OLG Linz 10Bs7/26i

10Bs7/26iCorte d'appello18 feb 2026

Testo completo

OLG Linz 10Bs7/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0100BS00007.26I.0218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Dezember 2025, Hv*-25, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 2.500,00 bestimmt wird.

Begründung

Begründung:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Juli 2025, rechtskräftig mit 1. Dezember 2025, von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 24. Februar 2025 durch Versetzen eins Schlages mit der flachen Hand zum Nachteil einer mit der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betrauten Person eine den (idealkonkurrierenden) Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB zu unterstellende Handlung gesetzt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 17, ON 22.5).

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 begehrte der Freigesprochene im Wege seines Verteidigers – unter Anschluss einer Leistungsaufstellung in Höhe von insgesamt EUR 10.008,00 (darin enthalten 50% Erfolgszuschlag und USt) – einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von EUR 3.600,00 (ON 24).

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit EUR 1.300,00 fest (ON25).

Der dagegen von A* erhobenen Beschwerde (ON 26), die einen antragsgemäßen Zuspruch des Kostenbeitrags anstrebt, kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.

Wird ein im Offizialverfahren Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient hat. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter - vorbehaltlich der in den § 221 Abs 4 und 285 Abs 2 StPO genannten Fälle - EUR 13.000,00 nicht übersteigen (§ 393a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO).

Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen bzw den Verfahrenshandlungen, die Dauer des Verfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten, aber auch die Gestaltung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner gesamten Bandbreite von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren variieren kann. Beim Kriterium des Umfangs des Verfahrens sind sowohl Ermittlungs- und Hauptverfahren als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es ist somit auf den Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren abzustellen. Insgesamt ist somit nicht nur der Umfang des Verfahrens ausschlaggebend, sondern auch dessen Komplexität in der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen. Je nach Umfang der Ermittlungen und Verfahrenshandlungen sowie Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag dem im Gesetz vorgesehenen Höchstmaß annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Unter Heranziehung der Ansätze nach den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) – unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge – werden hiefür nach den Gesetzesmaterialien durchschnittliche Verteidigungskosten in einem „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter mit EUR 6.500,00 veranschlagt. Ein solches Standardverfahren vor dem Einzelrichter umfasst demnach an Verteidigungsaufwand die Vertretung im Ermittlungsverfahren (Besprechung mit dem Mandanten/der Mandantin, Vollmachtsbekanntgabe bzw Antrag auf Akteneinsicht, Aktenstudium/Vorbereitung und Teilnahme an einer zweistündigen Vernehmung), die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes (vgl insb EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 5  und 8).

Im vorliegenden Fall stand die Aussage des Angeklagten gegen jene des Belastungszeugen. Eine Videoaufzeichnung gab lediglich für die Zeit vor dem eigentlichen Vorfall Aufschluss, dieser selbst war darauf jedoch nicht zu sehen (S 5 in ON 16a).

Die Beschuldigteneinvernahme im Ermittlungsverfahren fand am 25. Februar 2025 ohne Beisein eines Verteidigers statt (ON 2.5). Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Aktenfreischaltung erfolgten seitens der Verteidigung am 8.4.2025 (ON 3), zu einem Antrag auf Hochladen der Videoaufzeichnung in den elektronischen Akt kam es am 22. Mai 2025 (ON 14). Die zum Freispruch führende Hauptverhandlung fand unter Beiziehung des Verteidigers am 29. Juli 2025 von 15.00 Uhr bis 15.30 Uhr statt (ON 16a). Zur Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld wurde am 12. November 2025 eine Gegenäußerung erstattet (ON 20). Zur Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2025 in der Zeit von 9.24 Uhr bis 9.40 Uhr (inkl Beratungszeit) erschien der Angeklagte mit seinem Verteidiger (ON 22.4). In der Kostenaufstellung finden sich darüber hinaus zwei je halbstündige Kommissionen beim Landesgericht Salzburg (S 2 in ON 24), die dem Beschwerdevorbringen zufolge auf zwei tatsächlich beim Landesgericht Salzburg erfolgte (im Zusammenhang mit einer begehrten Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung stehende) Vorsprachen (nicht etwa auf in der Kanzlei vorgenommene Akteneinsichten) zurückzuführen sind (sh auch ON 1.17).

Vorliegend handelt es sich weder um einen komplexen Sachverhalt noch um eine komplexe Verfahrensführung. Richtig ist jedoch, dass es auch zu einem Rechtsmittelverfahren gekommen ist. Der zeitliche Aufwand für Verhandlungen hält sich nichts desto trotz in Grenzen und wurde dennoch nur ein verfahrensrelevanter Schriftsatz verfasst. Der Verfahrensumfang ist im Ergebnis gering, auch schwierige Rechtsfragen galt es nicht zu klären.

Die vor der Novellierung des Systems des Verteidigerkostenbeitrags entwickelte Judikatur, die bei ganz einfachen Verteidigungsfällen den Einstieg bei nur etwa 10% des jeweiligen Höchstbetrags fand, lehnt der Gesetzgeber nunmehr aber explizit ab (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 8).

Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen zur Bemessung des Kostenbeitrags ist dieser daher auf EUR 2.500,00 anzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.