OLG Innsbruck 1R185/25b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00100R00185.25B.0218.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* C* Ltd., vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Datenauskunft und Datenübermittlung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte bietet über ihre deutschsprachige Internetseite Online-Glücksspiele (Casinospiele) in Österreich an. Der Kläger hat auf dieser Internetseite ein Konto (Account) eingerichtet und Geldbeträge auf das Konto der Beklagten einbezahlt. Die Beklagte speichert und verarbeitet in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten des Klägers.
Am 17.4.2025 stellte der Kläger, anwaltlich vertreten, eine Datenauskunftsanfrage an die Beklagte in Bezug auf Rechnungslegung über sämtliche Ein- und Auszahlungen, die der Kläger bei der Beklagten getätigt hat, sowie über sämtliche Gewinne und Verluste, welche der Kläger bei von der Beklagten angebotenen Sportwetten erlitten hat, dies über den gesamten Zeitraum, in dem der Kläger Konten bei der Beklagten hatte. Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, gemäß Art 15 DSGVO eine Kopie sämtlicher Daten des Klägers, die Gegenstand der Verarbeitung durch die Beklagte sind, digital zu übermitteln. Der Anfrage war ein Vollmachtsschreiben und der Scan eines Ausweises (des Klägers) beigeschlossen.
Die Beklagte antwortete hierauf mit E-Mail vom 19.4.2025 und ersuchte im Hinblick darauf, dass der Konzern-Datenschutzbeauftragte für verschiedene Unternehmen der Unternehmensgruppe bestellt sei und aus der Anfrage nicht hervorgehe, welches Unternehmen oder welcher Verantwortliche der Unternehmensgruppe adressiert werde, um Konkretisierung der Anfrage durch Bekanntgabe der konkret verantwortlichen Stelle, von der Auskunft verlangt werde, oder des Spieltyps (zB Sportwetten, Casinospiele, Games etc), auf den sich die Anfrage beziehe, sowie Bekanntgabe des Benutzernamens, für den die Daten angefordert würden.
Auf dieses Schreiben erfolgte seitens des Klägers keine Rückmeldung.
Der Kläger begehrte mit der am 28.4.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage von der Beklagten die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind.
Er brachte dazu zusammengefasst vor, die Beklagte sei von ihm gemäß Art 15 Abs 1 und Abs 3 DSGVO aufgefordert worden, sämtliche Ein- und Auszahlungen des Klägers offenzulegen, entsprechende Kopien dieser Daten zu übermitteln sowie offenzulegen, ob der Kläger Sportwetten getätigt habe. Die Beklagte weigere sich, diese Daten zur Verfügung zu stellen.
Mit der Vorlage von zwei Transaktionslisten mit der Klagebeantwortung habe die Beklagte den Auskunftsanspruch nicht vollständig erfüllt. Insbesondere habe die Beklagte keine Bonitäts-, Besucher-, Geräte- und Domaindaten des Klägers, IT-Adressen sowie persistente Cookies und Session Cookies beauskunftet, obwohl sie diese entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verarbeite.
Die Beklagte erklärte in ihrer Klagebeantwortung, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und verwies dazu auf die von ihr unter einem gelegten Transaktionsdaten.
Darüber hinaus brachte sie vor, sie habe keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben. Der Kläger sei ihrer Aufforderung, die konkret verantwortliche Stelle innerhalb der Unternehmensgruppe oder den Spieltyp sowie den Benutzernamen bekanntzugeben, nicht nachgekommen und habe sogleich die Klage eingebracht, obwohl sie bereit gewesen sei, dem Ersuchen vollinhaltlich nachzukommen. Das Auskunftsersuchen sei unvollständig gewesen, weshalb die Beklagte überhaupt keine Möglichkeit gehabt habe, diesem zu entsprechen.
Sie sei dem Auskunftsbegehren bereits vollumfänglich nachgekommen und habe mit den Transaktionsübersichten sämtliche aus ihrer Datenbank abrufbare personenbezogenen Daten des Klägers übermittelt. Obwohl es dem Kläger ausschließlich um die Transaktionsdaten gehe, versuche der Kläger mit einem vorgeschobenen Klagsgrund, die fortgeführte Klagsführung nachträglich zu rechtfertigen.
Die Klage sei daher abzuweisen.
Das Erstgericht verpflichtete mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte, dem Kläger eine Kopie sämtlicher seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, digital zu übermitteln (Spruchpunkt 1.), und darüber hinaus auch zum Kostenersatz (Spruchpunkt 2.).
Es legte seiner Entscheidung den eingangs – zusammengefasst und nicht immer wörtlich – wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 3 bis 6 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis werden daraus noch folgende Feststellungen hervorgehoben:
„Mit Klagebeantwortung vom 2.6.2025 legte die Beklagte zwei als „Swipe-in Games History“ und „ChipsTransfer History“ bezeichnete Listen vor, woraus sich ergibt, dass es keine Casinoverluste des Klägers bei der Beklagten gibt. Diese Listen enthalten keine Informationen über persistente Cookies und Session Cookies, Besucherdaten, IP-Adressen, Geräte- und Domaindaten des Klägers oder Bonitätsdaten.“
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die Anwendbarkeit österreichischen materiellen Rechts und tat den Einwand der Beklagten, dass diese keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben habe, ab. Bereits mit dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben sei die Beklagte aufgefordert worden, eine Kopie sämtlicher Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, digital zu übermitteln. Übermittelt worden seien aber lediglich (leere) Transaktionslisten. Es könne daher keine Rede davon sein, dass das Vorbringen des Klägers lediglich der nachträglichen Rechtfertigung der fortgeführten Klagsführung diene. Es wäre der Beklagten freigestanden, die geforderten restlichen Daten vorzulegen. Dass derartige Daten offenbar verarbeitet würden, ergebe sich aus dem festgestellten Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Demnach gehe aber auch das Vorbringen der Beklagten ins Leere, wonach sie sämtliche abrufbaren Daten bereits übermittelt habe. Das Klagebegehren bestehe daher zu Recht. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 41 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, die Berufung zurückzuweisen, in eventu dieser keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Berufung:
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird die Behandlung der Berufung nicht nach Berufungsgründen, sondern nach Themen gegliedert.
1. Beschwer und Rechtzeitigkeit:
1.1. Der Kläger vertritt in seiner Berufungsbeantwortung den Standpunkt, die Beklagte sei durch die Sachentscheidung nicht beschwert, weil sie seinen Anspruch anerkannt habe. Überdies handle es sich beim Rechtsmittel richtigerweise um einen als Berufung getarnten Kostenrekurs, weil sich die Beklagte nur in der Kostenentscheidung beschwert sehe, indem sie die Anwendung des § 45 ZPO begehre. Die Rekursfrist betrage 14 Tage, weshalb das Rechtsmittel verspätet und zurückzuweisen sei.
Dazu wurde erwogen:
1.2. Bevor ein Rechtsmittel inhaltlich beurteilt werden kann, ist dessen Zulässigkeit zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RS0002495; 3 Ob 114/25y). Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt (RS0041868). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer (3 Ob 114/25y).
1.3. Formelle Beschwer der Beklagten liegt schon deshalb vor, weil diese – trotz ihres Anerkenntnisses, dazu sogleich – die Klagsabweisung beantragte. Da die Beklagte – schon in erster Instanz und auch in ihrer Berufung – auf dem Standpunkt steht, dass das Klagebegehren (auch) infolge Erfüllung abzuweisen wäre, und sie durch den Urteilsspruch des Erstgerichts zur (neuerlichen bzw ergänzenden) Auskunft verpflichtet wurde, wobei ihr überdies entgegen ihrem Standpunkt, die Klagsführung nicht veranlasst zu haben, Kostenersatz auferlegt wurde, ist auch ihre Rechtsstellung beeinträchtigt. Die Beklagte ist daher auch materiell beschwert.
1.4. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbeantwortung bekämpft die Beklagte auch nicht bloß die erstgerichtliche Kostenentscheidung, sondern ebenso die klagsstattgebende Erledigung der Hauptsache. Es liegt daher kein (reiner) Kostenrekurs vor. Die Berufung wurde fristgerecht innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 ZPO) erhoben (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 55 ZPO Rz 1).
1.5. Die Berufung ist daher zulässig und rechtzeitig und einer inhaltlichen Behandlung zuzuführen.
2. Anzuwendendes Recht:
Die vom Erstgericht bejahte Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts wird im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen, sodass mangels insoweit ausgeführter Rechtsrüge keine Prüfung stattzufinden hat (vgl 2 Ob 169/24b).
3. Anerkenntnis:
3.1. Die Beklagte hat in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich erklärt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen. Auch in ihrer Berufung verweist die Beklagte darauf, das sie den Anspruch auf Datenübermittlung (dem Grunde nach) vollumfänglich anerkannt habe (S 3 und 6 in der Berufung). An einer Stelle ihrer Berufung führt die Beklagte auch aus, das Erstgericht hätte ein Anerkenntnisurteil fällen müssen (S 6 in der Berufung).
Darin ist ein prozessuales Anerkenntnis des (allein auf) Art 15 DSGVO gestützten Auskunftsanspruchs im dargestellten Sinn zu erblicken.
3.2. Das prozessuale Anerkenntnis ist eine den Regeln des Prozessrechts unterliegende einseitige, daher keine Annahme bedürftige Erklärung der Prozesspartei an das Gericht (Prozesshandlung), dass der vom Kläger geltend gemachte Klageanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist. Seine Wirkung ist keine des Privatrechts sondern eine prozessuale. Es umfasst den Streitgegenstand, nämlich die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das darauf gegründete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet (RS0037426 [insbes T5, T8, T9]). Es nimmt dem Gericht die Möglichkeit, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen (RS0040792). Maßgeblich ist daher der objektive Erklärungswert (RS0097531 [insbes T4]).
Ein prozessuales Anerkenntnis liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellen Recht widerspricht (RS0040854).
Das in einem Schriftsatz erklärte Anerkenntnis wird durch dessen Vortrag in der mündlichen Verhandlung wirksam (RS0040900; RS0040859). Ein Anerkenntnis kann auch noch im Rechtsmittel erklärt werden (Frauenberger-Pfeiler in Klicka/Koller, ZPO6 § 395 ZPO Rz 4; vgl 3 Ob 11/15m mwN; RS0119634).
3.3. Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch (bei der mündlichen Streitverhandlung) ganz oder zum Teil anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden.
Die Fällung eines Anerkenntnisurteils setzt also ein Anerkenntnis sowie den Antrag des Klägers, ein Anerkenntnisurteil zu fällen, voraus. Ohne einen solchen Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Der Kläger ist berechtigt, jedoch mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, einen Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils zu stellen. Die Unterlassung eines derartigen Antrags führt, jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem beide Parteien nach Abgabe des Anerkenntnisses weiterverhandeln, nicht zu einem Verfahrensstillstand (4 Ob 368/85; RS0040816; 2 Ob 127/15p; RS0040896).
Die Unterlassung des Antrags auf Fällung eines Anerkenntnisurteils hat zur Folge, dass der Kläger kein Anerkenntnisurteil mit dessen besonderen Eigenschaften (sofortiger Wirksamkeitsbeginn, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verkündung anwesend waren; Zustellung nur auf Verlangen – § 416 Abs 3 ZPO; besondere Form der Abfassung und Ausfertigung – §§ 417 Abs 4, 418 Abs 1 ZPO) erhält, nicht aber, dass das Anerkenntnis bei der Fällung und Begründung des über den anerkannten Anspruch nun ergehenden kontradiktorischen Urteils nicht verwertet werden dürfte. Das Gericht kann hiebei ein solches Anerkenntnis verwerten und für die Begründung seiner Entscheidung heranziehen (4 Ob 368/85; 9 ObA 157/05m; 2 Ob 127/15p; RS0040803).
3.4. Die Fällung eines Anerkenntnisurteils war dem Erstgericht mangels eines darauf gerichteten Antrags des Klägers verwehrt. Da die Beklagte dem Auskunftsanspruch inhaltlich jedoch nichts entgegensetzte und diesen ausdrücklich anerkannte und auch weiterhin anerkennt, hatte das Erstgericht schon aufgrund dieses Anerkenntnisses von der Berechtigung des Klagsanspruchs auszugehen. Eine Prüfung des dem Art 15 DSGVO zugrundeliegenden Tatbestands erübrigt sich sohin (vgl Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ III/2 § 395 ZPO Rz 5).
4. Erfüllung:
4.1. Die Beklagte vertritt in ihrer Berufung (erkennbar) den Standpunkt, dass das Klagebegehren infolge vollinhaltlicher Erfüllung abzuweisen wäre.
Damit im Zusammenhang macht die Beklagte eine Beweisrüge geltend. Dabei bekämpft sie nachstehende Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung als dislozierte Feststellungen:
„Bereits mit außergerichtlichem Aufforderungsschreiben wurde die Beklagte aufgefordert, eine Kopie sämtlicher Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, digital zu übermitteln. Übermittelt wurden seitens der Beklagten lediglich (leere) Transaktionslisten.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Vorbringen lediglich der nachträglichen Rechtfertigung der fortgeführten Klagsführung dient, sondern wäre es der Beklagten selbstverständlich freigestanden, die geforderten restlichen Daten gleichzeitig mit der Übermittlung der Transaktionslisten vorzulegen. Dass derartige Daten offenbar verarbeitet werden, ergibt sich aus dem festgestellten Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Demnach geht aber auch das Vorbringen der Beklagten ins Leere, wonach sie sämtliche abrufbaren Daten bereits übermittelt hätte.“
An deren Stelle begehrt die Beklagte – wörtlich – folgende „Ersatzfeststellungen“:
„1Bereits mit außergerichtlichem Aufforderungsschreiben wurde die beklagte Partei aufgefordert, eine Kopie sämtlicher Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, digital zu übermitteln. 2Bis zur Klagseinbringung konnte die beklagte Partei der klagenden Partei die geforderten Daten allerdings nicht übermitteln, weil die klagende Partei ihre Anfrage auf Nachfrage nicht konkretisiert hat. 3Darauf hat die beklagte Partei die klagende Partei auch hingewiesen. 4Anstatt die Datenauskunftsanfrage zu spezifizieren, hat die klagende Partei allerdings direkt die Klage eingebracht. 5Übermittelt wurden seitens der beklagten Partei sofort nach Klagseinbringung die geforderten Daten, weil die notwendigen Informationen erst dann vorlagen.
6Da die klagende Partei keinerlei Einzahlungen getätigt hat, liegen der beklagten Partei auch keinerlei zahlungsrelevanten Daten vor. 7Es kann zudem nicht festgestellt werden, ob die beklagte Partei über weitere, nicht übermittelte Daten verfügt.
8Die beklagte Partei hat sämtliche von ihr verarbeiteten Daten an die klagende Partei übermittelt. 9Die beklagte Partei hat den Anspruch der klagenden Partei auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO bei erster Gelegenheit anerkannt und vollständig erfüllt.“
Aufgrund des von der Beklagten erstatteten Vorbringens, der Urkunden Beilagen ./1, ./2 und ./C sowie der „allgemeinen Erfahrungssätze“, dass sie alles übermittelt habe, was ihr vorliege, wären die Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen.
Dazu wurde erwogen:
4.2. Voranzustellen ist, dass der Beklagten beizupflichten ist, dass die von ihr angefochtenen Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung tatsächlich zu weiten Teilen dislozierte Feststellungen darstellen, wobei sich aus diesen (auch in Zusammenschau mit den vom Erstgericht in US 5f getroffenen Feststellungen) ergibt, dass die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers nur unvollständig erfüllt und nicht sämtliche bei ihr verfügbaren personenbezogenen Daten des Klägers übermittelt hat, so wie dies die Beklagte auch selbst in ihrer Berufung interpretiert und verstanden hat (S 4 in ON 13).
4.3.1. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [insb T4, T 5]; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5 196f). Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen (OLG Innsbruck 3 R 165/24z, 3 R 26/24h; RI0100145).
4.3.2. Die Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt:
Der erste Satz der gewünschten Ersatzfeststellungen entspricht wörtlich dem ersten Satz der angefochtenen Feststellungen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass auf US 3 der Inhalt des Aufforderungsschreibens noch detaillierter festgestellt wurde und die dortigen Feststellungen von der Beklagten unangefochten blieben.
Beim zweiten Satz der gewünschten Ersatzfeststellungen handelt es sich ebenso wie beim zweiten Halbsatz des fünften Satzes der Ersatzfeststellungen richtigerweise um Zusatzfeststellungen, da diese über die angefochtenen Feststellungen hinausgehen. Ergänzende Feststellungen wären unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als sogenannte sekundäre Feststellungsmängel geltend zu machen, wobei in diesem Zusammenhang die rechtliche Relevanz der begehrten Zusatzfeststellungen darzulegen wäre, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Darauf, ob die Beklagte vor Klagseinbringung zur Erfüllung in der Lage war, kommt es – insbesondere für die Frage, ob im hiefür maßgeblichen Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Erfüllung vorliegt – nicht an. Wie sich bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung noch zeigen wird, kommt es aber auch für die Kostenentscheidung auf diese Feststellung nicht an.
Die Sätze drei und vier der gewünschten Ersatzfeststellungen stehen ebenfalls nicht im Austauschverhältnis mit den angefochtenen Feststellungen. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt aber auch hier nicht vor, weil das Erstgericht ohnedies den Inhalt des Antwortschreibens der Beklagten vom 19.4.2025 mit dem darin enthaltenen Präzisierungsersuchen festgestellt hat und darüber hinaus, dass hierauf keine Rückmeldung des Klägers mehr erfolgte, sondern die Klage eingebracht wurde. Der Vorwurf eines rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn vom Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, T19], RS0053317 [T1]).
Der erste Halbsatz des fünften Satzes der gewünschten Ersatzfeststellungen setzt sich mit den unangefochten gebliebenen Feststellungen, wonach die Beklagte nach Klagseinbringung den Kläger (lediglich) verständigte, dass der Kläger keine Casinoverluste erlitten habe und die Beklagte nur zwei Listen vorlegte, aus welchen sich selbiges ergibt, in Verbindung mit der Feststellung, dass der Kläger unter anderem auch Auskunft über Gewinne und Verluste bei Sportwetten angefordert hat (US 3 ff), in Widerspruch.
Der sechste Satz der gewünschten Ersatzfeststellungen wiederum widerspricht der unangefochten gebliebenen Feststellung, dass der Kläger Geldbeträge auf das Konto der Beklagten einbezahlt hat und die Beklagte in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten des Klägers speichert und verarbeitet (US 3).
Der siebte Satz des gewünschten Sachverhalts setzt sich in Widerspruch mit den Ersatzfeststellungen fünf und acht bzw die Ersatzfeststellung acht widerspricht der gewünschten Ersatzfeststellung sieben.
Beim neunten Satz der gewünschten Ersatzfeststellungen handelt es sich in Wahrheit um eine einer Tatsachenfeststellung nicht zugängliche rechtliche Beurteilung.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Beweisrüge auch insofern, als sich die angebliche Ausführung des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung, wonach es die Beklagte unterlassen habe vorzubringen, über keine solche Daten zu verfügen oder solche Daten zu verarbeiten, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über derartige Daten verfüge, dem angefochtenen Urteil tatsächlich nicht entnehmen lässt.
4.4.1. Ungeachtet dessen vermögen die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beweisrüge ohnedies keine inhaltlichen Bedenken an der erstgerichtlichen Feststellung, wonach die Datenübermittlung unvollständig war, zu erwecken:
Das Rechtsmittelgericht hat aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge lediglich zu prüfen, ob die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 482 ZPO Rz 6; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 467 ZPO E 40/4). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln (Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 40/1). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175).
4.4.2. Die im vorliegenden Verfahren erzielten Beweisergebnisse erschöpfen sich in Urkunden. Diese lassen sich mit den erstgerichtlichen Feststellungen widerspruchsfrei in Einklang bringen.
Auch die – richtigerweise der Beweiswürdigung zuzuordnende – Ausführung des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach sich aus dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe, dass die Beklagte derartige (weitere) Daten offenbar verarbeite, sind lebensnah und nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die beiden in Vorlage gebrachten Transaktionslisten (Beilagen ./1 und ./2) leer sind, obwohl der Kläger bei der Beklagten einen Account eingerichtet und auf das Konto der Beklagten Geldbeträge einbezahlt hat und die Beklagte damit im Zusammenhang personenbezogene Daten des Klägers speichert und verarbeitet.
Es mag zwar durchaus zutreffend sein, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund ihres allgemeinen Charakters für eine Vielzahl von Verträgen mehr grundsätzlich in Frage kommende Datenkategorien angeführt werden, als in einem konkreten Einzelfall tatsächlich gespeichert und verarbeitet wurden. Die Beklagte argumentiert, dass das Vorliegen weiterer nicht übermittelter personenbezogener Daten dann nicht anzunehmen sei, wenn eine Person nicht eine einzige Einzahlung getätigt und den eigentlichen Spielvorgang auf der Website nie in Gang gesetzt habe. Sie übersieht dabei jedoch, dass das Erstgericht eben unangefochten feststellte, dass der Kläger Geldbeträge auf das Konto der Beklagten einbezahlt hat (US 3). Dass der Kläger nie einen Spielvorgang auf der Website in Gang gesetzt hat, hat die Beklagte überdies in erster Instanz nicht behauptet.
Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte in erster Instanz vorbrachte, sämtliche in ihrer Datenbank abrufbare Daten an den Kläger übermittelt zu haben. Bezeichnenderweise hat die Beklagte in erster Instanz – anders als in der Berufung – aber nicht etwa damit argumentiert, dass der Kläger keine einzige Transaktion getätigt hat, dass die Möglichkeit besteht, dass das Konto aufgrund fehlender Übermittlung von Unterlagen nicht funktionsfähig war und dass es von rechtlicher Relevanz wäre zu klären, ob die begehrten Daten zwischenzeitig (teilweise) gelöscht wurden. Wäre dem tatsächlich so gewesen, wäre es aber nur naheliegend gewesen, dies schon in erster Instanz zu behaupten. Die Beklagte hat in erster Instanz jedoch nur vorgebracht, die vom Kläger aufgelisteten und geforderten Unterlagen und Informationen seien in den übermittelten Daten enthalten. Die übermittelten Transaktionslisten sind aber – wie ausgeführt – leer. Beispielhaft sei neuerlich angemerkt, dass aus den Listen insbesondere keine Aussage zu den vom Kläger ebenfalls angefragten Sportwetten hervorgeht. Weiters wird noch angemerkt, dass allein der Umstand, dass der Kläger keine Casinoverluste bei der Beklagten erlitten hat, nicht zwingend bedeutet, dass dieser keine Transaktion getätigt oder kein Spiel durchgeführt hätte.
4.4.3. Weiters festzuhalten ist an dieser Stelle, dass das Erstgericht zur Frage einer allfälligen Löschung von Daten schon deshalb keine Feststellungen treffen musste, weil die Beklagte – wie ausgeführt – dazu in erster Instanz kein Vorbringen erstattete (RS0053317 [T2, T4]). Selbiges gilt in Bezug auf von der Beklagten vermisste, nicht näher spezifizierte Feststellungen zu einer „Überprüfung“ und der Frage, ob das Konto funktionsfähig eröffnet wurde.
Auch einer Feststellung dazu, ob der Kläger personenbezogene Daten an die Beklagte übermittelte, bedurfte es nicht. Der Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO knüpft nämlich nicht daran an, welche Daten der Betroffene an den Verantwortlichen übermittelt, sondern daran, ob und wenn ja, welche Daten der Verantwortliche verarbeitet.
4.4.4. Dass der Kläger trotz Ladung unentschuldigt zur vorbereitenden Tagsatzung nicht erschien, hat das Erstgericht ohnedies berücksichtigt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Datenübermittlung der Beklagten vollständig gewesen wäre. Das Nichterscheinen des Klägers ohne Entschuldigung spricht zwar nicht für ein verantwortungsbewusstes Auftreten gegenüber dem Gericht, vermag jedoch nicht, Zweifel an den erstgerichtlichen Feststellungen hervorzurufen. Welche Daten an den Kläger übermittelt wurden, ergibt sich nämlich ohnedies bereits aus den gelegten Urkunden. Welche Daten von der Beklagten gespeichert werden, liegt erfahrungsgemäß außerhalb des Kenntnisstands des Betroffenen, müsste sich dieser ansonsten ja auch nicht des Auskunftsbegehrens bedienen.
Aus der Tatsache des Anerkenntnisses kann ebenfalls nicht per se auf eine vollständige Erfüllung geschlossen werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es aufgrund der übermittelten leeren Listen auch nicht offenkundig, dass die Beklagte über keine weiteren Daten verfügt. Auffälligerweise ist in den Listen gemäß Beilagen ./1 und ./2 noch nicht einmal der Name des Klägers enthalten.
Unrichtig ist auch, dass sich das Erstgericht mit der Feststellung, dass der Kläger keine Transaktionen bei der Beklagten getätigt habe, selbst widerspreche. Eine derartige Feststellung lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Vielmehr hat das Erstgericht – wie bereits mehrfach aufgezeigt – unangefochten festgestellt, dass der Kläger Geldbeträge auf das Konto der Beklagten einbezahlt hat. In Wahrheit entfernt sich daher die Beklagte von den – unbekämpft gebliebenen – erstgerichtlichen Feststellungen, wenn sie damit argumentiert, dass der Kläger nie Einzahlungen getätigt habe. Die Beklagte hat – wie schon ausgeführt – in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass der Kläger kein einziges Spiel getätigt hätte. Ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot.
4.5. Insgesamt gelingt es der Beklagten sohin nicht, die angefochtenen (dislozierten) Feststellungen des Erstgerichts zu erschüttern. Die angefochtenen Feststellungen sind daher vom Berufungsgericht zu übernehmen.
4.6. In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Beklagte unter anderem damit, dass sie ihre Pflicht zur Datenauskunft, von welcher nur verfügbare Quellen umfasst seien, vollinhaltlich erfüllt habe.
Überdies habe der Kläger die Beklagte vor allem aufgefordert, eine Übersicht der Ein- und Auszahlungen zu übermitteln. Aus dem Auskunftsersuchen sei eindeutig ersichtlich, dass es dem Kläger ausschließlich auf die Glücksspielverluste ankomme, um diese anschließend gerichtlich geltend machen zu können. Insofern sei eine – dem Betroffenen mögliche – Einschränkung der Datenauskunft intendiert gewesen. Auch insoweit sei eine vollständige Übermittlung der verarbeiteten Daten erfolgt.
Dazu wurde erwogen:
4.7. Die Beklage zielt mit ihrer Argumentation, wonach sie den Anspruch erfüllt habe, trotz ihres Anerkenntnisses auf eine Klagsabweisung infolge Erfüllung ab. Eine Klagsabweisung trotz Anerkenntnis wäre grundsätzlich im Hinblick darauf, dass der Kläger sein Klagebegehren nach erfolgtem Anerkenntnis nicht auf Kosten einschränkte, denkbar. Im Fall einer Erledigung der Hauptsache durch Erfüllung seitens des Beklagten muss sich der Kläger nämlich mittels „Klagseinschränkung auf Kosten“ auf die Verfolgung seines Kostenersatzanspruchs beschränken, wenn er nicht ein klagsabweisendes Urteil gegen sich ergehen lassen will. Hält der Kläger sein Begehren trotz Klaglosstellung aufrecht, ist die Klage nämlich als (nunmehr) materiell unberechtigt abzuweisen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 45 ZPO Rz 9, Rz 17; vgl Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller, ZPO6 §§ 237-238 Rz 12).
Trotz Anerkenntnis ist daher auch zu beurteilen, ob eine Klagserfüllung bzw Klaglosstellung des Klägers erfolgte.
4.8. Anhand der vom Erstgericht getroffenen (und vom Berufungsgericht übernommenen dislozierten) Feststellungen kann von einer (vollständigen) Erfüllung des Klagsanspruchs jedenfalls nicht die Rede sein. Der Kläger war demgemäß auch nicht zur Klagseinschränkung auf Kosten verpflichtet.
Da die Beklagte entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen damit argumentiert, vollständig erfüllt zu haben, ist die Rechtsrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Auch mit ihrer Ausführung, wonach es dem Kläger ausschließlich um seine Glücksspielverluste gegangen sei, entfernt sich die Beklagte von den erstgerichtlichen Feststellungen. Schon im außergerichtlichen Aufforderungsschreiben hat der Kläger ausdrücklich auch sämtliche sonstigen Daten des Klägers, die von der Beklagten verarbeitet werden, angefordert. Das Klagebegehren war ebenfalls gerade nicht auf die Ein- und Auszahlungen beschränkt, sondern umfassend formuliert.
Mit ihrem Erfüllungseinwand dringt die Beklagte daher nicht durch.
5. Anlass zur Klagsführung:
5.1. Schließlich bekämpft die Beklagte in ihrer Rechtsrüge auch die erstgerichtliche Kostenentscheidung, wobei sie damit inhaltlich richtigerweise eine Berufung im Kostenpunkt ausführt. Begründend dazu bringt sie vor, sie habe keinen Anlass zur Klagsführung gegeben, weil sie bis zur Einbringung der Klage nicht die nötigen konkreten Informationen gehabt habe, um dem Datenauskunftsbegehren zu entsprechen. Dass sie die Kosten des Verfahrens zu zahlen habe, sei daher jedenfalls unrichtig, weil der Kläger die Verfahrenskosten vermeiden hätte können, wenn er auf ihre Rückmeldung reagiert und ihr die notwendigen Informationen übermittelt hätte. Nach Klagseinbringung seien ihr die Informationen dann vorgelegen und sei sie dem Auskunftsbegehren dann auch nachgekommen.
Dazu wurde erwogen:
5.2. Gemäß § 45 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat. Der Kläger hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.
5.2.1. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 45 ZPO ist daher einerseits, dass der Beklagte zur Klageerhebung keinen Anlass geboten hat. In aller Regel ist die Klage vom Beklagten dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat; ebenso, wenn eine solche Aufforderung zwar dem Beklagten zuging, es ihm aber bis zur Klagserhebung aus objektiven Gründen nicht möglich sein konnte, die Berechtigung des klägerischen Ansinnens zu überprüfen oder ihm nachzukommen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 45 ZPO Rz 2).
5.2.2. Darüber hinaus muss der Beklagten den in der Klage erhobenen Anspruch sofort (bei der ersten Gelegenheit) anerkennen. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Beklagter, der zur Klagsführung keinen Anlass gegeben hat und darüber hinaus den vom Kläger erhobenen Anspruch sofort anerkennt, sich in der Regel auch dann dem Begehren des Klägers entsprechend verhalten hätte, wenn es außergerichtlich erhoben worden wäre. Dann ist der Kläger als der eigentliche Verursacher des objektiv gesehen nicht erforderlichen Prozesses zu betrachten und soll nach dem kostenrechtlichen Veranlassungsgedanken die entstandenen Kosten tragen (M. Bydlinski aaO § 45 ZPO Rz 7).
Das Anerkenntnis muss vorbehaltslos abgegeben werden, sodass dem Gericht die sofortige Fällung eines Anerkenntnisurteils ermöglicht wird (M. Bydlinski aaO § 45 ZPO Rz 9; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.282; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 45 ZPO E 52).
Bei Leistungsklagen – wozu auch das hier vorliegende Auskunftsbegehren zählt – ist zusätzlich zum Anerkennen erforderlich, dass der Beklagte die Forderung (unverzüglich) erfüllt, wobei die Erfüllung bei Auskunftsbegehren in der vollständigen Erteilung der Auskunft besteht (Obermaier aaO Rz 1.283; M. Bydlinski aaO § 45 ZPO Rz 9; vgl Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 § 45 ZPO Rz 3; vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 45 ZPO E 60 mwN).
Ein Beklagter, der lediglich anerkennt (und den Ersatz seiner Kosten begehrt), diesem Anerkenntnis aber nicht auch durch entsprechendes Verhalten (insbesondere Erfüllung des Klagsanspruchs) entspricht, erscheint nämlich nicht schutzwürdig. In einem solchen Fall trifft auch die § 45 ZPO zugrunde liegende Vermutung des Gesetzgebers, der Berechtigte wäre auch ohne Prozess zu seinem Recht gekommen, ersichtlich gerade nicht zu. Das „bloße“ Anerkenntnis reicht daher nur in jenen Fällen aus, in denen eine darüber hinausgehende „Erfüllungshandlung“ nicht in Betracht kommt, insbesondere also bei Feststellungsklagen und Rechtsgestaltungsklagen (M. Bydlinski aaO § 45 ZPO Rz 9).
5.3. Im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte daher schon deshalb nicht auf die Kostenbestimmung des § 45 ZPO berufen, weil diese – wie dargelegt – das Auskunftsbegehren nicht (vollständig) erfüllt hat. Das Erstgericht hat die Beklagte daher völlig zutreffend in Anwendung der Bestimmung des § 41 ZPO zum Kostenersatz verpflichtet.
5.4. Im Hinblick darauf kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Anlass zur Klagsführung gab. Es bedarf folglich insbesondere auch keiner Feststellungen dazu, ob die Beklagte zur Erfüllung vor Klagseinbringung in der Lage war. Ebenso kann in rechtlicher Hinsicht dahingestellt bleiben, ob das Präzisierungsersuchen der Beklagten vom 19.4.2025 (Bekanntgabe des konkret adressierten Unternehmens bzw der konkret verantwortlichen Stelle oder Bekanntgabe des Spieltyps; Angabe des Benutzernamens) zulässig war oder nicht und ob die unmittelbare Klagseinbringung nach Vorliegen dieser E-Mail verfrüht war oder nicht.
6. Der Berufung der Beklagten bleibt damit insgesamt ein Erfolg versagt.
II. Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren gründet in §§ 41, 50 ZPO.
2. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands hat nach § 500 Abs 2 ZPO nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldwert hat. Bei der Verletzung von höchstpersönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind, hat ein Bewertungsausspruch somit zu entfallen (RS0042418 [T7, T9]); die Zulässigkeit der Revision hängt dann nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab (6 Ob 127/20z).
Bei einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz steht der Eingriff in die höchstpersönliche Rechtssphäre im Vordergrund, auch wenn Rechtsfolge einer Verletzung des Grundrechts ein geldwerter Schadenersatzanspruch sein kann. Aufgrund dieser Erwägung verneint der Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit eines Bewertungsausspruchs nach § 500 Abs 2 ZPO bei einer auf Auskunftserteilung nach Art 15 Abs 1 DSGVO gerichteten Klage ebenso wie bei Geltendmachung des Anspruchs auf eine Datenkopie nach Art 15 Abs 3 DSGVO (6 Ob 127/20z; 6 Ob 138/20t). Auch im vorliegenden Fall eines ausschließlich auf Art 15 DSGVO gestützten Auskunftsbegehrens hatte daher ein Bewertungsausspruch zu unterbleiben.
3. Rechtsfragen von erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren schon mangels inhaltlicher Bestreitung des auf Art 15 DSGVO gegründeten Auskunftsanspruchs durch die Beklagte zu verneinen. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.