OLG Linz 6R12/26s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.01.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00600R00012.26S.0129.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, **gasse **, *, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. B AG, **-Straße **, *, Deutschland, und 2. C AG, **, *, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 20.493,46 sA, über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 15. Jänner 2026, Cg-37, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„Der Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.“
Die Klägerin hat den Beklagten binnen 14 Tagen EUR 1.540,12 (darin EUR 245,90 USt) an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin erwarb einen von der Erstbeklagten hergestellten PKW, der mit einem von der Zweitbeklagten hergestellten Motor ausgestattet ist.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 20.493,46 und erhob zwei Eventualbegehren.
Mit Beschluss vom 29. September 2025 hat das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (Rechtssache C-175/25) und vom 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z (Rechtssache C-251/25) unterbrochen.
Am 17. Dezember 2025 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in den beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt und die Verfahren materiell erledigt seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Fortsetzungsantrag der Klägerin zurück, da er verfrüht sei. Soweit erkennbar, seien die Vorabentscheidungsverfahren noch nicht beendet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Abänderungsantrag, dem Fortsetzungsantrag stattzugeben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, dass die Beklagte die den beiden höchstgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Forderungen mittlerweile vollständig erfüllt habe. Durch die vollständige Zahlung und das vorbehaltlose Anerkenntnis seien die zu 7 Ob 163/24g und zu 10 Ob 71/24z anhängig gewesenen Verfahren materiell erledigt und könne eine präjudizielle Entscheidung des OGH nicht mehr ergehen.
Richtig ist, dass das Verfahren 10 Ob 71/24z (Anlassverfahren zur Rechtssache C-251/25) beendet ist. Mit Beschluss und Urteil vom 18. November 2025 hat der Oberste Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen zu C-251/25 zurückgezogen und in der Sache aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten dahin erkannt, dass es dem Klagebegehren stattgab.
Das Verfahren 7 Ob 163/24g (Anlassverfahren zur Rechtssache C-175/25) war allerdings im Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichtes noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. Dezember 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteiles wurde nämlich erst am 21. Jänner 2026 entschieden und auch erst zu diesem Zeitpunkt das Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen. Damit fehlte es aber im Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichtes noch an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens (vgl 1 Ob 42/25v uva). Das Erstgericht hat damit im Entscheidungszeitpunkt 15. Jänner 2026 zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens zumindest zu diesem Zeitpunkt fehlten. Allerdings ist der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Fortsetzungsantrag ab- und nicht zurückzuweisen ist (vgl 9 Ob 5/25p; 1 Ob 42/25w uva).
Schon aus diesen Gründen ist dem Rekurs keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Infolge der widerstreitenden Parteianträge im Rekursverfahren liegt ein Zwischenstreit vor (RS0134034; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.316). Dies führt zur Kostenersatzverpflichtung der Klägerin für die Kosten des Rekursverfahrens, die von den Beklagten sachlich und rechnerisch richtig verzeichnet wurden.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.