OLG Wien 21Bs376/25k

21Bs376/25kCorte d'appello22 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 21Bs376/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00376.25K.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 22. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B.(WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten B* C* und seiner gesetzlichen Vertreter D* C* und E* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2025, GZ -32.7, sowie über dessen (teils implizit erhobene) Beschwerde gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO und § 494 Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten B C, seiner gesetzlichen Vertreter D* C* und E* und seines Verteidigers Mag. Ralf Mössler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

Spruch

I./ zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II./ den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch zu einem Mitangeklagten enthält, wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige B* C* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie § 5 Z 4 JGG unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Unter einem widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die B* C* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ**, gewährte bedingte Strafnachsicht (sechs Monate), sah jedoch – soweit hier relevant - gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte hiezu die Probezeit auf fünf Jahre.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben B* C* und A* am 9. Juli 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Beschuldigten F* und G* als Mittäter (§ 12 StGB) H*, I* und J* fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem sie über die zirka 1,40 m hohe Einfriedung des Lagerplatzes von J* kletterten und die dort abgestellten, unversperrten PKWs des H*, des I* und des J* durchsuchten, wobei es beim Versuch blieb, da sie von J* gestört die Flucht ergriffen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht zwei einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie – zutreffend im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB - die Tatbegehung während offener Probezeiten erschwerend und die teilgeständige Verantwortung und den Versuch mildernd.

Dagegen richtet sich die zu ON 39 ausgeführte Berufung des Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreter wegen Nichtigkeit (Z 10), Schuld und Strafe (vgl auch ON 32.2 und 6) und dessen (teils implizit erhobene) Beschwerde gegen die unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschlüsse.

Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Der demnach zuerst zu behandelnden Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumtion der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, aaO § 258 Rz 45).

Angesichts dieser Prämissen bestehen keine Bedenken an der Tragkraft der angestellten Beweiswürdigung. Denn das Erstgericht hat alle relevanten Beweisergebnisse gewürdigt und mit logisch nachvollziehbarer Begründung dargetan hat, wie es zu den getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelangte. Insbesondere konnte sich die Tatrichterin einen unmittelbaren Eindruck von den Angeklagten und vom Zeugen J* verschaffen, damit fundiert deren Glaubwürdigkeit beurteilen und bestehen - auch unter Berücksichtigung der die Begehung des vorliegenden Vermögensdelikts leugnenden Verantwortung des Zweitangeklagten - keine Bedenken an den Urteilsannahmen. Die Erstrichterin setzte sich mit Angaben des Zeugen J* und auch deren Abweichungen von seiner Aussage vor der Kriminalpolizei zu der Frage, wie viele von den Fahrzeugen durchsucht worden seien (ON 2.16, 4; ON 32.6, 14), kritisch auseinander und legte lebensnah dar, wieso sie – mit Ausnahme seiner Angaben zur Anwesenheit eines weiteren, fünften Jugendlichen (zur Zulässigkeit der Zuerkennung bloß partieller Glaubwürdigkeit siehe RIS-Justiz RS0098327)) - dessen Depositionen folgte und die Schilderungen des Zweitangeklagten in der Hauptverhandlung, welche auch in Widerspruch zu dessen eigenen Angaben vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin (ON 9) standen, als Schutzbehauptungen verwarf (US 10, 11). Dass auch der Berufungswerber die Autos (zielgerichtet [US 10] auf Diebsgut (US 6: Nietzange, Bohrer, Autoschlüssel) durchsucht und dieses nach dem Einschreiten des Zeugen fallen gelassen haben soll, konnte die Erstrichterin unschwer auf die Aussage des Zeugen J* stützen. Diese Feststellungen übergeht der Berufungswerber aber.

Auch die – ausschließlich seine in der Hauptverhandlung gewählte (leugnende) Verantwortung (vgl demgegenüber seine Angaben vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin, die Autos durchsucht, jedoch nichts mitgenommen zu haben ON 9 iVm dem Hauptverhandlungsprotokoll ON 32.6, 17) ins Treffen führende - Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite geht ins Leere. Den bedingten (auch Bereicherungs)Vorsatz sowie die Absicht des Berufungswerbers, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges, 400 Euro/Monat im Durchschnitt übersteigendes Einkommen zu verschaffen, hat die Erstrichterin – methodisch korrekt (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882) - aus dem äußeren Geschehen abgeleitet (US 10). Die gewerbsmäßige Vorgehensweise konnte die Erstrichterin zudem aus der tristen finanziellen Situation der Angeklagten und der hochfrequenten Tatbegehung des zweifach spezifisch einschlägig vorbestraften Angeklagten (vgl Punkt 2 bis 4 der Strafregisterauskunft), der im sofortigen Rückfall rund zwei Tage nach seiner Entlassung aus einer Strafhaft handelte (US 11), ableiten. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten verwarf die Erstrichterin mit nachvollziehbarer Begründung, sodass sie sich auch nicht mit jedem Aussagedetail auseinandersetzten musste (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Soweit die Schuldberufung die Qualifikation des Einsteigens in einen Lagerplatz bestreitet, ist auf die – in der Hauptverhandlung allen Verfahrensbeteiligten zur Einsicht vorgelegten (ON 32.6, 12) – Lichtbilder, auf denen die Abmessung des Zaunes mit einer Höhe von 140 cm angegeben ist (ON 32.5 [Maßband]), zu verweisen. Damit sind die Ausführungen der Erstrichterin, wonach die Körperhaltung der Angeklagten beim Überklettern des Zaunes eine Veränderung erfahren habe und auch eine Kraftanstrengung von Nöten gewesen sei, nicht zu beanstanden (US 6, 13).

Da der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittel nichts vorbrachte, was geeignet wäre, die ausführliche und lebensnahe erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.

Auch das im Rahmen der Rechtsrüge nach § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO erstatteten Berufungsvorbringen des Angeklagten erweist sich als unberechtigt.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (RIS-Justiz RS0099810 [T6]). Die Rechtsrüge ist aber nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, sich auf Tatsachen stützt, die im Urteil nicht festgestellt sind, oder wenn sie einen im Urteil konstatierten Umstand verschweigt (vgl auch Kirchbacher, StPO15, § 281 Rz 54).

Indem der Rechtsmittelwerber die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Vorgehensweise des Angeklagten (US 7) - insb auch seine Vorstrafe (US 4) als alternative (vgl hierzu Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 70 Rz 2/1) Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 70 Abs 1 (hier) Z 3 StGB - übergeht, bringt er den Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Ausführung (RIS-Justiz RS0099810 und RS0099724).

Die vom Rechtsmittelwerber zum Motiv für die Einkommensbeschaffung (fehlender Tatplan) vermissten Feststellungen betreffen ebensowenig eine für Subsumtion und Schuldspruch entscheidende Tatsache wie die begehrte Feststellung, welche konkreten Wertgegenständen die Angeklagten in den von ihnen durchsuchten Fahrzeugen erwarteten (RS0119884 [T1]).

Nicht nachvollziehbar ist, worauf der Rechtsmittelwerber abzielt, wenn er meint es sei ein „(„versuchter“) Schaden von weniger als € 5.000 konstatiert, jedoch keine Feststellungen zur Bagatellgrenze getroffen“ worden, kann doch – die anderen Bedingungen des § 70 Abs 1 StGB vorausgesetzt – eine einzige (versuchte) Tat genügen, sofern darin die Absicht des Angeklagten zum Ausdruck kommt, sich durch die künftige Wiederholung von Straftaten desselben Deliktstyps (hier §§ 127 ff StGB) ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (12 Os 90/21h). Dass der Täter tatsächlich einen Erlös in der angestrebten Höhe erzielt, ist keine Voraussetzung für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit (RIS-Justiz RS0086627 [insb T 4]). Die Rechtsrüge verschlägt damit.

Das Vorbringen eines (hier nicht vorliegenden) Begründungsmangels wäre – so zutreffend die Oberstaatsanwaltschaft - im Rahmen der Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 iVm § 498 Abs 1 StPO geltend zu machen.

Die vom Erstgericht zutreffend herangezogenen Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten dahin zu präzisieren, dass (richtig) drei (spezifisch) einschlägige Vorstrafen vorliegen (zu Punkt 3 und 4 der Strafregisterauskunft vgl L/St/Tipold, StGB5 § 31 Rz 23) und zu ergänzen, dass die Tatbegehung in Gesellschaft von Mittätern – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (kein die Strafdrohung bestimmender Umstand; OGH 13 Os 104/18w) – erschwerend zu werten ist (RIS-Justiz RS0090930). Aufgrund des bloßen Tatsachengeständnisses zum Einsteigen in den Lagerplatz und der Betretung auf frischer Tat durch den Zeugen J* hat der Milderungsgrund der teilgeständigen Verantwortung zu entfallen. Dem – präzisiert – sofortigen Rückfall nur zwei Tage nach seiner Entlassung aus einer Strafhaft (ON 31) und innerhalb gleich dreier offener Probezeiten maß das Erstgericht zutreffend – selbst mit Blick auf den erfolgten Widerruf bedingter Strafnachsicht - eine die Schuld des Angeklagten aggravierende Wertung zu (RIS-Justiz RS0091623, RS0130193, RS0111324, RS0091096 [T3, T4]).

Die vom Angeklagten ins Treffen geführte Beeinträchtigung durch Suchtmittel und Suchtmittelabhängigkeit war nicht mildernd heranzuziehen, denn die allgemeine Vorwerfbarkeit des – regelmäßigen (ON 32.6, 4 und 17 f iZm ON 28.1, 4) – Missbrauchs von Suchtgift steht der Anwendung des § 35 StGB entgegen (RIS-Justiz RS0091038; RS0091065). Dem jungen Alter des Angeklagten wurde durch die Anwendung des § 5 JGG Rechnung getragen (Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 5 Rz 13/2).

Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe (§ 130 Abs 2 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) und unter objektiver Abwägung der zum Nachteil des Angeklagten veränderten und präzisierten Strafzumessungslage erweist sich die Verhängung einer den Strafrahmen gerade einmal zu einem Drittel ausschöpfenden Freiheitsstrafe von zehn Monaten als nicht korrekturbedürftig.

Das Erstgericht hat angesichts gleich drei (teils spezifisch) einschlägiger Vorstrafen, dem sofortigen Rückfall nach Entlassung aus der Strafhaft und der Tatbegehung innerhalb gleich dreier offener Probezeiten, somit der Wirkungslosigkeit nicht nur bisher gewährter Resozialisierungshilfen ([teil]bedingte Strafnachsicht, Bewährungshilfe), sondern auch von einem verspürten Haftübel (Punkt 3 bis 4 der Strafregisterauskunft [letzte Enthaftung am 7. Juli 2025]) zutreffend aus spezialpräventiven Gründen die Gewährung einer weiteren (teil)bedingte Strafnachsicht ausgeschlossen.

Somit war auch der Berufung wegen Strafe ein Erfolg zu versagen.

Zum Beschluss:

Aus den gleichen spezialpräventiven Bedenken kommt auch der (teils implizit erhobenen) Beschwerde keine Berechtigung zu. Der Angeklagte ließ sich weder durch Resozialisierungschancen wie bedingten Strafnachsichten, noch ihm – erfolglos – erteilter Weisungen (Anti-Gewalt-Training, Psychotherapie [ON 23, 3]), der Anordnung von Bewährungshilfe oder bereits verspürter Haftübel davon abhalten, im sofortigen Rückfall eine spezifisch einschlägige Tathandlung zu begehen. Mit Blick auf die daraus hervorgehende beharrliche kriminelle Energie und seine Unbeeindruckbarkeit von staatlichen Reaktionen begegnet weder der Widerruf einer ihm gewährten bedingten Strafnachsicht (AZ ** Landesgericht für Strafsachen Wien) noch die zur Verurteilung AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien erfolgte Verlängerung der Probezeit Bedenken.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

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