OLG Wien 22Bs368/25s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00368.25S.1221.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. November 2025, GZ C*-131.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Mit Urteil vom 27. November 2024, GZ C*-104, sprach das Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht A* von den wider ihn mit Anklageschrift vom 30. April 2025 (ON 30) nach § 278b Abs 2 StGB und § 278a StGB erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO frei.
Der ursprüngliche Tatverdacht gegen den Freigesprochenen gründete auf einer Anzeige der Justizanstalt Hirtenberg (ON 2.2), den kriminalpolizeilichen Erhebungen (insbesondere ON 13, ON 14, ON 15, ON 21, 24 und ON 28) sowie den Angaben der Zeugen B* und D*.
Bereits im Zuge des Hauptverfahrens beantragte B* seine kontradiktorische Vernehmung gemäß § 165 StPO, weil er wegen seiner Aussagen bedroht und aus Sicherheitsgründen in die JA Sonnberg verlegt worden sei (ON 44).
Mit der am 8. Oktober 2025 beim Landesgericht Wiener Neustadt eingelangten Eingabe (ON 130) begehrte B* nunmehr die sofortige Löschung bzw. Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten bzw. Pseudoanonymisierung oder Verschlüsselung mit realem Löschnachweis gemäß Art 17 DSGVO, der RL (EU) 2016/680 sowie Art 2 und Art 8 EMRK, weil er sich durch die fortdauernde Sichtbarkeit und Verfügbarkeit seiner detaillierten personenbezogenen Informationen in einem anhaltenden Zustand „realer Angst, existenzieller Bedrohung und erzwungener Hypervigilanz“ befinde. Im Laufe seiner Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden hätten sich konkrete und dokumentierte Gefährdungen seiner Person ergeben, die ua. innerhalb des Strafvollzugs zu seiner Verlegung geführt hätten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag auf Löschung der personenbezogenen Daten des Antragstellers ab, gab jedoch dem Antrag auf Schwärzung von dessen Daten Folge. Im Wesentlichen führte es begründend aus, dass sich die Betroffenenrechte bei Datenverarbeitungen der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens primär nach der Strafprozessordnung richten würden und die DSGVO nicht anzuwenden sei, sodass der Antrag, soweit er sich auf Art 17 DSGVO stütze, zurückzuweisen sei (sic). Da trotz rechtskräftigen Freispruchs die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bestehe, müssten die Kontaktinformationen des Antragsstellers weiterhin – jedoch längstens bis nach Ablauf von zehn Jahren ab der Entscheidung – verfügbar sein. Allerdings seien gemäß § 74 Abs 2 StPO angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person zu treffen, weshalb die personenbezogenen Daten des Antragstellers zu schwärzen seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 134), die auf eine unverzügliche Löschung sämtlicher personenbezogener Daten und Unterlassung jeglicher Weiterverarbeitung abzielt. Es bestehe eine „konkrete, reale und institutionell anerkannte Lebensgefahr im Sinne der Rechtsprechung des EGMR“, weil der Freigesprochene ihn persönlich und namentlich kenne, E* über seine Wohnanschrift verfüge und dokumentierte Gefährdungen im Strafvollzug bestanden hätten, die zu seiner Verlegung geführt hätten. Angesichts des Freispruchs von A* würde die weitere Speicherung seiner Daten keiner unmittelbaren gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung dienen. Der bloße Verweis auf eine potentiell künftige Wiederaufnahme ersetze die konkrete Erforderlichkeitsprüfung nicht. Jedenfalls würden die Geheimhaltungs- und Lebensschutzinteressen des Beschwerdeführers bei Weitem überwiegen. Zudem sei eine ex-post-Schwärzung ungeeignet, seine Rechte zu schützen, sei doch davon auszugehen, dass der Freigesprochene und seine Verteidigung bereits im Rahmen der Akteneinsicht eine ungeschwärzte Aktenkopie erhalten hätten, in der sein Name und seine Daten vollständig ersichtlich seien. Vielmehr müsste wirksamere Maßnahmen, nämlich eine Löschung und strengste Zugangsbeschränkung gewählt werden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) gemäß Art 2 Abs 2 lit d keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit findet.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 16. Februar 2000, Bsw. 27798/95, Amann v. Schweiz [Anlegen einer Karteikarte]; Urteil vom 4. Mai 2000, Bsw. 28341/95, Rotaru v. Rumänien [Geheimdienstakte mit Informationen über Studium, politische Aktivitäten und Vorstrafen]; Urteil vom 26. März 1987, Bsw. 9248/81, Leander v. Schweden [Register mit Personendaten]; Urteil vom 4. Dezember 2008, Bsw. 30562/04, S. and Marper v. Vereinigtes Königreich [Speicherung von DNA-Profilen nach Freispruch]; Urteil vom 18. April 2013, Bsw. 19522/09, M.K. v. Frankreich [Speicherung von Daten über Personen, gegen die kein Strafverfahren mehr geführt wird]; uvm.) stellt jede Speicherung personenbezogener Daten, die im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erhoben wurden, einen Eingriff in das von Art 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben dar, wobei Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts nur unter den Voraussetzungen des Art 8 Abs 2 EMRK statthaft sind. Demgemäß muss der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein und eine Maßnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 74 Abs 1 StPO dürfen ua. Gerichte im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, wobei, soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl I Nr. 165/1999 anzuwenden sind. Somit gehen in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit die materienspezifischen Regelungen zu Datenverarbeitungen, darunter va. die Bestimmungen über die Akteneinsicht, den allgemeinen Regelungen des 3. Hauptstücks des DSG (§§ 36 ff DSG) vorgehen (EBRV 65 BlgNR XXVI. GP 153) vor, wobei gemäß § 74 Abs 2 StPO stets der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit zu beachten und schutzwürdige Interessen Betroffener an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen ist.
So erhellt bereits aus § 51 Abs 2 erster Satz StPO, dass selbst bei im Sinne des § 162 StPO gefährdeten Personen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht (generell) unzulässig ist, sondern deren Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf deren Identität oder höchstpersönlichen Lebensumstände zulassen, von der Akteneinsicht ausgenommen und Kopien ausgefolgt werden können, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden (vgl. auch OGH 14 Os 82/22y; zum Verhältnis Akteneinsicht und Datenschutz siehe auch Soyer/Stuefer, WK StPO § 53 Rz 39).
Im Falle unrichtiger, unvollständiger oder entgegen den Bestimmungen der Strafprozessordnung ermittelter personenbezogener Daten sieht § 75 Abs 1 StPO zudem die Verpflichtung vor, diese – von Amts wegen oder auf Antrag – unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Demgegenüber sind alle richtigen und rechtmäßig ermittelten personenbezogenen Daten nach (spätestens) sechzig Jahren im direkten Zugriff zu löschen (§ 75 Abs 3 StPO), wobei Zugriffe auf Namensverzeichnisse bereits zehn Jahre nach Entscheidungszeitpunkt zu unterbinden sind (§ 75 Abs 2 StPO). Abs 4 leg. cit. normiert besondere Verwendungsbeschränkungen in zeitlicher Hinsicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich aufgrund einer Identitätsfeststellung (§ 118), einer körperlichen Untersuchung (§ 123) oder einer molekulargenetischen Analyse (§ 124) gewonnen wurden.
Im Hinblick darauf, dass – im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht behauptet – die von diesem verarbeiteten personenbezogenen Daten weder unrichtig, unvollständig oder entgegen den Bestimmungen der Strafprozessordnung ermittelt (§ 75 Abs 1 StPO) oder über die gesetzlichen Fristen hinausgehend verarbeitet (§ 75 Abs 2 und Abs 3 StPO) wurden noch ein Fall des § 75 Abs 4 StPO vorliegt, kommt eine Löschung nur in Betracht, wenn die Interessen der betroffenen Person die öffentlichen Interessen an der Weiterspeicherung überwiegen (zur gebotenen verfassungskonformen Interpretation der Speicherfristen des § 75 StPO vgl. VfGH vom 29. Juni 2012, G7/12). Es hat sohin stets eine Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine angemessene Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Interessen im konkreten Einzelfall zu erfolgen, um den Grundrechtsverbürgungen des § 1 DSG iVm Art 8 Abs 2 EMRK zu genügen (in diesem Sinne auch § 74 Abs 2 erster Satz StPO). Selbst im Falle einer nach Art 8 Abs 2 EMRK zulässigen Beschränkung darf gemäß dem letzten Satz des § 1 Abs 2 DSG der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Ein Recht eines Zeugen auf (automatische) Löschung seiner personenbezogenen Daten nach einem Freispruch ist weder gesetzlich vorgesehen, noch ergibt sich dieses aus der Rechtsprechung des EuGH und/oder des EGMR. Vielmehr ist es zulässig, Ermittlungs- und Gerichtsakten auch nach Beendigung eines Verfahrens weiter aufzubewahren und personenbezogene Daten zu verarbeiten. Ein Löschanspruch bzw. Anspruch auf Beschränkung der Verarbeitung kann – vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen (angemessenen) Speicherfrist – nur im Einzelfall bestehen, sofern eine weitere (unbeschränkte) Speicherung nicht mehr erforderlich und unverhältnismäßig ist (vgl. zB. EuGH vom 30. Jänner 2024, C-118/22, NG gegen Direktor na Glavna direktsia „Natsionalna politsia“ pri Ministerstvo na vatreshnite raboti – Sofia [siehe insbesondere auch Rn 65 f mwN]; EGMR vom 12. Dezember 2023, Bsw. 3537/15, N.F. and Others v. Russia; uvm.).
In der Regel erweist sich die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten eines Zeugen trotz rechtskräftigen Freispruchs im Interesse einer effektiven Rechtspflege als erforderlich, solange mit Blick auf § 355 iVm § 352 Abs 1 StPO die Strafbarkeit der ursprünglich dem Freigesprochenen zur Last gelegten Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist (in diesem Sinne auch EBRV 25 BlgNR XXII. GP 108; vgl. auch VfGH vom 16. Dezember 2009, GZ B298/09 [zur Frage der vorzeitigen Löschung von Daten nach Einstellung des Strafverfahrens]). Zeugenaussagen werden durch einen Freispruch nicht „gegenstandslos“, sodass Zeugen eine gewisse Fortdauer der Speicherung ihrer Daten im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege hinnehmen müssen und ihre Individualinteressen, sofern diese nicht im Einzelfall überwiegen, zurückzutreten haben. Dabei ist zu berücksichtigten, inwieweit dem Interesse des Betroffenen durch geeignete (Schutz-)Maßnahmen Rechnung getragen werden kann.
In casu erfolgte – soweit aufgrund des im Akt erliegenden, gekürzt ausgefertigten Urteils (ON 104) nachvollziehbar – der Freispruch mangels Schuldbeweises, weil nicht habe nachgewiesen werden können, dass A* E* die Audio- und Videodateien zur Verfügung gestellt habe und die Dateien, die sich auf den Datenträgern des E* befunden hätten, ident mit jenen gewesen seien, die sich auf den Datenträgern im Wäschekorb in der Zelle des A* befunden hätten, wobei im Zweifel auch diese Datenträger nicht A* hätten zugeordnet werden können. Angesichts dieser Begründung, der Bedeutung der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Delinquenz nach § 278a und § 278b StGB sowie des Umstands, dass die ursprünglich A* zur Last gelegte Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, ist, wie das Erstgericht zutreffend festhielt, eine Wiederaufnahme – insbesondere für den Fall des Hervorkommens neuer Beweise – auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 352 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO nicht ausgeschlossen.
Das Erstgericht ging daher zu Recht davon aus, dass die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Interesse der Strafrechtspflege erforderlich ist und damit eine Löschung nicht in Betracht kommt. Zugleich ordnete es zur weitgehenden Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers, nämlich zum Schutz der – vom Erstgericht offenkundig als hinreichend bescheinigt – angenommenen Gefährdungslage, die Schwärzung von dessen Daten an. Eine derartige Anordnung kann sich nur auf die eigenen Akten bzw. Aktenverarbeitungssysteme des Gerichts und allfällige zukünftige Datenübermittlungen beziehen kann. Eine Art „Rückholpflicht“ bereits rechtmäßig an den Freigesprochenen und/oder seine Verteidigung oder sonstige Verfahrensbeteiligte übermittelter Aktenkopien bzw. im Wege der elektronischen Akteneinsicht zugänglicher Aktenstücke, die personenbezogene Daten des Beschwerdeführers beinhalteten, wie sie der Beschwerdeführer im Ergebnis anstrebt, ist rein faktisch nicht möglich und gesetzlich auch nicht vorgesehen.
Der gegen den sach- und rechtsrichtig gefassten Beschluss erhobenen Beschwerde war sohin der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO ).