OLG Linz 7Bs228/25s

7Bs228/25sCorte d'appello20 gen 2026

Testo completo

OLG Linz 7Bs228/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00228.25S.0120.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Dezember 2025, AZ HR* (= GZ St*-26 der Staatsanwaltschaft Salzburg), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen.

Nachdem mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 aufgrund von Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO die Untersuchungshaft über den Beschuldigten verhängt worden war (ON 18), beschloss das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2025 die Aufhebung derselben gegen gelindere Mittel (ON 26).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 25, 3; ON 32), die auf eine Abänderung des Beschlusses hin zu einer Fortsetzung der Untersuchungshaft anträgt.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Der Beschuldigte ist in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem erstgerichtlichen Beschluss dringend verdächtig (vgl dazu: RIS-Justiz RS0107304; Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3; Pauer in LiK-StPO² § 173 Rz 7), von Anfang Juni 2025 bis 9. Dezember 2025 im Bezirk ** vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 75,83 % Cocain und Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 14,15 % THCA und 1,08 % Delta-9-THC

Dabei war ihm bewusst, dass er zum Umgang mit Suchtgiften nicht berechtigt ist und durch die kontinuierliche Weitergabe von Teilmengen davon über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt eine Menge an Suchgift anderen überlässt, welche die Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, mehrfach übersteigt. Das war er hinzunehmen bereit.

Diese qualifizierten Verdachtsannahmen können sich auf die in diesem Sinn geständige Verantwortung des Beschuldigten stützen (ON 14.4; ON 17), welche die subjektive Tatseite mitumfasst. Seine Erfahrung mit Suchmitteln (ON 2.4; ON 14.4, 4) legt dabei nahe, dass er auch die Mengen, die Qualität des Suchtgifts (dazu in objektiver Hinsicht: Rauch/Greibl/ Seliga, Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2024, RZ 2025, 8) und das sich daraus ergebende Gefahrenpotential überblicken konnte. Deckung finden seine Angaben außerdem in den Ergebnissen der über mehrere Monate hinweg durchgeführten Überwachung von Daten einer Nachrichtenübermittlung (vgl ON 2; ON 5; ON 6; ON 11).

Ausgehend davon hätte er das grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (zu I./) in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0112225) und mehrere mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu sanktionierende Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (zu II./) zu verantworten.

Allerdings enthält die Aussage des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen und seinem Eigenkonsum (ON 14.4, 4; vgl auch die in ON 31, 2, wiedergegebenen Ausführungen eines in einem anderen Verfahren beigezogenen forensisch-neuropsychologischen Sachverständigen) gewichtige Hinweise darauf, dass ihm die Privilegierung des § 28a Abs 3 erster Fall SMG (welcher als Vergehen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist [zur Natur dieser Bestimmung grundlegend: 12 Os 21/17f]) zugute kommen könnte.

Davon unabhängig würde sich infolge seiner Vorstrafenbelastung (Pos 02, 03 und 05 in ON 2.4) in Anwendung des (auf Rechtsgüter, nicht auf Abschnitte des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs abstellenden [RIS-Justiz RS0134087]) § 39 Abs 1a StGB das Höchstmaß der angedrohten Strafe jedenfalls um die Hälfte erhöhen (zur rechtsgutbezogenen Einordnung von Suchtmitteldelikten: RIS-Justiz RS0091972; Jerabek/Ropper in WK-StGB² § 71 Rz 8; Hinterhofer/Tomasits in Hinterhofer, SMG² § 27 Rz 168; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 27 Rz 113).

Insoweit mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft liegt Tatbegehungsgefahr (nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO) in besonders ausgeprägter Form vor. Der suchtgiftergebene (und schon deswegen latent rückfallgefährdete [RIS-Justiz RS0097751; Nimmervoll, Praxisfragen zu § 39 SMG, ÖJZ 2013/78, 717]) Beschuldigte ist bereits vierfach (vgl RIS-Justiz RS0090759) einschlägig vorbestraft (ON 2.4). Er wurde in diesem Zusammenhang seit 2022 zu einer (fünfmonatigen) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (Pos 02 in ON 2.4), zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (von zehn Monaten), die mit einer unbedingten Geldstrafe kombiniert wurde (Pos 03 in ON 2.4), zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (von zwölf Monaten, wobei der zunächst unbedingte verhängte Strafteil von vier Monaten nachträglich ebenfalls bedingt nachgesehen wurde [Pos 05 in ON 2.4; ON 28; ON 29]) und zuletzt (noch im März 2025) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (Pos 06 in ON 2.4; ON 30), deren Vollzug im Weiteren gemäß § 39 SMG aufgeschoben wurde (ON 31). Dabei war er wiederholt (äußerst) rasch rückfällig geworden und konnten ihn weder die Anordnung von Bewährungshilfe (Pos 02 in ON 2.4; vgl auch ON 24) noch die Weisung zur Absolvierung einer ambulanten Suchtgiftentwöhnungstherapie (vgl ON 29) von seiner neuerlichen Delinquenz abhalten. Im Gegenteil zog er nur einen Monat nach seiner letzten Verurteilung (zu der vorerwähnten immerhin 20-monatigen Freiheitsstrafe) während aufrechten Strafaufschubs abermals, über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg fortgesetzt (vgl Nimmervoll, Haftrecht³ Z 745; Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 49) und eine Gefahr für Leib und Leben mit sich bringend (§ 173 Abs 3 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0107315) einen regen Suchtgifthandel auf, um sich – nach eigenen Angaben (ON 14.4, 5) – seinen Eigenkonsum finanzieren zu können.

Auf Basis dieser Tatsachen liegt die Befürchtung, der Beschuldigte werde bei unveränderter Ausgangslage auf freiem Fuß erneut in ähnlicher Art und Weise delinquieren, wobei im Handel mit einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge an Suchtgift ohneweiters eine strafbare Handlung mit (zumindest) nicht bloß leichten Folgen zu sehen ist (RIS-Justiz RS0118543), auf der Hand.

Die Fortsetzung der Untersuchungshaft würde auch in einem angemessenen Verhältnis zum sozialen Störwert seiner Suchtgiftweitergaben und zu der für den Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe stehen.

Das Erstgericht ist aber zu Recht von einer Substituierbarkeit des Haftzwecks durch gelindere Mittel (RIS-Justiz RS0097850; Nimmervoll, Haftrecht³ Z 828) ausgegangen. Denn nach dem Akteninhalt steht die Suchtgiftdelinquenz des Beschuldigten in untrennbarem Zusammenhang mit seiner eigenen Suchterkrankung (ON 31, 2: chronischer Missbrauch), die bislang – soweit überblickbar – lediglich im ambulanten Setting der Drogenberatung therapiert wurde. Aus diesem Grund erweist sich eine (erstmalige) konsequente Behandlung dieser Problematik im Zuge einer stationären Suchtgiftentwöhnungstherapie als geeignetes Mittel, um ihn vor einem erneuten Rückfall zu bewahren (vgl zur diesbezüglichen Wertung des Gesetzgebers die ErläutRV zur SMGNov 2007, 301 BlgNR 23. GP 20 ff, und zum StRÄG 2015, 689 BlgNR 25. GP 44; auch: Schwaighofer in WK-StGB² Vor §§ 27-40 SMG Rz 5 ff und § 35 Rz 1; Matzka/Zeder/Rüdisser aaO Einleitung).

Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit keine der ihm gewährten Chancen für sich nutzen konnte und zuletzt eine inhaltsgleiche Auflage in Zusammenhang mit einem Strafaufschub nach § 39 SMG keinerlei Wirkung zeigte. Im Unterschied dazu waren hier aber durch die strikten zeitlichen Vorgaben mit der Weisung zum Therapieantritt schon an dem auf die Haftentlassung folgenden Tag die Erfolgsaussichten bereits ex-ante ungleich höher und hat der Beschuldigte die Entwöhnungsbehandlung tatsächlich auch fristgerecht begonnen (vgl ON 35 und die Bestätigung im Verfahren zu AZ Hv* des Landesgerichts Salzburg). Erkennbar ging die über einen persönlichen Eindruck verfügende Erstrichterin außerdem von einer hinreichenden Therapiemotivation und einer diese noch einmal verstärkenden Wirkung der zurückliegenden (erstmaligen) Hafterfahrung aus.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass die Absolvierung der stationären Therapie – solange sie fortgesetzt wird – die vom Beschuldigten ausgehende Tatbegehungsgefahr wirksam hintanhalten kann, entgegen den Rechtsmitteleinwänden nicht korrekturbedürftig.

Es wird im Weiteren an der Beschwerdeführerin liegen, die Befolgung der als gelindere Mittel erteilten Weisungen engmaschig zu überwachen (Nimmervoll, Haftrecht³ Z 844 und 923) und im Fall eines Gelöbnis- oder Weisungsbruchs die erneute Anordnung der Festnahme des Beschuldigten zu prüfen und (gegebenenfalls) die abermalige Verhängung der Untersuchungshaft zu beantragen (Nimmervoll Haftrecht³ Z 927).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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