OLG Wien 3R137/25a

3R137/25aCorte d'appello30 gen 2026

Testo completo

OLG Wien 3R137/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00300R00137.25A.0130.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Müller und den Kommerzialrat Langenbach, MBA, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, *, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B AG ** (FN **), **, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen EUR 14.241, s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.7.2025, **83, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.696,02 (darin enthalten EUR 282,67 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:

Der Kläger war Maschinist der C*. Er stürzte am 3.8.2021 bei der Montage von Deckenleuchten und erlitt dabei einen Bruch des rechten Schlüsselbeins. Er war bis 31.12.2022 dauerhaft im Krankenstand. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger bei der Beklagten unfallversichert.

Art 11 und Art 23 der Versicherungsvereinbarung lauten auszugsweise:

„Art 11

Was gilt für Taggeld vereinbart?

11.1. Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender unfallbedingter Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person für längstens 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt. […]

Art 23

Welche sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes sind vereinbart?

23.1. Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.

[…]

23.4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. […]“

Der Kläger erhielt von der Beklagten Taggeld in Höhe von EUR 70,50 pro Tag für den Zeitraum 3.8.2021 bis 30.11.2021 und für den Zeitraum vom 23.6.2022 bis 27.7.2022, insgesamt EUR 10.927,50.

Die Tätigkeit des Klägers umfasste außerhalb seiner Einsatzsituation die Überprüfung und die Instandhaltung sämtlicher Fahrzeuge (zB Überprüfung der Elektronik; Reifenwechsel) und erforderlichenfalls deren Reparatur. Weiters hatte er an Lösch und Rettungseinsätzen teilzunehmen. Ansonsten ist während eines Einsatzes der Funk zu besetzen, sobald der Fahrzeug oder Gruppenkommandant abwesend ist. Weiters war der Kläger in die Anschaffung, Auswahl und Übernahme neuer Fahrzeuge eingebunden und schulte Bedienstete der Feuerwehr für den Branddienst und Fahrtdienst ein. Er war bei Schulungen und Trainings involviert.

Der Kläger war vom 3.8.2021 bis einschließlich 8.12.2021, also insgesamt 128 Tage vollständig arbeitsunfähig. Ab dem 9.12.2021 lag teilweise Arbeitsfähigkeit vor. Weiters lag zwischen der zweiten Operation am 3.6.2022 bis zur Entfernung der Nähte am 11.7.2022 vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine teilweise Arbeitsfähigkeit lag ab 26.7.2022 vor.

Die psychischen Beschwerden des Klägers traten nach dem Unfallereignis auf, wobei dafür Schäden des Nervensystems nicht ursächlich waren. Der Kläger war in der Zeit ab seinem Unfall vom 3.8.2021 nicht einsatzfähig im Sinne der Personalvorgaben der C*. Für nicht einsatzfähige Einsatzdienstmitarbeiter existiert keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit zu dem Einsatzdienst, für welchen sie aufgenommen und ausgebildet wurden.

Der Kläger begehrte zuletzt (ON 6) die Zahlung von Taggeld von EUR 14.805, für den Zeitraum 1.12.2021 bis 22.6.2022 sowie vom 28.7.2022 bis 2.8.2022 (210 Tage á EUR 70,50). Gemäß Art 11 des Versicherungsvertrags stehe dem Kläger Taggeld bei dauernder oder vorübergehender unfallbedingter Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung für längstens 365 Tage zu. Die Tätigkeit des Klägers habe vollständige psychische sowie psychische Gesundheit beim Verrichten von grobkräftiger Arbeit erfordert, sodass die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch über den bereits zuerkannten Zeitraum hinausgehe.

Die Beklagte bestritt, dass in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art 11 der Vereinbarung vorgelegen habe. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit habe nicht länger als 155 Tage gedauert. Daher habe der Kläger bloß Anspruch auf die bereits geleisteten EUR 10.927,50. Nach den Versicherungsbedingungen sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht versichert und begründe keinen Anspruch auf Taggeld.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 564, samt 4 % Zinsen seit 14.3.2023 statt und wies das Mehrbegehren von EUR 14.241, s.A. ab. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es die auf den Urteilsseiten 1 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich gelangte es zum Ergebnis, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung auszulegen seien und zwar orientiert am Maßstab des verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Art 23 beschränke die Arbeitsunfähigkeit auf organisch bedingte Störungen des Nervensystems, die auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen sei. Seelische Fehlhaltungen gelten nicht als Unfallfolgen. Da keine organische Schädigung des Nervensystems des Klägers vorgelegen habe, seien die Zeiträume, während derer der Kläger aufgrund psychischer Beeinträchtigung im Krankenstand gewesen und vom Dienstgeber als arbeitsunfähig eingestuft worden sei, für die Zuerkennung von Taggeld nicht weiter zu berücksichtigen.

Von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gemäß Art 11 sei nur dann auszugehen, wenn keine berufliche Tätigkeit durchgeführt werden könne (mHa 7 Ob 82/11a). Es sei immer auf die während der Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Könne der Versicherungsnehmer auch nur einen Teil seiner Tätigkeit ausüben, so liege keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit entspreche auch nicht jenem des ASVG. Eine teleologische Reduktion des Begriffs „vollständig“ dürfe nicht erfolgen (mHa 7 Ob 82/11a; 7 Ob 208/11f). Es sei auch nicht darauf abzustellen, ob sein Arbeitgeber die Aufnahme einer bloß teilweisen Tätigkeit des Versicherten ablehne. Die Voraussetzungen für die Leistung des Taggeldes seien unabhängig vom Willen des Arbeitgebers zu beurteilen. Zu den Tätigkeiten des Klägers habe auch die Überprüfung der Elektronik in Fahrzeugen sowie die Involvierung bei der Auswahl und Anschaffung von Fahrzeugen gezählt. Weiters habe er Einschulungen und Trainings durchgeführt. Unter Berücksichtigung des bereits von der Beklagten geleisteten Zahlung gebühre noch Taggeld vom 1.12.2021 bis 8.12.2021 und somit für weitere 8 Tage á EUR 70,50.

Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil im vollständig klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Das Berufungsgericht billigt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Ergänzend ist den Berufungsausführungen Folgendes zu erwidern:

2. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Frage, wann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Leistungsbaustein des Taggeldes der privaten Unfallversicherung vorliegt, ergeben sich aus 7 Ob 82/11a und 7 Ob 208/11f. Der Kläger ist behauptungs und beweispflichtig, dass er im geltend gemachten Zeitraum vollständig arbeitsunfähig ist. Vollständige Arbeitsunfähigkeit ist begrifflich nur dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer vollkommen außerstande ist, auch nur irgendeinen Teilbereich seiner konkreten beruflichen Tätigkeit durchzuführen.

Ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen lag eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 3.8.2021 bis einschließlich 8.12.2021 sowie zwischen 23.6.2022 und 11.7.2022 vor. Vom 9.12.2021 bis zum 22.6.2022 und ab dem 26.7.2022 war es dem Kläger möglich, Teilbereiche in seiner beruflichen Tätigkeit auszuführen, wie – in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zusammengefasst – die Überprüfung der Elektronik in Fahrzeugen, die Auswahl und Anschaffung von Fahrzeugen sowie die Durchführung von Einschulungen und Trainings (Ersturteil ON 83 S 8 zweiter Absatz).

Es kommt weder auf die Einsatzfähigkeit des Klägers an noch darauf, ob der Dienstgeber alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für nicht einsatzfähige Einsatzdienstmitarbeiter oder „reinen Innendienst“ anbietet.

3. Der Oberste Gerichtshof hat zur identen Versicherungsbedingung (Art 21.3.3 AUVB 2008) in 7 Ob 65/23v ausgesprochen, dass nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vorliegt, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung ausgeschlossen (RS0122120; 7 Ob 44/15v; 7 Ob 160/19h).

Hier steht unbekämpft fest, dass die ängstlich depressive Verstimmung und die Anpassungsstörung nach dem Unfallereignis auftraten, wobei dafür Schäden des Nervensystems nicht ursächlich waren (Ersturteil ON 83 S 5).

Im Übrigen ist eine Anpassungsstörung eine Reaktion auf ein belastendes Lebensereignis, die sich in negativen Veränderungen des Gemütszustandes (affektive Symptome) oder auch in Störungen des Sozialverhaltens (zwischenmenschlich) ausdrücken kann. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird daher eine Anpassungsstörung als seelische Fehlhaltung zu einem bestimmten Ereignis verstehen und davon ausgehen, dass dies nicht als Unfallfolge gilt.

Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Auszahlung des Taggeldes auch dann nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund der psychischen Beschwerden im Krankenstand war.

4. Die vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidungen 7 Ob 2136/96k und 7 Ob 19/10k sind nicht einschlägig:

4. 1 Der Entscheidung 7 Ob 2136/96k lagen andere Versicherungsbedingungen zugrunde: Art 3.2. AUVB 1965 lautet: „Für psychische und nervöse Störungen wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder auf eine Epilepsie zurückzuführen sind, die durch den Unfall erstmals entstanden sind." Hinzu kommt, dass der hier vereinbarte risikoabgrenzende Satz „Seelische Fehlhaltungen gelten nicht als Unfallfolgen.“ fehlt. Dass der Kläger wie der Versicherungsnehmer in 7 Ob 2136/96k ein "psychische Unfallstrauma" erlitten hätte, das organische Leiden hervorgerufen oder verschlechter hat, steht hier nicht fest.

4. 2 In der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 19/10k geht es um den in Art 7.6 AUVB definierten Begriff der vollständigen Berufsunfähigkeit und nicht um die Voraussetzungen für Taggeld nach Art 11.1. AUVB.

5. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

6. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.

7. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Das Berufungsgericht ist von der Judikatur des OGH nicht abgewichen.

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