OLG Wien 11R154/25k

11R154/25kCorte d'appello23 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 11R154/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00154.25K.1223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr.in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag.a Elhenicky und Mag.a Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, ohne Beschäftigung, *, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wider die beklagte Partei Dr. B, geb. am **, Facharzt für plastische Chirurgie, **, vertreten durch Dr. Clemens Gärner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 120.867,19 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.100; Gesamtstreitwert EUR 125.967,19), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12.5.2025, GZ **-59, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.998,52 (darin EUR 666,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin suchte den Beklagten, einen plastischen Chirurgen, am 17.11.2020 in seiner Ordination auf, weil sie ihre „Schlupflider“ ästhetisch störten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die „Schlupflider“ der Klägerin derart ausgeprägt waren, dass eine Gesichtsfeldeinschränkung vorlag.

Der Beklagte klärte die Klägerin am 17.11.2020 mündlich darüber auf, wie eine Oberlidblepharoplastik [Anm.: Oberlid-straffung] ablaufen würde, nämlich dass ambulant unter lokaler Betäubung der Hautüberschuss, ein zarter Muskelstreifen unter der Haut und überschüssiges Fettgewebe chirurgisch entfernt würden, anschließend die Wunde mit Nahtmaterial verschlossen werde, Verbände aufgelegt würden und eine entsprechende Nachbehandlung durch Nahtentfernung und Verbandswechsel zu erfolgen hätte.

Betreffend Risiken des Eingriffs klärte der Beklagte die Klägerin auf, dass es zu Wundheilungsstörungen und Infektionen kommen könnte, weiters darüber, dass es zu Asymmetrien kommen könnte, weil ja an beiden Augen operiert werde, und darüber, dass zum Wundverschluss Nähte und daher anschließend eine Nahtentfernung nötig seien. Außerdem klärte er sie darüber auf, dass es postoperativ zu Taubheitsgefühlen im Wimpernkranz und zu Schwellungen kommen könnte, die aber spätestens nach drei bis vier Wochen wieder vollständig abgeheilt sein sollten, sodass die Klägerin spätestens dann wieder „gesellschaftsfähig“ sein würde [bekämpfte Feststellung].

Sie besprachen auch schon einen möglichen Operationstermin und fassten dafür den 4.12.2020 ins Auge. Zum Ende des Gesprächs übergab der Beklagte [insoweit bekämpfte Feststellung] der Klägerin einen Aufklärungsbogen und einen Einwilligungsbogen, die beide noch nicht ausgefüllt waren.

Am 4.12.2020 begab sich die Klägerin für die Operation zum Beklagten. Sie füllte den Aufklärungs- und den Einwilligungsbogen erst an diesem Tag aus, unterschrieb beide und übergab sie dem Beklagten. Als die Klägerin für die Operation vorbereitet wurde, ging der Beklagte mit ihr den Aufklärungsbogen im Detail durch, machte darauf handschriftliche Anmerkungen und Markierungen und fragte die Klägerin, ob noch etwas unklar sei, was sie verneinte, und unterzeichnete die Bögen dann ebenfalls. Der Aufklärungsbogen beschreibt die Risiken der Operation und deren Häufigkeit korrekt und vollständig.

Der Beklagte ging bei der Operation lege artis vor. Ein Behandlungsfehler unterlief ihm dabei nicht. Auch der Wundverschluss sowie die postoperative Vorgangsweise, insbesondere auch die Nahtentfernung, verliefen lege artis. Die Blepharoplastik erzielte ein übliches und daher auch gewünschtes Operationsergebnis.

Durch die Operation wurden nicht die Muskulatur und/oder die Nerven der Klägerin im Bereich der Oberlider derart beschädigt, dass diese in ihrer Funktion beeinträchtigt wurden. Ebensowenig kam es durch eine Entnahme von zu viel Gewebe zu einer iatrogenen Schädigung der Weichteile, insbesondere der Fascien, des Fettgewebes und/oder der Haut im Operationsgebiet.

Postoperativ entwickelte sich bei der Klägerin in den Wochen nach der Operation aber ein Beschwerdebild, das sie auf die Operation zurückführt, und das sich immer weiter verstärkte: Zuletzt spürte sie die Notwendigkeit, den linken Mundwinkel nach oben zu ziehen, wodurch die Nase in einen Schiefstand geführt wurde, bewegte sich mit einem nach vorne gebeugten Oberkörper, um durch die gekrümmte Haltung eine gewisse Entspannung im gesamten Oberkörper, Hals und Gesicht zu spüren, verspürte einen ständigen Schmerz im Bereich der Schläfen und am Übergang zum Kopfbereich sowie dass die Kopfhaut ständig überwärmt war. Weiters spürte sie ein Zittern am Kopf und im Gesicht, das sich mit einem ständigen Zug an den Wangen und an der Nasenwurzel abwechselte. Sie verspürte die Notwendigkeit, den Kopf schief zu legen, wodurch das linke Ohr tiefer steht und ihr ein gerader Blick nach vorne oder nach oben nicht möglich ist.

Die von der Klägerin verspürten Beschwerden haben keine organische Ursache in der Operation, insbesondere können sie auf keine Schädigung von nervalen Strukturen im Operationsgebiet zurückgeführt werden, sondern sind tatsächlich als Ausfluss einer krankheitswertigen psychischen Störung zu qualifizieren. Die Klägerin denkt, an den in der Klage geschilderten körperlichen Veränderungen und deren Folgen zu leiden, obwohl das tatsächlich nicht der Fall ist und es für die veränderte Körperhaltung etc. keine organische Ursache gibt. Ein solcher Fall wurde in der medizinischen Fachliteratur im Zusammenhang mit plastischen Operationen bislang nicht dokumentiert.

Die Klägerin begehrte mit Klage vom 10.10.2023 die Zahlung von EUR 120.867,19 (darin enthalten EUR 50.000 an Schmerzengeld, EUR 30.000 an Verunstaltungsentschädigung, EUR 38.366,25 an Verdienstentgang im Zeitraum von 1.1.2021 bis 30.9.2023, EUR 695,52 an Behandlungskosten, EUR 390 an psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungskosten, EUR 1.265,42 an Fahrtkosten und EUR 150 an pauschalen Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus ihm bei der am 4.12.2020 durchgeführten Oberlidblepharoplastik unterlaufenen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern. Die Klägerin habe bei der Erstordination am 17.11.2020 lediglich eine Information über eine Oberlidstraffung einholen wollen. Der Beklagte habe ihr unrichtigerweise zum chirurgischen Eingriff geraten, obwohl kein Zustand vorgelegen sei, welcher eine Korrektur der minimal vorgelegenen Blepharochalasis durch eine Oberlidblepharoplastik erfordert hätte. Eine Gesichtsfeldeinschränkung sei nicht vorgelegen. Der Beklagte habe sie nicht über die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten und die jeweils mit den unterschiedlichen Behandlungsmethoden einhergehenden Risiken und zu erwartenden Komplikationen aufgeklärt. Ganz im Gegenteil habe er den Eingriff dargestellt, als sei er harmlos, minimal klein und würde keine nennenswerten Risiken bergen. Die Klägerin wäre bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung darüber zu informieren gewesen, dass die Oberlidkorrektur eine Entfernung von Fett- und Muskelgewebe beinhalte und es unter anderem zu einer Funktionsstörung der Gesichtsmuskulatur, Gesichtsspasmen, Lichtempfindlichkeit und dauerhaften brennenden und ziehenden Schmerzen sowie zu einem völlig veränderten Erscheinungsbild des Gesichts kommen könne und das Operationsergebnis nicht zwingend erreicht werden würde. Dass am 4.12.2020 ein weiteres Aufklärungsgespräch stattgefunden habe, sei der Klägerin nicht erinnerlich. Darüber hinaus hätte der Klägerin nach der Ordination vom 17.11.2020 eine Bedenkzeit von mindestens 2 Wochen eingeräumt werden müssen, nach welcher die Einwilligung zur Operation erst erteilt hätte werden dürfen. Der Beklagte hätte die Operation am 4.12.2020 auch deshalb nicht durchführen dürfen, weil die schriftliche Einwilligung der Klägerin erst am selben Tag erfolgt sei; nach § 6 Abs 3 ÄsthOpG dürfe die ästhetische Operation jedoch frühestens einen Tag nach der erteilten Einwilligung erfolgen. Die Klägerin hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über Risiken, Komplikationen, mögliche Abweichungen des Operationsergebnisses vom gewünschten Erscheinungsbild und in Kenntnis von Behandlungsalternativen sowie des Umstandes, dass eine Korrektur der Oberlider aufgrund der minimal ausgeprägten Blepharochalasis nicht sinnvoll sei, sowie bei ausreichender Bedenkzeit durch Einhaltung der gesetzlich zwingenden Fristen des ÄSthOpG nicht für die Durchführung der Operation entschieden. Postoperativ bestehe ein massiv verändertes äußeres Erscheinungsbild und stellten sich zunehmend operationskausale Gesundheitsschäden ein.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, ihm seien weder Aufklärungs- noch Behandlungsfehler unterlaufen. Der Eingriff vom 4.12.2020 sei medizinisch indiziert und nicht primär eine ästhetische Operation gewesen, weshalb das ÄsthOpG nicht anwendbar sei. Die vom ÄsthOpG geforderte 14-tägige Bedenkzeit sei aber ohnehin eingehalten worden. Bereits beim Erstgespräch am 17.11.2020 habe die Klägerin ihren Wunsch hinsichtlich des durchgeführten Eingriffs geäußert. Ein weiteres Zuwarten mit der Operation hätte am Entschluss der Klägerin für den Eingriff nichts geändert. Der Beklagte habe am 17.11.2020 mit der Klägerin den Ablauf und die Details des geplanten Eingriffs besprochen und sie über mögliche Risiken aufgeklärt. Im Anschluss habe sie die Aufklärungs- und Einwilligungsbögen erhalten. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie sich diese in Ruhe durchlesen solle und der Inhalt grundsätzlich dem entspreche, was der Beklagte ihr mündlich mitgeteilt habe, und dass sie sich bei Fragen jederzeit an den Beklagten wenden könne bzw diese beim nächsten Termin beantwortet würden. Die Klägerin habe am 4.12.2020 die Aufklärung- und Einwilligungsbögen voll ausgefüllt und unterschrieben mitgebracht. Der Beklagte sei die Aufklärungsbögen mit ihr durchgegangen und habe dabei handschriftliche Anmerkungen bei entsprechenden Passagen durchgeführt. Bei den Anmerkungen habe der Beklagte auf die häufigsten Risiken durch Anstreichungen hingewiesen und die weniger häufigen Risiken mit dem Hinweis, dass diese beim gegenständlichen Eingriff fast vernachlässigbar gering seien, gestrichen. Die Klägerin habe keinerlei Bedenken oder sonstige Fragen geäußert, die Risiken vollinhaltlich verstanden und sich in Kenntnis dieser für den Eingriff entschieden. Der Eingriff am 4.12.2020 sei lege artis und ohne jegliche Komplikationen erfolgt. Auch der Heilungsverlauf sei völlig planungsgemäß gewesen. Die von der Klägerin geschilderten weiteren Komplikationen stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit dem erfolgten Eingriff. Tatsächlich hätten sich bei der Klägerin auch keinerlei Risiken des Eingriffs verwirklicht.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Dabei traf es die auf den Seiten 8 bis 12 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die oben auszugsweise wiedergegebenen wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, die auf einen Behandlungsfehler des Beklagten bei der Blepharoplastik einerseits und auf mangelhafte Aufklärung im Vorfeld andererseits gestützten Ansprüche der Klägerin seien jeweils nicht begründet. Die Klägerin habe nach der Operation eine psychische Erkrankung entwickelt, die keine organische Ursache in der Operation oder der Nachsorge habe. Darauf, dass die geltend gemachten Schäden auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen seien, die unmittelbar durch die Operation ausgelöst worden sei, habe sich die Klägerin nicht berufen. Vielmehr habe sie vorgebracht, der psychische Gesundheitsschaden sei erst aufgrund des entstellten Erscheinungsbilds entstanden. Die Operation habe ihr Erscheinungsbild aber nicht negativ verändert. Auch sofern man ihr Vorbringen im Sinn eines unmittelbaren Auslösens einer psychischen Krankheit durch die Operation verstehen wollte, treffe den Beklagten keine Haftung. Ein Fehler bei der Blepharoplastik selbst liege nicht vor. Auch eine Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung bestehe nicht. Blepharoplastiken seien gemäß §§ 4 Abs 1 iVm 3 Abs 1 Z 1 ÄsthOpG ästhetische Operationen. Vor der Durchführung einer ästhetischen Operation habe der Arzt die Patientin iSd § 5 Abs 1 ÄsthOpG umfassend mündlich und schriftlich aufzuklären. Die schriftliche Einwilligung der Patientin dürfe frühestens 14 Tage nach abgeschlossener Aufklärung und spätestens am Tag vor der Operation erteilt werden (§ 6 Abs 1 bzw. Abs 3 ÄsthOpG). Die Aufklärung vom 17.11.2020 habe nicht alle Kriterien des § 5 Abs 1 ÄsthOpG erfüllt. Dagegen decke der Aufklärungsbogen ./1 die nötige Aufklärung vollständig ab, dieser sei jedoch erst am 4.12.2020, dem Tag der Operation, im Detail durchgegangen worden.

Mangels ausreichender Aufklärung nach § 5 Abs 1 ÄsthOpG sei die Behandlung eigenmächtig erfolgt, weshalb der Arzt grundsätzlich für alle nachteiligen Folgen, etwa auch für die Verwirklichung besonders seltener Risiken, für die gar keine Aufklärungspflicht bestanden habe, hafte. Auch Verstöße gegen § 6 Abs 1 und Abs 3 ÄsthOpG führten zur Rechtswidrigkeit der Operation mangels wirksamer Einwilligung. Dem Beklagten sei aber der haftungsbefreiende Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, der auch bei Verstößen gegen § 6 Abs 1 oder 3 ÄsthOpG zulässig sei, gelungen, da die Klägerin auch bei rechtzeitiger vollständiger Aufklärung im Sinn des § 5 ÄsthOpG und Einhaltung der Fristen des § 6 ÄsthOpG in die Operation eingewilligt hätte.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Beweisrüge

Die Klägerin wendet sich gegen die nachfolgenden Feststellungen, an deren Stelle die jeweils im Anschluss angeführten Ersatzfeststellungen begehrt werden.

1.1. Feststellung: „Die Klägerin suchte den Beklagten, einen plastischen Chirurgen, am 17.11.2020 in seiner Ordination auf, weil sie ihre „Schlupflider“ ästhetisch störten und sie diese operativ korrigieren lassen wollte. Sie wusste bereits, dass es dafür die Möglichkeit einer Oberlidstraffung (Oberlidblepharoplastik) gab. […] Schließlich besprachen sie die Möglichkeit der von der Klägerin gewünschten Oberlidstraffung (Oberlidblepharoplastik).“

Ersatzfeststellung: „Die Klägerin suchte den Beklagten, einen plastischen Chirurgen, am 17.11.2020 erstmalig in seiner Ordination auf, weil sie ihre „Schlupflider“ ästhetisch störten und sie sich informieren wollte, ob diese operativ korrigiert werden könnten. Die Klägerin hat sich im Vorfeld nicht über die zur Verfügung stehenden Möglichkeit einer Oberlidstraffung (Oberlidblepharoplastik) informiert. Sie hatte lediglich über eine Bekannte von Ihr davon Kenntnis, dass eine Operation möglich wäre […] Schließlich bot ihr der Beklagte eine Oberlidstraffung (Oberlidblepharoplastik) an, welche er bei der Klägerin für sinnvoll hielt, um das von der Klägerin gewünschte Ergebnis zu erreichen.“

1.2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz im Fall von Widersprüchen aufgrund ihrer Überzeugung für jene Darstellung entscheidet, die mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Daher hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 482 ZPO Rz 3).

Diesen Ansprüchen wird das Ersturteil mit seiner Begründung gerecht, in welcher es davon ausging, dass der Operationswunsch in Richtung einer Oberlidstraffung von der Klägerin kam. Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen nicht nur auf die Aussage des Beklagten im Verfahren, sondern auch auf jene der Klägerin vor dem Augenfacharzt laut Beilage ./O. Dort gab sie an, die Erschlaffung der Haut an ihren Oberlidern habe sie gestört, weswegen sie einen plastischen Chirurgen in ** aufgesucht habe, „um mir die Augenlider straffen zu lassen“. Der Beklagte sagte auf die Frage, ob die Möglichkeit der Oberlidstraffung von ihm oder der Klägerin gekommen sei, aus, dies sei „von ihr gekommen“. Die Ansicht der Berufungswerberin, dass dies keine „zufriedenstellende“ Antwort gewesen sei, was im Weiteren zu einer Suggestivfrage hinsichtlich des Operationswunsches geführt habe, teilt das Berufungsgericht nicht, gab doch der Beklagte schon auf die erste dargestellte Frage an, die Oberlidstraffung sei von der Klägerin „gekommen“. Wenn es das Erstgericht durch die angeführten Beweisergebnisse als erwiesen ansah, dass die Klägerin den Beklagten bereits mit einem Operationswunsch aufsuchte, so hat es für diese Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch ausreichende und überprüfbare Gründe angeführt (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 E 39a).

Dass beim Termin am 17.11.2020 das „Erstgespräch“ stattfand, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien. Tatsachen, die der Prozessgegner iSd §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen keines Beweises (RS0039941 [T6]). Sie sind der Entscheidung – auch im Rechtsmittelverfahren – ohne weiteres zugrunde zu legen (RS0040101; 3 Ob 215/19t), sodass es des gewünschten Zusatzes, es habe sich am 17.11.2020 um den „erstmaligen“ Besuch beim Beklagten gehandelt, nicht bedarf.

2.1. Feststellung: „Betreffend Risiken des Eingriffs klärte der Beklagte die Klägerin auf, dass es zu Wundheilungsstörungen und Infektionen kommen könnte, weiters darüber, dass es zu Asymmetrien kommen könnte, weil ja an beiden Augen operiert werde, und darüber, dass zum Wundverschluss Nähte und daher anschließend eine Nahtentfernung nötig seien. Außerdem klärte er sie darüber auf, dass es postoperativ zu Taubheitsgefühlen im Wimpernkranz und zu Schwellungen kommen könnte, die aber spätestens nach drei bis vier Wochen wieder vollständig abgeheilt sein sollten, sodass die Klägerin spätestens dann wieder „gesellschaftsfähig“ sein würde.“

Ersatzfeststellung: „Betreffend Risiken des Eingriffs klärte der Beklagte die Klägerin nicht im Detail und nicht unter der Verwendung des Aufklärungsbogens auf. Insbesondere wurde der Klägerin der Eindruck vermittelt, dass es sich um einen kleinen ambulanten Eingriff ohne wesentliche Risiken handeln würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass mit der Klägerin Risiken im Sinne Wundheilungsstörungen, Infektionen, Asymetrien, Taubheitsgefühle am Wimpernkranz und Schwellungen auftreten könnten. Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin über den Umstand, dass postoperativ eine Nahtentfernung nötig werden wird, aufgeklärt wurde. Der Klägerin wurde lediglich mitgeteilt, dass sie spätestens nach drei bis vier Wochen wieder vollständig abgeheilt und wieder „gesellschaftsfähig“ sein würde.“

2.2. Dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen kommt in Hinblick auf die von der Prozessordnung vorgesehene Unmittelbarkeit der Beweisaufnahmen maßgebliche Bedeutung zu. Daher reicht der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, allein noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RS0043175 [T1]; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).

Das Erstgericht legte schlüssig dar, warum es hinsichtlich des Inhalts des Aufklärungsgesprächs am 17.11.2020 den Angaben des Beklagten und eben nicht jenen der Klägerin folgte. Zur Widerlegung dieser Würdigung beschränkt sich die Berufung auf das Argument, die Angaben der Klägerin seien nicht widersprüchlich gewesen. Mit der Aussage des Beklagten über den Inhalt des Aufklärungsgesprächs setzt sich die Berufung gar nicht auseinander. Stichhaltige Gründe, warum die angefochtenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind, führt die Klägerin damit aber nicht ins Treffen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 3 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 40/1; RS0041830).

Dass die Klägerin am 17.11.2020 „unter Verwendung des Aufklärungsbogens“ aufgeklärt worden wäre, ist den bekämpften Feststellungen nicht zu entnehmen. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss aber zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, der insoweit nicht vorliegt.

3.1. Feststellung: „Der Klägerin war vor allem wichtig, dass sie nach der Operation einen bereits gebuchten Urlaub in ** antreten konnte, was der Beklagte ihr bestätigte, wenn sie dabei entsprechende Verhaltensregeln einhielt, also beim Schwimmen die Narbe trocken hielt, entsprechende Narbenpflege durchführte und die Narbe ausreichend vor Sonneneinstrahlung schützte.“

Ersatzfeststellung: „Der Klägerin war vor allem wichtig, dass ihr äußeres Erscheinungsbild nicht verändert wird. Da die Klägerin bereits einen Urlaub in ** gebucht hatte und ein Operationstermin bereits angeboten wurde, fragte die Klägerin ob sie diesen Urlaub antreten könne, was der Beklagte ihr bestätigte, wenn sie dabei entsprechende Verhaltensregeln einhielt, also beim Schwimmen die Narbe trocken hielt, entsprechende Narbenpflege durchführte und die Narbe ausreichend vor Sonneneinstrahlung schützte. Der Beklagte bot der Klägerin an, sich bei Fragen binnen der nächsten 14 Tagen bei ihm zu melden.“

3.2. Die Ausführungen der Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).

Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge hier nicht gerecht, da sie nicht darlegt, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung die bekämpfte Feststellung getroffen wurde und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Sie ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

4.1. Feststellung: „Zum Ende des Gesprächs übergab der Beklagte der Klägerin den Aufklärungsbogen ./1, der diesem Urteil angeschlossen ist und einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Der Bogen war damals allerdings noch nicht wie in ./1 ersichtlich ausgefüllt, sondern frei von handschriftlichen Anmerkungen und Streichungen. Der Beklagte ersuchte die Klägerin, den Bogen durchzulesen, die sie betreffenden Teile auszufüllen, ihn bei allfälligen Fragen zu kontaktieren und den Bogen ausgefüllt zum Operationstermin am 4.12.2020 mitzubringen. Gleichermaßen übergab er ihr den noch nicht ausgefüllten Einwilligungsbogen ./2, der diesem Urteil ebenfalls angeschlossen ist und einen Bestandteil dieses Urteils bildet.“

Ersatzfeststellung: „Zum Ende des Gesprächs übergab eine Mitarbeiterin des Beklagten der Klägerin den Aufklärungsbogen ./1 und den noch nicht ausgefüllten Einwilligungsbogen ./2, welche Bögen diesem Urteil angeschlossen sind und Bestandteils dieses Urteils bilden. Der Bögen waren damals allerdings noch nicht wie in ./1 und ./2 ersichtlich ausgefüllt, sondern frei von handschriftlichen Anmerkungen und Streichungen. Die Klägerin wurde von der Mitarbeiterin des Beklagten angewiesen, den hinsichtlich der sie betreffenden Teile auszufüllen und am Operationstag unterfertigt mitzubringen.“

4.2. Die begehrten Ersatzfeststellungen unterscheiden sich von den bekämpften zunächst dahingehend, dass die Klägerin die Formulare samt Anweisungen von einer Mitarbeiterin des Beklagten statt von diesem persönlich erhielt.

Die Berufung zeigt nicht auf, welche Relevanz dieser Umstand für das Verfahrensergebnis haben sollte. Feststellungen, denen aber keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Berufungsgericht nicht zu überprüfen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 498 Rz 1; RS0042386).

Weiters begehrt die Klägerin den Entfall von Teilen des dritten Satzes, nämlich dass die Klägerin auch ersucht wurde, den Bogen durchzulesen und den Beklagten bei allfälligen Fragen zu kontaktieren. Im Begehren auf Entfall von Feststellungen liegt aber keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (RS0041835 [T3]; 1 Ob 108/20v), sodass auch darauf nicht weiter einzugehen war.

5.1. Feststellung: „Die Klägerin hätte in die Operation auch eingewilligt, wenn sie bereits am 17.11.2020 vom Beklagten ausdrücklich mündlich über sämtliche im Aufklärungsbogen ./1 genannten Risiken aufgeklärt worden wäre. Die Klägerin hätte in die Operation außerdem auch eingewilligt, wenn sie den Aufklärungsbogen erst 14 Tage nach dementsprechender Aufklärung unterschrieben und dem Beklagten übergeben hätte und die Operation erst einen Tag danach stattgefunden hätte.“

Ersatzfeststellung: „Die Klägerin hätte in die Operation nicht eingewilligt, wenn sie bereits am 17.11.2020 vom Beklagten ausdrücklich mündlich über sämtliche im Aufklärungsbogen ./1 genannten Risiken aufgeklärt worden wäre. Die Klägerin hätte in die Operation auch nicht eingewilligt, wenn sie den Aufklärungsbogen erst 14 Tage nach dementsprechender Aufklärung unterschrieben und dem Beklagten übergeben hätte und die Operation erst einen Tag nach ihrer Einwilligung stattgefunden hätte.“

5.2. Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung auf mehrere Aspekte, nämlich dass die Klägerin den Beklagten bereits mit einem Operationswunsch aufsuchte, dass sie an der Aufklärung am 17.11.2020 nicht besonders interessiert war, weil ihr vor allem ein Urlaub nach der Operation wichtig war und sie in der Folge überhaupt auf den ihr mitgegebenen Aufklärungsbogen vergaß, sowie dass sie auch nach einer weiteren Aufklärung am Operationstag keinen Rückzieher machte. Dagegen hielt das Erstgericht die Aussage der Klägerin nicht für glaubwürdig und kam zu dem Schluss, dass ihre Angaben erkennbar ihrer Überzeugung geschuldet gewesen seien, der Beklagte müsse an ihren jetzigen Beschwerden schuld sein.

Dass die Klägerin mit einem Operationswunsch zum Beklagten kam und der Beklagte bereits am 17.11.2020 eine Risikoaufklärung vornahm – und nicht nur wie von ihr behauptet mitteilte, es könne bei diesem Eingriff „überhaupt nichts sein“ -, ergibt sich aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts (auf die bereits unter Punkt 1. und 2. eingegangen wurde). Soweit die Berufungswerberin ihre Argumentation auf eine – hier aber nicht - erfolgreiche Durchsetzung ihrer Beweisrüge betreffend diese anderen bekämpften Feststellungen stützt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.

Das Erstgericht hat schlüssig begründet, warum es die Aussage der Klägerin nicht für glaubwürdig erachtete und mehrere nachvollziehbare Gründe angeführt, warum es zur Überzeugung gelangte, dass sich die Klägerin jedenfalls hätte operieren lassen. Das Berufungvorbringen, die Klägerin habe sich am Operationstag in einer derartigen Ausnahmesituation befunden, dass ihr eine klare, durchdachte und freie Willensbildung nicht möglich gewesen sei, wurde in erster Instanz nicht erstattet und verstößt damit gegen das Neuerungsverbot. Auch das Argument, der Klägerin sei der Eindruck vermittelt worden, der Aufklärungsbogen enthalte keine relevanten Informationen, findet keine Deckung im Sachverhalt.

Die in der Beweisrüge angeführten Überlegungen sind daher nicht geeignet, begründete Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufkommen zu lassen. Wie bereits ausgeführt reicht es für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Erstgericht hinreichend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen, soweit hier relevant, auch schlüssig begründet hat. Die Beweisrüge erweist sich damit als nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

II. Zur Rechtsrüge

1. Die Berufung kommt (nur) auf die im Verfahren behaupteten Aufklärungsmängel zurück. Gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass dem Beklagten kein Behandlungsfehler unterlief, wendet sie sich nicht, weshalb diese selbstständige Frage vom Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen ist (RS0043338).

2. Dass auf den an der Klägerin vom Beklagten vorgenommenen Eingriff das ÄsthOPG zur Anwendung gelangt, wird im Berufungsverfahren (auch vom Beklagten) nicht (mehr) bestritten. Wie das Erstgericht zum ÄsthOPG bereits zutreffend ausführte (§ 500a ZPO), darf eine ästhetische Operation gemäß § 6 Abs 1 und 2 leg.cit. nur durchgeführt werden, wenn der Patient nach umfassender, schriftlich dokumentierter ärztlicher Aufklärung (§ 5 ÄsthOpG) seine Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat und überdies eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung eingehalten wurde. Nach § 6 Abs 3 ÄsthOpG darf eine ästhetische Operation frühestens an dem Tag erfolgen, der auf den Tag des Vorliegens der Einwilligung folgt.

Eine nicht erfolgte oder mangelhafte Aufklärung verhindert daher eine wirksame Einwilligung für den ärztlichen Eingriff in die körperliche Integrität, sodass der Arzt nicht nur für die Risiken haftet, über die er aufzuklären gehabt hätte und für die er eine Aufklärung unterließ, sondern für alle nachteiligen Folgen, etwa auch für die Verwirklichung besonders seltener Risiken, für die gar keine Aufklärungspflicht bestand. Dies selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist (RS0026783; RS0026511 [T5]; 6 Ob 120/18t; 4 Ob 172/22f; 9 Ob 47/23m).

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, auch im Anwendungsbereich des ÄsthOpG könne der behandelnde Arzt bei Aufklärungsmängeln bzw bei Verletzung der Wartefristen den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (5 Ob 229/20t [Rz16]; 9 Ob 47/23m; 9 Ob 55/25s). Stellt der Arzt also unter Beweis, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, kann er sich von seiner Haftung befreien.

3. Das Argument der Berufung, die (unter Punkt 5.1 der Beweisrüge zitierte) Feststellung zum rechtmäßigen Alternativverhalten sei in Wahrheit „nicht als Feststellung, sondern als dislozierte beweiswürdigende Schlussfolgerung zu qualifizieren, da dieser Feststellung weder ein objektivierbares Beweisergebnis zu Grunde liegt, noch dieser ein stattgehabter Sachverhalt zu Grunde liegt“, ist nicht nachvollziehbar.

Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens, dh ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der dann vorgenommenen ärztlichen Behandlung erteilt hätte, handelt es sich um eine Tatfrage (1 Ob 159/18s; RS0038485 [T16]). Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausgeführt, aufgrund welcher Überlegungen es zu der Feststellung betreffend das rechtmäßige Alternativverhalten gelangte, worauf bei Behandlung der Beweisrüge eingegangen wurde.

Die Rechtsrüge stellt hier bloß beweiswürdigende Überlegungen an, die auf eine Abänderung der Feststellung in Richtung eines Wunschsachverhaltes abzielen, wodurch sie aber nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585).

4. Die Berufungswerberin meint, weil der Beklagte eine „bloße und zudem nur indirekte Behauptung“ zum rechtmäßigen Alternativverhalten aufgestellt habe, könne dieser Einwand in diesem speziellen Fall „nur eingeschränkt“ geltend gemacht werden.

Unabhängig davon, dass sich für das Berufungsgericht nicht erschließt, was die Berufungswerberin unter einer solchen „eingeschränkten“ Geltendmachung versteht, ist darauf zu verweisen, dass - soweit hier wiederum nur Beweisfragen aufgeworfen werden - das zu Punkt 3. Gesagte gilt. Unterstellt man ihrem Vorbringen („bloße und zudem nur indirekte Behauptung“) den Inhalt einer Beanstandung des Fehlens von (einem dem Beklagten obliegenden) Prozessvorbringen, geht auch dieser Vorwurf ins Leere, hat doch der Beklagte in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht, dass ein weiteres Zuwarten mit der Operation am Entschluss der Klägerin für den Eingriff nichts geändert hätte und sie zu diesem Eingriff jedenfalls bereit gewesen wäre (ON 10, 4).

5. Die Berufung rügt das Fehlen von Feststellungen dazu, dass die Klägerin weder über bestehende Behandlungsalternativen noch darüber aufgeklärt worden sei, welche Arzneimittel während der Operation (Anästhesie) eingesetzt würden oder dass weitere Nachbehandlungen bzw. Folgebehandlungen notwendig werden könnten. Damit sei die Aufklärung inhaltlich grob mangelhaft gewesen.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin am 17.11.2020 über die ambulante lokale Betäubung aufklärte; ebenso hat es den Inhalt des Aufklärungsbogens festgestellt sowie den Umstand, dass der Beklagte mit der Klägerin (am 4.12.2020) den Aufklärungsbogen im Detail durchging. In diesem sind Behandlungsalternativen sowie allfällige weitere Nachbehandlungen bzw. Folgebehandlungen angeführt. Damit liegen aber Feststellungen vor, auch wenn sie nicht den Vorstellungen der Klägerin entsprechen.

6. Die Berufung argumentiert, die ärztliche Aufklärung habe sich an den persönlichen Gegebenheiten der Patienten zu orientieren und habe „umso intensiver und ausführlicher“ zu sein, wenn die Patientin noch keinerlei Erfahrungen mit ästhetischen Operationen gemacht habe.

Die von der Berufungswerberin in dem Zusammenhang vermissten Feststellungen, dass es sich um die erste ästhetische Operation der Klägerin gehandelt habe und sie daher noch keinerlei Erfahrungen mit derartigen Operationen und dessen Abläufen gehabt habe, sind für die rechtliche Beurteilung aber nicht relevant. Die Feststellungsgrundlage ist jedoch nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).

Auf die hier für den Inhalt der Aufklärung maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts wurde bereits im vorherigen Punkt verwiesen.

In welchem Umfang der Arzt den Patienten im konkreten Fall aufklären muss, stellt eine Rechtsfrage dar, die anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen zu beurteilen ist (RS0026763). Das ÄsthOpG sieht keine intensivere Aufklärung für Patienten vor, die erstmalig eine ästhetische Operation an sich durchführen lassen. Über die Erstbehandlung hinausgehende - eine allenfalls weitere Aufklärung als die festgestellte begründende - Umstände brachte die Klägerin in erster Instanz nicht vor.

Im Übrigen enthält die Rechtsrüge keinerlei rechtliche Ausführungen dazu, wie die begehrte „intensivere und ausführlichere“ Aufklärung nach Rechtsansicht der Klägerin hätte ausgestaltet sein müssen, sondern beschränkt sich auf die bloß pauschale Behauptung einer erforderlichen umfassenderen Aufklärung, weshalb sie in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0043605).

Ein sekundärer Feststellungsmangel ist damit nicht gegeben.

7. Im Ergebnis hat das Erstgericht die Haftung des Beklagten zutreffend verneint, da ihm auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts jedenfalls der Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens gelungen ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil bereits das Geldleistungsbegehren für sich die maßgebliche Wertgrenze von EUR 30.000 übersteigt (RS0042277; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 500 Rz 5).

IV. Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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