OLG Innsbruck 1R150/25f

1R150/25fCorte d'appello4 feb 2026

Testo completo

OLG Innsbruck 1R150/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00100R00150.25F.0204.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*- B* C* GmbH, vertreten durch Dr. Christian Kurz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei F*, vertreten durch DDr. Patrick Vergörer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 22.858,85 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 20.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 42.858,85) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.7.2025, H*, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.686,82 (darin enthalten EUR 614,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,--.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin errichtet und vertreibt als Bauträgerin Wohnungen und Geschäftslokale.

Der Beklagte ist öffentlicher Notar in E*. Er wurde von der Klägerin beauftragt, bei einem Bauvorhaben in I* die Verkäufe der Wohnungen abzuwickeln. Der Beklagte fungierte bei diesem Bauvorhaben der Klägerin als Vertragsverfasser und Treuhänder.

Der vom Beklagten errichtete Kaufvertrag zwischen J* und K* (in Folge: Käufer) als Käufer der 67/302-Anteile, 2/302-Anteile und 2/302-Anteile an EZ ** in KG ** I*, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 und den Abstellplätzen L* G* und L* ** verbunden ist, einerseits und der Klägerin als Verkäuferin andererseits wurde von den Käufern sowie der Geschäftsführerin der Klägerin jeweils am 3.2.2020 unterfertigt.

Bereits mit Schreiben vom 16.2.2022 machte der (damalige) Rechtsanwalt der Käufer gegenüber der Klägerin Strafzinsen und einen Haftrücklass nach dem BTVG in Höhe von insgesamt EUR 53.970,70 geltend. Der Inhalt dieses an den Klagsvertreter gerichteten Schreibens lautet auszugsweise wie folgt:

„[…] Wie mir mitgeteilt wurde, ist im Verbandsverfahren zwischenzeitlich ein Versäumungsurteil ergangen. Damit gesteht auch Ihre Mandantin zu, dass das BTVG anwendbar war.

Im Übrigen hat auch der OGH die Anwendbarkeit des BTVG ohne Bezugsfertigstellungsmeldung kürzlich bejaht [...]. Aus der vorgenannten Entscheidung [...] ergibt sich auch, dass mangels irgendeiner Sicherungswahl gar kein Euro ausbezahlt werden hätte dürfen. Damit stehen meinen Mandanten die Strafzinsen gemäß § 14 Abs 1 BTVG jedenfalls für den Zeitraum der Auszahlung (5.3.2020) bis zur Bezugsfertigstellungsmeldung (22.10.2020) aus dem vollen Kaufpreis, sohin von EUR 322.722,--, zu.

Unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum gültigen negativen Basiszinssatzes von -0,62 ergeben sich Zinsen in Höhe von 7,38 %. Das ergibt für den vorgenannten Zeitraum den Betrag von EUR 15.138,40. Hinzu kommen noch weitere Zinsen durch das Fehlen der Sicherung durch Errichtung eines dem WEG nicht entsprechenden Abstellplatzes und damit der bis heute nicht gesicherten Rechtsstellung über das zugesagte Wohnungseigentum; diese Zinsen laufen selbstredend bis zur Herstellung des Abstellplatzes ohne Rechtsmangel weiter. Richtigerweise hätte mangels Sicherung der Rechtsstellung keine Rate ausbezahlt werden dürfen, jedenfalls aber stehen die Strafzinsen aus den letzten Raten e), f) und g) insoweit unter Anlehnung an die Ansicht von [...] zu. Damit errechnen sich mangels Sicherung der Rechtsstellung bis dato weitere Zinsen aus dem gesamten Kaufpreis, sohin aus von 23.10.2020 bis 2.3.2022 EUR 32.364,86, sohin gesamt daher bis 2.3.2022 EUR 47.503,26. Ebenso ist der 2 % Haftrücklass zurückzuzahlen, das sind EUR 6.454,44, gesamt daher EUR 53.957,70.

Die Geltendmachung des weiteren Anspruchs ab 2.3.2022 bleibt vorbehalten, dies im Fall einer Klagsführung auch ohne vorige Ankündigung.

Ich habe Ihre Mandantin daher aufzufordern, diesen Betrag zuzüglich der Kosten meines Einschreitens [...] bis spätestens 2.3.2022 auf mein Fremdgeldkonto […] zu überweisen, widrigenfalls ich Klagsauftrag habe.“

Zum Verfahren M* des Landesgerichts Innsbruck:

Kläger dieses Verfahrens war die N* B* O* (in Folge: P*), Beklagte war die Klägerin des hier zu beurteilenden Verfahrens. Die P* begehrte in diesem Verfahren von der [dortigen] Beklagten (hier: Klägerin) die Unterlassung der Verwendung diverser gesetzwidriger Klauseln oder sinngleicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern sowie die Urteilsveröffentlichung. Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil vom 25.11.2021 wurde dem Klagebegehren stattgegeben und die [dortige] Beklagte (hier: Klägerin) zum Ersatz der Prozesskosten in Höhe von EUR 3.497,52 (darin enthalten EUR 450,92 an USt und EUR 792,-- an Barauslagen) verurteilt. Die [dortige] Beklagte (hier: Klägerin) hat die Prozesskosten in Höhe von EUR 3.497,52 am 2.12.2021 an die P* überwiesen. Weiters wurde die P* ermächtigt, auf Kosten der [dortigen] Beklagten (hier: Klägerin) den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe einer (näher bezeichneten) österreichweit erscheinenden Zeitung zu veröffentlichen.

Zum Verfahren Q* des Landesgerichts Innsbruck:

Kläger dieses Verfahrens waren die beiden oben angeführten Käufer, Beklagte war die Klägerin des nunmehr zu beurteilenden Verfahrens. Der [hier] Beklagte trat dem Verfahren Q* mit Schriftsatz vom 26.6.2023 als Nebenintervenient auf Seiten der [dortigen] Beklagten (hier: Klägerin) bei. Die Käufer machten als Kläger gegen die [hier] Klägerin als [dortige] Beklagte unter anderem Strafzinsen nach dem BTVG geltend. Strittig in diesem Verfahren war auch, ob das BTVG auf den vom [hier] Beklagten erstellten Kaufvertrag zur Anwendung gelangt. Die Klage wurde am 21.3.2022 eingebracht. Der Streitwert in der Klage betrug zunächst EUR 15.138,40. Am 20.4.2022 wurde von der [dortigen] Beklagten (hier: Klägerin) ein von ihr teilanerkannter Strafzinsenbetrag in Höhe von EUR 2.677,93 an die Käufer bezahlt.

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3.7.2024 wurde den Käufern (ua) ein Betrag in Höhe von EUR 70.993,31 s.A. zugesprochen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24.10.2024 zu 1 R 142/24b wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der [dortigen] Beklagten teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil (ua) dahingehend abgeändert, dass die [dortige] Beklagte (hier: Klägerin) verurteilt wurde, den Käufern einen Betrag in Höhe von EUR 7.954,68 samt Zinsen bis zur baubescheidgemäßen Herstellung der zwei den Käufern mit Kaufvertrag vom 3.2.2020 gemeinsam mit der Wohnung verkauften Autoabstellplätze zu bezahlen. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 63.038,63 s.A. wurde abgewiesen.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13.2.2025 zu 9 Ob 3/25v wurde die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck von den Käufern erhobene Revision zurückgewiesen. Dieser Beschluss des Obersten Gerichtshofs wurde den Käufern und der dortigen Beklagten (hier: Klägerin) am 13.3.2025 zugestellt.

Die (nunmehrige) Klägerin hat an die Käufer nach Abschluss des Verfahrens (genauer Zeitpunkt unbekannt) EUR 7.954,68 samt den zugesprochenen Zinsen, insgesamt EUR 16.683,40, bezahlt.

Zum Verfahren R* des Landesgerichts Innsbruck:

Kläger dieses Verfahrens waren ebenso die Käufer, Beklagter war der auch hier beklagte Notar. Die (hier) Klägerin trat dem Verfahren R* mit Schriftsatz vom 5.4.2021 als Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten bei. Die Käufer machten gegen den Beklagten in jenem Verfahren unter anderem die Rückforderung der im BTVG vorgesehenen Raten f) und g) geltend. Strittig in diesem Verfahren war auch, ob das BTVG auf den vom Beklagten erstellten Kaufvertrag zur Anwendung gelangt. Die Klage wurde am 22.1.2021 eingebracht. Der Streitwert der Klage betrug EUR 43.659,42.

Am 23.8.2022 fand im Verfahren R* eine Tagsatzung statt.

Mit Schriftsatz des Klagsvertreters vom 5.7.2023 zeigten die Streitteile dem Gericht „ewiges Ruhen“ an wie folgt:

„In vorbezeichneter Rechtssache haben die Streitteile eine außergerichtliche Lösung gefunden und tritt ewiges Ruhen des Verfahrens ein.“

Daraufhin wurde die für den 18.7.2023 anberaumte Tagsatzung mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.7.2023 mit der Begründung „ewiges Ruhen“ abberaumt und dieser Beschluss dem Klagsvertreter, dem Beklagtenvertreter und dem Nebenintervenientenvertreter jeweils am 6.7.2023 zugestellt.

Dieser gemeinsamen Mitteilung des ewigen Ruhens vom 5.7.2023 ging folgende schriftliche Korrespondenz zwischen den Vertretern der Streitteile des nunmehrigen Verfahrens voraus:

Mit E-Mail vom 23.8.2022 teilte der Beklagtenvertreter dem Klagsvertreter auszugsweise wie folgt mit:

„Betreff: [Beklagter] - [Klägerin] (H* LG Innsbruck) / Verhandlung vom 6.9.2022

Lieber Freund und Kollege,

in obiger Angelegenheit komme ich auf die unpräjudiziellen Gespräche nach der Verhandlung in der Sache meines Mandanten gegen die [Käufer] am 23.8.2022 im Verhandlungssaal zurück.

Wie allseits eingeräumt, scheint eine Führung des zwischen unseren Mandanten geführten Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht ökonomisch und sinnvoll, da die Klärung jeglicher entscheidungsrelevanter Rechtsfragen wohl vom Verfahren [Beklagter] – [Käufer] abhängen wird.

Insofern hatte ich noch einmal, ungeachtet dessen, dass ich einen Fristerstreckungsantrag samt Vertagungsbitte bereits am 22.8.2022 bei Gericht überreicht hatte, ein Ruhen oder [eine] Unterbrechung des Verfahrens vorgeschlagen.

Seitens der in beiden Verfahren erkennenden Richterin wurde diesbezüglich mitgeteilt, dass sie eine bezughabende Rückmeldung bis spätestens 2.9.2022 wünschen würde.

Völlig unpräjudiziell und aus prozessökonomischen Gründen darf ich daher noch einmal Anfrage halten, ob das zwischen unseren Mandanten beim Landesgericht Innsbruck zu GZ H* geführte Verfahren vorerst ruhen oder bis 2 Wochen nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens [Beklagter] – [Käufer] (R*) unterbrochen werden kann. [...]“

Der Klagsvertreter replizierte darauf an den Beklagtenvertreter mit E-Mail vom 24.8.2022 auszugsweise wie folgt:

„Verfahren H* LG Innsbruck

[Klägerin] gg [Beklagter]

Lieber Freund und Kollege,

danke für Deine gestrige E-Mail, ich darf daran anschließen.

Ich bin damit einverstanden, dass bei der für 2.9.2022 anberaumten Verhandlung einfaches Ruhen eintritt und ersuche Dich, eine diesbezügliche Ruhensanzeige vorzubereiten und mir zu übermitteln.

Ich bin Deiner Meinung, dass der weitere Verlauf des Verfahrens zu R* LG Innsbruck beobachtet werden soll. [...]“

Mit Aktenvermerk vom 23.8.2022 hielt die zu diesem Zeitpunkt zuständige Richterin in dem nun hier zu beurteilenden Verfahren (H*) fest wie folgt:

„Mit KV und BV wird nach der Vh (R*) am 23.8. kurz ON 9 besprochen. Der BV ist mit Fristerstreckung und Vertagung einverstanden. Die Fristerstreckung wird gewährt.

Die Parteien werden jedoch noch die Möglichkeit eines Ruhens oder einer Unterbrechung erörtern.

Diesfalls gibt der BV bis spätestens 2.9.22 dem Gericht Bescheid.

Sollte kein Ruhen bzw. keine Unterbrechung vereinbart werden, wird die Vh auf den 15.11.22, 14.00 Uhr Beginn, erstreckt werden.“

Für den 6.9.2022 war im zu beurteilenden Verfahren H* eine Tagsatzung anberaumt.

Am 24.8.2022 übermittelte der Beklagtenvertreter in diesem Verfahren (H*) eine von beiden Seiten unterfertigte Ruhensmitteilung mit nachstehendem Inhalt:

„In der umseits näher bezeichneten Rechtssache teilen die klagende Partei und die beklagte Partei gemeinsam mit, dass die Verhandlung am 6.9.2022 unbesucht bleibt, sodass vorerst einfaches Ruhen des Verfahrens eintritt.“

Daraufhin wurde die Tagsatzung vom 6.9.2022 mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.8.2022 abberaumt.

Mit Schriftsatz vom 22.4.2025 begehrte die Klägerin die Fortsetzung des zu beurteilenden Verfahrens (H*).

In diesem Umfang steht der (verkürzt und nicht immer wörtlich wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 1.3.2022 beim Erstgericht eingebrachten Klage zunächst die Zahlung von EUR 3.497,52 s.A. sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden aus der Kaufvertragserrichtung zwischen der Klägerin und den Käufern, der gesetz- und sittenwidrige Klausen enthalte und nach dem Regelwerk des BTVG abzuwickeln sei.

Sie brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren relevant – vor, dass die Käufer im Verfahren Q* gegenüber der Klägerin als dort Beklagte die Rückforderung der vorletzten und letzten Rate sowie Strafzinsen begehrten. Die Käufer hätten den Kaufvertrag auch der P* weitergeleitet, welche aufgrund von 13 sitten- bzw. gesetzwidriger Klauseln Unterlassungsklage gegen die Klägerin eingebracht habe. Die Klägerin habe ein Versäumungsurteil in diesem Verfahren (M*) gegen sich ergehen lassen und die Prozesskosten in Höhe von EUR 3.497,52 bereits bezahlt. Den Rückersatz dieser Prozesskosten begehre die Klägerin nunmehr vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Klägerin fürchte, dass aufgrund des Kaufvertrags weitere Ansprüche auf sie zukommen könnten. So sei die P* laut Versäumungsurteil berechtigt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Zeitung auf Kosten der Klägerin zu veröffentlichen. Weiters hätten die Käufer gegenüber der Klägerin bereits Strafzinsen nach dem BTVG in Höhe von EUR 53.957,70 geltend gemacht, da die Kaufpreisraten zu früh angefordert und zu früh vom Beklagten vom Treuhandkonto auf das Bauträgerkonto weitergeleitet worden seien. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Mit Schriftsatz vom 4.7.2022 (ON 8) dehnte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf EUR 6.175,45 s.A. aus. Die Käufer hätten die angekündigten Strafzinsen im Verfahren Q* zumindest teilweise, nämlich in Höhe von EUR 15.138,40, gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin habe einen Teilbetrag von EUR 2.677,93 unpräjudiziell anerkannt und bereits überwiesen. Das Zahlungsbegehren sei daher auf EUR 6.175,45 s.A. auszudehnen.

Mit Schriftsatz vom 22.4.2025 (ON 13) begehrte die Klägerin die Fortsetzung des – seit August 2022 ruhenden – Verfahrens, dehnte ihr Zahlungsbegehren auf EUR 22.858,85 s.A. aus und brachte vor, dass das „präjudizielle Verfahren Q*“ mittlerweile rechtskräftig erledigt sei. In diesem Verfahren sei geprüft worden, ob der vom Beklagten erstellte Kaufvertrag dem BTVG unterliege und die Geltendmachung der Strafzinsen berechtigt sei. Es seien mittlerweile Strafzinsen von EUR 7.954,68 s.A. rechtskräftig zugesprochen worden, was kapitalisiert einen Betrag von EUR 16.683,40 ergebe, den die Klägerin bereits an die Käufer bezahlt habe. Das Zahlungsbegehren sei daher auf den Betrag von EUR 22.858,85 s.A. auszudehnen.

Zum Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens brachte die Klägerin vor, dass die Parteien das einfache Ruhen bis zur gerichtlichen Klärung der Frage, ob das BTVG auf den Kaufvertrag mit den Käufern anwendbar sei oder nicht, vereinbart hätten. Da im Verfahren Q* erst mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck (1 R 142/24b) die Anwendbarkeit des BTVG bejaht worden sei, sei ein (früherer) Fortsetzungsantrag nicht statthaft gewesen. Jedenfalls nicht verjährt seien jene Strafzinsen, über die erst mit dem Berufungsurteil entschieden worden sei.

Der Beklagte wandte ein, das Klagebegehren sei unschlüssig, sittenwidrig, schikanös und rechtsmissbräuchlich. Mangels Kausalität und Verschulden lägen die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nicht vor. Auch das Feststellungsbegehren bestehe nicht zu Recht.

Aufgrund der gemeinsamen Ruhensanzeige vom 24.8.2022 sei zunächst einfaches Ruhen eingetreten. Hintergrund der Ruhensvereinbarung sei das zwischen dem Beklagten und den Käufern anhängige Parallelverfahren R* gewesen. Die Präjudizialität ausschließlich des Verfahrens R* ergebe sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Korrespondenz zwischen den Parteienvertretern. Es habe keinen anderen Grund für die Ruhensvereinbarung in diesem Verfahren gegeben.

Insbesondere sei die Ruhensvereinbarung nicht wegen des – zudem nicht präjudiziellen – Verfahrens Q* erfolgt.

Das ausschließlich präjudizielle Verfahren R* sei am 5.7.2023 aufgrund der Bekanntgabe der Abberaumung des Verhandlungstermins vom 18.7.2023 infolge der gemeinsamen Ruhensanzeige („Ewiges Ruhen“) vom [richtig] 5.7.2023 endgültig rechtskräftig erledigt worden. Die Klägerin sei dem Verfahren R* als Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten beigetreten und habe am 6.7.2023 die Benachrichtigung über die Abberaumung der Tagsatzung erhalten.

Der Fortsetzungsantrag sei nicht in der von der Judikatur als noch schicklich zugestandenen Frist von 3 bis 4 Monaten gestellt worden, sondern erst 21 Monate nach „rechtskräftiger“ Erledigung des Verfahrens R*. Mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens habe die Klägerin kein rechtliches Interesse mehr an der Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens, weshalb spätestens seit 2.12.2024 die Verjährung hinsichtlich des Leistungsbegehrens und spätestens seit 2.2.2023 die Verjährung hinsichtlich des weiters erhobenen Feststellungsbegehrens eingetreten sei.

Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete die Klägerin zum Prozesskostenersatz an den Beklagten.

Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie darüber hinaus die auf den Seiten 6 bis 11 des Urteils getroffenen Feststellungen zugrunde. Auf diese kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass die Streitteile im Rahmen ihrer Vorkorrespondenz überein gekommen seien, das gegenständliche Verfahren (H*) bis zur (rechtskräftigen) Erledigung des Verfahrens R* ruhen zu lassen. Durch die Korrespondenz hätten die Parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, ausschließlich das Verfahren R* untereinander zum präjudiziellen Vorverfahren zu erheben. Dieses Verfahren sei mit der Vereinbarung „Ewigen Ruhens“ am 5.7.2023 beendet worden. Die Abberaumung der Tagsatzung aufgrund dieser Vereinbarung „Ewigen Ruhens“ sei der Klägerin über ihren Vertreter [dort: Nebenintervenientenvertreter] am 6.7.2023 zugestellt worden. Zwischen der Beendigung des zwischen den Streitteilen vereinbarten präjudiziellen Vorverfahrens zu R* und dem Fortsetzungsantrag lägen sohin über 21 Monate, sodass von keiner gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ausgegangen werden könne.

Die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens habe zur Folge, dass die durch die Klagsführung vorläufig bewirkte Unterbrechung der Verjährung wegfalle.

Die Prozesskosten aufgrund des Versäumungsurteils (zu M*) seien am 2.12.2021 bezahlt worden, sodass diese spätestens mit 2.12.2024 verjährt seien. Die Fortsetzung des Verfahrens am 22.4.2025 sei daher auch insoweit verspätet erfolgt.

Hinsichtlich der – ebenso im nunmehrigen Verfahren begehrten – Strafzinsen in Höhe von EUR 2.677,93 bzw. weiteren EUR 16.683,40 sei von einem Beginn der Verjährungsfrist mit Schreiben vom 16.2.2022 auszugehen, da in diesem die Klägerin bereits von den Käufern aufgefordert worden sei, Strafzinsen zu bezahlen. Somit seien die Ansprüche jedenfalls seit 16.2.2025 verjährt und die Fortsetzung des Verfahrens vom 22.4.2025 verspätet.

Aber auch ungeachtet dieser Betrachtungsweise sei aufgrund der Zahlung des teilanerkannten Betrags von EUR 2.667,93 am 20.4.2022 jedenfalls von einem Beginn der Verjährungsfrist auszugehen und damit von einer Verjährung spätestens am 20.4.2025. Es sei somit auch die Fortsetzung der Klage am 22.4.2025 außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt.

Aufgrund der Verjährung sämtlicher Schadenersatzansprüche sei das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung weggefallen, weshalb auch das Feststellungsbegehren abzuweisen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, wohl erkennbar gemeint, die Einrede der Verjährung mit Zwischenurteil nach § 393a ZPO zu verwerfen.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Klägerin bemängelt in ihrer Rechtsrüge, dass das Erstgericht zu Unrecht von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ausgegangen sei. Präjudiziell für die Vereinbarung des „Einfachen Ruhens“ sei die Klärung der Fragen der Anwendbarkeit des BTVG, der Strafzinsen sowie auf welcher Basis (Kaufpreisraten oder gesamter Kaufpreis) diese zu bezahlen seien. Da das präjudizielle Verfahren Q* erst durch Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs am 12.3.2025 rechtskräftig beendet worden sei, sei der Fortsetzungsantrag jedenfalls rechtzeitig erfolgt.

Selbst ausgehend von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens seien jedenfalls die Strafzinsen in Höhe von EUR 16.683,40 (Ausdehnung mit Schriftsatz vom 22.4.2025) nicht verjährt. Der konkrete Schaden in Form von Strafzinsen sei erst mit Beendigung des Verfahrens Q* eingetreten. Der Primärschaden sei nicht bereits am 20.4.2022, sondern erst durch den Zuspruch im Verfahren Q* eingetreten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht die erst am 31.3.2025 bezahlten Strafzinsen von EUR 16.683,40 als Primärschaden ansehen müssen. Im Falle einer Unklarheit, ob die Klägerin überhaupt einen Schaden erleiden werde und hierüber ein Rechtsstreit anhängig sei, trete der Schaden erst mit Eintritt der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung darüber ein.

Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:

1. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erfordert, dass sie auf dem festgestellten und nicht auf einem vom Rechtsmittelwerber für richtig gehaltenen Sachverhalt („Wunschsachverhalt“) aufbaut. Weichen die Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen ab, können sie insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl. Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 ZPO Rz 134 mwN).

1.1. Dazu, dass die Klärung der Frage der Anwendbarkeit des BTVG und insbesondere die Frage betreffend die Strafzinsen bzw. der Frage, auf welcher Basis diese zu bezahlen seien, für die einfache Ruhensvereinbarung präjudiziell gewesen seien, hat das Erstgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen.

Soweit die Klägerin in ihrer Berufung daher ausführt, dass diese Rechtsfragen für die Ruhensvereinbarung im zu beurteilenden Verfahren präjudiziell gewesen seien, weicht sie von den Feststellungen des Erstgerichts ab.

1.2. Das Erstgericht hat (unbekämpft geblieben) disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgestellt, dass das Verfahren S* (und nur dieses) für die Ruhensvereinbarung als präjudiziell vereinbart wurde (US 16 erster Absatz). Nichts anderes lässt sich der vom Erstgericht wiedergegebenen Korrespondenz der Parteienvertreter, in welcher nur auf das Verfahren S* Bezug genommen wird (US 10 fünfter und vorletzter Absatz), entnehmen.

Eine über die vorgelegte anwaltliche Korrespondenz hinausgehende (mündliche) Vereinbarung der Parteien bzw. ihrer Vertreter, wonach – ungeachtet des Verfahrens S* – die Klärung der Anwendbarkeit des BTVG auf den Kaufvertrag für die einfache Ruhensvereinbarung „präjudiziell“ oder maßgeblich gewesen sei, wurde von der Klägerin nicht substantiiert vorgebracht.

Das Erstgericht war daher auch nicht gehalten, dazu weitere Feststellungen zu treffen.

1.3. Die Rechtsrüge ist daher in diesen Punkten nicht gesetzmäßig ausgeführt.

2. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung den Standpunkt vertritt, dass ihr als (nur) Nebenintervenientin im Verfahren R* die zwischen den Käufern und dem Beklagten dort getroffene außergerichtliche Vereinbarung nicht bekannt gewesen sei und sie immer von der Maßgeblichkeit der Frage der Anwendbarkeit des BTVG und der Strafzinsen als Grund für die Ruhensvereinbarung ausgegangen sei, handelt es sich teilweise um unzulässige Neuerungen (§ 482 ZPO).

Darüber hinaus würden – nicht kommunizierte – Vorbehalte der Klägerin ohnehin lediglich zu einer unbeachtlichen Mentalreservation führen.

3. Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt von den für die Parteien handelnden Vertretern ausschließlich das Verfahren R* als präjudiziell oder maßgeblich für das „einfache“ Ruhen dieses Verfahrens angesehen wurde.

4. Das Erstgericht hat zutreffend und ausführlich unter richtiger Wiedergabe der Judikatur dargelegt, unter welchen Voraussetzungen noch von einer gehörigen Verfahrensfortsetzung ausgegangen wird. Auf diese Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung kann verwiesen werden (§ 500a ZPO).

Das „präjudizielle“ Verfahren R* wurde mit Beschluss vom 5.7.2023 über die Abberaumung der Tagsatzung aufgrund der Vereinbarung „Ewigen Ruhens“ beendet, wobei dieser Beschluss dem Klagsvertreter als dort Nebenintervenientenvertreter am 6.7.2023 zugestellt wurde. Der erst am 22.4.2025 beim Erstgericht gestellte Fortsetzungsantrag wurde damit auch nach Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls nicht innerhalb der nach der Rechtsprechung üblichen Frist von wenigen Monaten (für die Stellung eines Fortsetzungsantrags) und somit nicht ohne unnötigen Aufschub gestellt.

Die von der Klägerin auch in ihrer Berufung vorgetragene Argumentation, dass sie – ungeachtet ihrer anwaltlichen Korrespondenz – erst durch Bejahung der Anwendbarkeit des BTVG nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu Q* tätig werden hätte müssen, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Anhaltspunkte für eine Präjudizialität dieses Verfahrens lassen sich weder aus den Urteilsannahmen noch aus der anwaltlichen Korrespondenz entnehmen. Eine diesbezügliche allfällige Mentalreservation wäre – wie bereits dargestellt wurde – ohnehin unbeachtlich. Dies würde auch keinen stichhaltigen (triftigen) Grund für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte darstellen (vgl RS0034849, RS0034805 [T22])

5. Die Folge der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ist, dass die ursprüngliche Unterbrechungswirkung einer Klage wegfällt. Es ist daher zu prüfen, ob die unterschiedlichen, dem Klagebegehren zugrunde liegenden Positionen jeweils zum Zeitpunkt der Einbringung des Fortsetzungsantrags am 22.4.2025 bereits verjährt waren oder nicht.

6. Gemäß § 1489 Satz 1 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

Die Behauptung und Beweislast für die Verjährung begründenden Umstände trifft denjenigen, der die Verjährungseinrede erhebt (RS0034456 [T4]). Es genügt, wenn die Einwendung der Verjährung allgemein (ohne Anführung von bestimmten Tatsachen) erhoben wird. In einem solchen Fall ist der gesamte Prozessstoff zu berücksichtigen (RS0034198). Es sind nicht stets explizite Tatsachenbehauptungen erforderlich, wenn angesichts des betreffenden Prozessstoffs typischerweise von einer bestimmten Sachverhaltskonstellation ausgegangen werden kann (2 Ob 192/23h).

Die Behauptungs- und Beweislast, dass eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung eingetreten ist, trifft hingegen denjenigen, der die dem Verjährungseinwand ausgesetzte Forderung geltend macht (RS0034456 [T1, T7, T9]; R. Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1494 ABGB Rz 14).

7. Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. Ist ein, wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer, Schaden (Primärschaden) einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden (RS0034618 [T3], RS0083144 [T2], RS0097976).

Die schon eingetretenen und die aus dem selben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil- [Folge-] Schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus (RS0087613). Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0034618 [T3], RS0087613, RS0083144 [T2], RS0087615, RS0097976), und zwar auch, wenn der Primärschaden nicht eingeklagt wird (RS0083144 [T25]; 4 Ob 76/05p, 2 Ob 145/25z Rz 3 mwN).

Die Verjährung bereits fälliger, mit Leistungsklage einklagbarer Ansprüche wird durch die Feststellungsklage nicht unterbrochen (RS0034286 [T8]).

Nur die Verjährungsfrist für nicht (mit ausreichender Wahrscheinlichkeit) vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalls beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw. sobald nach einem Primärschaden mit künftigen Schäden „mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist“ neu zu laufen (RS0034527 [T15], RS0083144 [T20]). Unvorhersehbar sind Schäden nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn sie sich von den früheren Schäden schon durch ihre Beschaffenheit und dadurch unterscheiden, dass sie auf bis dahin nicht wahrgenommene Zwischenursachen zurückzuführen sind. Folgeschäden sind demnach in der Regel dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird (RS0087613 [T8], RS0034527 [T2, T10]). Entscheidend ist die objektive Vorhersehbarkeit für den Geschädigten (RS0087613 [T7, T9]).

Für Feststellungsklagen gelten hinsichtlich der Verjährung dieselben Grundsätze wie bei der Leistungsklage (2 Ob 15/96 mwN). An der Feststellung eines verjährten Rechts besteht im Allgemeinen kein rechtliches Interesse (RS0034358, RS0034403 [T1]).

8. Die dargestellten Grundsätze bedeuten umgelegt auf den zu beurteilenden Fall Folgendes:

8.1. Die dem Beklagten von der Klägerin gemäß ihrem Feststellungsbegehren und ihrem Klagsvorbringen zur Last gelegte schädigende Handlung ist das Verfassen eines Kaufvertrags, welcher gegen gesetzliche Regelungen und Bestimmungen des KSchG, WEG, BTVG und ABGB verstoßen habe (vgl. auch S 4 der Klage).

Dieser Kaufvertrag wurde von den Käufern am 3.2.2020 unterfertigt.

Der Primär- oder Erstschaden (reale Schaden) der Klägerin ist der Schaden, der unmittelbar durch die mangelhafte Leistung (hier: Kaufvertragserrichtung) verursacht wird (RS0054272).

Der aus dem Primärschaden resultierende, in Geld messbare Vermögens-[Folge-]Schaden liegt hier in den gegenüber der Klägerin geltend gemachten Strafzinsen, den Kosten für die (von der P* begehrte) Urteilsveröffentlichung und in den Prozesskosten.

8.2. In weiterer Folge ist daher zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin erstmals positive Kenntnis des Primärschadens und der daraus resultierenden vorhersehbaren (und keinen verjährungsrechtlich gesonderten Fristenlauf auslösenden) Folgeschäden hatte.

Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist zunächst die Klage der P* (Verfahren M*), mit der die P* von der (hier) Klägerin als [dortige] Beklagte u.a. die Unterlassung der Verwendung gesetzwidriger (oder sinngleicher) Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern begehrte.

Das klagsstattgebende Versäumungsurteil datiert vom 25.11.2021. Die (hier) Klägerin [dortige Beklagte] zahlte die diesbezüglichen Prozesskosten am 2.12.2021.

Mit Aufforderungsschreiben der Käufer vom 16.2.2022 wurden gegenüber der Klägerin Strafzinsen und ein Haftrücklass nach dem BTVG geltend gemacht, welche in weiterer Folge zum Verfahren Q* führten.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt (16.2.2022) war nach Ansicht des Berufungssenats für die (hier) Klägerin der Eintritt künftiger Schäden (in Form von Strafzinsen und Prozess- sowie Urteilsveröffentlichungskosten) aus der Kaufvertragserrichtung durch den Beklagten vorhersehbar.

Die von der Klägerin ins Treffen geführte Unklarheit hinsichtlich des Ausgangs des (nicht präjudiziellen) Verfahrens Q* samt dazu zitierter höchstgerichtlicher Judikatur ist daher für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht maßgeblich.

8.3. Damit hat aber – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – der Lauf der Verjährungsfrist einheitlich wenn nicht schon durch die Rechtskraft des klagsstattgebenden Versäumungsurteils, jedenfalls spätestens mit dem Aufforderungsschreiben der Käufer am 16.2.2022 begonnen, sodass die Fortsetzung des Verfahrens (erst) am 22.4.2025 verspätet – nämlich bereits nach eingetretener Verjährung – erfolgte.

Es ist daher sowohl hinsichtlich der Prozesskosten als auch hinsichtlich der Strafzinsen Verjährung eingetreten.

Das Erstgericht hat somit mangels rechtlichen Interesses an der Feststellung von verjährten Ansprüchen auch das Feststellungsbegehren im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

9. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.

10. Verfahrensrechtliches:

10.1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß und richtig verzeichnet.

10.2. Aufgrund des Feststellungsbegehrens war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Dabei bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von der von der Klägerin selbst vorgenommenen Bewertung ihres Feststellungsinteresses (EUR 20.000,--), welche vom Beklagten überdies nicht bemängelt wurde, abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000,-- übersteigt.

10.3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Entscheidung, ob und inwieweit das Zuwarten mit der Verfahrensfortsetzung als ungewöhnliche Untätigkeit der Klägerin zu beurteilen ist, stellt wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0034849, RS0034805 [T30]). Auch die Vorhersehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RS0111272 [T2]). Die Voraussetzungen für die Zulassung der (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.

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