OLG Innsbruck 5R106/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00500R00106.25I.1231.002
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Doshi Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei D*, Lehrling, vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 43.904,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--) – hier: Verfahrenshilfe – über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 18.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinn des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ersatzlos a u f g e h o b e n ; im Übrigen (Abweisung des Antrags des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, d und f sowie Z 2 und 5 ZPO) wird der bekämpfte Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der beklagten Partei in diesem Umfang nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Am 29.7.2024 ereignete sich ein Bootsunfall am Bodensee im Zuge dessen der Kläger von einem vom Beklagten gelenkten Motorboot in das Wasser stürzte und hiebei schwer verletzt wurde.
Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von insgesamt EUR 43.904,-- s.A. sowie die mit EUR 10.000,-- bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Schäden und Folgen aufgrund dieses Bootsunfalls mit der Begründung, der Beklagte habe bei hoher Geschwindigkeit ein abruptes Ausweichmanöver durchgeführt, wodurch der Kläger in das Wasser gestürzt und sein rechter Arm in die Schiffsschraube geraten sei. Der Beklagte hält dem (nach Aufhebung eines Versäumungsurteils infolge Widerspruchs nach § 397a Abs 1 ZPO) entgegen, er habe weder eine absolut noch relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und einem Schwimmholz ausweichen müssen, während welchem Ausweichmanövers es dazu gekommen sei, dass der Beklagte aus in seiner Sphäre liegenden Gründen in das Wasser gefallen sei.
Mit einem Wiedereinsetzungsantrag, dem genannten Widerspruch und einer Klagebeantwortung verband der Beklagte – unter Anschluss eines ZPForm1 – den Antrag, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d und f sowie Z 2 und 5 ZPO zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 18.11.2025 bewilligte das Erstgericht dem Beklagten Verfahrenshilfe im Umfang des (richtig) § 64 Abs 1 Z 3 ZPO und wies das Mehrbegehren ab.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss im Sinn einer Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d und f sowie Z 2 und 5 ZPO abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger und der Revisor haben sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt:
1. Zur Recht weist der Beklagte in seinem Rechtsmittel darauf hin, in dem seinem Verfahrenshilfeantrag beigeschlossenen ZPForm1 beim Umfang der beantragten Verfahrenshilfe die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht angekreuzt und damit nicht beantragt zu haben. Dieser Verstoß gegen § 405 ZPO begründet einen (wie geltend gemacht) Verfahrensmangel (RIS-Justiz RS0041240), der den Beklagten (infolge Antragsabweichung) beschwert und in diesem Umfang zur ersatzlosen Aufhebung des bewilligenden Beschlusses führen muss.
2. Im Übrigen ist zufolge § 63 Abs 1 ZPO einer Partei, wenn sie – wie hier – eine natürliche Person ist, soweit zur Gänze oder zum Teil Verfahrenshilfe zu bewilligen, als sie – soweit hier zur Rede stehend – außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Damit ist jener Unterhalt gemeint, den die Partei für sich und ihre Familie zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinn dieser Bestimmung liegt dabei über den Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei Bedacht zu nehmen; der maßgebliche der Partei verbleibende Betrag muss dieser eine ihren Bedürfnissen berücksichtigende bescheidende Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 1). Ob die mit der Führung des Verfahrens verbundenen Kosten den notwendigen Unterhalt der betreffenden Partei gefährden, hängt vor allem auch davon ab, ob sie mit den Prozesskosten tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Werden die Kosten hingegen von einem Dritten (z.B. Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherer) getragen, kommt die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht in Betracht. Vor allem bei Minderjährigen bzw. nicht selbst erhaltungsfähigen Kindern und Personen, die nur ein geringes oder überhaupt kein eigenes Einkommen bzw. ausreichende Vermögenswerte besitzen, ist zu prüfen, ob unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind und inwieweit diese zur Finanzierung des Prozesses herangezogen werden können (Bydlinski Rz 6 und 7).
2.1. Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag hat in der Regel auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu erfolgen. Sind dem Gericht allerdings die darin enthaltenen Angaben amtlich als unrichtig bekannt, dann muss es von den als richtig bekannten Tatsachen ausgehen. Ergeben sich (nur) Bedenken gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses, dann muss das Gericht dieses überprüfen. Im Rahmen eines Auftrags zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses kann die antragstellende Partei auch durch Beschluss zur Beibringung von (weiteren) Belegen aufgefordert werden (Bydlinski Rz 7 und 8).
2.2. Nach dem Inhalt des vom Beklagten vorgelegten Vermögensbekenntnisses (ZPForm1) ist der Beklagte Lehrling, wohnt bei seinen Eltern und erhält eine Lehrlingsentschädigung von rund EUR 1.200,--, 14-mal im Jahr. Ob und bejahendenfalls in welcher Höhe er über einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern verfügt, ist nicht aktenkundig und wurde dieser Teil des erwähnten Formulars (Punkt 5) nicht ausgefüllt. Gleichfalls nicht ausgefüllt wurde die Frage nach einer Rechtsschutzversicherung, obwohl das ZPForm1 ausdrücklich nach dem Bestand einer solchen fragt. Hinzutritt, dass der Kläger in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Behauptung aufgestellt hat, der Beklagte verfüge über eine Haftpflichtversicherung (die auch Abwehrkosten deckt).
All diese Unklarheiten und Unvollständigkeiten stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Beklagten entgegen.
3. Damit ist in dem über Punkt 1 oben hinausgehenden Umfang der bekämpfte Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten – nach Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens im aufgezeigtem Sinn – aufzutragen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil der Beklagte zutreffend (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO) keine Kosten verzeichnet und der Kläger sich nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich bereits aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.