OLG Wien 23Bs379/25s

23Bs379/25sCorte d'appello29 dic 2025

Testo completo

OLG Wien 23Bs379/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00379.25S.1229.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. November 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. August 2024, AZ ** (ON 7.1), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 23. April 2025, AZ 17 Bs 63/25a (ON 7.3), wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 SMG und der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB verhängte dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe mit errechnetem Strafende am 23. August 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 23. November 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 23. Juni 2026 verbüßt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 4 S 1) – den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 3) nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen ab (ON 14).

Dagegen richtet sich die rechtzeitig zu ON 15 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).

Mit der in Vollzug stehenden Verurteilung wurde der Strafgefangene (stark zusammengefasst) unter anderem schuldig erkannt, im Jahr 2024 im Bundesgebiet als (ON 7.1 S 14: „übergeordnet[es]“) Mitglied einer kriminellen Vereinigung, deren „Hintermänner und Drahtzieher“ sich „im Ausland“ befanden, andere nicht nur zum Betrieb von drei (jeweils mehrere hundert Pflanzen umfassenden) Cannabisplantagen, sondern teils auch zur Erzeugung von Suchtgift bestimmt zu haben.

Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund der erlassenen Rückkehrentscheidung sowie des auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes (ON 8 und ON 10) unverzüglich auf eigene Kosten nachzukommen (ON 5), auch sind aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, die seiner Ausreise entgegenstehen würden (vgl ON 4 S 1 und ON 9 S 1). Das erstgerichtliche Kalkül, wonach das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit an generalpräventiven – in der Schwere der Anlasstaten gelegenen – Gründen (§ 133a Abs 2 StVG) scheitert, erweist sich jedoch als zutreffend.

Denn gerade die – zudem übergeordnete - Eingliederung in eine länderübergreifend agierende kriminelle Vereinigung, deren „Hintermänner und Drahtzieher“ sich im Ausland aufhielten, und der Umstand, dass der Strafgefangene andere zum Betrieb von gleich mehreren Cannabisplantagen jeweils großen Ausmaßes und überdies auch zur Erzeugung von Suchtgift bestimmte, stellen insgesamt jene Begleitumstände dar, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden, weniger organisierten (auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen) Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz deutlich und auffallend abheben.

Würde trotz der konkreten Schwere der Taten bereits vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe vorläufig vom Strafvollzug abgesehen, wäre dies geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Effektivität des Strafrechts zu erschüttern und darüber hinaus die gebotene Abschreckungswirkung auf andere, vergleichbaren (schweren) Taten zugeneigte Personen zu verfehlen. Es bedarf daher zufolge der Schwere der Taten ausnahmsweise des weiteren Vollzugs, um die generelle Normtreue der Bevölkerung zu festigen (positive Generalprävention) und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (negative Generalprävention).

Mit seinen Behauptungen, es müsse „das Wesen der (Re)Integration“ berücksichtigt werden, zudem sei es in der Haft „sehr schwer […] Besuch zu bekommen“, setzt der Beschwerdeführer dem dargestellten negativen generalpräventiven Kalkül ebenso wenig etwas Stichhaltiges entgegen, wie mit seiner Kritik am vollzugsgegenständlichen Urteil und dem Verweis auf seine Familie, seinen Gesundheitszustand sowie sein ungetrübtes Vollzugsverhalten. Seine weitere Ansicht, generalpräventive Erwägungen würden ab 1. Jänner 2026 nicht mehr von Relevanz („abgeschafft“) sein, trifft in Bezug auf § 133a StVG nicht zu.

Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.