OLG Innsbruck 5R102/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00500R00102.25A.0209.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. B* und 2. C* AG, beide vertreten durch Dr. Edwin Gantner, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, wegen (ausgedehnt) EUR 23.228,60 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 5.000,00), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 15.381,25) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 13.518,14) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Berufung der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
II. Der Berufung der beklagten Parteien wird hingegen Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass das Klagebegehren,
1. die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 23.228,60 samt 4 % Zinsen aus EUR 12.548,60 vom 16.2.2024 bis 9.7.2025 und aus EUR 23.228,60 ab 10.7.2025 zu zahlen, und
2. es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für sämtliche künftigen Schäden, Nachteile und Folgen, die aus dem Verkehrsunfall vom 24.1.2024 in D* resultieren, haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Haftpflichtversicherungssumme bezogen auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ** zum Unfallzeitpunkt begrenzt ist,
abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 11.887,73 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
III. Die klagende Partei ist weiters schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 5.524,66 bestimmten Kosten der Berufungsverfahren zu ersetzen.
IV. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00 nicht.
V. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 24.1.2024 gegen 7:15 Uhr kollidierten auf der Kreuzung der Straßen E* und F* in D* der von der Erstbeklagten gelenkte und gehaltene, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte PKW mit dem Kennzeichen ** (im Folgenden: PKW) und das von der Klägerin gelenkte EBike. Durch den Unfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt und die Klägerin verletzt; der künftige Eintritt von aus diesen Verletzungen resultierenden Spätfolgen ist nicht auszuschließen.
Die 5,8 m breite Gemeindestraße E* (im Folgenden: Gemeindestraße) verläuft in westöstlicher Richtung. Auf der Nordseite befindet sich ein 1,5 m breiter Gehsteig, der durch einen Randstein von der Fahrbahn getrennt ist. Auf der Südseite verläuft ein kombinierter Geh und Radweg. Die Straße F* (im Folgenden: einmündende Straße) mündet auf der Nordseite im rechten Winkel in die Gemeindestraße. An der Einmündung ist das Verkehrszeichen „Vorrang geben“, als Bodenmarkierung sind „Haifischzähne“ angebracht [siehe zur Übersicht über die Örtlichkeiten auch die in die Feststellungen integrierten Abbildungen 1 und 2 auf US 5 und 6]. Auf der Westseite befindet sich eine Mauer mit einer Hecke, die die Sicht in der (späteren) Annäherungsrichtung des EBikes [aus Richtung G* kommend] erheblich beeinträchtigt. Der im Kreuzungsbereich angebrachte Verkehrsspiegel ist in Richtung D* Zentrum [entgegengesetzte Richtung] ausgerichtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
Zum Unfallzeitpunkt herrschte kein Niederschlag, die Verkehrsflächen waren jedoch feucht. Es war dunkel; der Unfallbereich war künstlich beleuchtet, durch die Nässe der Fahrbahn wurde aber ein Teil des Lichts absorbiert oder gestreut, was die Ausleuchtung und die Sichtverhältnisse beeinträchtigte.
Die Klägerin befuhr mit ihrem EBike den – aus ihrer Fahrtrichtung betrachtet – linksseitigen Gehsteig der Gemeindestraße in Längsrichtung in Fahrtrichtung D* Zentrum und näherte sich dem Kreuzungsbereich aus Sicht der Erstbeklagten von rechts kommend. Das Vorder und das Rücklicht am EBike waren eingeschaltet. Auf der Gemeindestraße herrschte grundsätzlich reger Verkehr.
Die Erstbeklagte befuhr mit dem PKW die einmündende Straße und beabsichtigte nach rechts in die Gemeindestraße in Richtung G* einzubiegen. Das Abblendlicht am PKW war eingeschaltet. Als sie sich dem Kreuzungsbereich näherte, setzte sie den rechten Blinker und brachte den PKW jedenfalls vor den „Haifischzähnen“ und etwa – die exakte Stillstandsposition ist nicht feststellbar – auf Höhe des „gedanklich fortgesetzten“ Gehsteigs zum Stillstand. Die Klägerin nahm den im Stillstand befindlichen PKW wahr und blieb ebenfalls stehen. Die Erstbeklagte blickte nach rechts und anschließend nach links, jedoch nicht in den Verkehrsspiegel. Bei ihrem Blick nach rechts nahm sie die Klägerin nicht wahr. Sie richtete ihren Blick im Weiteren nach links, um einen passenden Zeitpunkt zum Einbiegen abzuwarten.
Kurz nachdem die Klägerin losgefahren war, fuhr die Erstbeklagte an, um nach rechts in die Gemeindestraße einzubiegen, was verkehrsbedingt insoweit möglich war, als sich zu diesem Zeitpunkt auf der Fahrbahn in Richtung Zentrum D* kein Fahrzeug und in Richtung G* lediglich ein LKW befand, der noch so weit entfernt war, dass ihn ein Einfahren des PKW in die Gemeindestraße nicht beeinträchtigt hätte.
Das EBike wurde am rechten Kurbellager vom PKW erfasst, wodurch die Klägerin das Gleichgewicht verlor und auf die Fahrbahn der Gemeindestraße stürzte.
Die Klägerin legte von ihrer Stillstandsposition bis zur Kollisionsstelle eine Strecke von ca 3 bis 3,5 m zurück; die Kollisionsgeschwindigkeit des EBike betrug ca 8 bis 9 km/h. Die Klägerin befand sich etwa 2 s vor der Kollision bereits in Bewegung.
Der PKW legte vor der Kollision eine Strecke von ca 0,7 bis 0,8 m zurück; seine Kollisionsgeschwindigkeit betrug ca 5 km/h. Er befand sich etwa 0,9 bis 1 s vor der Kollision in Bewegung.
Für die Durchführung der [beim Einbiegen] „vorgesehenen“ Kontrollblicke ist grundsätzlich eine Zeitspanne von etwa 1,5 bis 2,5 s erforderlich, bei schlechten Sichtverhältnissen noch mehr.
Als die Erstbeklagte anfuhr, blockierte die Klägerin bereits den Fahrweg des PKW, sodass die Klägerin auf dessen Anfahren nicht mehr unfallvermeidend reagieren konnte. Zum Unfall wäre es dann nicht gekommen, wenn sie nicht auf dem Gehsteig sondern auf der aus ihrer Fahrtrichtung gesehen rechten Seite der Fahrbahn der Gemeindestraße gefahren wäre oder überhaupt den südseitig gelegenen kombinierten Geh- und Radweg benutzt hätte.
Dieser – soweit für die Berufungsentscheidung relevant – auszugsweise wiedergegebene Sachverhalt steht unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO). Der Höhe nach wird der in erster Instanz zugrunde gelegte ungekürzte Schadenersatzanspruch der Klägerin, der sich aus einem Schmerzengeld von EUR 17.680,00, Pflegekosten von EUR 466,67, Haushaltshilfekosten von EUR 3.288,60, Kosten für Medikamente von EUR 100,00, Sachschaden von EUR 401,00 und pauschalen Unkosten von EUR 100,00 (Summe: EUR 22.036,27) zusammensetzt, in den Rechtsmittelschriftsätzen nicht mehr thematisiert; dasselbe gilt für die ungekürzte Höhe der Gegenforderung mit EUR 1.341,58, darin EUR 1.271,58 Sachschaden und EUR 70,00 pauschale Unkosten. Gegenstand der Berufungsverfahren ist damit ausschließlich die Frage der Haftungsteilung.
Die Klägerin begehrt gestützt auf Verschuldenshaftung und EKHG zuletzt (ON 36) die Zahlung von EUR 23.228,60 sA bestehend aus EUR 17.680,00 Schmerzengeld, EUR 560,00 Pflegekosten, EUR 3.288,60 Haushaltshilfekosten, EUR 100,00 Kosten für Medikamente, EUR 1.500,00 Sachschaden und EUR 100,00 pauschale Unkosten sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche künftige Schäden, Nachteile und Folgen, die aus dem Verkehrsunfall vom 24.1.2024 in D* resultieren, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der Haftpflichtversicherungssumme bezogen auf den (im Begehren näher bezeichneten) PKW zum Unfallzeitpunkt begrenzt ist. Zum Grund des Anspruchs brachte sie zusammengefasst vor, die Erstbeklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall. Sie habe es unterlassen, sich mit ihrem PKW nach vorn zu tasten; infolge Unaufmerksamkeit habe sie die Klägerin übersehen. Die Klägerin wäre für sie sowohl bei direktem Blick nach rechts wie auch über den Verkehrsspiegel erkennbar gewesen. Im Zeitpunkt, als die Erstbeklagte losgefahren sei, habe sich die Klägerin bereits seit über 1 s in Bewegung befunden, sodass die Erstbeklagte die Kollision hätte vermeiden können, wenn sie nicht angefahren wäre. Zur Benützung des gegenüberliegenden Radwegs sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, weil sie sich unsicher gefühlt habe. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der PKW nicht anfahren werde; ein allfälliges Mitverschulden wäre gegenüber dem Sorgfaltsverstoß der Erstbeklagten, die trotz Sicht auf die Klägerin losgefahren sei, jedenfalls vernachlässigbar.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und brachten zum Unfallhergang vor, die Erstbeklagte habe die Klägerin vor der Kollision nicht wahrnehmen können, und zwar weder direkt noch über den Verkehrsspiegel, weil sich das EBike außerhalb ihres Sichtfelds befunden habe. Die Erstbeklagte habe sich mit äußerster Sorgfalt der Kreuzung angenähert und den PKW vor der Haltelinie zum Stillstand gebracht; nachdem sie sich über den bevorrangten Querverkehr vergewissert habe, habe sie den PKW langsam in Bewegung gesetzt. Die Klägerin habe demgegenüber gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen, indem sie mit ihrem EBike einen Gehsteig entgegen der Fahrtrichtung mit einer Geschwindigkeit von zumindest 15 km/h befahren habe, anstatt den auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen Radweg zu benützen. Mit einer derartigen Annäherung habe die Erstbeklagte nicht rechnen müssen und habe sich die Klägerin ihr gegenüber auch nicht im Vorrang befunden. Hätte die Klägerin angehalten, wäre es nicht zur Kollision gekommen; dazu wäre sie verpflichtet gewesen, weil sie den PKW in Stillstandsposition wahrgenommen habe und ihn aufgrund ihres Nachrangs hätte passieren lassen müssen. Zumindest habe aus Sicht der Klägerin eine unklare Verkehrssituation bestanden. Davon ausgehend treffe sie das Alleinverschulden am Unfall während dieser für die Erstbeklagte ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe.
Mit dem bekämpften Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 11.018,14 (Punkt 1.) und die eingewendete Gegenforderung mit EUR 670,79 (Punkt 2.) als zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagten demzufolge zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 10.347,35 sA an die Klägerin (Punkt 3.). Dem Feststellungsbegehren – hinsichtlich der Zweitbeklagten antragsgemäß begrenzt mit der Haftpflichtversicherungssumme – gab es im Ausmaß der Haftung von 50 % statt (Punkt 4.); das Zahlungsmehrbegehren von EUR 12.891,25 [rechnerisch richtig: EUR 12.881,25] sA und das Feststellungsmehrbegehren wies es ab (Punkt 5.). Seiner Entscheidung legte es – zum Unfallhergang – den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde und traf dazu folgende weitere, von den Beklagten bekämpfte Feststellungen:
(1) Die Klägerin versuchte mit der Erstbeklagten in Blickkontakt zu treten, es war ihr aufgrund der herrschenden Sichtverhältnisse jedoch nicht möglich, in den PKW hineinzusehen. Die Klägerin befand sich in den Stillstandspositionen für die Erstbeklagte nicht im Sichtbereich des Verkehrsspiegels. Die Erstbeklagte hätte jedoch in den Stillstandspositionen einen direkten Blickkontakt zur Klägerin gehabt, hätte sie nach rechts geblickt. Die Klägerin fuhr, da sie der Meinung war, die Erstbeklagte würde verkehrsbedingt ohnehin nicht losfahren, mit ihrem EBike los.
(2) Für die Erstbeklagte war die Klägerin 2 s vor der Kollision im direkten Sichtbereich, nämlich einem Blick nach rechts, erkennbar. Nach 0,3 s war für die Erstbeklagte erkennbar, ob sich die Klägerin im Stillstand oder in Fahrt befindet, sodass die Klägerin für die Erstbeklagte 1,7 s vor der Kollision – und damit 0,7 bis 0,8 s bevor sie den PKW in Bewegung setzte – als Gefahr, nämlich als bereits in Fahrt, erkennbar war. Die Erstbeklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie den Anfahrvorgang nicht gestartet oder sogleich wieder abgebrochen hätte, um die Klägerin passieren zu lassen.
Rechtlich stellte das Erstgericht voran, im Hinblick auf den Unfallort sei österreichisches Sachrecht anzuwenden. Zum Anspruchsgrund vertrat es die Ansicht, der Erstbeklagten sei ein Beobachtungs- und Reaktionsverstoß vorzuwerfen, weil sie die Klägerin als in Fahrt befindlich und damit als Gefahr hätte wahrnehmen können, bevor sie selbst angefahren sei. Eine Vorrangverletzung könne der Erstbeklagten hingegen nicht angelastet werden, zumal sich die Klägerin grob verkehrswidrig verhalten habe, indem sie entgegen § 68 Abs 1 StVO den Gehsteig auf der linken Straßenseite in Längsrichtung befahren habe; davon ausgehend könne sie sich aber nicht auf einen Vorrang gegenüber der Erstbeklagten berufen. Bei der Aufteilung des Verschuldens seien vor allem der Grad der Fahrlässigkeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr sowie die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall entscheidend. Vorliegend erscheine in Anlehnung an die Entscheidung 2 Ob 100/14s und in Abwägung der wechselseitigen Verhaltensvorwürfe eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen. Zugunsten der Klägerin sei dabei zu berücksichtigen, dass sie vor Querung der einmündenden Straße stehengeblieben sei, ihre Fahrt sodann vor der Erstbeklagten fortgesetzt und anschließend nicht mehr unfallvermeidend habe reagieren können. Davon ausgehend habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz ihrer unfallkausalen Schäden im Ausmaß von 50 %.; auch das Feststellungsbegehren sei in diesem Umfang gerechtfertigt. Umgekehrt bestehe auch die eingewendete Gegenforderung mit der Hälfte zu Recht.
Gegen diese Entscheidung wenden sich im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer – der bezüglich der Abweisung von EUR 10,00 das Urteilsbegehren überschreitende und insoweit fehlerhafte Spruch geht ins Leere (RISJustiz RS0041130) – die rechtzeitigen Berufungen beider Streitteile:
Die Klägerin strebt unter Ausführung einer Rechtsrüge die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin an, dass ihr insgesamt ein Betrag von EUR 23.228,60 sA zugesprochen und dem Feststellungsbegehren im vollen Umfang stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung – erkennbar – eine Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In ihren rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile wechselweise, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufungen in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sich die Berufung der Klägerin als nicht, jene der Beklagten hingegen als berechtigt.
1. Zur Beweisrüge der Beklagten:
1.1. Die Berufungswerber bekämpfen die oben mit (1) bezeichneten Sachverhaltsannahmen und begehren an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
„Die [richtig: Erst-]Beklagte hat ihr Fahrzeug bei Annäherung an die Gemeindestraße angehalten. Sie hat ihr Fahrzeug bei der Kreuzung Gemeindestraße angehalten. Bevor sie stehengeblieben ist, hat sie den Blinker nach rechts betätigt. Sie hat dann rechts und links geschaut, dies beim Stehenbleiben. Sie hat rechts vom Gehsteig her keinen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen. Von links hat sie einen weißen LKW sich annähern gesehen.“
Die bekämpften Feststellungen fänden keine Deckung in den Beweisergebnissen. Die Klägerin habe angegeben, aufgrund der herrschenden Sichtverhältnisse sei ihr nicht möglich gewesen, Blickkontakt mit der Erstbeklagten aufzunehmen. Allein schon deshalb hätte die Klägerin aber nicht davon ausgehen dürfen, von der Erstbeklagten wahrgenommen zu werden und als Benachrangte die einmündende Straße gefahrlos überqueren zu können. Das Erstgericht hätte die Feststellung treffen müssen, dass die Erstbeklagte in den Stillstandspositionen keinen direkten Blickkontakt zur Klägerin gehabt habe und diese aufgrund der beeinträchtigten Sichtverhältnisse nicht habe wahrnehmen können. Die Erstbeklagte habe glaubwürdig ausgesagt, beim Stehenbleiben nach rechts und links geschaut und dabei rechts vom Gehsteig her kommend keinen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen zu haben.
1.1.1. Vom Rechtsmittelwerber ist zu verlangen, dass er im Rahmen der Beweisrüge deutlich zum Ausdruck bringt, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird, und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 Rz 15; RIS-Justiz RS0041835 [T4]).
1.1.2. Diesem Erfordernis an eine gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wird hier bereits deshalb nicht entsprochen, weil die bekämpften und die gewünschten, in der Berufung auch eindeutig optisch hervorgehobenen (RMS 6) Feststellungen nicht im erforderlichen Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) besteht, dass sie nicht nebeneinander bestehen können, die eine Feststellung die andere sohin ausschließt (RIS-Justiz RI0100145). Während die bekämpften Sachverhaltsannahmen im Wesentlichen die wechselseitigen Sichtmöglichkeiten zum Gegenstand haben, thematisiert der Wunschsachverhalt, wie sich die Erstbeklagte verhielt und was sie tatsächlich (nicht) gesehen hat. Damit fehlt es aber am notwendigen Alternativverhältnis im dargestellten Sinn.
1.1.3. Selbst wenn man die begründenden Ausführungen in der Beweisrüge dahin deuten wollte, dass die Berufungswerber entgegen der optischen Hervorhebung im Rechtsmittel (auch) die Ersatzfeststellung begehrten, die Erstbeklagte hätte die Klägerin aufgrund eingeschränkter Sichtverhältnisse auch im Fall eines Blicks nach rechts nicht wahrnehmen können, ist daraus für sie nichts gewonnen. Der Beweisrüge mangelt es an der hinreichenden Darstellung eines Beweisergebnisses, aufgrund dessen diese Feststellung zu treffen gewesen wäre. Der in der Berufung wörtlich wiedergegebene Auszug aus der Aussage der Erstbeklagten erweist sich dafür als ungeeignet, zumal diese bloß angab, im Zuge ihres Blickes nach rechts tatsächlich niemanden wahrgenommen zu haben. Darüber hinaus setzen sich die Berufungswerber inhaltlich nicht mit den Ausführungen des unfalltechnischen Sachverständigen auseinander, auf die das Erstgericht die bekämpften Feststellungen stützte. Zumal dieser aber anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens (ON 36 S 12) ua ausführte, die Klägerin sei für die Erstbeklagte 2 s vor dem Unfallzeitpunkt im direkten Sichtbereich erkennbar gewesen und die Hecke stelle in Bezug auf die Stillstandspositionen kein Sichthindernis dar, erweisen sich die angefochtenen Sachverhaltsannahmen als unbedenklich, weil sie Deckung in diesem Beweisergebnis finden. Auch aus diesem Blickwinkel dringt die Beweisrüge somit nicht durch.
1.2. Anstelle der oben mit (2) bezeichneten Sachverhaltsannahmen streben die Berufungswerber – erkennbar – folgende Ersatzfeststellungen an:
„Die Erstbeklagte konnte die Klägerin erst nach 0,7 bis 0,8 s vor der Kollision als Gefahr erkennen. So war für die Erstbeklagte die Klägerin erst 0,7 bis 0,8 s vor der Kollision für sie erkennbar. Die Erstbeklagte brachte auch ihren PKW auch unmittelbar nach dem Anfahren zum Stillstand. Sie legte lediglich eine Wegstrecke von ca 0,7 bis 0,8 m zurück. Innerhalb dieser Wegstrecke konnte sie die Gefahr erkennen, darauf entsprechend reagieren und ihren PKW wiederum zum Stillstand bringen. Die Klägerin hat nach erster Möglichkeit einer Gefahrerkennung sofort reagiert. Eine unfallvermeidende Reaktion war sohin für die Beklagte unmöglich.“
1.2.1. Voranzustellen ist, dass die gewünschten Feststellungen teils nicht recht verständlich formuliert sind („erst nach 0,7 bis 0,8 s vor der Kollision“) und zudem nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob im vorletzten Satz statt der Klägerin nicht die Erstbeklagte gemeint sein soll. Diese Unklarheiten müssen aber zulasten der Berufungswerber ausschlagen, zumal diese gehalten sind, deutlich zum Ausdruck zu bringen, welche konkrete Feststellung begehrt wird.
1.2.2. Im Übrigen dringt die Beweisrüge auch inhaltlich nicht durch. Die bekämpften Feststellungen entsprechen – nahezu wörtlich – den Ergebnissen des unfalltechnischen Gutachtens, erläutert und präzisiert in der mündlichen Erörterung anlässlich der Verhandlung am 9.7.2025 (ON 36 S 12 ff). Die Argumentation der Berufungswerber, die angefochtenen Sachverhaltsannahmen ließen sich mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht in Einklang bringen, geht sohin ins Leere.
1.2.3. Die von den Berufungswerbern kritisierten Feststellungen stellen darauf ab, dass die Erstbeklagte die Klägerin 2 s vor der Kollision hätte sehen können, wenn sie genau in diesem Zeitpunkt nach rechts geblickt hätte, und nach weiteren 0,3 s – den Blick nach rechts beibehaltend – für sie erkennbar gewesen wäre, ob die Klägerin steht oder fährt. Davon zu unterscheiden ist die – unbekämpft festgestellte – benötigte Zeitspanne für die Durchführung der „vorgesehenen“ Kontrollblicke. Mit dem Argument, aus dieser Zeitspanne ließe sich ableiten, die Erstbeklagte habe nicht mehr unfallvermeidend reagieren können, zeigt die Beweisrüge somit ebenso wenig Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Sachverhaltsannahmen auf. Ob die Erstbeklagte unmittelbar vor ihrem Anfahren indes dazu verpflichtet gewesen wäre, einen (erneuten) Blick nach rechts zu werfen, ist eine bei Behandlung der Rechtsrügen zu beurteilende Rechtsfrage.
1.3. Die Beweisrüge der Beklagten dringt sohin nicht durch.
2. Zu den Rechtsrügen:
2.1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht den Auslandsbezug – die Klägerin ist in der Schweiz wohnhaft – zutreffend erkannte in weiterer Folge völlig richtig österreichisches Sachrecht anwendete, was im Rechtsmittelverfahren auch von keiner Seite in Frage gestellt wird.
2.2. Die Streitteile wenden sich jeweils gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung und vertreten im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Standpunkte, wonach den jeweiligen Unfallgegner die alleinige Haftung treffe.
2.3. Soweit die Beklagten ins Treffen führen, das EBike sei unbeleuchtet gewesen, entfernt sich ihre Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt und kann daher hinsichtlich dieses Aspekts nicht durchdringen (RISJustiz RS0043603 [T8]).
Im Übrigen argumentieren die Beklagten zusammengefasst, die Klägerin habe den Gehsteig rechtswidrig befahren, weshalb sie den Vorrang gegenüber dem PKW nicht in Anspruch nehmen könne; das Vorrangrecht entfalle, wenn sich der bevorrangte Verkehrsteilnehmer aus einer Richtung oder in einer Art und Weise nähere, mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden müsse. Sie habe zudem falsch reagiert, indem sie trotz fehlgeschlagenem Kontaktversuch mit der Erstbeklagten losgefahren sei. Demgegenüber sei die Erstbeklagte unmittelbar vor dem Einbiegen zu einem zweiten Blick nach rechts nicht verpflichtet gewesen und könne ihr angesichts des unvorhersehbaren rechtswidrigen und grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin auch kein Reaktionsverzug vorgeworfen werden; sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin den Gehsteig – grob verkehrswidrig – befahren würde. Mit dieser Argumentation sind die Beklagten im Recht:
2.3.1. Nach der Judikatur geht der Vorrang durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften grundsätzlich nicht verloren; dies gilt jedoch nicht bei besonders krassen Verkehrswidrigkeiten (RISJustiz RS0074976 [T11, T13, T14]). Der genannte Grundsatz verliert demzufolge etwa dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden konnte und musste (RISJustiz RS0073421; 2 Ob 124/16y). Ein Verkehrsteilnehmer, der eine Verkehrsfläche benutzt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich daher nicht auf die Vorrangregel berufen (RISJustiz RS0073375; 2 Ob 197/13d). Dasselbe gilt für einen Verkehrsteilnehmer, der gegen die zulässige Fahrtrichtung fährt (RISJustiz RS0073375 [T1, T3, T4]; 2 Ob 205/24x). Ebenso wenig kann sich ein Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befährt, auf die Vorrangregel berufen (2 Ob 100/14s mwN; RISJustiz RS0073375 [T6] = 2 Ob 124/16y mwN).
2.3.2. Die Erstbeklagte befand sich gegenüber Fahrzeugen, die die Gemeindestraße befuhren, im Nachrang. Die Klägerin kann sich ihr gegenüber jedoch nach den dargestellten Grundsätzen nicht auf einen Vorrang berufen, weil sie nicht die Fahrbahn der Gemeindestraße befuhr, sondern sich auf einem dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehsteig annäherte (vgl 2 Ob 20/19h). Um als Radfahrerin in den Kreuzungsbereich, in dem sich die (spätere) Kollision ereignete, zu gelangen, musste die Klägerin zunächst den Gehsteig in Längsrichtung befahren und ihre Fahrt sodann nach dessen Ende auf seiner „gedanklichen Verlängerung“, die einmündende Straße querend (vgl Abbildung 2 auf US 5), fortsetzen. Aus dieser Annäherungsrichtung musste die Erstbeklagte jedoch keinen Radfahrer erwarten. Die Klägerin hätte bei verkehrsgerechtem Verhalten die Kreuzung der einmündenden Straße mit der Gemeindestraße nur als Fußgängerin, das Fahrrad schiebend überqueren und dabei die Fahrbahn der einmündenden Straße nicht überraschend betreten dürfen (§ 76 Abs 1 Satz 1 zweiter Halbsatz StVO; vgl 2 Ob 124/16y).
Unter den gegebenen Umständen ist der Erstbeklagten daher eine Vorrangverletzung nicht vorzuwerfen.
2.3.3. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kann der Erstbeklagten im Übrigen auch kein Aufmerksamkeits oder Reaktionsverstoß zur Last gelegt werden:
Fest steht, dass die Erstbeklagte einmal nach rechts (dh in Ankommrichtung der Klägerin) geblickt, die Klägerin dabei jedoch nicht wahrgenommen hat. Die weiteren Feststellungen zur zeit-weg-mäßigen Annäherung und zu den wechselseitigen Sichtverhältnissen lassen in der Folge nur den (tatsächlichen) Schluss zu, dass dieser Blick der Erstbeklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt sein muss, in dem sich beide Fahrzeuge (noch) im Stillstand befanden, die Erstbeklagte sohin die Klägerin zwar tatsächlich nicht gesehen hat, sie aber bei gehöriger Aufmerksamkeit – stehend – hätte wahrnehmen können. Eine vorwerfbare Sorgfaltswidrigkeit ist damit aber nicht begründet, weil eine noch am Gehsteig mit ihrem EBike im Stillstand befindliche Klägerin von der Erstbeklagten insoweit nicht als Gefahr hätte qualifiziert werden müssen, als sie nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden verkehrswidrigen Querung der einmündenden Straße durch die Radfahrerin hätte rechnen müssen. Eine auf dem Gehsteig im Stillstand befindliche Radfahrerin löste daher unter den konkreten Umständen keine erhöhte Beobachtungspflicht aus. Die Erstbeklagte wäre also auch dann nicht zu einem neuerlichen Blick nach rechts verhalten gewesen, wenn sie die Klägerin zuvor dort stehend wahrgenommen hätte. Zwar ist grundsätzlich jede unklare Verkehrssituation im bedenklichen Sinn auszulegen; umgekehrt ist aber auch klar, dass nicht jedes rechtswidrige Verhalten eines Verkehrsteilnehmers für andere Verkehrsteilnehmer eine unklare Verkehrslage schafft (RIS-Justiz RS0073513 [T3, T8]). Bloß weil die Klägerin mit ihrem EBike auf einem Gehsteig stand, den sie in Längsrichtung nicht hätte befahren dürfen, musste eine aus der einmündenden Straße kommende PKWLenkerin in der konkreten Verkehrslage (nach der das Verhalten der Beteiligten zu beurteilen ist: RISJustiz RS0073327 [T4]) nicht davon ausgehen, dass die Klägerin in der Folge auch noch die einmündende Straße vorschriftswidrig unmittelbar vor dem PKW queren wird.
Nach den Feststellungen befand sich die Klägerin etwa 2 s in Bewegung, bevor es zur Kollision kam. Berücksichtigt man weiters den festgestellten Zeitraum von 0,3 s, der – einen Blick nach rechts beibehaltend – benötigt worden wäre, um beurteilen zu können, ob sich das EBike im Stillstand oder in Fahrt befindet, ergibt sich, dass die Erstbeklagte, deren PKW sich nur etwa 0,9 bis 1 s bewegte, unmittelbar vor ihrem Anfahren neuerlich nach rechts hätte blicken müssen, um noch unfallverhütend reagieren zu können. Dazu war sie aber unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet. Angesichts der konkreten Verkehrslage ist es nicht als sorgfaltswidrig zu qualifizieren, während der (knapp) letzten Sekunde vor dem Anfahren das Augenmerk nur noch auf jene Richtung (links) zu lenken, aus der Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn der bevorrangten Gemeindestraße ankommen könnten. Mit einer sich während dieser kurzen Zeitspanne aus der anderen Richtung (rechts) über den Gehsteig annähernden, diesen verkehrswidrig in Längsrichtung befahrenden und in der Folge die einmündende Straße unmittelbar vor ihrem PKW querenden Radfahrerin musste die Erstbeklagte jedenfalls nicht rechnen. Damit kann ihr aber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, jenen Bereich, aus dem sich die Klägerin annäherte, nicht hinreichend aufmerksam beobachtet zu haben; ebenso wenig liegt ein Reaktionsverzug vor.
2.3.4. Beim Verhalten der Klägerin tritt demgegenüber erschwerend hinzu, dass sie den im Stillstand befindlichen PKW, demgegenüber sie sich auf einen Vorrang nicht berufen kann, zwar wahrnahm, ihr EBike in weiterer Folge aber dennoch in Bewegung setzte, obwohl ihr vorheriger Versuch, Blickkontakt mit der Erstbeklagten aufzunehmen, misslungen war. Dabei nahm sie zudem eine Fehleinschätzung der Verkehrslage vor, weil sie glaubte, die Erstbeklagte würde verkehrsbedingt nicht losfahren (können); fest steht aber, dass das einzige Fahrzeug auf der Fahrbahn in Richtung Zentrum D* – ein LKW – zu diesem Zeitpunkt noch so weit entfernt war, dass dem PKW ein Einbiegen problemlos möglich gewesen wäre. Dessen beabsichtigtes Einbiegemanöver hätte die Klägerin in Anbetracht des nach den Feststellungen ordnungsgemäß gesetzten rechten Blinkers indes erkennen müssen. Zusammengefasst befuhr sie sohin zunächst verkehrswidrig einen Gehsteig in Längsrichtung und querte anschließend die einmündende Straße unmittelbar vor dem die Einbiegeabsicht korrekt anzeigenden PKW ohne sich zu vergewissern, ob sie von dessen Lenkerin überhaupt wahrgenommen wird.
2.3.5. Angesichts dieses Verhaltens der Klägerin kommt es auf die Frage, ob sich die Erstbeklagte auf die Einhaltung jeder erdenklichen Sorgfalt im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG berufen kann, obwohl sie den Unfall durch einen Blick nach rechts unmittelbar vor ihrem Anfahren hätte vermeiden können, nicht mehr an. Selbst ein Kraftfahrzeughalter, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG misslingt, haftet nämlich nicht, wenn die ihm zur Last gelegte Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist (RISJustiz RS0027073 [T4]; RS0027224 [T3]; 2 Ob 205/24x).
2.3.6. Die vom Erstgericht zur Begründung gleichteiligen Verschuldens ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 100/14s ist indes insoweit nicht einschlägig, als dem dortigen PKW-Lenker nicht nur eine erhebliche Reaktionsverspätung zur Last lag, sondern die Beklagten zudem ein Verschulden im Ausmaß von 50 % anerkannt hatten (vgl 2 Ob 20/19h). Im Gegensatz dazu ist im hier zu beurteilenden Fall aufgrund der dargestellten Erwägungen eine Haftung der Erstbeklagten sowohl aus Verschulden wie auch nach EKHG zu verneinen.
2.4. Den Rechtsmittelausführungen der Klägerin, die in ihrer Rechtsrüge den Standpunkt vertritt, dass sie kein Mitverschulden treffe, ist zu erwidern:
2.4.1. Die Berufungswerberin unterstellt eine die Erstbeklagte treffende erhöhte „Beobachtungspflicht des Seiten und Gehsteigbereichs“, ohne diese näher zu begründen. Unter Punkt 2.3. wurde jedoch bereits dargelegt, weshalb die Erstbeklagte mit der verkehrswidrigen Fahrweise der Klägerin nicht rechnen musste. Die höchstgerichtlichen Entscheidungen, die die Berufungswerberin zur Untermauerung ihres Standpunkts ins Treffen führt und nach denen ihren Ausführungen zufolge „regelmäßig“ die Alleinhaftung des Einfahrenden angenommen werde, sind im RIS entweder überhaupt nicht auffindbar (2 Ob 233/16d) oder haben – durchwegs mit abweichenden Prüfzeichen – völlig andere Rechtsgebiete zum Inhalt und sind daher auch nicht ansatzweise einschlägig (2 Ob 195/19v: Pflichtteilsklage; 2 Ob 1/19i: Schadenersatzklage wegen Immissionen iSv § 364a ABGB; 2 Ob 104/15f: Rekursverfahren nach AußStrG; 2 Ob 82/17y: Rekursverfahren über einen Beschluss nach § 44 Abs 3 JN).
2.4.2. Die im Rechtsmittel zitierten Rechtssätze RISJustiz RS0074786 und RS0074785 betreffen zwar Pflichten im Straßenverkehr, nicht jedoch – wie die Berufungswerberin insinuiert – eine Pflicht zum „Vortasten“ und sind daher ebenso wenig fallbezogen. Die in diesem Zusammenhang weiters angeführten Entscheidungen 2 Ob 204/20b und 2 Ob 215/18t, die in der Rechtsrüge zur Begründung grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Erstbeklagten herangezogen werden, existieren nicht (2 Ob 215/18t) bzw haben – wiederum mit anderem Prüfzeichen – die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung zum Gegenstand (2 Ob 204/20v).
2.4.3. Soweit das Rechtsmittel die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm des § 68 Abs 1 StVO kritisiert, stützt es sich ebenfalls ausschließlich auf eine völlig sachfremde (der Rechtssatz RISJustiz RS0074764 behandelt Delikte nach dem SGG, die Entscheidung 2 Ob 9/18i einen Fristsetzungsantrag) oder nicht existente (2 Ob 233/16d) Rechtsprechung. Ähnliches gilt für die angeblich einschlägige, von der Berufungswerberin mehrfach ins Treffen geführte und auf Sachverhaltsebene gar als „vergleichbar“ bezeichnete Judikatur, nach der ihr Verhalten als „in jeder Hinsicht sorgfaltsgemäß“ zu qualifizieren sei und in welchen Entscheidungen der Oberste Gerichtshof angeblich eine vollständige Haftung des PKWLenkers angenommen haben soll: Tatsächlich ergingen diese Entscheidungen 2 Ob 23/21b sowie 2 Ob 48/22f jedoch in Verlassenschaftsangelegenheiten und die Entscheidung 8 Ob 34/20p in einem außerstreitigen Unterhaltsverfahren und haben nicht im Entferntesten Haftungsfragen nach Verkehrsunfällen zum Gegenstand.
2.4.4. Die Rechtsmittelausführungen zum Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG erschöpfen sich in einer (hier korrekten) Wiedergabe von allgemein gehaltenen Rechtssätzen, jedoch ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt.
2.4.5. Die in den vorstehenden Punkten zusammengefassten Rechtsmittelausführungen erweisen sich sohin insgesamt als überwiegend substanzlos. Insbesondere angesichts des Umstands, dass eine auffällige Anzahl der angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen entweder nicht existiert oder nicht einmal ansatzweise einschlägig ist, reduziert sich die Argumentation der Berufungswerberin bei näherer Betrachtung auf die bloße Behauptung, die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung sei unrichtig. Damit ist die Rechtsrüge aber nicht gesetzmäßig ausgeführt (RISJustiz RS0043605; RS0043312 [T8, T9]; vgl auch 14 Os 95/25i).
Wollte man dennoch aus gewissen punktuellen Ausführungen im Rechtsmittel – etwa der Aufzählung der behaupteten Sorgfaltsverstöße der Erstbeklagten (zB RMS 67: Unterlassung der gebotenen Beobachtung, Verstoß gegen § 19 Abs 6 StVO, Nichtanpassung der Fahrweise bei eingeschränkter Sicht) – eine Pflicht des Berufungsgerichts zur inhaltlichen Behandlung der Rechtsrüge der Klägerin erkennen, genügt diesbezüglich der Hinweis auf die obigen Ausführungen bei Behandlung der Rechtsrüge der Gegenseite (Punkt 2.3.). Aus den dort aufgezeigten Gründen ist eine Haftung der Erstbeklagten (und folglich auch der Zweitbeklagten) zu verneinen.
3. Zusammengefasst ist daher der Berufung der Klägerin keine, jener der Beklagten hingegen Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
4. Die Abänderung des bekämpften Urteils bedingt eine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, die sich auf § 41 Abs 1 ZPO stützt, weil die Beklagten zur Gänze obsiegt haben. Zutreffend hat die Klägerin in erster Instanz iSd § 54 Abs 1a ZPO eingewendet, die Vertagungsbitte vom 14.5.2025 (ON 34) sei nicht zu honorieren, weil der ins Treffen geführte Grund (Urlaub der Erstbeklagten) ausschließlich in die Sphäre der Beklagten fällt. Reduziert um diese Position errechnen sich die den Beklagten zustehenden Vertretungskosten sohin mit netto EUR 9.906,44; zzgl 20 % (EUR 1.981,29) ergibt sich ein Kostenersatzanspruch von EUR 11.887,73. Barauslagen haben die Beklagten in erster Instanz nicht verzeichnet, weshalb ein Ersatz der zum Teil von ihnen getragenen Gebühren für das unfalltechnische Sachverständigengutachten ausscheidet (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.53 mwN).
5. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
5.1. Die Beklagten haben Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Berufung. In Anbetracht ihres Berufungsinteresses von EUR 13.518,14 wurden die Kosten jedoch überhöht verzeichnet:
Der zugrunde zu legende Ansatz nach TP 3B RATG beträgt netto EUR 564,30. Zumal eine Berufungsverhandlung nicht zu verrichten war, gebührt zudem nur der dreifache Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG). Die Erhöhung der Entlohnung gemäß § 23a RATG beträgt schließlich nur EUR 2,60, weil die Berufung kein das Verfahren einleitender Schriftsatz ist (Obermaier aaO Rz 3.29).
Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen errechnet sich der Kostenersatz für die Berufung der Beklagten mit EUR 3.515,34.
5.2. Zumal das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos blieb, haben die Beklagten außerdem Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung; auch diese wurden rechtzeitig verzeichnet, bedürfen aber folgender Korrektur:
Ausgehend vom Berufungsinteresse von EUR 15.381,25 beläuft sich der Ansatz nach TP 3B RATG auf netto EUR 608,00. Wiederum gebühren nur der dreifache Einheitssatz und die Erhöhung der Entlohnung nach § 23a RATG lediglich in Höhe von EUR 2,60.
Somit ergibt sich ein Kostenzuspruch für die Rechtsmittelbeantwortung in Höhe von EUR 2.009,32.
5.3. Insgesamt stehen den Beklagten für die Berufungsverfahren damit EUR 5.524,66 an Kosten zu.
6. Der für die Zulässigkeit der Revision wesentliche Entscheidungsgegenstand ist immer der, über den das Berufungsgericht erkannte; demnach sind weder das Revisionsinteresse noch der Streitwert in erster Instanz von Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht über zwei Berufungen zu entscheiden hatte. Liegt in einem solchen Fall – wie hier – ein einheitlicher Entscheidungsgegenstand vor, ist für die Revisionszulässigkeit der Streitwert nach der Summe der mit den Berufungen angestrebten Änderungen zu beurteilen (Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 502 ZPO Rz 134 mwN). Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens bestand keine Veranlassung, von der von der Klägerin gewählten und von den Beklagten nicht kritisierten Bewertung abzugehen. Die Streitwerte des Zahlungs und des Feststellungsbegehrens sind vorliegend gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen (RISJustiz RS0042923). Davon ausgehend übersteigt bereits der in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand EUR 5.000,00, der gesamte Entscheidungsgegenstand jedoch selbst unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens nicht EUR 30.000,00.
7. Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).