OLG Linz 11Rs82/25w

11Rs82/25wCorte d'appello22 dic 2025

Testo completo

OLG Linz 11Rs82/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00082.25W.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Andrea Arbeithuber (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Klaus Leibetseder (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag.a Dr.in A*, geboren am **, Pensionistin, **straße **, *, vertreten durch Ganzert Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, Bahnhofplatz 8, 4021 Linz, wegen Ausgleichszulage über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juli 2025, Cgs-36, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Spruchpunktes 1. (Zuspruch der Ausgleichszulage und des Ausgleichszulagenbonus für die Monate Jänner bis Juli 2023 in einer jeweiligen bestimmten monatlichen Höhe), hinsichtlich des Spruchpunktes 2. (Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Ausgleichszulage ab 1. 8. 2023), hinsichtlich des Spruchpunktes 3. im Umfang der Leistungsverpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung eines im Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 entstandenen Überbezuges an Ausgleichszulage im Ausmaß von EUR 378,49 an die Beklagte sowie hinsichtlich des Spruchpunktes 4. im Umfang der Abweisung des darin formulierten Leistungsbegehrens als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist und im Übrigen hinsichtlich des Spruchpunktes 4. im Umfang der Abweisung des darin formulierten Feststellungsbegehrens wirkungslos ist, im Umfang der im Spruchpunkt 3. ausgesprochenen Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung eines im Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 entstandenen Überbezuges an Ausgleichszulage im Ausmaß von EUR 1.053,44 an die Beklagte als nichtig ersatzlos aufgehoben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin, die in ihrem Erwerbsleben zumindest 360, nicht aber 480 Beitragsmonate erworben hat, bezieht eine Alterspension von der Beklagten, deren Höhe im Jahr 2023 monatlich EUR 338,42 brutto betrug. Außerdem bezieht die Klägerin eine deutsche Eigenrente, deren Höhe im Jahr 2023 bis Juni 2023 monatlich EUR 467,34 netto und ab Juli 2023 monatlich EUR 487,84 netto betrug, eine Zulage zur Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung, deren Höhe im Jahr 2023 bis Juni 2023 monatlich EUR 12,56 netto und ab Juli 2023 monatlich EUR 13,11 netto betrug, sowie eine Rente aus der Schweiz, deren Höhe im Jahr 2023 monatlich EUR 66,35 netto betrug.

Dr. B*, der Ehegatte der Klägerin, lebte im Jahr 2023 erst seit dem 25. 7. 2023 im gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin. Er bezog ein Ruhegeld der C*, dessen Höhe im Jahr 2023 monatlich EUR 1.177,40 betrug, und hatte keine Einkommensteuer zu entrichten.

Die Beklagte hat der Klägerin im Jahr 2023 die Ausgleichszulage als Vorschussleistung in Höhe von monatlich EUR 170,00 und den Ausgleichszulagenbonus als Vorschussleistung in Höhe von monatlich EUR 113,00 geleistet.

Mit dem Bescheid vom 31. 10. 2024 (Beilagen ./A, ./4) stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Ausgleichszulage ab 1. 1. 2023 neu fest, und zwar mit monatlich „EUR 0,00“ für den Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023, und sprach sie aus, dass vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 kein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht, dass der vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 entstandene „Überbezug an Ausgleichszulage von EUR 3.674,84 … rückgefordert“ wird, dass der festgestellte Überbezug in Raten von EUR 200,00 „von der monatlichen Leistung abgezogen“ wird, dass zur Tilgung des entstandenen Überbezuges an Ausgleichszulage ebenfalls jeweils die Hälfte der jeweiligen Sonderzahlung einbehalten wird, und dass die „Nachzahlung des Ausgleichszulagen-Jahresausgleiches für das Jahr 2023 in der Höhe von EUR 192,31 … bereits mit dem vorhandenen Überbezug verrechnet“ wurde. Außerdem erkannte die Beklagte der Klägerin unter dem Hinweis, dass über die ab 1. 1. 2024 gebührende Ausgleichszulage zu einem späteren Zeitpunkt bescheidmäßig entschieden werde, ab 1. 1. 2024 die Ausgleichszulage als Vorschuss in einer bestimmten monatlichen Höhe zu. In der diesem Bescheid angeschlossenen „Information über die Anweisung“ betreffend die monatliche Leistung ab November 2024 wurde hinsichtlich der Alterspension (über einen Abzug für den Krankenversicherungsbeitrag hinaus) ein Ratenabzug von EUR 200,00 ausgewiesen.

Die bei Klagseinbringung nicht vertretene Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - erkennbar (siehe unten 7.1. f), die Beklagte schuldig zu erkennen, von der Aufrechnung des Überbezugs an Ausgleichszulage in der im Bescheid genannten Höhe auf die von ihr zu erbringenden Leistungen Abstand zu nehmen. Dies begründete sie - auf das Wesentlichste zusammengefasst - damit, dass die Höhe des von der Beklagten zugrunde gelegten Überbezugs an Ausgleichszulage nicht zutreffe und der richtigerweise anzusetzende Überbezugsbetrag überdies um den der Klägerin aufgrund des Ausgleichszulagen-Jahresausgleichs für das Jahr 2023 gebührenden Nachzahlungsbetrag zu vermindern sei, welcher entgegen der von der Beklagten im sozialgerichtlichen Verfahren diesbezüglich zuletzt zugrunde gelegten Berechnungsweise (erkennbar gemeint; ON 32.1, 1 f iVm Beilage ./S:) EUR 546,24 betragen müsse. Damit ergebe sich ein Überbezug zu Lasten der Klägerin in Höhe von EUR 378,49.

Die Beklagte beantragte, die Ansprüche der Klägerin auf Ausgleichszulage und auf Ausgleichszulagenbonus als ab 1. 1. 2023 bis 30. 6. 2023 in einer bestimmten jeweiligen monatlichen Höhe bestehend festzustellen, das Nichtbestehen eines weiteren Ausgleichszulagenanspruchs festzustellen und die Klägerin zum Rückersatz des Überbezugs an Ausgleichszulage von EUR 1.431,93 in der Zeit vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 zu verpflichten. Der bekämpfte Bescheid entspreche zumindest teilweise der Sach- und Rechtslage, da zwar der im Bescheid genannte Überbezug falsch berechnet worden sei, sich aber nach Maßgabe der der Klägerin für die Monate Jänner bis Juli 2023 gebührenden, ab August 2023 jedoch wegen Überschreitung des sodann heranzuziehenden Familienrichtsatzes nicht mehr gebührenden Ansprüche auf Ausgleichszulage und Ausgleichszulagenbonus unter Berücksichtigung der erhaltenen Vorschussleistungen ein Überbezug in Höhe von insgesamt EUR 1.324,70 (ON 23, 2) ergebe. Dieser Überbezug sei bereits durch den Einbehalt von zwei Ratenzahlungen á EUR 200,00 geschmälert worden, und durch den Ausgleichszulagen-Jahresausgleich in Höhe von EUR 184,46 „würde“ sich der Überbezug weiter auf EUR 740,24 vermindern (ON 23, 2).

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin jeweils für den Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis 30. 6. 2023 die Ausgleichszulage in Höhe von monatlich EUR 225,59 und den Ausgleichszulagenbonus in Höhe von monatlich EUR 97,80 sowie für den Monat Juli 2023 die Ausgleichszulage in Höhe von EUR 204,54 und den Ausgleichszulagenbonus in Höhe von EUR 97,80 zu zahlen (Spruchpunkt 1.), stellte es fest, dass ab 1. 8. 2023 kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage mehr besteht (Spruchpunkt 2.), erkannte es die Klägerin schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen einen im Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage von EUR 1.431,93 zurückzuzahlen (Spruchpunkt 3.), und wies es das auf Zuerkennung der Leistungen in höheren als den in Spruchpunkt 1. genannten Monatsbeträgen und das auf Zuerkennung der Ausgleichszulage und des Ausgleichszulagenbonus ab August 2023 gerichtete Klagebegehren sowie „das Feststellungsbegehren, es werde festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, einen im Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage zurückzuzahlen,“ ab (Spruchpunkt 4.); weiters traf es eine Kostenentscheidung (Spruchpunkt 5.). Es legte den auf der Seite 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wurde bereits eingangs zusammengefasst und auszugsweise wiedergegeben und enthält darüber hinaus auch die Feststellung, dass die Beklagte während des laufenden Verfahrens bereits zwei Ratenzahlungen von jeweils EUR 200,00 und den Ausgleichszulagenbetrag von EUR 192,31 aus dem Jahresausgleich einbehalten hat.

In der rechtlichen Beurteilung erwog das Erstgericht zusammengefasst, dass der Klägerin im Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis 31. 7. 2023 die Ausgleichszulage und der Ausgleichszulagenbonus in Höhe der in Spruchpunkt 1. ersichtlichen Beträge gebühre, ihr aber ab 1. 8. 2023 keine Ausgleichszulage mehr gebühre. Im Hinblick auf die an sie tatsächlich ausbezahlten Beträge habe die Klägerin daher im Jahr 2023 einen Überbezug von EUR 1.431,93 erhalten. Diesen Überbezug habe sie zurückzuzahlen, da ihr ihm Jahr 2023 vorerst lediglich Vorschusszahlungen gewährt worden seien. Die von der Beklagten bereits vorgenommenen Abzüge seien dabei nicht zu berücksichtigen.

Gegen den im Spruchpunkt 3. dieses Urteils enthaltenen Ausspruch über die Leistungsverpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Überbezugs richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des im Spruchpunkt 3. enthaltenen Ausspruchs im Sinne einer Leistungsverpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Überbezugs lediglich im Ausmaß von EUR 378,49; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Aus Anlass der Berufung ist eine dem Urteil hinsichtlich des Ausspruchs über die Leistungsverpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Überbezugs anhaftende Nichtigkeit vom Berufungsgericht aufzugreifen.

1. Die Berufung bringt - trotz der insoweit unrichtigen Benennung auch des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (vgl RS0041851; Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 12) - in inhaltlicher Sicht allein den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Darstellung und bekämpft das angefochtene Urteil auch ausweislich des Berufungsantrags (vgl RS0041771; Pimmer aaO § 467 ZPO Rz 12) ausschließlich hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe der der Klägerin im Punkt 3. des Urteilsspruchs auferlegten Pflicht zur Rückzahlung des entstandenen Überbezugs an Ausgleichszulage, indem sie eine Abänderung des diesbezüglichen Ausspruchs dahingehend anstrebt, dass die Klägerin zur Rückzahlung lediglich eines Überbezugsbetrages von EUR 378,49 - sohin eines im Vergleich zur insgesamt aufgetragenen Rückzahlungssumme um EUR 1.053,44 geringeren Betrages - binnen 14 Tagen an die Beklagte verpflichtet werden möge. Dabei zieht die Berufung weder die Richtigkeit der der Klägerin mit dem Punkt 1. des Urteilsspruchs für das Jahr 2023 zugesprochenen Beträge an Ausgleichszulage und Ausgleichszulagenbonus noch die Richtigkeit der mit Spruchpunkt 2. ausgesprochenen Feststellung des Nichtbestehens eines weiteren Ausgleichszulagenanspruchs für das Jahr 2023 noch die Richtigkeit der mit Spruchpunkt 4. ausgesprochenen Abweisung des auf eine darüber hinausgehende Leistungszuerkennung gerichteten Klagebegehrens in Zweifel. Vielmehr legt sie ihrer Argumentation sowohl die vom Erstgericht zugesprochenen Beträge an Ausgleichszulage und Ausgleichszulagenbonus als auch die von ihr im Jahr 2023 erhaltenen Vorschussleistungen in der den erstgerichtlichen Feststellungen insgesamt entsprechenden Höhe zugrunde und führt sie ausgehend davon - auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass die aus dem Überbezug resultierende „Zahllast der Klägerin“ lediglich EUR 378,49 betrage und die Klägerin nur diesen Betrag zurückzuzahlen habe, weil die Krankenversicherungsbeiträge iSd § 73 ASVG idaF, der bereits vorgenommene Einbehalt von zwei Raten á EUR 200,00 und ein der Klägerin aus dem Ausgleichszulagen-Jahresausgleich bei richtiger Berechnung gebührender Anspruch abzuziehen seien.

2. Damit übersieht die Berufung freilich jene Nichtigkeit, die dem angefochtenen Urteil in Bezug auf den der Klägerin damit auferlegten Rückzahlungsauftrag anhaftet:

3. Zwischen der in § 107 ASVG vorgesehenen Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen und der in § 103 ASVG vorgesehenen Aufrechnung ist streng zu unterscheiden. Während in § 107 ASVG dem Versicherungsträger unter den dort normierten Voraussetzungen das Recht eingeräumt ist, mit einem Rückforderungsbescheid eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der zu Unrecht erbrachten Leistung zu schaffen, wird dem Versicherungsträger in § 103 ASVG nur die Möglichkeit der Aufrechnung auf die von ihm zu erbringende Geldleistung eingeräumt (RS0112063; I. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 103 ASVG Rz 2, § 107 ASVG Rz 2 [Stand 15. 1. 2023, rdb.at]).

4. Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung ohne tatsächlichen Leistungsaustausch. Bei der in § 103 ASVG vorgesehenen Aufrechnung auf die von einem Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen handelt es sich um die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Anspruchs des Versicherten auf eine von einem Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung durch eine Gegenforderung eines Versicherungsträgers gegen den Versicherten und damit um eine Angelegenheit, die die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (iVm § 354 Z 1 ASVG) betrifft (vgl zB 10 ObS 173/89, 10 ObS 123/01p; RS0084111; I. Faber/Fellinger aaO § 103 ASVG Rz 32; Neumayr in ZellKomm4 § 65 ASGG Rz 11). Die Aufrechnung wirkt als Zahlung, weshalb wechselseitige Schuldtilgung eintritt, soweit die Forderungen einander decken (I. Faber/Fellinger aaO § 103 ASVG Rz 1; Atria in Sonntag16 § 103 ASVG Rz 1 f).

4.1. Dabei erfolgt im Anwendungsbereich des § 103 ASVG die für die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung erforderliche Geltendmachung des Aufrechnungsrechts durch Erlassung eines Bescheides (§ 367 Abs 2 ASVG). Die normative Regelung im Bescheid entspricht der Aufrechnungserklärung (10 ObS 142/17f; I. Faber/Fellinger aaO § 103 ASVG Rz 4). Auch bei einem Ausspruch mit dem Inhalt, dass ein Überbezug zurückgefordert und in gewissen Raten von der monatlichen Leistung in Abzug gebracht wird, handelt es sich um eine Aufrechnung im Sinne des § 103 ASVG (vgl zB 10 ObS 26/08h, 10 ObS 128/12i, 10 ObS 148/22w). Ebenso ist etwa in einer Entscheidung über die Einbehaltung einer Leistung eine Entscheidung über die Aufrechnung auf diese Leistung zu sehen, weil auch eine solche Einbehaltung nur eine Form der Aufrechnung ist (vgl 10 ObS 127/91 sowie im Anschluss daran 10 ObS 304/97x [Einbehaltung einer Rentennachzahlung zur Abdeckung einer Überzahlung an Ausgleichszulage]).

4.2. Das Begehren der gegen einen Bescheid über eine solche Aufrechnung erhobenen Klage hat sich auf die Zuerkennung der Leistung, gegen die aufgerechnet wurde, ohne Kürzung durch die Aufrechnung zu richten (vgl Atria aaO § 103 ASVG Rz 36; Sonntag in Köck/Sonntag § 82 ASGG Rz 21). Als ein dieses Rechtsschutzziel zum Ausdruck bringendes Klagebegehren (bzw als Formulierung des stattgebenden Urteilsspruchs) in Betracht kommt etwa das Begehren, dass der beklagte Versicherungsträger schuldig sei, die betreffende Leistung ohne Kürzung um den jeweiligen Betrag zu erbringen (vgl 10 ObS 152/01b; I. Faber/Fellinger aaO § 103 ASVG Rz 34; Atria aaO § 103 ASVG Rz 36), oder das Begehren, dass der beklagte Versicherungsträger schuldig sei, von der Aufrechnung des jeweiligen Betrages Abstand zu nehmen (vgl 10 ObS 249/89), bzw dass er schuldig sei, von der Aufrechnung Abstand zu nehmen und die bereits einbehaltenen Beträge wieder auszuzahlen (vgl 10 ObS 273/90, 10 ObS 104/07b).

4.3. Im Falle der Abweisung eines solchen Klagebegehrens ist in den Urteilsspruch nicht etwa ein Rückzahlungsauftrag nach § 89 Abs 4 ASGG aufzunehmen, sondern vielmehr ein Ausspruch, mit dem der Kläger (bloß) schuldig erkannt wird, die vorzunehmende Aufrechnung zu dulden (vgl zB 10 ObS 152/01b; I. Faber/Fellinger aaO § 103 ASVG Rz 34; Atria aaO § 103 ASVG Rz 36; Sonntag in Köck/Sonntag § 89 ASGG Rz 30). In Streitigkeiten über die Aufrechnung nach § 103 ASVG findet nämlich die Bestimmung des § 89 Abs 4 ASGG keine Anwendung (vgl 10 ObS 123/01p).

5. Im Unterschied zur Aufrechnung nach § 103 ASVG geht es bei der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 107 ASVG nicht darum, einander wechselseitig gegenüberstehende Ansprüche durch Kompensation zu tilgen bzw aufzuheben, sondern darum, mit einem entsprechenden Rückforderungsbescheid des Versicherungsträgers (§ 367 Abs 2 ASVG) eine Verpflichtung des Empfängers zur Rückzahlung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zu schaffen (vgl 10 ObS 68/99v, 10 ObS 128/12i, 10 ObS 160/13x; RS0112063; I. Faber/Fellinger aaO § 103 ASVG Rz 2).

5.1. Ein eine solche Verpflichtung aussprechender Rückforderungsbescheid hat somit nicht Bestand oder Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung zum Gegenstand, sondern vielmehr die dem Leistungsempfänger im Bescheid auferlegte Rückzahlungspflicht (vgl 10 ObS 348/01a) bzw die Pflicht zum Rückersatz der zu Unrecht erbrachten Leistung entsprechend § 65 Abs 1 Z 2 ASGG (iVm § 354 Z 2 ASVG), und bildet daher gegebenenfalls einen Vollstreckungstitel für die (gemäß § 107 Abs 4 ASVG nach dem VVG vorzunehmende) Eintreibung des bescheidgegenständlichen Rückforderungsbetrags (vgl Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 352 ASVG Rz 16, § 354 ASVG Rz 11 f [Stand 1. 12. 2020, rdb.at]).

5.2. Das Klagebegehren einer gegen einen Rückzahlungsbescheid nach § 107 ASVG erhobenen Klage hat in einem (negativen) Feststellungsbegehren zu bestehen und auf Feststellung zu lauten, dass die Pflicht zum Rückersatz für den strittigen Zeitraum nicht bestehe (vgl zB 10 ObS 386/90; RS0084315, RS0109892, RS0086067 [T5]; I. Faber/Fellinger aaO § 107 ASVG Rz 35; Atria aaO § 107 ASVG Rz 43; Sonntag aaO § 82 ASGG Rz 20; Neumayr aaO § 69 ASGG Rz 2, § 82 ASGG Rz 8).

6. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 31. 10. 2024 (neben unter anderem der Feststellung des gänzlichen Nichtbestehens eines Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin für das Jahr 2023) ausgesprochen, dass der in der Zeit vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage rückgefordert wird, sowie dass dieser Überbezug in Raten von EUR 200,00 von der monatlichen Leistung abgezogen wird, dass zur Tilgung dieses Überbezugs ebenfalls die Hälfte der jeweiligen Sonderzahlung einbehalten wird, und dass mit diesem Überbezug auch die Nachzahlung aus dem Ausgleichszulagen-Jahresausgleich für das Jahr 2023 im Ausmaß von EUR 192,31 bereits verrechnet wurde. Eine (Leistungs-)Pflicht, die im Ausmaß des festgestellten Überbezuges zu Unrecht erbrachten Leistungen an die Beklagte zurückzuzahlen, wurde der Klägerin nach dem maßgeblichen, insoweit keine Zweifel offen lassenden objektiven Wortlaut des Bescheidspruchs (vgl RS0008822 [T2, T3]) nicht auferlegt. Vielmehr hat die Beklagte mit den in diesem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Erklärungen über den Ratenabzug bzw den Einbehalt und über die Verrechnung der Nachzahlung aus dem Jahresausgleich eindeutig die Aufrechnung (vgl schon oben 4.1.) des festgestellten Überbezugs sowohl auf die von ihr zu erbringende monatliche Leistung (samt Sonderzahlungen) als auch auf die von ihr als Ergebnis des Jahresabschlusses zu leistende Nachzahlung bzw Erstattung auf die für das Jahr 2023 insgesamt zustehende Ausgleichszulage (§ 296 Abs 6 Z 3 letzter Satz ASVG; vgl auch 10 ObS 78/20y [Rz 29 f], 10 ObS 41/22k [Rz 15]) ausgesprochen.

7.1. Die von der zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen Klägerin gegen diesen Bescheid eingebrachte Klage enthielt kein konkret formuliertes Klagebegehren, ließ aber mit hinreichender Bestimmtheit (§ 82 Abs 1 ASGG) durchaus erkennen, dass sich die Klägerin insbesondere auch durch die mit dem Bescheid ausgesprochene Aufrechnung als beschwert erachtete, weil sie die Richtigkeit des mit dem Bescheid festgestellten Überbezuges in Zweifel zog (vgl zB ON 1.1, ON 2.1, ON 3.1, ON 5.1, ON 6.1). Damit war jener Teil des insgesamt erhobenen Klagebegehrens, der auf den den Aufrechnungsausspruch enthaltenden Teil des Bescheides bezogen war, schon im Lichte des insoweit einschlägigen Bescheidinhalts (vgl Neumayr aaO § 82 ASGG Rz 1) und unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Gestaltung des Klagebegehrens (vgl oben 4.2.) eindeutig erkennbar (§ 82 Abs 1 ASGG) als Begehren des Inhalts zu verstehen, dass die Beklagte für schuldig erkannt werden möge, von der mit dem Bescheid erklärten Aufrechnung Abstand zu nehmen.

7.2. Eine Änderung dieses (Teils des insgesamt erhobenen) Klagebegehrens bzw eine von dessen ursprünglichem Inhalt allenfalls wegführende Präzisierung oder anderweitige Formulierung des Begehrens (vgl RS0085931) wurde auch in weiterer Folge von dem sodann einschreitenden anwaltlichen Prozessvertreter der Klägerin nicht vorgenommen. Es ist sohin zugrunde zu legen, dass das bis zuletzt den Prozessgegenstand bildende Klagebegehren in Ansehung des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rückforderungs- und Aufrechnungsausspruchs im Begehren bestanden hat, die Beklagte zur Abstandnahme von der Aufrechnung zu verpflichten (und nicht etwa in einem Feststellungsbegehren darüber, dass eine Pflicht der Klägerin zu einer - im Bescheid auch gar nicht auferlegten - Rückzahlung nicht bestehe).

8. Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Urteil allerdings nicht über dieses Begehren abgesprochen, sondern stattdessen in Punkt 4. des Urteilsspruchs (unter anderem) das - gar nicht erhobene - Feststellungsbegehren, die Klägerin sei nicht zur Rückzahlung eines im Zeitraum vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 entstandenen Überbezugs an Ausgleichszulage verpflichtet, abgewiesen und in Punkt 3. des Urteilsspruchs der Klägerin die Rückzahlung eines solchen Überbezugs im Betrag von EUR 1.431,93 an die Beklagte aufgetragen.

9. Der Umstand, dass eine Erledigung des auf die Verpflichtung der Beklagten zur Abstandnahme von der Aufrechnung gerichteten (Teils des) Klagebegehrens unterblieben ist, wurde weder in der Berufung als Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO noch durch einen Antrag nach § 423 ZPO gerügt (vgl RS0041472 [insb T4], RS0041360 [insb T3], RS0041503 [T1, T2, T5]). Im Gegenteil strebt die der Klägerin mit dem in ihrer Berufung erhobenen Rechtsmittelantrag eindeutig an, den in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Urteils enthaltenen Ausspruch über ihre Zahlungsverpflichtung lediglich der Höhe nach (im Sinne einer ihr nur im Ausmaß von EUR 378,49 aufzutragenden Zahlung) abzuändern, ihn aber nicht etwa in einen Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten zur Abstandnahme von der im Bescheid erklärten Aufrechnung abzuändern. Damit ist das (erkennbar erhobene; siehe oben 7.1. f) Klagebegehren, die Beklagte möge für schuldig erkannt werden, von der Aufrechnung Abstand zu nehmen, aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490, RS0039606, RS0041486 [T2], RS0042365 [T3, T4]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 20 ff).

10. Die in Punkt 4. des Urteilsspruchs enthaltene Abweisung des - gar nicht verfahrensgegenständlichen - Feststellungsbegehrens ist ohnedies wirkungslos. Denn insoweit hat das Erstgericht mit seinem abweisenden Spruch das Urteilsbegehren überschritten, was weder einen Verstoß gegen § 405 ZPO noch einen Verfahrensmangel begründet, sondern vielmehr bedingt, dass der in diesem Umfang fehlerhafte Spruch ins Leere geht und wirkungslos ist. Die Abweisung des von der Klägerin gar nicht erhobenen Feststellungsbegehrens entfaltet in diesem Umfang sohin keine Wirkungen und greift daher auch nicht in die Rechtsstellung der Klägerin nachteilig ein (vgl 10 ObS 100/23p [Rz 15], 10 ObS 101/22h [Rz 18]; RS0041130; Fucik in Fasching/Konecny3 § 405 ZPO Rz 63/2). Dieser Fehler ist somit für das Rechtsmittelverfahren ohne Bedeutung (vgl 1 Ob 2220/96v).

11. Anderes ist jedoch in Bezug auf den vom Erstgericht mit Punkt 3. des Urteilsspruchs vorgenommenen Ausspruch der Verpflichtung zur Rückzahlung zu konstatieren:

12.1. Ein solcher Ausspruch wäre gemäß § 89 Abs 4 ASGG - nur - im Falle der Abweisung eines auf Feststellung des Nichtbestehens der bescheidmäßig festgelegten Rückersatzpflicht gerichteten Klagebegehrens in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG in das Urteil aufzunehmen (vgl Neumayr aaO § 89 ASGG Rz 21 f sowie auch die bereits oben 4.3. zitierten Fundstellen).

12.2. Schon der klare Wortlaut des § 89 Abs 4 ASGG sieht den Ausspruch eines solchen Rückzahlungsauftrags nur im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG vor. Eine solche Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG darf jedoch gemäß § 69 ASGG bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs überhaupt erst und nur dann bei Gericht anhängig gemacht werden, wenn über die Rückersatzpflicht des Leistungsempfängers bereits ein Bescheid erlassen wurde. Aus diesem Grund setzt auch die gerichtliche Durchsetzung einer vom Versicherungsträger allenfalls als bestehend angenommenen Pflicht zum Rückersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen die vorhergehende Erlassung eines Rückzahlungsbescheides voraus (vgl 10 ObS 95/97m = RS0109547), weshalb ohne vorherige Erlassung eines solchen Bescheides auch für ein gegen den Versicherten gerichtetes Begehren des Versicherungsträgers auf Rückersatz solcher Leistungen der Rechtsweg nicht offen steht (8 ObA 20/15x).

12.3. Dem entspricht es auch, dass die in § 89 Abs 4 ASGG für den Fall der Klagsabweisung in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG vorgesehene urteilsförmige Auferlegung der Rückzahlungspflicht durch das Gericht dazu dient, das sozialgerichtliche Urteil an die Stelle des durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheides rücken zu lassen und dadurch auch in dieser Hinsicht selbst ohne ein „Klagebegehren“ des Versicherungsträgers der dem beklagten Versicherungsträger zukommenden materiellen Klägerrolle gerecht zu werden (vgl 10 ObS 28/99m).

12.4. Versteht man sohin § 89 Abs 4 ASGG als Ausfluss der materiellen Klägerrolle des Versicherungsträgers, der dem Versicherten mit einem Bescheid die Pflicht zur Rückzahlung von Leistungen auferlegt hat (vgl auch RS0086067; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 34), so liegt es auf der Hand, dass dem Sozialgericht die in § 89 Abs 4 ASGG statuierte Befugnis, dem Versicherten im Falle der Klagsabweisung die Rückzahlung einer Leistung aufzutragen, nur dann zukommt, wenn der Versicherungsträger zuvor einen Rückzahlungsbescheid insbesondere im Sinne des § 354 Z 2 ASVG (iVm § 107 ASVG) erlassen hat und der Gegenstand des über die Klage gegen den Bescheid geführten sozialgerichtlichen Verfahrens daher eine Streitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG ist - nicht aber etwa dann, wenn (wie vorliegend) ein Aufrechnungsbescheid im Sinne des § 354 Z 2 ASVG (iVm § 103 ASVG) erlassen wurde. Außerhalb eines Verfahrens nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG und ohne vorherige Erlassung eines Rückzahlungsbescheides insbesondere im Sinne des § 354 Z 2 ASVG kommt dem Gericht sohin keine Entscheidungskompetenz in Bezug auf eine den Versicherten treffende Pflicht zur Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Leistungen und damit auch keine Befugnis zur Erteilung eines Rückzahlungsauftrags im Sinne des § 89 Abs 4 ASGG zu (vgl auch schon oben 4.3.).

13. Zumal vorliegend ein Rückzahlungsbescheid im Sinne des § 354 Z 2 ASVG iVm § 107 ASVG nicht erlassen wurde und somit der Gegenstand des Verfahrens nicht in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG besteht (siehe schon oben 6. ff), hat daher das Erstgericht mit dem in Punkt 3. seines Urteilsspruchs ausgesprochenen Rückzahlungsauftrag eine ihm diesbezüglich nicht zukommende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Die solcherart erfolgte Inanspruchnahme einer nicht bestehenden Entscheidungskompetenz ist aus den dargelegten Gründen einem Verstoß gegen § 477 Abs 1 Z 6 ZPO (Unzulässigkeit des Rechtswegs) gleichwertig und bedingt daher die Nichtigkeit dieses Teils des erstgerichtlichen Urteils (vgl zur Nichtigkeit infolge Arrogierung einer nicht bestehenden Entscheidungskompetenz in anderen Zusammenhängen etwa 8 Ob 97/12s, 4 Ob 3/18x, 5 Ob 180/24t [Rz 20]).

14. Die dem angefochtenen Urteil insoweit anhaftende Nichtigkeit ist gemäß § 471 Z 7 ZPO nunmehr von Amts wegen aufzugreifen, wobei die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit freilich nur noch in jenem Umfang in Betracht kommt, in dem der in Punkt 3. des erstgerichtlichen Urteilsspruchs enthaltene Zahlungsauftrag nach Maßgabe des den Anfechtungsumfang bestimmenden Berufungsantrags (vgl wiederum RS0041771 sowie oben 1.) noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und sohin noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet (vgl RS0041333, RS0007108, RS0041877 [T2], RS0041942 [T7, T15]).

15. Der vom Erstgericht ohne entsprechende Entscheidungskompetenz gefasste Ausspruch über die Rückzahlungspflicht der Klägerin ist somit (nur) in seinem von der Berufung bekämpften und daher nicht in Rechtskraft erwachsenen Umfang ersatzlos als nichtig aufzuheben, sohin (nur) im Umfang einer der Klägerin im Spruchpunkt 3. im Ausmaß von EUR 1.053,44 auferlegten Rückzahlungspflicht.

16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG in Verbindung mit § 52 Abs 1 ZPO, da lediglich die erstgerichtliche Entscheidung im dargestellten Umfang, aber nicht das Verfahren als nichtig aufgehoben wurde und daher § 51 ZPO keine Anwendung findet (vgl RS0035870). Die Klägerin hat auf die dem angefochtenen Urteil anhaftende Nichtigkeit in ihrer Berufung nicht hingewiesen. Ihre Berufung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl 9 Ob 2/07w, 6 Ob 33/20a; vgl auch RS0122082), was auch im Anwendungsbereich des § 77 Abs 1 Z 2 ASGG (vgl Neumayr in ZellKomm4 § 77 ASGG Rz 8; Sonntag in Köck/Sonntag § 77 ASGG Rz 12; 10 ObS 26/87) schon von vornherein die Ersatzfähigkeit der Kosten für ihre Berufung ausschließt und somit selbst einem diesbezüglichen Kostenzuspruch nach Billigkeit entgegensteht. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).

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