OGH 3Ob169/25m

3Ob169/25mTribunale superiore27 gen 2026

Testo completo

OGH 3Ob169/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00169.25M.0127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Beseitigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. August 2025, GZ 3 R 47/25s24, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. Jänner 2025, GZ 39 Cg 69/24a-19, in Bezug auf die Klausel 8 bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird in Bezug auf die Klausel 8 nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird insofern als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist eine gemäß § 29 Abs 1 KSchG und § 14 UWG zur Unterlassungsklage berechtigte Körperschaft öffentlichen Rechts.

[2] Die Beklagte ist ein österreichisches Telekommunikationsunternehmen und das größte Mobilfunkunternehmen Österreichs. Sie verwendet (unter anderem) auch folgende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen:

Klausel 8

„Für unsere Leistungen verrechnen wir entsprechende Entgelte, die Sie Ihrem Tarif und den entsprechenden Tarifentgeltbestimmungen entnehmen können, wie zB.: Entgelt für einen erfolglosen Einziehungsversuch, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben und ein Einziehungsversuch scheitert – aus Gründen, die Sie zu vertreten haben; in diesem Fall verrechnen wir Ihnen für jeden erfolglosen Einziehungsversuch ein einmaliges Bearbeitungsentgelt – zusätzlich zu möglichen Spesen, die uns Ihre Bank vorschreibt.“

[3] Die Klägerin begehrte die Beklagte (auch) in Bezug auf die Klausel 8 schuldig zu erkennen, die Verwendung dieser Klausel oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen drei Monaten zu unterlassen und es weiters ab sofort zu unterlassen, sich auf die Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von ihr mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind. Zudem stellte sie auch in dieser Hinsicht ein den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs betreffendes Urteilsveröffentlichungsbegehren.

[4] Die in der Klausel 8 vorgesehenen Rückbuchungsspesen seien gröblich benachteiligend, weil selbst dann ein Bearbeitungsentgelt anfalle, wenn der Verbraucher noch am selben Tag das einzuziehende Entgelt überweise. Dieses sei auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das einzuziehende Entgelt erheblich unter dem Bearbeitungsentgelt liege. Die Klausel schränke das Entgelt auch nicht auf notwendige Kosten ein und stelle auch kein angemessenes Verhältnis der Kosten zur Forderung her. Wenn ein Zahlungseinzug deswegen fehlschlagen sollte, weil keine ausreichende Deckung am Konto des Verbrauchers bestehe, würde dies im Ergebnis einen Zahlungsverzug bewirken. Die Beklagte verrechne für den Fall des Zahlungsverzugs jedoch bereits Verzugszinsen und Mahnspesen. Es sei unzulässig, sich den Zahlungsverzug mehrfach abgelten zu lassen. Die Klausel sei auch intransparent, weil unklar sei, wann ein Verbraucher Gründe zu vertreten habe.

[5] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Jedem Kunden sei klar, dass es sich bei von ihm zu vertretenden Umständen um in seiner Verantwortung liegende Gegebenheiten handle, für die er gegenüber der Beklagten einstehen müsse. Die Formulierung werde etwa auch in §§ 920 und 1189 ABGB verwendet. Die Beklagte habe Anspruch auf Ersatz ihres sich unabhängig von etwaigen Verzugsfolgen ergebenden Bearbeitungsaufwands. Dass sie dafür ein angemessenes Bearbeitungsentgelt verrechne, entspreche dem Gesetz. Rückbuchungen könnten verschiedene Gründe haben, die je nach Fallkonstellation regelmäßig auch eine manuelle Nachbearbeitung erforderlich machten. Bei den Aufwänden und Kosten für die Rückbuchung handle es sich nicht um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sondern um einen zusätzlichen Aufwand, der aus einer Verletzung des vereinbarten Lastschriftmandats resultiere.

[6] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf zur Klausel 8 folgende Feststellungen:

„Bei einer Rückbuchung entstehen der Beklagten im Durchschnitt Kosten von 2,39 EUR netto. Darin stecken 2,20 EUR an Systemkosten und 0,19 EUR für manuellen Aufwand. In den Systemkosten stecken Entwicklungskosten, Wartungskosten, Lizenzkosten, Personalkosten. Bankspesen sind in den 2,39 EUR nicht enthalten.

Rückbuchung bedeutet, dass die Bank die Beklagte verständigt, dass eine Abbuchung nicht stattfinden konnte. Die Information kommt als File. Dann wird die Forderung im SAP-System der Beklagten erhöht und im Kundenkonto die Rückabwicklung veranlasst. Der Rückbuchungsgrund ist ersichtlich. Grundsätzlich läuft der Vorgang automatisch. Doch verbleibt ein kleiner Teil, der eine manuelle Nachbearbeitung erfordert.“

[7] Rechtlich führte das Erstgericht zur Klausel 8 aus, diese beschränke das Bearbeitungsentgelt auf Fälle, in denen der Kunde die Gründe für das Scheitern der Einziehung zu vertreten habe. Es sei grundsätzlich sachlich, die Kosten primär jenem zuzuordnen, der sie verursacht habe. Dass das Bearbeitungsentgelt nicht von der Höhe des nicht eingezogenen Betrags abhänge, spreche eher für die Sachlichkeit, weil der Arbeitsaufwand nicht proportional zum offenen Betrag sei. Der Aufwand sei auch nicht mit Verzugszinsen oder Mahnspesen ident. Erstere sollten ausgleichen, dass dem Berechtigten das Geld in dieser Zeit nicht zur Verfügung stehe und er sich allenfalls anders finanzieren müsse, und zwar selbst wenn er überhaupt keinen vergeblichen Einziehungsversuch unternommen habe. Die Erforschung der gescheiterten Einziehung sei auch nicht automatisch mit einer Mahnung verbunden. Bankspesen deckten nicht den Aufwand der Beklagten bei der Bearbeitung des Zahlungsausfalls, sondern könnten zusätzlich anfallen. Die Klausel sei für den vernunftbegabten Verbraucher weder überraschend noch gröblich benachteiligend. Vielmehr liege sie im Interesse des vertragstreuen Verbrauchers, der andernfalls die vom untreuen Kunden verursachten Kosten durch höhere Tarife mittragen müsste.

[8] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach der Klausel 8 falle beim Scheitern eines Einziehungsversuchs ein Bearbeitungsentgelt nur dann an, wenn die Rückbuchung aus vom Kunden zu vertretenen Gründen erfolge. Dieser Begriff sei ausreichend transparent, zumal er beispielsweise auch in § 920 ABGB verwendet werde. Ein durchschnittlicher Kunde verstehe darunter in seiner Einflusssphäre liegende Umstände wie zB eine fehlende Kontodeckung oder einen Widerruf des Lastschriftmandats. Zwar lege die Klausel nicht dar, ob für den Anfall des Entgelts auch ein Verschulden notwendig sei. Der Begriff „zu vertreten“ bedeute aber lediglich, dass die Umstände in der Sphäre des Kunden liegen, nicht aber, dass er diese verschuldet haben müsse. Mit dem Erstgericht sei es nicht zu beanstanden, dass ein Verbraucher jenen Aufwand tragen müsse, den er zu vertreten habe. Es liege auch keine unzulässige Überschneidung vor, weil aus der Klausel klar ersichtlich sei, dass Bankspesen nicht Teil der Bearbeitungsgebühr seien. Die Bearbeitungsgebühr sei zudem keine Abgeltung von Verzugsfolgen. Ob der Kunde das geschuldete Entgelt noch am selben Tag bezahle, sei nicht erheblich, weil bei der Beklagten bereits mit der Fehlermeldung der Bank ein Bearbeitungsaufwand anfalle.

[9] Das Berufungsgericht bewertete seinen Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

[10] Gegen das Berufungsurteil richtet sich in Bezug auf die Klausel 8 die Revision der Klägerin mit einem auf die Stattgebung der Klage gerichteten Abänderungsantrag.

[11] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

[12] Die Revision der Klägerin ist zulässig, in Bezug auf die Klausel 8 aber nicht berechtigt.

[13] 1. Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, die Klausel 8 sei rechtswidrig, weil sie – insbesondere mangels Einschränkung auf ein Verschulden des Verbrauchers – § 1333 Abs 2 ABGB widerspreche; zudem sei sie intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

[14] 2. Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen.

[15] 2.1. Die der Entscheidung zu 1 Ob 77/22p zugrunde liegende Klausel ist mit der hier vorliegenden Klausel nicht vergleichbar. Der Oberste Gerichtshof führte in der zitierten Entscheidung aus, dass die Verpflichtung zur Zahlung von „Rückbucherspesen“ für den Verbraucher gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sei, weil solche „Spesen“ nach dem Klauselwortlaut bei jeder „Rückbuchung“ anfielen, also auch bei einer solchen, die der Sphäre der Unternehmerin zuzurechnen sei.

[16] Die hier zu beurteilende Klausel 8 erfasst aber ausdrücklich nur aus vom Verbraucher zu vertretenden Gründen gescheiterte Einziehungsversuche.

[17] 2.2. Dass die fragliche Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung (siehe dazu RS0016590; RS0038205 [T4, T11]) den Verbraucher auch belastet, wenn der Umstand für den erfolglosen Einziehungsversuch zwar in seiner Sphäre liegt und deshalb ein von ihm zu vertretender Grund vorliegt, den Verbraucher aber kein Verschulden trifft, macht die Klausel noch nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Nach dem dispositiven Recht besteht zwar eine Verpflichtung zur Kostentragung nur im Fall eines Verschuldens des Ersatzpflichtigen. Eine Abweichung einer Klausel vom dispositiven Recht ist im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB aber unbedenklich, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (vgl RS0021233 [T10]; RS0014676 [T21]; RS0016914 [T3]). Eine Differenzierung zwischen verschuldeten und unverschuldeten, in der Sphäre des Verbrauchers liegenden Gründen für das Scheitern eines Einziehungsversuchs würde eine Verschuldensprüfung erforderlich machen. Die damit verbundenen Kosten stünden zur Höhe der regelmäßig geringen Kosten, die Gegenstand der zu beurteilenden Klausel sind, in keinem Verhältnis. Es ist aus ökonomischen Gründen daher sachlich gerechtfertigt, wenn die Klausel nur danach differenziert, ob das Scheitern des Einziehungsversuchs auf einen vom Verbraucher zu vertretenden, also in seiner Sphäre gelegenen Grund zurückzuführen ist.

[18] 2.3. Dass sich die Klausel auf „vom Verbraucher zu vertretende Gründe“ bezieht, macht sie auch nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Dies setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann (RS0115217 [T3]; 7 Ob 3/25d [Rz 10]). Die Wendung „aus zu vertretenden Gründen“ ist eine solche des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl Duden – Deutsches Universalwörterbuch10 [2023] 778) und wird vom Gesetzgeber regelmäßig verwendet (zB § 15 Abs 2 AsylG 2005; § 4a Abs 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG; § 52 Abs 9, § 57 Abs 3 Z 2 und § 120 Abs 1b FremdenpolizeiG 2005; § 23 Abs 4 Künstler-SozialversicherungsfondsG; § 41 Abs 10 Z 3 und 4 Land- und forstwirtschaftliches BerufsausbildungsG 2024; § 7 Abs 2 MaklerG; § 23 Abs 2 Z 4 MilitärbefugnisG; § 3 Abs 3 und § 28d Abs 5 PrivatradioG; § 10 Abs 1 Z 7 StbG; § 34 Abs 2 StGB; § 42 Abs 7 TAG; § 7 Abs 8 Z 2 ZiviltechnikerG 2019; vgl ferner die von der Beklagten ins Treffen geführten §§ 920 und 1189 ABGB). Dies gilt auch für den Unionsgesetzgeber (zB Art 49 Abs 3 Verordnung 800/1999/EG; Art 13 Abs 1 Verordnung 2024/2509/EU; Art 277 Abs 1 lit a und Art 305 Abs 1 lit a und b Durchführungsverordnung 2015/2447/EU).

[19] Die Auslegungsbedürftigkeit einer Wendung in einer Klausel bedeutet noch nicht, dass diese unklar oder unverständlich abgefasst ist, worauf es aber nach § 6 Abs 3 KSchG ankommt (vgl RS0115217 [T53]; Fenyves, Das Transparenzgebot aus Sicht des Versicherungsvertragsrechts, VR 2007 H 1–2, 36 [38]; P. Bydlinski, Thesen zur praktischen Handhabung des „Transparenzgebots“ (§ 6 Abs 3 KSchG), JBl 2011, 141 [144 f]; Pabel, AGB-Kontrolle im Verbandsprozess: kundenfeindlichste Auslegung und abstrakte Transparenzprüfung, RdW 2022, 760 [764]; aA Leitner, Transparenzgebot, Privatautonomie und Auslegung, JBl 2011, 428 ff; A. Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2011] § 914 ABGB Rz 48). Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat zwar eine möglichst durchschaubare Formulierung zu wählen (Pabel, RdW 2022, 760 [764]), bis ins kleinste Detail gehende Konkretisierung ist aber weder möglich noch können alle in Betracht kommenden Einzelfälle aufgezählt werden, weil nicht alle möglichen künftigen Fragestellungen vorhersehbar sind (Brenn, Glosse zu 4 Ob 106/21y in EvBl 2021/148). Zwar kann aus dem Transparenzgebot eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219), das Vollständigkeitsgebot steht aber, wie auch das Bestimmtheitsgebot (vgl 8 Ob 24/17p [Pkt II.3.]; 4 Ob 58/18k [Pkt 2.6.1.]; 4 Ob 106/21y [Rz 14]), unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (Fenyves, VR 2007 H 1–2, 38; ders, Überlegungen zum Transparenzgebot, in FS 200 Jahre ABGB [2011] 915 [928]).

[20] Die Verwendung einer im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen und auch vom Gesetzgeber und Unionsgesetzgeber regelmäßig verwendeten Formulierung wie der hier vorliegenden ist damit auch ohne Aufzählung von Einzelfällen im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG grundsätzlich unbedenklich (vgl zum Begriff „angemessen“ P. Bydlinski, JBl 2011, 141 [144 f]). Dass die Klausel 8 wegen der Wendung „zu vertretende Gründe“ aufgrund ihrer eigenen Struktur oder jener des Vertragswerks bzw aufgrund der grafischen Gestaltung oder eines anderen Umstands die darin vorgesehene Rechtsfolge für den Verbraucher undurchschaubar machen würde, ist nicht ersichtlich. Eine Intransparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG ist daher zu verneinen.

[21] 3.1. Zusammenfassend ist die Entscheidung der Vorinstanzen zur Klausel 8 nicht zu beanstanden.

[22] 3.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 und Abs 4 ZPO.

[23] 3.3. Zu den übrigen Klauseln, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, hat der Senat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt.

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