OLG Wien 13R177/25g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01300R00177.25G.0128.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richterin Mag. Wieser als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, wider die beklagte Partei B AG C, **, vertreten durch Kolarz – Augustin – Mayer Rechtsanwaltspartnerschaft in Stockerau, wegen EUR 222.648,89 sA, Feststellung und Rentenzahlungen, hier wegen Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 2.901,90) gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 30.10.2025, **-164, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 33.568,07 (darin EUR 2.452,78 USt und EUR 16.691,47 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 168,41 (darin EUR 28,07 USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Mit Urteil dieses Gerichts vom 18.8.2025 zu 13 R 38/25s wurde – in teilweiser Abänderung und teilweiser Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils vom 30.1.2025 - dem Zahlungsbegehren der Klägerin im Umfang von EUR 121.200,49 s.A., dem Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 10.7.2021 auf Straßenkilometer 92,45 der ** sowie dem Rentenbegehren im Umfange einer monatlichen Rente von EUR 157,50 stattgegeben; das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 101.448,40 s.A. und das Rentenmehrbegehren von EUR 1.652,79 monatlich wurden abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die im Urteil gemäß § 52 Abs 2 ZPO vorbehaltenen Prozesskosten dahin, dass es die Beklagte zur Zahlung von Kosten in Höhe von EUR 31.410,62 (darin EUR 2.452,78 USt und EUR 16.691,47 Barauslagen) verpflichtete.
Dagegen, soweit nicht weitere Kosten von EUR 2.901,90 zugesprochen wurden, richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Beklagte zur Zahlung von EUR 34.312,52 zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Moniert wird die Honorierung von vier Schriftsätzen nach TP 2, bei denen eine Honorierung nach TP 3A geboten gewesen wäre. Weitere Unrichtigkeiten macht der Rekurs nicht geltend, sodass die vom Erstgericht gebildeten Verfahrensabschnitte und die jeweils herangezogenen Erfolgsquoten samt den Bemessungsgrundlagen als unbestritten anzusehen sind.
2. Schriftsatz vom 22.9.2022 (ON 21)
2.1. Geltend gemacht wird, dass der Schriftsatz, beinhaltend einen Antrag auf Gutachtenserörterung und einen Fragenkatalog, gerichtlich aufgetragen worden sei, sodass er wie verzeichnet nach TP 3A zu entlohnen gewesen wäre.
2.2. Dem Schriftsatz ging der erstgerichtliche Beschluss vom 9.9.2022 (ON 17 sowie die Ergänzung ON 20) voraus, mit dem das Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen Ing. D* samt Gebührennote übermittelt und der Auftrag erteilt wurde, bekanntzugeben, ob eine schriftliche oder mündliche Gutachtensergänzung beantragt werde, wobei anzugeben sei, worüber der Sachverständige Aufklärungen und Erläuterungen zum Gutachten geben solle.
Darauf formulierte die Klägerin im Schriftsatz ON 21 drei konkrete Fragen an den Sachverständigen, behielt sich weitere Fragen bis zum Vorliegen des unfallchirurgischen Gutachtens und die Beantragung der Ladung vor; aus prozessualer Vorsicht beantragte sie die Ladung des Sachverständigen zur nächsten Tagsatzung.
2.3. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Honorierung dieses Schriftsatzes nach TP 3A RATG nach zutreffender Rechtsansicht der Rekurswerberin vor: Ein Antrag auf Gutachtenserörterung mit Fragenkatalog kann dann nach TP 3A RATG als aufgetragener Schriftsatz entlohnt werden, wenn die Partei wie im vorliegenden Fall aufgefordert wurde, bekanntzugeben, worüber die Sachverständige Auskunft geben soll (RS0126467 [= 2 Ob 162/10b]; 2 Ob 82/23g; aA Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.65; aA auch noch RW0000420).
Dem Argument der Beklagten, es sei kein Fragenkatalog aufgetragen worden, ist zu erwidern, dass die zitierte Entscheidung 2 Ob 82/23g auf einen solchen nicht abstellt. Insofern ist die Aufforderung anzugeben, worüber der Sachverständige Aufklärungen und Erläuterungen zum Gutachten geben soll, der Aufforderung, einen Fragenkatalog vorzulegen, gleichzuhalten. Dass hier drei Fragen gestellt wurden, wohingegen im der Entscheidung 2 Ob 162/10b zugrunde zu liegenden Sachverhalt vier Fragen formuliert wurden, ist nach Auffassung des Senats nicht maßgeblich.
2.4. Die von der Rekurswerberin richtig ermittelte Differenz zwischen TP 2 und TP 3A in Höhe von EUR 662,55 war daher ergänzend zuzusprechen.
3. Schriftsatz vom 24.10.2022 (ON 27):
3.1. Dasselbe hat für den Schriftsatz ON 27 zu gelten, welcher eine Fragenliste zu dem vom Erstgericht zuvor übermittelten unfallchirurgischen Gutachten des Sachverständigen Dr. E*, Msc., enthielt. Die – wiederum gerichtlich aufgetragene (s ON 26) – Bekanntgabe der an den Sachverständigen zu stellenden Fragen umfasste sechs, teilweise in Unterpunkte gegliederte Themenbereiche.
3.2. Dieser Schriftsatz wäre daher ebenfalls nach TP 3A zu entlohnen gewesen. Es ergibt sich wiederum ein Kostenmehrbetrag von EUR 662,55.
4. Schriftsatz vom 10.8.2023 (ON 63)
4.1. Auch dieser Schriftsatz wurde über Gerichtsauftrag, worin die Parteien erneut aufgefordert wurden, die von der Sachverständigen zu erteilenden Aufklärungen und Erläuterungen bekanntzugeben (ON 58), eingebracht und enthielt den Antrag auf Ergänzung des arbeitspsychologischen Gutachtens der Sachverständigen Mag. F* im Hinblick auf zwei ergänzende Fragen.
Entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war auch dieser Schriftsatz nach TP 3A zu honorieren.
4.2. Auf Basis der in diesem Abschnitt heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von EUR 181.344,-- beträgt die Differenz zwischen TP 2 und TP 3A richtigerweise EUR 832,35 (der Tarifansatz nach TP 3A wurde im Rekurs unrichtig mit EUR 1.168,10 anstatt EUR 1.123,40 beziffert; erstgerichtlich zuerkannt wurden EUR 852,75).
5. Schriftsatz vom [richtig] 1.12.2022 (ON 36)
5.1. Darin erfolgte eine Klagsausdehnung (betreffend Pflegekosten und Verdienstentgang) und eine Urkundenvorlage. Weiters wurde ergänzendes Vorbringen, basierend auf dem unfallchirurgischen Gutachten, erstattet.
Die Rekurswerberin argumentiert, angesichts der erforderlichen substanziellen inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten sei die Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu bejahen, weshalb nicht bloß ein „sonstiger Schriftsatz“ iSd TP 2 I 1 lit e RATG vorliege, sondern der Schriftsatz aufgrund seines Umfanges, der Komplexität und des Zusammenhangs mit dem Gutachten eine Honorierung nach TP 3A gerechtfertigt sei.
Die Rekurswerberin vermengt damit jedoch die Voraussetzung für eine Honorierung dem Grunde nach mit jener der Höhe nach:
5.2. Primäre Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch in allen Verfahrensarten ist, und zwar seit jeher, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – kumulativ – notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten überhaupt nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k; RS0035774).
Das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung wird hier auch gar nicht in Abrede gestellt.
5.3. Der Höhe nach gilt allerdings, dass ein - grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger - Schriftsatz, der weder nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig ist noch vom Gericht aufgetragen war, nach TP 2 RATG zu honorieren ist (RS0121828; Obermaier, aaO Rz 3.59 mwN).
5.4. Dass der Schriftsatz ON 36 vorbereitend iSd § 257 Abs 3 ZPO war oder gerichtlich aufgetragen wurde, vermag die Rekurswerberin nicht zu behaupten; diese Voraussetzungen für eine Entlohnung nach TP 3A liegen nicht vor. Die Honorierung nach TP 2 erfolgte damit zu Recht.
6. Zusammenfassend ist der Rekurs im Umfang von EUR 2.157,45 (EUR 662,55 + 662,55 + 832,35; Umsatzsteuer wurde nicht angesprochen) berechtigt und im Umfang von EUR 744,45 nicht berechtigt. Der angefochtene Beschluss war dementsprechend abzuändern.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin obsiegte mit rund drei Vierteln ihres Rekursinteresses, sodass ihr die Hälfte der Rekurskosten gebührt.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.