OLG Wien 30Bs40/26s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0300BS00040.26S.0219.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* wegen § 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom (richtig) 15. Jänner 2026, GZ **40, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führte gegen Mag. A* zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren wegen § 201 Abs 1 StGB, wobei mittlerweile am 2. Februar 2026 die Anklageschrift eingebracht wurde (ON 45; bislang nicht rechtswirksam; zur Teileinstellung hinsichtlich weiterer Fakten siehe ON 1.55).
Nach dem Inhalt derselben hat er in der Nacht vom 3. auf 4. Juni 2025 in ** B* mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, indem er sie zunächst an den Oberarmen packte, zu sich aufs Bett zog und sie auf seinen Körper drückte, sich gemeinsam mit ihr umdrehte, sodass sie auf dem Rücken und er auf ihr lag, sie gegen ihren Willen küsste, er weiter nach unten rutschte, ihr TShirt und den SportBH über die Brüste schob und mit den Händen ihre Brüste streichelte und diese küsste, sodann die Position wechselte und seitlich neben ihr liegend mit seiner Hand in ihre Unterhose fuhr und sie vaginal mit zwei Fingern penetrierte, er sich sodann seitlich neben sie kniete ihre Hose und Unterhose herunterzog, während er vollständig bekleidet blieb, er sich über ihren Intimbereich beugte, ihre Scheide leckte und sie auch mit der Zunge vaginal penetrierte, wobei sie versuchte ihn von sich wegzudrücken, er sie sodann jedoch mit den Händen an den Unterarmen packte und kraftvoll ihre Arme links und rechts neben ihrem Körper auf das Bett drückte, er sodann von ihr abließ, sie jedoch, nachdem sie sich auf dem Bett aufgesetzt hatte, um das Zimmer zu verlassen, nochmals zu sich nach hinten zog und ihren Kopf in Richtung seines erigierten Penis drückte, wobei sie ihn während des gesamten Vorfalls wiederholt verbal darauf aufmerksam machte, dies nicht zu wollen und ihn aufforderte aufzuhören und sie gehen zu lassen.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (ON 29), somit noch vor Anklageerhebung, stellte der (damals) Beschuldigte im Ermittlungsverfahren den Beweisantrag, „die Staatsanwaltschaft Eisenstadt möge einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragen zum Beweis, dass der von der Zeugin B* sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung geschilderte Zustand der Schockstarre tatsächlich nicht vorgelegen haben kann, weil nach dem Inhalt der Zeugenaussagen von B* die in der psychiatrischen Wissenschaft definierten Voraussetzungen, die zum Eintritt einer Schockstarre führen, nicht vorgelegen sind. Darüber hinaus waren die von der Zeugin B* die in ihren Einvernahmen geschilderten Verhaltensweisen nur deshalb möglich, weil sich die Zeugin zum Zeitpunkt des Sachverhaltes gerade nicht in einer Schockstarre befunden hat.“
Das Beweisthema sei von Relevanz für die Klärung der Berechtigung des Vorwurfs und der Schuldfrage, weil man bei Verneinung der Voraussetzungen für die Annahme einer Schockstarre davon ausgehen müsse, dass die Handlungen einvernehmlich gewesen wären, was eine Tatbestandsverwirklichung ausschließe. Die Erstellung eines derartigen Gutachtens sei ohne Mitwirkung der Zeugin möglich.
Mit Note vom 22. Oktober 2025 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, dass von der Einholung des Gutachtens Abstand genommen werde (ON 1.41).
Mit Eingabe vom 5. November 2025 erhob der (damals) Beschuldigte Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO (ON 34) und brachte im Wesentlichen vor, dass er durch die Ablehnung des Beweisantrags in seinem subjektiven Recht auf Aufnahme von Entlastungsbeweisen (§ 55 StPO) verletzt worden sei.
In ihrer ablehnenden Stellungnahme gemäß § 106 Abs 5 StPO vom 7. November 2025 (ON 35) verwies die Staatsanwaltschaft darauf, dass die vom Beschuldigten in seinem Antrag aufgelisteten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schockstarre in den Angaben von B* ohnehin Deckung finden und ihre Aussagen durch die vorgelegten Unterlagen über ihren Aufenthalt im LKH C* bestätigt würden. Das Beweismittel sei daher nicht geeignet, das vom Einspruchswerber angeführte Beweisthema nachzuweisen.
In seiner Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 37) verwies der Einspruchswerber darauf, dass zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Schockstarre unter anderem eine volle Handlungsunfähigkeit im Sinn einer plötzlichen motorischen Erstarrung sei und die Zeugin habe etwa geschildert, dass sie den Beschuldigten beim Kopf weggedrückt und auf ihn eingeredet habe. Aus den Krankenhausunterlagen ergebe sich weder eine Bestätigung noch eine Widerlegung des Beweisthemas.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass es für die Erfüllung des Tatbestands keine Rolle spiele, ob sich die Zeugin aufgrund einer Schockstarre im medizinischen Sinn oder nur deshalb, weil sie so entsetzt („geschockt“) über die Handlungen des Beschuldigten war, nicht gewehrt habe. Von der Staatsanwaltschaft sei vielmehr vor der Anklageerhebung und vom Gericht in der Hauptverhandlung festzustellen und zu beurteilen, ob und wenn ja welche Abwehrmaßnahmen verbaler oder physischer Natur das Opfer gesetzt habe und ob der Täter erkennen habe können, dass es die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des (damals) Beschuldigten (ON 42).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch [die] Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Voranzustellen ist zunächst, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit staatsanwaltschaftlichen Handelns in Form einer exante Prüfung zu erfolgen hat (vgl Stricker, WKStPO § 107 Rz 18; Kirchbacher, StPO15 § 106 Rz 3) und bei der Beurteilung der Sach und Rechtslage daher auf den Zeitpunkt der ablehnenden Note der Staatsanwaltschaft abzustellen ist.
Gemäß § 55 Abs 1 StPO ist der Beschuldigte berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag sind Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären.
Nach Abs 2 leg cit sind unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine Beweisaufnahme auf Antrag des Beschuldigten nur unterbleiben, wenn das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist (Z 1), das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (Z 2), oder das Beweisthema als erwiesen gelten kann (Z 3).
Für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist ein Beweisthema dann, wenn das Beweisthema selbst keine verfahrensentscheidenden Tatsachen betrifft und von vornherein klar ist, dass sich aus ihm auch keine Schlüsse für verfahrensentscheidenden Tatsachen ziehen lassen, es sich also eindeutig nicht um eine erhebliche Tatsache handelt (Schmoller, WKStPO § 55 Rz 85).
Im Ergebnis zutreffend kam das Erstgericht zu dem Schluss, dass zu der (gänzlich abstrakten) Frage, ob sich das Opfer in einer „Schockstarre“ im Sinn einer im Beweisantrag dargelegten Definition der psychiatrischen Wissenschaft befunden hat, für die Beurteilung des konkreten Tatverdachts ohne Bedeutung ist. Aus den Angaben des Opfers (ON 2.7, 6 f und ON 16.2, 44 f) ist in einer Gesamtschau nämlich klar ersichtlich, dass es diesen Begriff bloß umgangssprachlich verwendete, zumal eine konkrete wissenschaftliche Definition Personen ohne fachspezifisches Spezialwissen üblicherweise auch gar nicht bekannt ist. Welchen konkreten Zustand das Opfer mit dem Begriff fallbezogen genau meinte und ob und welche Abwehrhandlungen es zu setzen imstande war, erklärte es im Weiteren detailliert.
Ob nach dem Inhalt der Zeugenaussagen von B* die in der psychiatrischen Wissenschaft definierten Voraussetzungen, die zum Eintritt einer Schockstarre im wissenschaftlichen Sinn führen, vorgelegen sind, ist gegenständlich somit ohne Relevanz, sodass die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens Abstand nehmen konnte.
Soweit der Angeklagte in seiner Beschwerde den beantragten Beweis mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von B* in Zusammenhang setzt, übergeht er abermals den Umstand, dass sich aus deren Aussage die Behauptung des Vorliegens einer Schockstarre in streng wissenschaftlichem Sinn überhaupt nicht ergibt und damit schon denklogisch kein Widerspruch zu ihren weiteren Angaben bestehen kann.
Inwieweit den Angaben des Opfers insgesamt Glauben beizumessen ist, wird für den Fall der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift vom angerufenen Schöffensenat im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen sein.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).