OLG Wien 15R191/25f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00191.25F.1222.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A* B*, geboren am **, Pensionistin, **, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 17.11.2025, **7, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Mit Eingabe, eingebracht am 28.8.2025, verbessert durch mündliche Vorsprache am 24.10.2025, begehrte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, Z 3 und Z 5 ZPO. Sie sei bis 10.4.2000 mit C* B*, mit dem sie zwei gemeinsame Söhne habe, verheiratet gewesen. Am 2.6.2022 sei C* B* nach mehrfacher Erkrankung und medizinischen Behandlungen verstorben. Ärztliches Fehlverhalten habe schuldhaft zum Tod von C* B* geführt, weswegen sie Schadenersatz in nicht bezifferter Höhe gegen nachfolgende Personen geltend machen wolle:
1. ) Dr. D* habe die am 16.10.2020 im E* in Wien durchgeführte Operation von C* B* freigegeben. Diese Freigabe hätte bei seinem schlechten Gesundheitszustand nicht erfolgen dürfen und habe zum Tod von C* B* zwei Jahre später geführt. Am 1.2.2022 habe Dr. D* C* B* gegen Pneumokokken (Impfstoff Prevenar) geimpft. Dies sei ebenfalls kausal für seinen Tod gewesen.
2. ) Dr. F* habe C* B* am 14.9.2021 und am 19.10.2021 gegen COVID geimpft. Dies sei ebenfalls kausal für seinen Tod gewesen.
3. ) Dr. G* sei an einer Operation von C* B* beteiligt gewesen, bei der diesem ein Herzschrittmacher eingesetzt worden sei. Ohne den Herzschrittmacher wäre C* B* nicht gestorben.
4. ) Dr. H* habe C* B* falsch behandelt, was ebenfalls kausal für dessen Tod gewesen sei.
5. ) Das Krankenhaus I* habe es im Jahr 2015 verabsäumt, C* B* nach einer Operation zu einem Rehabilitationsaufenthalt oder zu einer Kur zu schicken. Auch dies sei schuld an dessen Tod gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht der Antragstellerin Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Trauerschmerzengeld gegen Dr. D* in vollem Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und Z 3 ZPO.
Den darüber hinausgehenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Klagen gegen Dr. F*, Dr. G*, Dr. H* und den Rechtsträger des Krankenhauses I* sowie den Ersatz von Reisekosten im Umfang des § 64 Abs 1 Z 5 ZPO wies es ab.
Aufgrund der festgestellten Einkommens und Vermögensverhältnisse folgerte das Erstgericht rechtlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, die Kosten eines Verfahrens ohne Gefahr für ihren eigenen Unterhalt zu tragen. Sie sei aber in der Lage, die Fahrtkosten zu ihrer Einvernahme am erkennenden Gericht aus eigenem Einkommen zu bestreiten.
Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen Dr. D* sei weder als mutwillig noch als aussichtslos zu beurteilen, weil hier Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden dahin vorgebracht worden seien, dass der erkennbare Gesundheitszustand von C* B* eine Freigabe zur Operation nicht zugelassen hätte.
Betreffend Dr. F*, Dr. G* und Dr. H* lägen jedoch aufgrund der Angaben der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür vor, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorgeworfen werde; es sei nicht erkennbar, worin die Rechtswidrigkeit und das Verschulden der Ärzte liegen solle. Eine Klagsführung unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts sei damit als aussichtslos zu betrachten, weil sich die gewünschte Rechtsfolge aus dem vorgebrachten Sachverhalt nicht ableiten lasse, sie wäre auch in diesem Sinne mutwillig.
Hinsichtlich des Rechtsträgers des Krankenhauses I* sei nach dem Vorbringen weder ein Kausalzusammenhang der vorgeworfenen Unterlassung im Jahr 2015 mit dem sieben Jahre später eingetretenen Tod erkennbar noch ein rechtswidrig oder schuldhaftes, insbesondere grob schuldhaftes, Verhalten der dem Krankenhaus zurechenbaren Ärzte, weswegen die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hier aussichtslos und mutwillig sei.
Die Versagung des Ersatzes der Reisekosten erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (anwaltliche Vertretung) zur Einbringung von Klagen gegen Dr. F*, Dr. G*, Dr. H* und den Rechtsträger des Krankenhauses I* richtet sich der Rekurs der Antragstellerin erkennbar wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antragstellerin Verfahrenshelfer auch für die weiteren beabsichtigten Klagserhebungen beigegeben würden.
Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Antragstellerin führt in ihrem Rekurs im Wesentlichen aus, dass für sie unklar sei, warum die Beigabe der Verfahrenshelfer zwecks Klagserhebung gegen die Ärzte Dr. F*, Dr. G*, Dr. H* und den Rechtsträger des Krankenhauses I* abgewiesen worden sei. Es gehe um eine Körperverletzung mit Todesfolgen. Auch gebe es viele Textpassagen, die falsch seien, diese habe sie so niemals gesagt. Sie fordere Respekt und Anerkennung.
2. Dazu war zu erwägen wie folgt:
2.1. Mit der Behauptung, es gebe Textpassagen, die falsch seien, die sie so niemals gesagt habe, macht die Antragstellerin erkennbar eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Sie unterlässt es jedoch anzugeben, welche konkreten Passagen nicht ihrem Vorbringen oder ihrer Aussage entsprechen würden. Für den erkennenden Senat ist damit nicht erkennbar, wo Unrichtigkeiten liegen sollten, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann. Eine zusammengefasste Wiedergabe ist keine Unrichtigkeit.
2.2. Mit dem Einwand, für sie sei die Abweisung der Beigabe eines Verfahrenshelfers für die weiteren Klagen unklar, macht die Antragstellerin noch erkennbar eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Die Antragstellerin hält – abgesehen von zusammenhanglosen Passagen „Es geht um Körperverletzung mit Todesfolgen“ und „Die Mutwilligkeit Herrn B* sein Leben (…) systematisch fertig machen liegt bei den Ärzten“ – der Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Klagsführung aussichtslos und mutwillig erscheine, nichts entgegen. Damit unterlässt sie es darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, sodass sie keine gesetzmäßige Rechtsrüge ausführt (vgl RS0043605; RS0043603).
3. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen:
3.1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Den Gerichten ist daher bei der Überprüfung von Verfahrenshilfeanträgen die Verpflichtung auferlegt, nicht nur die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu prüfen, sondern auch den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf dessen offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern von einem objektiven Standpunkt ex ante aus.
„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.
„Offenbar mutwillig“ ist eine Rechtsverfolgung besonders dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 19).
3.2. Ein Trauerschaden liegt vor, wenn bei nahen Angehörigen oder Menschen mit intensiver Gefühlsgemeinschaft zum getöteten oder schwerst verletzten Menschen eine Trauer (ohne Krankheitswert) hervorgerufen wird. Diese Personen haben bei Vorliegen der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Ein solcher kommt aber nur bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Schädigers in Frage (RS0115189).
Das Erstgericht hat rechtsrichtig aufgezeigt, dass aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin die Prozessführung als aussichtslos und mutwillig erkannt werden muss, weil es an den notwendigen Sachverhaltselementen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mangelt. So können dem Vorbringen keine Anhaltspunkte für konkrete Behandlungsfehler, Rechtswidrigkeit und Verschulden der benannten Ärzte bzw des Krankenhausträgers entnommen werden. Daran vermag auch die pauschale Behauptungen einer „Mutwilligkeit von Ärzten“ und die Zitierung des § 227 dStGB „Körperverletzung mit Todesfolgen“ nichts zu ändern.
3.3. Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dr. F*, Dr. G*, Dr. H* und den Rechtsträger des Krankenhauses I* zu Recht wegen offenbarer Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der beabsichtigten Klagsführungen abgewiesen.
Dem Rekurs kommt damit keine Berechtigung zu.
4. Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.