OLG Graz 7R63/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00700R00063.25A.0202.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.in KraschowetzKandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, Landwirtin und Büroangestellte, , vertreten durch Mag.a Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei C, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Erich Moser und Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in Murau, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 7.700,00) und Einverleibung (Streitwert: EUR 7.700,00) einer Dienstbarkeit sowie Unterlassung (Streitwert: EUR 1.000,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. August 2025, GZ D79, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 17.8.1999 grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ E* KG F*, vulgo G*, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 1593/2 sowie inneliegend der KG H* 954/3 gehören. Letzteres erwarb die Klägerin durch einen Grundstückstausch mit der Agrargemeinschaft I*.
Der Beklagte ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ J* KG H*, zu welcher unter anderem die Grundstücke 949/4 KG H* und 1593/1 KG F* gehören. Im Westen grenzen diese Grundstücke an das öffentliche Wassergut des ** Bachs, Grundstück 3098 KG H*, und im Süden an das Grundstück 1593/2 der Klägerin, den landwirtschaftlichen Gutsbestand des G*s, an.
Das Grundstück 949/4 KG H* erwarb der Beklagte mit Kaufvertrag vom 12.7.1995, jenes 1593/1 KG F* mit Kaufvertrag vom 12.3.1996, jeweils von der I*.
Die Wasserversorgung der Liegenschaft G* erfolgt schon seit langem durch das von einer nördlich der Liegenschaft gelegenen Quelle über fremden Grund zugeleitete Wasser. Für diese Wasserleitung wurde nie eine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt bzw erteilt.
Mit einer während des vorliegenden Verfahrens am 2.10.2024 eingebrachten Widerklage (K* des Erstgerichts) begehrt der Beklagte (als Widerkläger) von der Klägerin (als Widerbeklagten) die Entfernung der klagsgegenständlichen Wasserleitung.
Mit Kaufvertrag vom 15.4.1891 erwarb die Ururgroßmutter der Klägerin, L*, von der I* die sogenannte „Grealität“ (damals unter EZ M), bei welcher es sich um die nunmehr im grundbücherlichen Eigentum der Klägerin stehende Liegenschaft handelt. Bereits in diesem Kaufvertrag wurde in § 5 der damaligen Käuferin und ihren Rechtsnachfolgern ein Wasserbezugsrecht eingeräumt und dieses wie folgt geregelt:
„Gestattet die I* dem jeweiligen Besitzer der Grealität das Wasserbezugsrecht aus der in der Parzelle Nr 954 Steuergemeinde ** befindlichen Quelle zum Hausbrunnen der Grealität, jedoch ohne der Verpflichtung zur Herstellung oder Erhaltung irgendwelcher Zuleitung (…)“
Die Liegenschaft G* und auch die übrigen Liegenschaften in dieser Gegend zugehörig zur KG H* und KG F* im Bereich des ** Bachs beziehen mangels öffentlicher Wasserversorgung ihr Wasser aus eigenen Quellen bzw Quellen auf anderen Grundstücken. Jedenfalls seit 1891 bezogen die Eigentümer der Liegenschaft G* (die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger) das Wasser aus der Quelle auf dem Grundstück 954/3, wobei das Wasser von Anfang an beginnend bei der Quellfassung durch im Boden verlegte Rohre Richtung Süden verlaufend zunächst den ** Bach unter dem Bachbett querte und dann weiter Richtung Süden über die nunmehr im grundbücherlichen Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücke 949/4 KG H* und 1593/1 KG F* auf das nunmehr im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück 1593/2 KG (richtig:) F* zugeleitet wurde und dort in einen Sammelschacht mit Absperrhahn mündet. [1] Die Wasserleitung bestand am Anfang jedenfalls noch bis zum Jahr 1934 aus Lärchenrohren und spätestens seit 1963 aus zölligen Eisenrohren. Im Jahr 1934 hatte sich eine der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin, Frau N*, mit dem Gedanken getragen, die bis dahin bestandene Wasserleitung (aus Holzrohren) aufzulassen und von einer anderen Quelle eine neue Wasserleitung zum Haus zu führen. Im Hinblick darauf wurde ihr unter Punkt 3. des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft O* vom 18.5.1934, in welchem die Ausübung des Gast- und Schankgewerbes gewerbebehördlich genehmigt wurde, die Auflage erteilt, sollte tatsächlich eine neue Leitung hergestellt werden, vor Durchführung dieser Arbeiten der Behörde ein Projekt zur Genehmigung vorzulegen. Zur Herstellung einer neuen Leitung von einer anderen Quelle kam es nachfolgend nicht.
Die aktuelle Leitungsführung stellt sich gemäß dem vom Sachverständigen Dipl.Ing. P* erstellten Plan vom 21.3.2024 wie folgt dar:
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Nach Übernahme der Liegenschaft G* durch die Klägerin im Jahr 1999 kam es im Jahr 2000 zu einem Grundstückstausch. Der Klägerin wurde von der I* die Parzelle 954/3, hinsichtlich welcher die Vertragsparteien damals davon ausgingen, dass sich darauf die Quellfassung befinde, von welcher von der Liegenschaft G* das Wasser bezogen wurde und wird, zum Tausch gegen ein anderes, im Eigentum der Klägerin befindliches Grundstück angeboten. Die Klägerin nahm dieses Angebot an und leistete damals auch noch eine Aufzahlung. Laut digitaler Katastermappe befindet sich die gegenständliche Quellfassung (jedoch) auf dem öffentlichen Wassergut 3098.
Im Zuge eines Hochwassers 2004 wurde das westliche Ufer des ** Bachs beschädigt und bis hin zum gegenständlichen Quellfassungsbauwerk weggeschwemmt. Deshalb errichtete der Ehegatte der Klägerin gemeinsam mit seinem Schwiegervater am westlichen Bachufer eine Wildbachverbauung mit Hölzern. Im Zuge dieser Arbeiten wurde festgestellt, dass im Bereich des Bachbetts die aus Eisenrohren bestandene Wasserleitung nach oben hin aufgebogen war und etwas herausstand. Da auch zu sehen war, dass das Eisenrohr korrodiert war, wurde beschlossen, diesen Abschnitt der Leitung neu zu machen und durch eine Kunststoffleitung zu ersetzen. Es wurde entlang dieses oberen Abschnitts der Leitung aufgegraben und letztlich dort, wo der Zustand der Eisenrohre wieder besser war, die Leitung gekappt und bis dorthin eine neue Kunststoffleitung verlegt, welche an dieser Stelle mit der alten, weiterführenden Eisenleitung verbunden wurde. Die bestehende Wasserleitung wurde dadurch im oberen Abschnitt ab der Quellfassung auf einer Länge von etwa 27 m durch eine Kunststoffleitung ersetzt. Dieser neue Abschnitt reicht noch etwa 17 m über die Bachquerung hinaus und damit in das Grundstück 949/4 hinein. Der untere, nach wie vor aus Eisenrohren bestehende Leitungsabschnitt ist etwa 95 m lang und reicht bis zum Sammelschacht mit Absperrhähnen auf dem Grundstück 1593/2 der Klägerin. Die Eisenrohre sind stark korrodiert („Rostbeulen“). Dieser untere Abschnitt wurde seit der Verlegung der Eisenrohre spätestens 1963 jedenfalls vor dem 15. März bis jetzt nicht verändert. So wie die Wasserleitung derzeit vorhanden ist, befindet sie sich im Bereich des Grundstücks 949/4 des Beklagten in einer Tiefe zwischen 80 und 120 cm unter der Geländeoberkante, wobei die Tiefe zur Bachquerung hin wesentlich geringer ist. Die Wasserleitung ist von der Quellfassung bis zum Schacht auf dem Grundstück 1593/2 der Klägerin durchgehend.
Der Beklagte wohnt seit seiner Geburt auf der Liegenschaft ** in , die er von seinem Vater, C, übernahm. Zu den Zeitpunkten, als er die klagsgegenständlichen Grundstücke (949/4 und 1593/1) 1995 und 1996 von der Agrargemeinschaft I erwarb, wusste der Beklagte, dass die Liegenschaft G* ihr Wasser aus einer Quelle nördlich der Liegenschaft G* bezieht und die von der Quellfassung ausgehende, den ** Bach querende Wasserleitung jedenfalls über das Grundstück 949/4 Richtung Süden verläuft. Der genaue Verlauf der Leitung war dem Beklagten zwar nicht bekannt; es war ihm aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erkennbar, dass die Wasserleitung im untersten (südlichen) Abschnitt vor Erreichen der Einmündung in den Sammelschacht auf dem Grundstück [1593/2] der Klägerin möglicherweise auch noch über sein Grundstück 1593/1 verläuft. [2] Im Zeitraum zwischen dem Erwerb der genannten Grundstücke (1995 und 1996) bis Anfang des Jahres 2023 zweifelte der Beklagte das Wasserleitungsrecht zugunsten der Liegenschaft G* zu keinem Zeitpunkt an bzw bestritt dieses.
Nachdem im Juli 2022 vom Gatten der Klägerin festgestellt worden war, dass die in diesem Abschnitt aus Kunststoff bestehende Wasserleitung im Bereich der Bachquerung abgerissen war, reparierte er die Leitung, indem er das Rohr, wo es abgerissen war, ein Stück weiter herauszog und anschließend mit einem Rohrverbinder mit dem Ende der weiterführenden Wasserleitung verband. Da danach aber bei der Tränke auf der Liegenschaft G* weiter nur wenig Wasser herausrann, war es zusätzlich notwendig, das reparierte Rohr noch einmal zu öffnen, zu reinigen und anschließend wieder zusammenzufügen. Danach floss das Wasser wieder normal.
Anfang des Jahres 2023 war die Wasserleitung im Bereich der Querung des ** Bachs freiliegend, wobei sie aber durchgehend und nicht beschädigt war. Sie wurde daher vom Gatten der Klägerin, Q* B* wie schon im Juli 2022 nach der Reparatur wieder eingegraben.
In einem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 3.1.2023 wurde darauf Bezug genommen, dass im Sommer 2022 durch ein Hochwasserereignis beim ** Bach eine im Bach eingegrabene Wasserleitung ausgeschwemmt worden sei und sich dadurch für den Beklagten erstmals offenbart habe, dass eine Wasserleitung auf dem Grundstück 954/3 (der Klägerin) beginne und unterirdisch über das in seinem Eigentum befindliche Grundstück 949/4 verlaufe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Dienstbarkeit der Wasserleitung zulasten des Grundstücks 949/4 weder im Grundbuch eingetragen noch im Kaufvertrag, mit welchem er [gemeint: der Beklagte] dieses erworben habe, erwähnt sei. Unter Bezugnahme darauf wurde die Klägerin aufgefordert, eine Erklärung dahin abzugeben, die Leitung „bis längstens 31.4.2023“ zu entfernen. Für die Abgabe dieser Erklärung wurde eine Frist bis zum 6. Februar gesetzt.
Im Antwortschreiben der Klagevertreterin vom 6.2.2023 wurde der Beklagte aufgefordert, eine Erklärung dazu abzugeben, „wo konkret“ die Wasserleitung über sein Grundstück verlaufe und inwiefern er dadurch in seinen Eigentumsrechten beeinträchtigt sein sollte. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass „jegliche Beeinträchtigung oder Beschädigung der Trinkwasserleitung für den Betrieb G* gerichtlich geltend gemacht“ und auch zur Anzeige gebracht werde. Auch wurde festgehalten, dass der Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke 1593/2, .320 und .284 der KG F* (G*) hinsichtlich der Wasserleitung „vollumfänglich die Dienstbarkeitsrechte zukommen“, welche der Beklagte zu dulden habe.
In einem weiteren Schreiben des Beklagtenvertreters vom 3.3.2023 wurde darüber informiert, dass sich durch eine vom Beklagten zwischenzeitig durchgeführte Probegrabung eindeutig bestätigt habe, dass die Wasserleitung über das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück 949/4 verlaufe. Wieder wurde unter Hinweis darauf, dass keine Dienstbarkeit bestehe, auf die Verpflichtung der Klägerin hingewiesen, die Wasserleitung zu entfernen. Auch erklärte der Beklagte seine Bereitschaft, mit der Klägerin über den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags in Verhandlung zu treten.
Darauf wurde mit Schreiben der Klagevertreterin nur dahin geantwortet, dass der Klägerin die Dienstbarkeit der Wasserleitung zukomme und sie deshalb ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen werde.
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2023, jedenfalls zeitlich vor dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 3.3.2023, hatte der Beklagte auf seinem Grundstück 949/4 mit einem Bagger Probegrabungen an mehreren Stellen durchgeführt, um den konkreten Verlauf der Wasserleitung festzustellen.
Bei der für die gegenständlichen Grundstücke zuständigen Wasserrechtsbehörde erster Instanz, der BH O*, wird aktuell hinsichtlich privater Wasserleitungen, die über fremde Grundstücke führen, die Rechtsansicht vertreten, dass dann keine Bewilligungspflicht nach dem WRG bestehe, wenn sich diese Inanspruchnahme auf eine zivilrechtliche Vereinbarung stützt.
Die klagende Partei begehrte letztlich (zusammengefasst)
1. festzustellen, dass der Klägerin und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstücks 1593/2 KG F* die Grunddienstbarkeit der Wasserleitung gegenüber dem Beklagten und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum der Grundstücke 949/4 KG H* und 1593/1 KG F* zusteht, und zwar entsprechend dem im (einen Urteilsbestandteil bildenden) Plan des Sachverständigen Dipl.Ing. P* vom 21.3.2024 blau eingezeichneten Verlauf, sowie den Beklagten schuldig zu erkennen,
2. in die Einverleibung dieser Grunddienstbarkeit auf seinen Grundstücken 949/4 KG H* und 1593/1 KG F* zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks 1593/2 KG F* einzuwilligen und
3. in Zukunft jegliche Handlungen, die das ungestörte Ausüben des Rechts dieser Dienstbarkeit hindern oder stören oder zu stören in der Lage sind, insbesondere Grabungsarbeiten, zu unterlassen. Das Feststellungs und Einverleibungsbegehren bewertete sie mit je EUR 7.700,00, das Unterlassungsbegehren mit EUR 1.000,00.
Die Klägerin sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ E* KG F*, vulgo G*, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 1593/2 KG F* und 954/3 KG H* gehörten; Letzteres habe die Klägerin von der I* erworben. Der Beklagte sei unter anderem Eigentümer der Grundstücke 949/4 KG H* und 1593/1 KG F*. Im Westen grenzten diese an das öffentliche Wassergut des ** Bachs und im Süden an das Grundstück 1593/2 KG (richtig:) F* der Klägerin (als Teil des Gutsbestands des G*). Am Grundstück 954/3 sei angrenzend an das öffentliche Gut des ** Bachs (Grundstück 3098 KG H*) eine Quellfassung situiert. Von dieser führe unter dem Bachbett des ** Bachs hindurch von Norden nach Süden über die Grundstücke 949/4 KG H* und 1593/1 KG F* (nunmehr) des Beklagten seit mehr als 120 oder sogar 130 Jahren eine Wasserleitung zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken des G* und münde dort ins Grundstück 1593/2 KG F*. Die Leitung diene seit jeher der ausschließlichen und einzigen Trinkwasserversorgung des Gutsbestands des G*.
Bereits mit Kaufvertrag vom 15.4.1891 habe die I* einer Rechtsvorgängerin der Klägerin (L*) das Wasserbezugsrecht für den G* aus der Quelle auf dem Grundstück (mittlerweile) 954/3 KG H* eingeräumt, welches heute im Eigentum der Klägerin stehe. Damit sei auch das Recht verbunden gewesen, eine Wasserleitung über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke (nunmehr) des Beklagten herzustellen, weil die Wasserversorgung des G* nicht anders hätte bewerkstelligt werden können. Die der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingeräumte Grunddienstbarkeit des Wasserbezugs habe somit im konkreten Fall das Wasserleitungsrecht über die genannten Grundstücke des Beklagten (949/4 KG H* und 1593/1 KG F*) mitumfasst.
Sollte die Vereinbarung im Kaufvertrag aus 1891 nicht als ausreichende Grundlage für das Bestehen der Dienstbarkeit der Wasserleitung über diese Grundstücke anzusehen sein, hätten die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger dieses Recht jedenfalls längst ersessen:
Die ordentliche Ersitzungszeit von 30 (oder auch 40) Jahren sei erfüllt, weil sich derjenige, der eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer übernehme, die Ersitzungszeit des Rechtsvorgängers anrechnen lassen könne. Der Kaufvertrag aus 1891 zeige, dass die Wasserleitung bereits damals vorhanden gewesen sein müsse. Auch in einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft O* vom 18.5.1934 (Beilage ./D) werde auf diese verwiesen. Eine Änderung des Verlaufs sei nicht erfolgt. In einem Schreiben an die Landwirtschaftskammer vom 15.3.1963 werde die Wasserleitung ebenfalls erwähnt. Die Eltern des Beklagten hätten dieses unterfertigt und damit das Vorhandensein einer Leitung bestätigt.
Zudem lägen Redlichkeit und Echtheit des Besitzes vor; für den Gutsbestand des G*, wo seinerzeit auch ein Gasthaus betrieben worden sei, habe es seit jeher nur eine Wasserversorgung über die gegenständliche Leitung gegeben.
Zur Begründung einer Dienstbarkeit durch Ersitzung genüge die Erkennbarkeit der Ausübung eines Rechts für den Eigentümer des belasteten Guts; auf positive Kenntnis komme es dagegen nicht an. Die Rechtsausübung betreffend die Wasserleitung sei für den Beklagten wie auch für dessen Rechtsvorgängerin (im Eigentum der Grundstücke 949/1 und 1593/1), die I*, jedenfalls erkennbar gewesen. „Die Grundstücke“ des Beklagten wie auch jene der Klägerin seien zuvor alle im Eigentum der Agrargemeinschaft I* gestanden. Dem Beklagten sei auch seit jeher bekannt, dass es „bei allen Liegenschaften“ eine private Trinkwasserversorgung gebe, weil er „dort“ aufgewachsen sei. Er sei zu jeder Zeit über den Bestand der Wasserversorgung und der Wasserleitung des G* bestens informiert gewesen. Über Jahrzehnte habe ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zwischen den Streitteilen bestanden. Gerade über die Trinkwasserversorgung des G* sei wegen des Gasthausbetriebs in der Nachbarschaft oft gesprochen worden konkret auch über den Verlauf der Wasserleitung, weil diese zur Sicherstellung der Wasserversorgung in der Vergangenheit habe „neu gefasst“ werden müssen. An der Leitung seien im Lauf der Zeit immer wieder Sanierungsarbeiten durchgeführt worden. Die Situierung der für jedermann ersichtlichen Quellfassung am Grundstück 954/3 KG H* einerseits und des G* andererseits legten ebenfalls den Verlauf der Wasserleitung über die Grundstücke 949/4 KG H* und 1593/1 KG F* des Beklagten nahe.
Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb derselben durch den Beklagten gemäß § 1500 ABGB scheitere daran, dass der gute Glaube bereits dann fehle, wenn der Erwerber einer (mit einer Dienstbarkeit belasteten) Liegenschaft die Belastung fahrlässig nicht erkannt habe. Dies treffe hier jedenfalls zu.
Eine wasserrechtliche Bewilligung sei für private Wasserleitungen laut Auskunft der zuständigen Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft O*) nicht erforderlich. Damit liege auch kein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch vor. Im Übrigen habe die Klägerin das Recht der Wasserleitung im Bereich unter dem Bett des ** Bachs ebenso ersessen. Selbst wenn das Grundstück „entlang“ desselben im Jahr 1891 bereits öffentliches Wassergut gewesen sei, wäre die gegenüber dem „Fiskus“ geltende 40jährige Ersitzungszeit bei Inkrafttreten des WRG 1934 welches eine Ersitzung am öffentlichen Wassergut (nur) für die Zukunft ausgeschlossen habe bereits abgelaufen gewesen.
Der Beklagte sei der Ansicht, dass die Dienstbarkeit der Wasserleitung auf seinen Grundstücken nicht bestehe, und fordere die Entfernung der Leitung. Er habe zudem bereits Grabungen entlang derselben durchgeführt, wodurch Schäden an der Leitung drohten und das Recht der Dienstbarkeit gestört worden sei. Wiederholte Eingriffe seien nicht auszuschließen weshalb auch das Unterlassungsbegehren zu Recht bestehe.
Die beklagte Partei bestritt die Klagebegehren und beantragte deren Abweisung.
Der von der klagenden Partei vorgelegte Kaufvertrag aus 1891 enthalte nur ein Wasserbezugsrecht und gerade nicht die Einräumung eines Wasserleitungsrechts über die nunmehr im Eigentum des Beklagten stehenden Gründstücke 949/4 und 1593/1.
Die behauptete Ersitzung einer entsprechenden Dienstbarkeit erfordere einen echten und redlichen Besitz über den gesamten Ersitzungszeitraum. Für den Eigentümer der belasteten Sache müsse zudem erkennbar sein, dass der den Rechtsbesitz Behauptende die fremde Sache so benütze, als hätte er dazu ein Recht. Es bedürfe also der objektiven Erkennbarkeit des Besitzwillens. Eine solche sei weder für den Beklagten noch für seine Rechtsvorgängerin gegeben gewesen. Damit liege im Zusammenhang mit der Wasserleitung bereits die Ersitzungsvoraussetzung der Erkennbarkeit einer Besitzausübung nicht vor.
Der Kaufvertrag aus 1891 beweise auch nicht, dass die Wasserleitung tatsächlich seit damals bestehe. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft O* aus dem Jahr 1934 beschreibe einen gänzlich anderen Leitungsverlauf als er sich heute darstelle. Darin sei von einer Quelle unter dem Bachbett des ** Bachs die Rede. Die Wasserleitung sei damals also offenbar am öffentlichen Wassergut verlaufen. Auch aus dem Schreiben an die Landwirtschaftskammer im Jahr 1963 ergebe sich nicht, ob die Wasserleitung damals schon über die Grundstücke 949/4 KG H* und 1593/1 KG F* verlaufen sei.
Sollte der klagenden Partei der Nachweis der Ersitzungsvoraussetzungen gelingen, habe der Beklagte die mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücke jedenfalls gemäß § 1500 ABGB gutgläubig (insoweit) lastenfrei erworben. Unverbücherte dingliche Nutzungsrechte seien nämlich nicht zu vermuten; der Sorgfaltsmaßstab dürfe hier nicht überspannt werden. Der Beklagte habe das Grundstück 949/4 mit Kaufvertrag vom 12.7.1995 und jenes 1593/1, (welches lediglich ein Ausmaß von 44 m² habe und im Süden an das Grundstück 949/4 angrenze), mit Kaufvertrag vom 12.3.1996 erworben, und zwar jeweils von der Agrargemeinschaft I*. Weder zum Zeitpunkt der Kaufvertragsabschlüsse noch bei Antragstellung auf Eintragung seines jeweiligen Eigentumsrechts sei für den Beklagten ersichtlich gewesen, dass durch diese Grundstücke unterirdisch jene Wasserleitung verlaufe, die den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin mit Wasser versorge. Auch aus dem offenen Grundbuch hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Allfällige Rechte der Klägerin an den streitgegenständlichen Grundstücken des Beklagten seien ebenso wenig im Wasserbuch ersichtlich gemacht worden. Die Vertreter der Verkäuferin (I*) hätten jeweils trotz ausdrücklicher Nachfrage über den Grundbuchsstand hinausgehende Dienstbarkeiten verneint. Der Beklagte habe keine Vorgänge wahrnehmen können, aus denen auf solche zu schließen gewesen wäre. Die Wasserleitung sei durch ein Hochwasserereignis im Jahr 2022 ausgeschwemmt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie erstmals für den Beklagten ersichtlich gewesen, und es habe sich offenbart, dass die Leitung in Richtung seines Grundstücks 949/4 führe. Dies habe sich dann durch Probegrabungen, die er durchgeführt habe, bestätigt. Davor habe er keine Kenntnis von der Leitung gehabt.
Aus dem Bescheid Beilage ./D aus 1934 ergebe sich, dass beabsichtigt gewesen sei, die unter dem Bett des ** Bachs zur Liegenschaft der Klägerin verlaufende Wasserleitung, die damals aus Holz bestanden habe, zu verlegen. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin, N*, sei dazu bescheidmäßig aufgetragen worden, der Wasserrechtsbehörde vor der Errichtung der neuen Leitung „ein Projekt“ zur Genehmigung vorzulegen. Tatsächlich habe diese jedoch auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken (des Beklagten) eine Eisenleitung verlegt, ohne die aufgetragene wasserrechtsbehördliche Genehmigung einzuholen. Damit liege ein „rechtlich unmöglicher Sachgebrauch“ durch die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger:innen vor, welcher nicht ersitzungsfähig sei.
Das Unterlassungsbegehren sei darüber hinaus mangels einer Rechtsverletzung durch den Beklagten unberechtigt. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens drohe auch keine solche. Die „Grabung“ habe lediglich der Beweissicherung gedient, weil die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 6.2.2023 aufgefordert habe, Beweise zum Leitungsverlauf vorzulegen. Die Wasserleitung sei bei den Grabungsarbeiten nicht beschädigt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil gibt das Erstgericht dem Feststellungs, Einverleibungs und Unterlassungsbegehren zur Gänze statt und verpflichtet die beklagte Partei zu einem Prozesskostenersatz von EUR 33.002,48.
Dazu trifft es die eingangs wiedergegebenen, mit der Berufung im kursiv dargestellten Umfang bekämpften Sachverhaltsannahmen und beurteilt diese rechtlich zusammengefasst wie folgt:
Das Begehren der Servitutenklage (actio confessoria) sei auf Feststellung des Bestands einer Dienstbarkeit gerichtet, womit ein solches auf Einverleibung derselben verbunden werden könne. Darüber hinaus könne die Klage auch auf Unterlassung künftiger Störungen abzielen. Klagegrund sei jede Bestreitung bzw auch nur geringfügige, aber dauernd fortwirkende Störung des Servitutsrechts.
Gemäß § 497 ABGB bestehe die Dienstbarkeit der Wasserleitung im Recht, Wasser durch künstliche Zu und Ableitung von fremdem Grund auf den eigenen oder von seinem Grund auf fremden zu leiten. Davon sei auch die Berechtigung umfasst, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen auf eigene Kosten anzulegen und in der Folge zu warten. Das Recht, Wasser aus einer fremden Quelle zu beziehen und auf den eigenen Grund zu leiten, sei (im Zweifel) eine Grund und eine Felddienstbarkeit im Sinn der §§ 473 und 477 Z 2 ABGB.
Der - grundsätzlich mögliche außerbücherliche Erwerb von Grunddienstbarkeiten durch Ersitzung erfordere eine ordentliche Ersitzungszeit von 30 Jahren sowie die Redlichkeit und Echtheit des Besitzes; dessen Rechtmäßigkeit sei nicht notwendig. Für die Ersitzung sei eine für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbare Rechtsausübung während der Ersitzungszeit im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang notwendig. Auf eine entsprechende positive Kenntnis komme es hingegen nicht an. Nach § 1493 ABGB sei, wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer übernehme, als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorgängers miteinzurechnen.
Im konkreten Fall bestehe die Wasserleitung bereits seit 1891. Die Ersitzungszeit der Rechtsvorgänger:innen der Klägerin sei zu berücksichtigen. Dabei schade nicht, dass erst im vorliegenden Verfahren die exakte Lage der Wasserleitung eruiert worden sei, weil allen Beteiligten deren ungefährer Verlauf aufgrund der Verhältnisse in der Natur habe klar sein müssen bzw erkennbar gewesen sei. Es bestünden keine Umstände, die Zweifel an der Redlichkeit und Echtheit des Besitzes aufkommen ließen. So habe etwa der Beklagte seit dem Erwerb der dienenden Grundstücke (1995 und 1996) in Kenntnis jedenfalls des ungefähren Verlaufs der Wasserleitung bis Anfang 2023 das Wasserleitungsrecht der Klägerin nie angezweifelt bzw bestritten.
Die Klägerin habe ein solches Recht im Übrigen auch im Bereich unter dem Bett des ** Bachs ersessen, weil die Ersitzung an einem öffentlichen Wassergut erst seit dem Inkrafttreten des WRG 1934 mit 1.11.1934 nicht mehr möglich sei, während davor ersessene Rechte weiterhin aufrecht geblieben seien. Im konkreten Fall sei auch die gemäß § 1472 ABGB für den „Fiskus“ geltende 40jährige Ersitzungszeit ab 1891 bis zum Inkrafttreten des WRG 1934 verstrichen gewesen.
Das Ersitzungshindernis des rechtlich unmöglichen Sachgebrauchs wegen Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung liege ebenfalls nicht vor, weil dieser Umstand nach höchstgerichtlicher Judikatur einer Ersitzung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserleitung betreffend Privatgewässer nicht entgegenstehe.
Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger:innen das Wasserleitungsrecht „hinsichtlich der gesamten Leitung“ von der Quellfassung bis zur Entnahme auf dem Grundstück (1593/2) der Klägerin ersessen hätten.
Der Beklagte könne sich nicht auf einen gutgläubigen (lastenfreien) Erwerb der dienenden Grundstücke berufen, zumal er zum Kaufzeitpunkt über das Bestehen sowie die ungefähre Situierung der Wasserleitung und jedenfalls deren Verlauf über das Grundstück 949/4 Bescheid gewusst habe. Die geringfügige Inanspruchnahme auch des Grundstücks 1593/1 habe er im Hinblick auf die Einmündungsstelle der Wasserleitung in den Sammelschacht auf dem Grundstück der Klägerin 1593/2 zumindest für möglich halten müssen. Der Beklagte sei daher zum Zeitpunkt der Grundstückskäufe in den Jahren 1995 und 1996 nicht gutgläubig gewesen.
Daher bestünden jedenfalls das Feststellungs und Einverleibungsbegehren zu Recht.
Der darüber hinaus geltend gemachte Unterlassungsanspruch setze (zusätzlich) eine von der klagenden Partei zu beweisende bereits erfolgte Störung des Servitutsrechts (und deren mögliche Wiederholung) oder zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus. Habe der Beklagte bereits gegen seine Unterlassungspflicht verstoßen, werde die Wiederholungsgefahr vermutet, sodass die beklagte Partei deren Wegfall zu behaupten und zu beweisen habe.
Aus dem festgestellten Sachverhalt folge, dass der Beklagte an mehreren Stellen Grabungen auf seinen Grundstücken durchgeführt habe und dabei seinen eigenen Angaben zufolge auf die Wasserleitung gestoßen sei. Außerdem begehre er mit einer nunmehr erhobenen Widerklage deren Entfernung und habe dies auch schon außergerichtlich vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens getan. Diese Umstände reichten „in Zusammenschau“ aus, um von einer drohenden Gefahr für die Klägerin auszugehen. Damit sei auch das Unterlassungsbegehren berechtigt.
Dagegen richtet sich die (erklärtermaßen) aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der beklagten Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt der Berufungswerber einen Aufhebungsantrag. Außerdem macht er inhaltlich offenbar auch den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO „als Verfahrensmangel“ geltend.
Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben. Außerdem macht sie sekundäre Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Kenntnis des Beklagten von den Arbeiten an der Wildbachverbauung im Jahr 2004 und dessen Reaktion darauf geltend.
Über die Nichtigkeitsberufung ist nach den §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO jedenfalls in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Auch im Übrigen kann über die Berufung gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen. Darüber hinaus ist die Berufung nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die beklagte Partei einen „Begründungsmangel gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO“ geltend. Sie meint, die Feststellung, wonach der Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufs der Grundstücke 949/4 und 1593/1 in den Jahren 1995 und 1996 wusste, dass die von einer Quellfassung nördlich der Liegenschaft G* ausgehende Wasserleitung jedenfalls über das Grundstück 949/4 Richtung Süden verläuft [teilweise 2], stehe mit den Beweisergebnissen nicht im Einklang, weil dies kein einziger Zeuge habe bestätigen können. Selbst der Zeuge B*, der Mann der (richtig:) Klägerin, habe ausgesagt, mit dem Beklagten erst im Jahr 1996 also nach den Kaufvertragsabschlüssen (betreffend die Grundstücke 949/4 und 1593/1) über eine Wasserleitung gesprochen zu haben, welche die Liegenschaft der Klägerin mit Wasser versorge.
Dazu ist auszuführen:
Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach den §§ 272 Abs 3, 417 Abs 2 ZPO kann einen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen (vgl RS0102004; SVSlg 57.231 und 54.942). Das Erstgericht entspricht seiner Begründungspflicht dann, wenn es in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum es aufgrund konkreter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, weil nur so die Parteien und das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit des erstgerichtlichen Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]; SVSlg 62.383, 59.710 und 59.631). Dementsprechend hat der Berufungssenat im Rahmen der Mängelrüge (lediglich) zu beurteilen, ob substanzielle Begründungsmängel bestehen, die einer Überprüfung der Beweiswerterwägungen grundlegend entgegenstehen, dh ob im Urteil auf die Beweisergebnisse in einer Weise eingegangen wird, die es den Parteien und dem Berufungsgericht ermöglicht, die Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob die Gründe des Erstgerichts auch stichhaltig sind.
Eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt hingegen soweit hier relevant nur bei völligem Fehlen einer Begründung (oder bloßen Leerformeln) vor (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 496 ZPO Rz 28 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
Der Indizienbeweis ist darauf gerichtet, dem Gericht durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen die volle Überzeugung des Vorhandenseins der direkt nicht oder nur schwer zu beweisenden Haupttatsachen zu vermitteln. Gerade auch hinsichtlich eines bestimmten Wissensstands wie hier des Beklagten vom Verlauf der gegenständlichen Wasserleitung über sein Grundstück 949/4 zu bestimmten Zeitpunkten sind logische Schlussfolgerungen aus äußeren Umständen zulässig; diese bilden einen Akt der Beweiswürdigung (17 Ob 17/24 k [Rzz 14 f] mwN).
Damit stellt aber der von der Berufung monierte Umstand, dass kein einziger Zeuge das (vom Erstgericht festgestellte) Wissen des Beklagten um den Verlauf der Wasserleitung durch das Grundstück 949/4 habe bestätigen können, weder einen Begründungsmangel noch den genannten Nichtigkeitsgrund dar.
Soweit die Berufung darauf hinweist, das Erstgericht stütze die genannte Sachverhaltsannahme auf die Überlegung, es habe zwischen dem (richtig:) Beklagten und dem Mann der (richtig:) Klägerin ein freundschaftliches Verhältnis bestanden und es sei naheliegend, dass die Freunde im Lauf der Jahre immer wieder über die bestandene Wasserleitung gesprochen hätten, und soweit sie in diesem Zusammenhang bemängelt, aus dem bloßen Bestehen der dargestellten Freundschaft könne eine Kenntnis des Beklagten vom Verlauf der Wasserleitung über das Grundstück 949/4 (im Kaufzeitpunkt) nicht abgeleitet werden, zeigt gerade dieser Einwand, dass das Erstgericht hier seiner Begründungspflicht ausreichend nachkommt. Der Berufungswerber stellt nämlich gerade die Stichhaltigkeit der dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen infrage, was eine prüfbare Begründung voraussetzt. Ob diese auch tragfähig ist, muss bei der Erledigung der Beweisrüge geklärt werden.
Gleiches gilt, soweit der Berufungswerber meint, auch wenn er im Jahr 2004 eine Reparatur der Wasserleitung beobachtet habe und seine Eltern 1963 ein Schreiben an die Landwirtschaftskammer ** unterfertigt hätten, in welchem eine „Wasserversorgungsanlage“ erwähnt werde, rechtfertige dies nicht die Annahme, er habe beim Kauf des Grundstücks 949/4 vom Verlauf der konkreten Wasserleitung über dieses Kenntnis gehabt, und das Erstgericht habe zudem unzulässigerweise aus einem von ihm (angeblich) erstatteten Vergleichsangebot seine Unglaubwürdigkeit abgeleitet. Auch in diesem Zusammenhang bemängelt die Berufung lediglich beweiswürdigende Schlussfolgerungen des Erstgerichts als unrichtig, nicht aber die mangelnde Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung.
Wenn der Berufungswerber meint, (auch) die Feststellung [1], wonach (zusammengefasst) die Wasserleitung entsprechend ihrem aktuellen Verlauf jedenfalls bereits seit 1891 in Form von im Boden verlegten Rohren bestehe, sei das Ergebnis einer unsorgfältigen Beweiswürdigung des Erstgerichts, da für das Bestehen einer solchen Leitung „am Grundstück 954/3“ seit dem Kalenderjahr 1891 kein einziges Beweisergebnis „hervorgetreten“ sei, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch diese Sachverhaltsannahme gewinnt das Erstgericht nämlich, wie die Beweiswürdigung zeigt, aus „Hilfstatsachen“, für welche konkrete Beweisergebnisse vorliegen. Soweit die Berufung dazu wiederum rügt,
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aus der „privaten Wasserversorgung sämtlicher Liegenschaften in der Gegend“ und dem (der „G*realität“) im Jahr 1891 eingeräumten Wasserbezugsrecht folge noch nicht das (bereits damalige) Bestehen auch einer Wasserleitung;
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selbst wenn eine solche (aus Holzrohren) spätestens 1934 bestanden habe, spreche das Nichtauffinden von Holzrohrrückständen im Bereich der aktuellen Leitung dafür, dass die damalige bzw ursprüngliche einen anderen Verlauf gehabt habe, und
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überhaupt begebe sich das Erstgericht mit seinen entsprechenden beweiswürdigenden Überlegungen „auf die Vermutungsebene“, zeigt dies einmal mehr die grundsätzliche Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung, weil sie andernfalls nicht als unrichtig dargestellt werden könnte.
Zusammengefasst legt das Erstgericht detailliert und in logisch einwandfreier Form auf rund 7 Seiten dar, warum es aufgrund konkreter Beweis und Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, sodass diese beweiswürdigenden Überlegungen problemlos auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft werden können. Dementsprechend macht auch der Berufungswerber im Rahmen der Mängelrüge lediglich geltend, bestimmte beweiswürdigende Schlussfolgerungen seien unzutreffend bzw einzelne Beweisergebnisse rechtfertigten entgegen der Argumentation des Erstgerichts die daraus abgeleiteten Feststellungen nicht. Dies betrifft aber ausschließlich die Frage der „Richtigkeit“ der Beweiswürdigung und setzt deren Überprüfbarkeit gerade voraus. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Eine „Nichtbegründung“ iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist schon gar nicht zu erkennen; auch von einer bloß formelhaften Begründung kann keine Rede sein.
Somit bleiben die Mängelrüge und die (erkennbar auch) wegen Nichtigkeit erhobene Berufung erfolglos.
Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber zunächst die Feststellung [1] (zusammengefasst) zum Wasserbezug der Eigentümer:innen der Liegenschaft G* (Klägerin und Rechtsvorgänger:innen) aus der gegenständlichen Quelle sowie zum Bestehen der Wasserleitung beginnend bei der Quellfassung durch im Boden verlegte Rohre über die Grundstücke 949/4 und 1593/1 auf das Grundstück 1593/2 „jedenfalls seit 1891“.
Ersatzweise strebt er die Sachverhaltsannahme an, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin als Eigentümer der Liegenschaft G* aus der Quelle „zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach 1891“ Wasser bezogen hätten und nicht festgestellt werden könne, ab welchem Zeitpunkt die Wasserleitung (zwischen der Quellfassung am Grundstück 954/3 und dem Sammelschacht auf jenem 1593/2) über die Grundstücke 949/4 und 1593/1 verlaufen sei.
Darüber hinaus beanstandet die Berufung die Feststellung [2] als unrichtig, wonach (wiederum zusammengefasst) der Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke 949/4 und 1593/1 in den Jahren 1995 und 1996 wusste, dass die Liegenschaft G* ihr Wasser aus einer nördlich davon gelegenen Quelle bezieht und die von der Quellfassung ausgehende, den ** Bach querende Wasserleitung jedenfalls über das Grundstück 949/4 verläuft, und wonach ihm ungeachtet der Unkenntnis des genauen Leitungsverlaufs aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erkennbar war, dass die Leitung im untersten (südlichen) Abschnitt möglicherweise auch noch über das Grundstück 1593/1 führt.
Stattdessen begehrt er festzustellen, der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Kaufs der beiden genannten Grundstücke keine Kenntnis davon gehabt, dass über diese eine Wasserleitung verlaufe, und dies sei ihm damals auch nicht erkennbar gewesen.
Das Erstgericht führt beweiswürdigend unter anderem aus, aus dem Kaufvertrag Beilage ./C (und dessen Transkription aus der Kurrentschrift) ergebe sich zweifelsfrei ein Wasserbezugsrecht für die „Grealität“, (also auch für das nunmehrige Grundstück der Klägerin 1593/2 KG F), aus der gegenständlichen, seinerzeit offenbar auf dem Grundstück 954 gelegenen Quelle. Der Umstand, dass diese laut digitaler Katastermappe nunmehr auf dem öffentlichen Wassergut 3098 liege, sei dabei nicht von Relevanz. Der Kaufvertrag datiere von 1891, woraus abgeleitet werden könne, dass jedenfalls seit diesem Jahr auch die Zuleitung von der Quellfassung zur nunmehrigen Liegenschaft der Klägerin bestehe und auf diesem Weg Wasser bezogen werde. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft O* vom 18.5.1934 (Beilage ./D) werde auf die gegenständliche Leitung, die „von einer Wiesenquelle jenseits des ** Bachs unter dem Bachbett zum Haus führe“, Bezug genommen und festgehalten, dass diese damals noch aus Lärchenrohren bestanden habe. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten müsse die Leitung jedenfalls über das Grundstück 949/4 KG H* verlaufen sein. Das Schreiben an die Landwirtschaftskammer ** aus 1963 (Beilage ./E) sowie der Antrag an die Wasserbehörde aus 1972 (Beilage ./M) seien ebenfalls eindeutige Beweise für den Bestand der Wasserleitung und deren Verlauf über das Grundstück 949/4 „von Anfang an“. Außerdem folge daraus, dass die Leitung zumindest ab 1963 aus Eisenrohren bestanden habe. In Zusammenschau mit der „offenkundigen Tatsache“ der privaten Wasserversorgung sämtlicher Liegenschaften in dieser Gegend stehe für das Erstgericht daher mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit fest, dass die gegenständliche Wasserleitung ab der Einräumung des Wasserbezugsrechts im Jahr 1891 bereits so verlaufen sei wie jetzt. Für einen seinerzeit anderen Verlauf gebe es keine Anhaltspunkte. Aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen B*, (= des Mannes der Klägerin), folge iVm den Beilagen ./I bis ./III die teilweise Reparatur der Wasserleitung mittels Kunststoffrohrs nach einem Hochwasser im Jahr 2004. Der Beklagte gestehe selbst zu, gewusst zu haben, dass die klägerische Liegenschaft das Wasser aus einer nördlich davon gelegenen Quelle beziehe. Berücksichtige man weiter, dass er seit seiner Geburt „im Grenzbereich zur Liegenschaft G*“ lebe, habe er es zumindest für möglich halten müssen, dass die Zuleitung über die „dazwischen liegenden“, nunmehr in seinem Eigentum stehenden Grundstücke führe, auch wenn er tatsächlich nicht gewusst haben sollte, wo sich die Quellfassung genau befindet, und er nachvollziehbar den genauen Verlauf der unterirdischen Leitung nicht gekannt habe. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten müsse die Leitung in jedem Fall über das Grundstück 949/4 führen. Der Zeuge B* habe vollkommen glaubhaft dargelegt, dass in dieser ländlichen Gegend jeder über die Nachbarn sehr vieles wisse und auch der Beklagte über das Wasserbezugsrecht zugunsten der klägerischen Liegenschaft und über die Wasserleitung auf (nunmehr) „seinem Grundstück“ Bescheid gewusst habe. Der Beklagte habe ein früher freundschaftliches Verhältnis zur Klägerin und ihrem Mann bestätigt. Dabei sei es naheliegend, das im Lauf der Jahre immer wieder über die bestehende Wasserleitung gesprochen worden sei, wie es die Zeug:innen B* und R*, (= die Mutter der Klägerin), auch geschildert hätten. Nach den Aussagen des Zeugen B* habe der Beklagte zudem bei den Arbeiten zur Erneuerung der Leitung im oberen Abschnitt, bei welchen auch sein Grundstück 949/4 in Anspruch genommen worden sei, zugeschaut und geäußert, dass die Leitung wohl quer über „sein Grundstück“ bis zum Sammelschacht verlaufe. Dazu komme, dass die Wasserleitung immer wieder in Anträgen und Schreiben an Behörden Erwähnung gefunden habe, welche teilweise auch von den Eltern des Beklagten unterfertigt worden seien. Aus den Aussagen der Parteien und des Zeugen B* habe sich erschließen lassen, dass das Verhältnis zwischen ihnen mittlerweile aufgrund einer Verweigerung der Zustimmung der Klägerin zu einem vom Beklagten errichteten Biotop im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren belastet sei. Es sei auffällig, dass der Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt (Anfang 2023) erstmals das Wasserleitungsrecht der Klägerin angezweifelt und behauptet habe, von diesem nichts gewusst zu haben. Dafür dass die von der Klägerin verweigerte Zustimmung für den Beklagten einen hohen Stellenwert habe, spreche auch der von ihm erstattete Vergleichsvorschlag, der daran „geknüpft worden sei“, dass die Klägerin im Wasserrechtsverfahren auf Einwendungen verzichte. Daraus könne geschlossen werden, dass die nunmehrige Bestreitung des Wasserleitungsrechts der Klägerin in Wahrheit „einen anderen Grund“ habe.
Zusammenfassend folgert das Erstgericht, auf der Grundlage „dieser Beweisergebnisse“ habe kein Zweifel daran bestanden, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Ankaufs der von der Klage betroffenen (dienenden) Grundstücke in den Jahren 1995 und 1996 vom Bestehen der Wasserleitung gewusst habe. Zur „Unglaubwürdigkeit des Beklagten“ weist es der Vollständigkeit halber noch darauf hin, dass auch die von ihm an Ort und Stelle gezeigte Position der „Probegrabung“ nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht mit den (dazu angefertigten) Lichtbildern Beilage ./6 übereinstimme.
Der Behandlung einzelner, vom Berufungswerber gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vorgetragener Argumente ist vorauszuschicken, dass die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO primär dem erkennenden Gericht obliegt. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (SVSlg 64.915 und 62.419; Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 ZPO, E 40/4). Da es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, den Beweiswert von Beweismitteln zu beurteilen und sich für eine von unter Umständen mehreren divergierenden Darstellungen zu entscheiden, kann eine Tatsachen und Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden (RS0043175; Rechberger in Fasching Konecny3 III/1 § 272 ZPO, Rz 4, 6, 9 und 11; EFSlg 124.960; EFSlg 118.164). Der Rechtsmittelwerber muss plausibel darlegen, dass die bekämpften Feststellungen entweder evident unrichtig sind oder zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse vorliegen, die für die ersatzweise begehrten Sachverhaltsannahmen sprechen (SVSlg 62.416 und 62.412).
Zur Beweisrüge im einzelnen:
Soweit die Berufung meint, aus der (bloßen) Einräumung eines Wasserbezugsrechts aus der Quelle auf dem Grundstück 954(/3) im Jahr 1891 folge noch nicht, dass dieses bereits seit damals tatsächlich ausgeübt werde, ist dies grundsätzlich richtig, lässt aber außer Acht, dass die gleichzeitig mit dem Kauf der „G*realität“ erfolgte Einräumung des Rechts auf Wasserbezug dessen „sofortige“ Ausübung zumindest nahegelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass auf der Kaufliegenschaft 1891 noch kein Wasser benötigt wurde oder eine andere Versorgungsmöglichkeit bestand. In letzterem Fall hätte sich wohl auch die Vereinbarung eines Wasserbezugsrechts erübrigt.
Wenn der Berufungswerber mit Blick auf den Plan auf Urteilsseite 6 mutmaßt, die Wasserleitung könnte ursprünglich auch über andere Grundstücke (als nunmehr seine) verlaufen sein, reicht der Umstand, dass dies nicht ausgeschlossen werden könne, keinesfalls aus, um eine unrichtige Beweiswürdigung im oben dargestellten Sinn aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass die Errichtung einer (unterirdischen) Wasserleitung auf dem (in etwa) kürzest möglichen Weg wie es dem aktuellen Verlauf entspricht am wahrscheinlichsten ist, weil jeder nicht notwendige (Mehr)Aufwand in diesem Zusammenhang erfahrungsgemäß vermieden wird, müsste es auch für eine nachträgliche Verlegung der Leitungstrasse triftige Gründe geben. Dafür finden sich im konkreten Fall, worauf das Erstgericht zutreffend hinweist, keinerlei Anhaltspunkte. Der Umstand, dass im Zuge der Befundaufnahme (scheinbar) keine Reste der ursprünglich vorhandenen Holzrohre gefunden wurden, ist schon dadurch erklärbar, dass die Leitung lediglich im Bereich des Bachbetts ausgegraben wurde (ON 49.1, insbesondere Seite 7). Im Übrigen könnten die Holzleitungen mittlerweile sowohl verrottet als auch im Zuge der Verlegung der Eisenrohre entfernt worden sein.
Tatsächlich kommt es aber auf einen seit 1891 unveränderten Leitungsverlauf gar nicht entscheidend an, weil unbekämpft feststeht, dass der „untere“, aktuell aus Eisenrohren bestehende Abschnitt jedenfalls seit 15.3.1963 nicht verändert wurde und der „obere Abschnitt“ erst nach einem Hochwasser im Jahr 2004 eine Veränderung durch die Verlegung einer Kunststoff statt der bis dahin (auch dort) vorhandenen Eisenleitung erfuhr. Damit war aber bis zum Erwerb der Grundstücke 949/4 und 1593/1 durch den Beklagten in den Jahren 1995 und 1996 der für die Ersitzung einer (Wasserleitungs)Dienstbarkeit erforderliche Zeitraum von 30 Jahren (dazu näher bei der Erledigung der Rechtsrüge) jedenfalls abgelaufen.
Wenn der Berufungswerber die erstgerichtliche Beweiswürdigung zur Feststellung [2] mit dem Hinweis bekämpft, er selbst habe „glaubhaft“ geschildert, es sei über eine Wasserleitung auf den Grundstücken 949/4 und 1593/1 nie gesprochen worden, setzt er sich weder mit den umfangreichen Überlegungen des Erstgerichts dazu auseinander, was für sein Wissen um eine solche Leitung jedenfalls auf dem Grundstück 949/4 und die Erkennbarkeit des Leitungsverlaufs auch über jenes 1593/1 spricht, noch damit, warum das Prozessgericht seinen Aussagen in diesem Zusammenhang keinen Glauben schenkte.
Auch wenn der Zeuge B* erst für das Jahr 1996 eine Unterhaltung mit dem Beklagten über die gegenständliche Wasserleitung schilderte und die Zeugin R* nicht konkret sagen konnte, wann in Anwesenheit des Beklagten über diese geredet wurde, spricht dies keinesfalls für die „evidente Unrichtigkeit“ der Sachverhaltsannahme [2], wie sie für eine erfolgreiche Beweisrüge erforderlich wäre. Dabei ist außerdem zu bedenken: Wenn der Beklagte sich mit dem Mann der Klägerin im Jahr 1996 über die Wasserleitung und deren Verlauf unterhielt (Zeuge B*, Protokoll vom 23.4.2025, Seite 15) oder auch im Jahr 2004 Grabungs und Reparaturarbeiten am „ersten Teil“ der Leitung beobachtete und sich dahin äußerte, die Leitung verlaufe wohl quer über sein Grundstück bis hin zum Sammelschacht auf der Liegenschaft der Klägerin (Zeuge B* aaO, Seiten 9 f), ohne sich in irgendeiner Weise überrascht zu zeigen oder ein diesbezügliches (Leitungs-)Recht infrage zu stellen, spricht auch dies stark für sein Wissen um den Leitungsverlauf (zumindest) über das Grundstück 949/4 und die Erkennbarkeit der Leitungsführung auch über jenes 1593/1 bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Grundstücke in den Jahren 1995 und 1996.
Damit bleibt die Beweisrüge erfolglos.
Als aktenwidrig beanstandet die Berufung, das Erstgericht begründe die Unglaubwürdigkeit des Beklagten insbesondere betreffend die von ihm behauptete Unkenntnis vom Leitungsverlauf über die Grundstücke 949/4 und 1593/1 im jeweiligen Kaufzeitpunkt damit, dass er der Klägerin ein Vergleichsangebot unterbreitet habe, welches auch deren Verzicht auf Einwendungen in einem Wasserrechtsverfahren zum Inhalt gehabt habe. Tatsächlich lasse sich ein solcher Vergleichsvorschlag aber aus keinem einzigen Verhandlungsprotokoll ableiten.
Dazu ist zunächst klarzustellen, dass das Erstgericht die Unglaubwürdigkeit des Beklagten nicht mit einem entsprechenden Vergleichsangebot begründet, sondern lediglich zur Vervollständigung seiner beweiswürdigenden Überlegungen ein plausibles Motiv darlegt, warum der Beklagte trotz (festgestellter) früherer Kenntnis vom Leitungsverlauf über seine Grundstücke erst im Jahr 2023 die Entfernung der Wasserleitung begehrte und „Leitungsrechte“ der Klägerin bestritt. Andernfalls könnte man nämlich argumentieren, die Reaktion des Beklagten im Jahr 2023 spreche dafür, dass dieser tatsächlich erst knapp davor von der Wasserleitung Kenntnis erlangt habe. Dazu schilderte insbesondere der Zeuge B* (aaO, Seite 10), nach einem ursprünglich bestandenen freundschaftlichen Verhältnis zum Beklagten hätten Probleme „wegen dessen Teicherrichtung“ begonnen, worauf sich ihre Wege mehr und mehr getrennt hätten.
Eine Aktenwidrigkeit liegt in diesem Zusammenhang aber schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht entgegen den Berufungsausführungen sehr wohl im Verhandlungsprotokoll vom 8.7.2024 (ON 64.2, Seiten 1 f) ein Vergleichsangebot des Beklagten auf Einräumung eines „Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts“ gegen Zahlung eines Betrags von EUR 20.000,00 durch die Klägerin „unter der Voraussetzung, dass diese hinsichtlich eines vom Beklagten errichteten, wasserrechtlich aber noch nicht bewilligten Biotops auf Einwendungen vorweg verzichtet“, festhielt.
Im Rahmen der Rechtsrüge führt der Berufungswerber aus, die Ersitzung einer Dienstbarkeit setze eine für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbare Rechtsausübung (während der Ersitzungszeit im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang) voraus. Da die Wasserleitung aber, wie festgestellt, seit 1891 unterirdisch über die klagsgegenständlichen Grundstücke des Beklagten verlaufe, sei eine entsprechende Rechtsausübung für diesen und seine Rechtsvorgänger(in) nicht erkennbar gewesen.
Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil die Rechtsvorgängerin des Beklagten im Eigentum der Grundstücke 949/4 und 1593/1, nämlich die I*, bereits im Jahr 1891 einer Rechtsvorgängerin der Klägerin (unter anderem) im Eigentum des Grundstücks 1593/2 die „Grealität“ unter Einräumung eines Wasserbezugsrechts aus der Quelle auf ihrem (damaligen) Grundstück 954 veräußerte, jedoch „ohne Verpflichtung zur Herstellung oder Erhaltung irgendwelcher Zuleitung“. Die Vertragsparteien gingen also zweifelsfrei davon aus, dass zur Ausübung des Wasserbezugsrechts die Herstellung und Erhaltung einer entsprechenden Zuleitung von der Quelle zu der an die Rechtsvorgängerin der Klägerin veräußerten Liegenschaft erforderlich sei. Da jedenfalls der entsprechend kürzeste Weg über die nunmehr dem Beklagten gehörenden Grundstücke 949/4 sowie 1593/1 führt (siehe Plan, Urteilsseite 6), welche damals noch im Eigentum der I standen, war für diese zweifellos erkennbar (vgl RS0010135 [T3, T4]), dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin (auch) ein entsprechendes Leitungsrecht in Anspruch nahm. Wie bereits ausgeführt, gab und gibt es keinen Grund für die Annahme, die Wasserleitung von der Quelle zur „Grealität“, für welche die Rechtsvorgänger der Parteien jedenfalls eine Regelung betreffend die Herstellung und Erhaltung trafen, verlaufe woanders als über die beiden genannten, „dazwischen“ gelegenen Grundstücke. Das Erstgericht geht somit zutreffend von einer bereits der I erkennbaren Ausübung des Wasserleitungsrechts an den Grundstücken 949/4 sowie 1593/1 durch die Rechtsvorgänger:innen der Klägerin während der (gemäß § 1470 ABGB 30jährigen) Ersitzungszeit und damit von der Ersitzung des entsprechenden Rechts der Wasserleitung aus.
Soweit die Berufung einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb der beiden Grundstücke gemäß § 1500 ABGB durch den Beklagten behauptet und ausführt, diesem wäre nur dann ein seinen guten Glauben (in die Vollständigkeit des Grundbuchs) ausschließendes Verschulden vorzuwerfen, wenn er einen konkreten Anlass zur Überprüfung des Grundbuchsstands gehabt habe, was jedoch nicht der Fall sei, trifft dies nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu. Danach wusste der Beklagte nämlich (bereits) im Erwerbszeitpunkt, dass die Liegenschaft der Klägerin ihr Wasser aus einer nördlich davon gelegenen Quelle bezieht und die von der Quellfassung ausgehende Wasserleitung jedenfalls über das Grundstück 949/4 verläuft. Außerdem konnte er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erkennen, dass die Leitung im südlichen Abschnitt möglicherweise auch über das Grundstück 1593/1 führt.
Selbst wenn man daraus noch nicht die Kenntnis des Beklagten von der Belastung der beiden Grundstücke mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung ableitet, was die Berufung auf den Vertrauensschutz jedenfalls ausschließen würde (RS0034776 [T19]), ist zu beachten, dass dem Erwerber einer Liegenschaft der Gutglaubensschutz nach § 1500 ABGB bereits dann nicht zugute kommt, wenn seine irrige Vorstellung betreffend die vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage auch nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht (RS0034776 [T4, T11, T23]). Für den Vorwurf der Fahrlässigkeit genügt aber die Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage. Wer in einem solchen Fall eine Liegenschaft erwirbt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchsstand berufen (RS0034776 [T9]; RS0079884 [T1]; RS0011651 [T1, T8]). Eine unklare Rechtslage ist aus dem dargestellten Sachverhalt in jedem Fall abzuleiten. Konkret musste der Beklagte hinsichtlich beider von ihm erworbener Grundstücke Bedenken haben, ob diese tatsächlich nicht mit einer Dienstbarkeit der Wasserleitung belastet sind. Daran ändert der Umstand nichts, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke den genauen Verlauf der unterirdisch verlegten Leitung nicht kannte und die Frage, ob diese tatsächlich auch über das Grundstück 1593/1 führt, durch eine bloße Erkundigung bei der Klägerin und ihren Rechtsvorgänger:innen oder auch bei ihrem Mann nicht sicher hätte geklärt werden können, weil diesen die exakte Lage der Leitungen ebenso wenig bekannt war. Die Klägerin hätte dem Beklagten auf Anfrage nämlich jedenfalls sagen können, dass und warum ihrer Meinung nach beide von ihm in den Jahren 1995 und 1996 erworbenen Grundstücken mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung zugunsten ihres Grundstücks 1593/2 belastet sind wie dies auch dem Inhalt der Klage entspricht. Auch wenn der genaue Leitungsverlauf im Streitfall vor Gericht (durch einen Sachverständigen) geklärt werden muss, führt dies nicht zur Gutgläubigkeit des Beklagten in Bezug auf die Lastenfreiheit der beiden Grundstücke oder auch nur eines davon. Ein entsprechender gutgläubiger lastenfreier Erwerb scheiterte vielmehr an der vom Beklagten ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeit, dass die Wasserleitung durch beide von ihm erworbenen Grundstücke hindurchführt.
Der Berufungswerber weist zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich die klagende Partei für seinen mangelnden guten Glauben iSd § 1500 ABGB beweispflichtig ist (RS0013489). Tatsächlich gelang ihr dieser Beweis aus den dargestellten Gründen.
Es ist auch richtig, dass das Unterbleiben der Bestreitung des Wasserleitungsrechts durch den Beklagten im Zeitraum 1995 bis Anfang 2023 bzw eine erst „nachträglich“ erlangte Kenntnis von Dienstbarkeitsrechten der Klägerin einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb der Grundstücke nicht entgegenstünde. Tatsächlich fand ein solcher aber, wie dargestellt, nicht statt, weil der Beklagte bereits im Erwerbszeitpunkt Zweifel daran haben musste, dass die von ihm angekauften Grundstücke nicht mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung zugunsten des Grundstücks 1593/2 der Klägerin belastet sind.
Wenn die Berufung noch abschließend ausführt, der von der klagenden Partei geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe in keinem Fall zu Recht, weil die vom Beklagten (auf seinen mit dem Dienstbarkeitsrecht belasteten Grundstücken) durchgeführten Probegrabungen mangels Beschädigung der Wasserleitung zu keiner Störung der Servitut geführt hätten, diesbezüglich auch keine Gefahr bestanden und er lediglich den Leitungsverlauf erhoben habe, ist ihr zu entgegnen:
Unterlassungsansprüche können ausnahmsweise auch vorbeugend erhoben werden, um ein unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern. Dementsprechend ist eine Unterlassungsklage (bereits) dann gerechtfertigt, wenn ein „Zuwiderhandeln“ unmittelbar bevorsteht, also die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung im Sinn einer Erstbegehungsgefahr besteht. Die klagende Partei muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger „Begehung“ begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Begehung genügt dabei nicht (RS0009357 [T14, T18, T21, T23, T25, T30]). Bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinn eines beweglichen Systems zu berücksichtigen (RS0009357 [T32]).
Im konkreten Fall ist bereits nach der Lebenserfahrung die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des zugunsten des Grundstücks 1593/2 der Klägerin bestehenden Wasserleitungsrechts durch Beschädigung oder auch „Einfrieren“ der Leitung hoch, wenn der Beklagte, wie festgestellt, am Beginn eines Jahres, (also im Winter), und offenbar allein mit einem Bagger an mehreren Stellen nach der Wasserleitung gräbt, deren Verlauf und Verlegetiefe ihm nicht bekannt sind. Dies wird durch den Umstand, dass im Zuge der Befundaufnahme durch den Sachverständigen bei Grabungen mit dem Bagger ein Stück Kunststoffleitung gequetscht wurde, ebenso bestätigt wie durch dessen Ausführungen, bei Grabungsarbeiten, wie vom Beklagten angegeben, sei es sehr unwahrscheinlich und mit viel Glück verbunden, dass bzw wenn die Leitung nicht beschädigt werde (Protokoll vom 8.7.2024, Seiten 13, 23).
Berücksichtigt man weiter, dass im Fall einer solchen Beschädigung die gesamte „Liegenschaft G*“ der Klägerin von der Wasserversorgung abgeschnitten wäre, was eine bedeutende Beeinträchtigung darstellt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht die ernste Besorgnis einer drohenden Rechtsgutverletzung durch den Beklagten und dementsprechend ebenso den Unterlassungsanspruch der Klägerin bejaht.
Daher bleibt auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos.
Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die von der klagenden Partei mit der Berufungsbeantwortung geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die mit ihrer Berufung unterlegene beklagte Partei hat der klagenden Partei die richtig verzeichneten Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren macht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine Bewertung notwendig. Der Berufungssenat sieht sich nach der Aktenlage nicht veranlasst, von der Bewertung der Begehren durch die klagende Partei (mit zweimal je EUR 7.700,00 und einmal EUR 1.000,00) abzugehen. Das Feststellungs und das Einverleibungsbegehren stehen mit jenem auf Unterlassung, (das aus bloß einer Eingriffshandlung abgeleitet wird), in einem rechtlichen Zusammenhang nach § 55 Abs 1 Z 1 JN (vgl 3 Ob 276/08x; RS0053096). Bei Zusammenrechnung der Werte der jeweils im rechtlichen Zusammenhang stehenden Begehren (vgl RS0042741; RS0053096) ergibt sich insgesamt ein EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00 übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstands.
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RISJustiz RS0043405; RS0043822).
Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren und die Entscheidung von den Umständen des konkreten Falls abhängt.