OLG Wien 11R190/25d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01100R00190.25D.0210.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. HeinzPeter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, geboren am **, **, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen der Übertragung von Eigentumsanteilen (EUR 245.000), hier wegen Verfahrenshilfe, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30.9.2025, GZ: **50, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
Begründung
B e g r ü n d u n g
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den am 26.9.2025 (ON 49) eingebrachten Verfahrenshilfeantrag, mit dem der Kläger Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren beantragte, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Prozessführung ab. Der Antrag sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt worden und daher verspätet.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers (ON 52), mit dem die Stattgebung des Antrags und die Gewährung der Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren angestrebt wird. Gleichzeitig mit dem Rekurs stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung. Werde diesem Antrag stattgegeben, sei auch die Prozessführung nicht mehr aussichtslos.
Die Beklagte und der Revisor beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung (ON 52) wies das Erstgericht mit Beschluss vom 24.10.2025 ab (ON 54). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (11 R 189/25g, 11 R 9/26p).
Damit liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht vor: Bei dem nach Ablauf der für die beabsichtigte Prozesshandlung vorgesehenen Frist gestellten Verfahrenshilfeantrag liegt offenbare Aussichtslosigkeit vor (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 20).
Der unberechtigte Rekurs hat daher keinen Erfolg.