OLG Linz 4R177/25i

4R177/25iCorte d'appello29 gen 2026

Testo completo

OLG Linz 4R177/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00177.25I.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers Dr. A*, ohne Beschäftigungsangabe, **, *, vertreten durch Dr. Günther Klepp Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Beklagte B GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, wegen (eingeschränkt auf) Prozesskostenersatz, über den Kostenrekurs des Klägers (Rekursstreitwert EUR 1.781,58) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Oktober 2025, Cg-83, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass der Spruchpunkt 1. ersatzlos zu entfallen hat.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 303,02 (darin enthalten EUR 50,50 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der (Erst-)Kläger und C* als (ursprünglich) Zweitklägerin begehrten mit Klage vom 4. März 2024 die Verbesserung des Gewerks (verlegte Steinplatten und errichtete Treppe) der Beklagten.

Dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Zweitklägerin wurde von den Parteien dadurch Rechnung getragen, dass zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde (ON 15).

In der Tagsatzung vom 18. Juni 2025 schränkte der (Erst-)Kläger sein Begehren auf Kostenersatz ein, weil die Beklagte die verfahrensgegenständlichen Mängel zwischenzeitig behoben habe (ON 64).

Mit dem angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht einerseits den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte in Höhe von EUR 1.781,58 (Punkt 1.) und andererseits die Beklagte zum Kostenersatz an den Kläger in Höhe von EUR 24.023,98 (Punkt 2.).

Nach der wesentlichen Begründung des Erstgerichtes sei die Klagseinschränkung auf Kosten nur deswegen erfolgt, weil die Beklagte dem berechtigten Begehren des Klägers nachgekommen sei und zwischenzeitig Verbesserung geleistet habe. Die Beklagte sei daher zum Kostenersatz an den Kläger zu verpflichten. Im Hinblick auf die zu Beginn des Verfahrens erfolgte Unterwerfung der Zweitklägerin unter den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation sei allerdings ihr gegenüber die Beklagte als obsiegend anzusehen. Dementsprechend gründe die Kostenentscheidung erst für den Zeitraum ab Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Zweitklägerin auf § 41 ZPO. Davor habe die Beklagte dieser gegenüber zur Gänze obsiegt, sei gegenüber dem Erstkläger aber so wie auch danach zur Gänze unterlegen. Da beide Kläger denselben Vertreter gehabt hätten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem gleichteiligen Anteil an den Vertretungskosten auszugehen sei, habe die Beklagte im ersten Abschnitt bis zur Ruhensmitteilung Anspruch auf Erstattung der Hälfte ihrer Kosten, entsprechend dem auf die Zweitbeklagte (gemeint Zweitklägerin) entfallenden Anteil. In gleicher Weise habe der Kläger im ersten Abschnitt Anspruch auf Ersatz der Hälfte der vom gemeinsamen Klagsvertreter verzeichneten Kosten zuzüglich der halben Pauschalgebühr sowie für das weitere Verfahren auf Ersatz seiner gesamten Kosten.

Gegen Punkt 1. dieser Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs des (Erst-)Klägers mit dem Abänderungsantrag dahin, den Punkt 1. des Urteils ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass die Beklagte schuldig sei, ihm Kosten in Höhe von EUR 24.023,98 zu ersetzen.

Die Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Rekurswerber führt im Wesentlichen aus, dass zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten ein Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei. Dieses ruhende Verfahren sei auch nicht wieder fortgesetzt worden. Korrekterweise finde sich daher die Zweitklägerin im Urteil nicht mehr als Partei. Allerdings sei dem Erstgericht insoweit ein Fehler unterlaufen, als es nunmehr den vormaligen Erstkläger, und nach der Ruhensvereinbarung zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten alleine verbliebenen Kläger für schuldig erkannt habe, der Beklagten jene Kosten zu ersetzen, welche wohl aus Sicht des Erstgerichtes von der Zweitklägerin der Beklagten zu ersetzen gewesen wären. Es gebe allerdings keinen Grund dafür, weshalb der vormalige Erstkläger (Kläger) der Beklagten Kosten zu ersetzen haben solle, nur weil die Zweitklägerin vermeintlich gegenüber der Beklagten prozessual unterlegen sei. Tatsache sei vielmehr, dass der vormalige Erstkläger gegenüber der Beklagten vollinhaltlich durchgedrungen sei und daher gegenüber der Beklagten den Anspruch auf Ersatz der gesamten ihm anerlaufenen Kosten habe. Lediglich der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass es zum vereinbarten Ruhen zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten gekommen sei, nachdem der Beklagten von Seiten der Zweitklägerin (deren Rechtschutzversicherung) die anteiligen Kosten für diesen Verfahrensabschnitt ersetzt worden seien.

Diese Ausführungen sind zutreffend. Einerseits ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, nach der der obsiegende (Erst-)Kläger verpflichtet wäre, eine Kostenersatzpflicht der als unterlegen anzusehenden Zweitklägerin zu übernehmen. Andererseits ignoriert das Erstgericht die Wirkungen des Ruhens des Verfahrens. Dem Gericht sind nämlich sämtliche Verfügungen in der Hauptsache - hier zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten - verwehrt. Es hat lediglich jene Entscheidungen zu treffen, die das Ruhen selbst betreffen bzw dessen Aufrechterhaltung oder Überwindung dienen, wie z.B. die Entscheidung über Fortsetzungsanträge (Fink in Fasching/Konecny3 § 168 ZPO Rz 22). Diese Wirkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass anstelle der Zweitklägerin der Erstkläger zum Kostenersatz verpflichtet wird.

In Stattgebung des Kostenrekurses war daher der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Kostenurteils ersatzlos zu beheben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, 11 RATG, jene über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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