OLG Wien 21Bs468/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00468.25I.1231.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. Dezember 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung
B e g r ü n d u n g
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Oktober 2025, GZ **-32.3, wegen §§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 und § 297 Abs 1 erster Fall StGB und nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verpönten Handelns verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 28. Mai 2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) wird am 12. Jänner 2026, zwei Drittel der Strafzeit (§ 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 28. Februar 2026 verbüßt sein (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht - in (großteils) Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - die bedingte Entlassung des Genannten aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben, die bisherige Wirkungslosigkeit staatlicher Maßnahmen sowie die mangelhaften Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper aaO).
Neben der Anlassverurteilung weist die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers beginnend mit Dezember 2022 vier einschlägige Vorstrafen auf (die Verurteilungen Punkt 4 bis 6 stehen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB). Die Verurteilungen erfolgten vornehmlich wegen Suchtmitteldelinquenz, Delikten gegen das Rechtsgut der Freiheit und der körperlichen Integrität (zur Einschlägigkeit der Vergehen nach dem SMG [Punkt 1 und 4 der Strafvollzugsauskunft] zu Körperverletzungsdelikten vgl RIS-Justiz RS0091972 [insb T7]). A* hat bereits drei Mal das Haftübel verspürt und zwar zwei mal in Form einer Strafhaft (Punkt 2 und 6 der Strafregisterauskunft) und einmal in Form der Untersuchungshaft (Punkt 4 und 5 der Strafregisterauskunft). Zuletzt wurde er am 7. Juli 2025 aus der Strafhaft entlassen (Punkt 6 der Strafregisterauskunft; ON 54 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen zu **) und verstand sich bereits am 27. August 2025 darauf, neuerlich und überdies während offener Strafaufschübe nach § 39 SMG (Einsicht VJ in Punkt 4 und 5 der Strafregisterauskunft) einschlägig zu delinquieren (Anlassverurteilung ON 9, 2).
Diese kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen trotz bereits verspürter Haftübel und die Wirkungslosigkeit ihm gewährter Rechtswohltaten ([teil]bedingte Strafnachsicht, Bewährungshilfe, Strafaufschub nach § 39 SMG [Punk 1, 2, 4 und 5 der Strafregisterauskunft]) und seine daraus erhellende Sanktionsresistenz sprechen gegen die Annahme, er werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, zumal ihm keine Paktfähigkeit zukommt, wie aus den frustrierten Strafaufschüben nach § 39 Abs 1 SMG erhellt.
Eine Gesamtwürdigung all dieser Aspekte lässt demnach die zu erstellende Kriminalprognose höchst negativ ausfallen, woran weder dessen – unbescheinigte – Wohnmöglichkeit noch sein Wunsch, eine Lehre zu absolvieren – ein Arbeits- oder Lehrplatz wurde nicht nachgewiesen - etwas zu ändern vermögen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, eine ambulante Drogenentziehungstherapie machen zu wollen (vgl seine Erklärung ON 2), ist ihm seine im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 20. Mai 2025 erteilte förmliche Mahnung (ON 63) in Erinnerung zu rufen, anlässlich der er behauptete, nach seiner Strafhaft von zwei Monaten (Punkt 6 der Strafregisterauskunft) sofort beim Grünen Kreis die Therapie fortzusetzen, was ganz offensichtlich (Delinquenz vom 28. August 2025 [Anlassverurteilung !]) nicht geschah (vgl insoweit auch Schreiben des Strafgefangenen vom 18. September 2025, wonach seine neuerliche Delinquenz dem Therapieantritt entgegengestanden sei [GZ **-76 des Landesgerichts Für Strafsachen Wien]).
Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.