OLG Innsbruck 4R1/26t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.01.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00001.26T.0121.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in 1020 Wien, wider die beklagte Partei B* B.V., vertreten durch STADLER PARTNER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen EUR 19.395,00 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 19.395,00) gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7.10.2025, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
I.Der Antrag der beklagten Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.
II.Der Nichtigkeitsberufung wird Folge gegeben.
Das Versäumungsurteil samt dem vorangegangenen Verfahren bis einschließlich der Zustellung der Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung werden als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 3.350,35 (darin EUR 1.500,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Gestützt auf die Rechtsgründe der ungerechtfertigten Bereicherung sowie des Schadenersatzes begehrt die Klägerin von der Beklagten den Rückersatz von EUR 19.395,00 samt Zinsen aus Spielverlusten, die sie über die von der Beklagten betriebene Website erlitten habe. Die Zuständigkeit des Erstgerichts begründete sie mit dem Verbrauchergerichtsstand des Art 17 Abs 1 lit c iVm Art 18 Abs 1 EuGVVO. Die Beklagte würde ihre Tätigkeit auf Österreich ausrichten. Sie sei Verbraucherin. Art 18 EuGVVO sei sowohl gegenüber Unternehmern mit Sitz innerhalb als auch außerhalb der EU anwendbar.
Wie von der Klägerin beantragt, verfügte das Erstgericht die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung an die Beklagte jeweils in deutscher Sprache und mit internationalem Rückschein.
Aus dem beim Erstgericht eingelangten internationalen Rückschein (ON 11) ist der Name des Empfängers nicht ableitbar. In der Sendungsverfolgung der österreichischen Post (ON 12.1) ist der Zeitpunkt der Zustellung mit 6.8.2025 dokumentiert.
Da bis 3.10.2025 keine Klagebeantwortung einlangte, beantragte die Klägerin ein Vorgehen nach § 396 Abs 1 ZPO (ON 16). Diesem Antrag gab das Erstgericht mit dem angefochtene Versäumungsurteil statt, mit dem es die Beklagte zur Zahlung von EUR 19.395,00 samt Zinsen und Kosten verpflichtete. Es ging von einer rechtmäßigen Zustellung der Klage per 6.8.2025 aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten, die unter Geltendmachung des Rechtsmittelgrunds der Nichtigkeit beantragt, das Urteil und das erstinstanzliche Verfahren als nichtig aufzuheben und an das Erstgericht zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. In eventu wurde Widerspruch samt Klagebeantwortung sowie ein Antrag auf Neuzustellung der Klage an die Beklagte in einer Amtssprache Curacaos erhoben.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
I. Zum Vorlageantrag an den EuGH
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufung (Seite 8), dem EuGH eine das Rechtsverhältnis zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland sowie dem Königreich Dänemark andererseits betreffende Frage gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil den Parteien des Verfahrens kein derartiges Antragsrecht zukommt (RS0058452). Die gestellte Frage ist für die im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen nicht relevant, sodass ein amtswegiges Vorgehen unterbleiben kann (vgl RS0109025).
II. Zur Berufung
Nach der Ansicht der Beklagten haften der angefochtenen Entscheidung die Nichtigkeitsgründe nach § 477 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO an.
1. Zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO
1. 1 Die Beklagte sieht den Nichtigkeitsgrund deshalb verwirklicht, weil Curacao zwar ein Land innerhalb des Königreichs der Niederlande, aber kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei, sodass die EuGVVO keine Anwendung finde. Zudem richte die Beklagte ihre Tätigkeit weder in, noch auf Österreich aus.
1. 2 Gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO ist ein Urteil nichtig, das von einem international nicht zuständigen Gericht gefällt wurde, ohne dass es zu einer Heilung der Unzuständigkeit gekommen wäre. Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der inländischen Zuständigkeit stellt eine selbständige, allgemeine Prozessvoraussetzung dar, die ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist (RS0103598).
1. 3 Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Sowohl aus dem Wortlaut („ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“), als auch aus dem erkennbaren Zweck der Bestimmung, dem Verbraucher immer zu ermöglichen, seine Rechte gegen den Vertragspartner vor seinem Heimatforum zu verfolgen, ergibt sich, dass die Bestimmung unabhängig davon anwendbar ist, wo der Vertragspartner (also die Beklagte) seinen Sitz hat.
Dies ist zudem in Art 6 Abs 1 EuGVVO normiert, der Art 18 Abs 1 EuGVVO selbst dann für anwendbar erklärt, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedsstaat hat (Simotta in Fasching/Konecny³ Art 6 EuGVVO Rz 6ff). Ist der Kläger also - wie nach den hier maßgeblichen Klagsbehauptungen - Verbraucher, spielt es keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, dh dieser kann auch seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat haben. Voraussetzung dafür, dass auch ein in einem Drittstaat ansässiger Vertragspartner des Verbrauchers in einem Mitgliedsstaat verklagt werden kann, ist, dass der Verbraucher in einem Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz hat (Simotta, aaO Art 17 EuGVVO Rz 19ff und Art 18 EuGVVO Rz 2ff).
1. 4 Damit ist eine Prüfung der Voraussetzungen des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO erforderlich.
1.4. 1 Nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz den Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedsstaats ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.4. 2 Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist auf Basis der Klagsbehauptungen vorzunehmen (RS0115860; RS0050455).
Die Klägerin brachte vor, die Beklagte richte ihre Tätigkeit auf Österreich aus. So werde die Homepage der Beklagten unter einer internationalen Domaine geführt. Österreichische Spieler würden auf eine Domain mit der Endung „de“ verwiesen. Deutsch sei als Sprache auswählbar, auch Support werde in deutscher Sprache angeboten. Schließlich könne man im Zuge des Registrierungsvorgangs in einem „Drop-Down-Menü“ Österreich auswählen.
1.4. 3 Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (vgl RS0125252). Als „Ausrichten“ sind daher alle absatzfördernden Handlungen zu verstehen. Außerhalb des Anwendungsbereichs liegen nur Webseiten, die nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet sind, indem sie ausdrücklich oder konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus diesem Staat ausschließen. Der Sprache auf der Website kommt dabei jedoch eine erhebliche Bedeutung zu (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 Art 17 EuGVVO E 34, 35, 36).
Mit dem Anbieten in deutscher Sprache und einer österreichischen Ländervorauswahl bei der Registrierung eines Spieleraccounts kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte ihre Werbung auch auf Kunden in Österreich ausrichtete und ein Angebot der Dienste in Österreich beabsichtigte und anstrebte.
1.4. 4 Da nach den Klagsangaben die Voraussetzungen der Art 18 Abs 1 iVm 17 Abs 1 lit c EuGVVO vorliegen, ist die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben (so auch die im RIS veröffentlichten Entscheidungen: OLG Innsbruck: 1 R 125/25d; 10 R 20/25d; OLG Graz: 4 R 136/25i).
1. 5 Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO ist damit nicht verwirklicht.
2. Zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO
2. 1 Die Beklagte argumentiert, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Zustellung mit internationalem Rückschein, ohne Belehrung über eine mögliche Annahmeverweigerung und ohne Übersetzung der gerichtlichen Schriftstücke vorgenommen worden sei.
2. 2 Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist verwirklicht, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde.
2. 3 Curacao ist - mit Ausnahme der in Art 6 EuGVVO geregelten Fälle - nicht vom räumlichen Anwendungsbereich der EuGVVO umfasst (vgl 17 Ob 21/23x; Kodek in Fasching/Konecny³ Art 1 EuGVVO Rz 23). Das von der Beklagten ins Treffen geführte Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil - oder Handelssachen (BGBl. III Nr. 137/2020) ist deshalb nicht maßgeblich, weil die Niederlande dieses Abkommen nur „für das Königreich in Europa und Aruba“, nicht aber für Curacao ratifiziert haben. Vielmehr gelangen die Zustellvorschriften nach dem Haager Prozessübereinkommen (HPÜ) zur Anwendung.
2.3. 1 Nach Art 2 HPÜ ist die Zustellung grundsätzlich durch die zuständige Behörde des ersuchten Staats vorzunehmen. Nach Art 3 Abs 1 HPÜ ist dem Ersuchen das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Gemäß Art 6 Z 1 HPÜ schließen die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel aber nicht aus, dass Schriftstücke den im Ausland befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesendet werden. Im Rechtsverkehr zwischen Österreich und dem karibischen Teil der Niederlande (somit auch Curacao) können Schriftstücke demnach auch mit internationalem Rückschein zugesendet werden.
2.3. 2 Aus den Bestimmungen des HPÜ über die Zustellung durch Behörden lässt sich ableiten, dass der Empfänger eine Zustellung fremdsprachiger Schriftstücke nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn eine Übersetzung beigeschlossen ist und er damit in die Lage versetzt wird, vom Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke Kenntnis zu nehmen (RS0110258 [T2]).
2.3. 3 Es ist demnach mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst sind. Eine solche Zustellung ist unwirksam (RS0110261). Dies gilt sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen als Empfängern (RS0110261 [T7, T8]). Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist nämlich, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Daran fehlt es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in einer Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die der Empfänger in vielen Fällen nicht verstehen wird, jedenfalls aber nicht verstehen muss (RS0110260).
2. 4 Deutsch gehört nicht zu den Amtssprachen in Curacao. Daraus folgt dass die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung unmittelbar im Postweg ohne Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in eine dieser Sprachen grundsätzlich unwirksam war.
2. 5 Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung unter anderem dann, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Dies setzt jedoch voraus, dass er über sein Annahmeverweigerungsrecht belehrt wurde, was bei Postzustellungen nicht der Fall ist. Nur bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt (6 Ob 190/05t). Fehlt eine Belehrung, weil die Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden, so widerspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Wirksamkeit der Zustellung damit zu begründen, dass der Empfänger zur Annahme bereit war. Bei der Postzustellung ist daher so lange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, solange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt (3 Ob 229/06g). Dabei ist zu bedenken, dass für die Annahme, jemand habe schlüssig auf sein Recht verzichtet, strenge Maßstäbe anzulegen sind (RS0014188).
Die Beklagte beteiligte sich vor der Erlassung des Versäumungsurteils nicht am Verfahren. Bereits deshalb kann nicht von einem prozessualen Verzicht auf Übersetzung bzw auf das Annahmeverweigerungsrecht geschlossen werden.
2. 6 Eine Heilung des Zustellmangels konnte also nur dann eintreten, wenn die Beklagte der deutschen Sprache mächtig ist oder in rechtlicher Sicht davon auszugehen ist, dass sie der deutschen Sprache mächtig sein musste (10 Ob 99/00g).
2.6. 1 Die Feststellung der Sprachkompetenz hat anhand von Indizien in einem summarischen Verfahren auf Basis der Aktenlage und der dazu vom Kläger vorgelegten Bescheinigungsmittel zu erfolgen (Ulrici in Rauscher, EuZPR/EuIPR, Art 12 EU-Zustellverordnung 2020 Rz 51). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat das Gericht sämtliche Anhaltspunkte zu prüfen, die ihm der Antragsteller hierzu unterbreitet, um zu ermitteln, ob der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, in der das Schriftstück abgefasst ist, versteht (EuGH C-14/07, Weis/IHK C*).
Diese Grundsätze sind nach der Ansicht des Berufungssenats auch auf Zustellungen anzuwenden, die nach dem HPÜ vorzunehmen sind.
2.6. 2 In der Klage führte der Kläger aus, dass die Beklagte der deutschen Sprache mächtig sei. Sie würde ihr Angebot auf Österreich ausrichten und hätte einen Kundensupport für ihre Vielzahl an deutschsprachige Kunden. Ferner seien bereits ähnliche Verfahren gegen die Beklagte anhängig, die international mit deutschen AGBs und einer deutschen Website tätig sei. Eine Übersetzung der gegenständlichen Klage sei daher unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Wien zu 1 R 119/23m nicht notwendig.
2.6. 3 Allfällige Urkunden zur Bescheinigung dieser die Sprachkenntnis der Beklagten betreffenden Behauptungen wurden in der Klage weder angeboten noch mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vorgelegt. Erst mit der Berufungsbeantwortung legte der Kläger mehrere Screenshots vor, aus denen deutschsprachige Auszüge aus der von der Beklagten betriebenen Website ersichtlich sein sollen (Beilage A).
2. 7 Im Berufungsverfahren herrscht das Neuerungsverbot. Gemäß § 482 Abs 2 ZPO dürfen Tatumstände und Beweise, die nach Inhalt des Urteils und der sonstigen Prozessakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden (RS0041812).
2. 8 Selbst wenn man die erstmals mit der Berufungsbeantwortung vorgelegte Urkunde als zulässige Neuerung wertet, vermag sich der erkennende Senat der Rechtsansicht der Klägerin nicht anzuschließen.
2.8. 1 Auf einem der Screenshots ist folgender Text in deutscher Sprache zu lesen:
„Du hast Fragen? Ein Anliegen, bei dem wir Dir helfen können? Dann zögere bitte nicht, uns mit Deiner Frage via E-Mail an ** oder per Livechat zu kontaktieren.“
Ein anderer Screenshot weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:
Allgemeine Geschäftsbedingungen [...]
„§ 1 Parteien und Vereinbarung
§ 1.1 Die Website ** ("Casino", "Website", "Unternehmen", "Wir", "Uns”, "Unser") wird in unterschiedlichen Ländern von unterschiedlichen Unternehmen und unter verschiedenen Lizenzen betrieben. Für das deutschsprachige Angebot, das unter der Lizenz der D* […] betrieben wird, ist die E* Ltd., eine nach zypriotischem Recht registrierte Gesellschaft, [...] verantwortlich.“
2.8. 2 Im Hinblick auf den in § 1 der AGBs enthaltenen Verweis auf ein zypriotisches Unternehmen bleibt schon offen, ob die Anfragen, die über die in Beilage A genannte Mailadresse eingehen, von den am Zustellort tätigen Mitarbeitern der Beklagten oder außerhalb von F*, beispielsweise in Zypern aufhältigen Personen beantwortet werden. Der Live-Chat könnte auch durch einen Chatbot und somit KI-unterstützt betrieben werden. Die in der Klage sowie in der Beilage A aufgezeigten Umstände lassen somit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die am Sitz in F* befindlichen Mitarbeiter der Beklagten über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um die Zustellstücke sinnerfassend zur Kenntnis nehmen und effektiv Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können.
3. Ergebnis
Eine Heilung des Zustellmangels fand nicht statt, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zur Entgegennahme befugten Personen am Sitz der Beklagten über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Mangels gesetzmäßiger Zustellung hätte die angefochtene Entscheidung nicht erlassen werden dürfen. Der Berufung war daher Folge zu geben, das angefochtene Versäumungsurteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren bis einschließlich der Zustellung der Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung als nichtig aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Frage, ob die Zustellung (auch) deshalb rechtswidrig war, weil sich aus dem Internationalen Rückschein nicht ergibt, wer die Zustellstücke in Empfang nahm und ob diese Person zur Entgegennahme von - an die Beklagte adressierten - Schriftstücken befugt war, kann dahingestellt bleiben.
4. Verfahrensrechtliches
4. 1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 ZPO. Der den Nichtigkeitsgrund auslösende Umstand, nämlich der gesetzwidrige Zustellvorgang, ist dem Verschulden der Klägerin zuzurechnen, weil sie ausdrücklich den Antrag stellte, die Klage per internationalem Rückschein und ohne Übersetzung zuzustellen. Sie hat der Beklagten daher die Kosten der tarifmäßig verzeichneten Berufung zu ersetzen. Die verzeichnete Umsatzsteuer von 20 % steht nicht zu, da die in den Niederlanden bzw in Curacao zu entrichtende Umsatzsteuer nicht allgemein anerkannt ist (RS0114955).
4. 2 Für einen Ausspruch gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO bestand kein Anlass, weil das Berufungsgericht nicht über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu entscheiden hatte. Die Frage, ob der Klägerin die ihr nach dem HPÜ obliegende Bescheinigung der Sprachkenntnisse der Beklagten gelang, betrifft einerseits den Einzelfall und ist andererseits dem Tatbereich zuzuordnen (RS0040286).