OLG Linz 11Ra48/25w

11Ra48/25wCorte d'appello23 feb 2026

Testo completo

OLG Linz 11Ra48/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0110RA00048.25W.0223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Unger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. David Bergsmann (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Arbeitnehmer, *, Kroatien, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei B, Hotelier, *, vertreten durch Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen EUR 11.401,05 brutto s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Juni 2025, Cga-21, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird, soweit es nicht im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens im Ausmaß von EUR 210,94 brutto samt 13,08 % Zinsen seit 25. 6. 2024 als Teilurteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, samt Kostenentscheidung aufgehoben und die Arbeitsrechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der Kläger war ab 1. 4. 2024 als Kellner (Commis de Rang) beim Beklagten in dessen Hotel- und Gastronomiebetrieb im Rahmen eines dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in der Fassung bis 31. 10. 2024 (in der Folge auch kurz: KV) unterliegenden Dienstverhältnisses mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden zu einem Monatslohn von EUR 2.280,83 brutto beschäftigt.

Mit der vorliegend erhobenen Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 11.401,05 s.A., nämlich - jeweils brutto - Sonntagszuschläge für 1. 6. bis 24. 6. 2024 iHv EUR 210,94, Überstundenentgelt für 8 Überstunden im Juni 2024 ohne Zuschlag iHv EUR 105,44, Urlaubsersatzleistung für 5,8 Arbeitstage iHv EUR 666,14, Sonderzahlungen zu dieser Urlaubsersatzleistung iHv EUR 100,21, Kündigungsentschädigung für 25. 6. bis 30. 9. 2024 iHv insgesamt EUR 8.036,48, Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung iHv EUR 1.224,77, Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung iHv EUR 769,51 und Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung zu dieser Kündigungsentschädigung iHv EUR 115,76 sowie Beitrag gemäß § 6 Abs 3 BMSVG (im Sinne der dort geregelten „Direktabfertigung“; RS0128627) iHv EUR 171,80. Soweit berufungsrelevant brachte er vor, dass ihm die Kündigungsentschädigung für die Zeit bis zum 30. 9. 2024 zustehe, da das Dienstverhältnis bis 30. 9. 2024 befristet gewesen sei und der Beklagte das Dienstverhältnis fristwidrig am 24. 6. 2024 einseitig aufgelöst habe. Selbst wenn keine solche Befristung vorgelegen wäre, hätte der Beklagte am 24. 6. 2024 das Dienstverhältnis frist- und termingerecht nur zum 30. 9. 2024 auflösen können, da in der gegenständlichen Branche Saisonbetriebe nicht überwögen, die kollektivvertragliche Frist von 14 Tagen nicht anwendbar sei und die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen nach § 1159 ABGB gelten würden. Zumindest gelte der in § 1159 ABGB angeführte Kündigungstermin zum Ende des Quartals, da der anzuwendende Kollektivvertrag in der Fassung bis 31. 10. 2024 keinen Kündigungstermin vorsehe. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei nicht zustande gekommen. Der Kläger habe im Dienstverhältnis keinen Urlaub verbraucht. Der Zeitraum vom 20. 6. bis 24. 6. 2024 sei nicht als Urlaub zu werten, da der Kläger im Hinblick auf die zwischen den Streitteilen vereinbarte Fünf-Tage-Woche nach dem 19. 6. 2024 zumindest zwei Tage frei gehabt habe und darüber hinaus im Hinblick auf die zuvor vom 4. 6. bis 11. 6. 2014 und vom 13. bis 19. 6. 2024 in durchgehender Folge geleisteten Arbeitstage Ersatzruhetage für die nicht gewährte Wochenruhe zu gewähren gewesen seien (ON 12.3, 2). Der Kläger habe im Juni 2024 - nach Maßgabe näher vorgebrachter täglicher Arbeitszeiten (ON 1.1, 4 f) - insgesamt 146,5 Stunden gearbeitet, sei aber nur für 138,5 Stunden entlohnt worden. Durch die Zahlung des Beklagten hierfür seien die Normalarbeitszeit sowie das Überstundenentgelt für 8 Stunden abgegolten, sodass noch für 8 Überstunden das Überstundenentgelt ohne Zuschlag gebühre (ON 1.1, 5).

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung wandte er ein, dass ein unbefristetes, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist aufkündbares Dienstverhältnis vorgelegen sei, und dass nicht eine fristwidrige Kündigung ausgesprochen worden sei, sondern eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart worden sei. Selbst bei Wertung der am 11. 6. 2024 diesbezüglich stattgefundenen Unterredung als dienstgeberseitige Kündigung wäre nicht von deren Fristwidrigkeit auszugehen. Der (erkennbar gemeint:) Kläger habe noch bis einschließlich 19. 6. 2026 gearbeitet und im Anschluss aufgrund einer entsprechend getroffenen Urlaubsvereinbarung seinen Urlaub im Zeitraum vom 20. 6. bis 24. 6. 2024 konsumiert, sodass keinerlei Ansprüche aus dem Titel der Urlaubsersatzleistung bestünden. Dem vom Kläger erhobenen Anspruch auf Überstundenentgelt hielt der Beklagte entgegen, dass der Kläger im Juni 2024 insgesamt 138 Stunden gearbeitet habe und er hiefür sogar eine Abgeltung für ein Ausmaß von 138,5 Stunden ausbezahlt erhalten habe. An einzelnen - näher vorgebrachten (ON 7, 3) - Tagen im Juni 2024 habe der Kläger in einem geringeren - näher dargelegten (ON 7, 3) - Stundenausmaß als dem von ihm behaupteten Ausmaß gearbeitet.

Mit Schriftsatz vom 24. 6. 2025 ersuchte der Klagevertreter um Verlegung der für 25. 6. 2025 zur Beweisaufnahme anberaumten Tagsatzung mit der Begründung, dass der Kläger aufgrund einer akuten Erkrankung nicht nach Österreich reisen und an der Tagsatzung teilnehmen könne (ON 15).

Mit Note vom selben Tag forderte das Erstgericht den Klagevertreter dazu auf, „noch heute eine Krankenbestätigung des Klägers“ zu übermitteln, widrigenfalls die Tagsatzung am Folgetag stattfinden und das Fernbleiben des Klägers nach § 381 ZPO gewürdigt werden würde (ON 16).

In der Tagsatzung vom 25. 6. 2025, zu welcher der Kläger nicht erschien, brachte der Klagevertreter zur Abwesenheit des Klägers unter Vorlage einer E-Mail-Nachricht des Klägers vor, dass dieser aufgrund von akuten gastrointestinalen Beschwerden nicht zur Anreise nach Österreich in der Lage sei. In weiterer Folge wurden in dieser Tagsatzung der Beklagte sowie eine Zeugin einvernommen und sodann der Schluss der Verhandlung verkündet (ON 17.3).

Mit Schriftsatz vom 26. 6. 2025 legte der Klagevertreter eine (ersichtlich) in kroatischer Sprache gehaltene ärztliche Bestätigung betreffend den Kläger samt einer deutschsprachigen Übersetzung vor (ON 18). Diese Urkundenvorlage wies das Erstgericht mit seinem Beschluss vom 7. 10. 2025 unter Hinweis auf den am (erkennbar gemeint:) 25. 6. 2025 erfolgten Verhandlungsschluss als verspätet zurück (ON 20).

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Dabei legte es den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:

[…]

Eine Befristung des Dienstverhältnisses wurde nicht vereinbart. Am 10. 6. 2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er den Frühstücksdienst übernehmen und nach allfällig erforderlicher Einschulung kleinere Ei-Gerichte zubereiten müsse. Der Kläger eröffnete dem Beklagten, dass er dies nicht machen werde, weil Kochen Frauensache sei. […] In einem weiteren Gespräch am 11. 6.2024 informierte der Kläger den Beklagten, dass er bei seiner Meinung bleibe. Der Kläger und der Beklagte kamen in diesem Gespräch mündlich überein, das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einvernehmlich aufzulösen, und dass der Kläger zum Ende dieser Frist seinen Resturlaub konsumiere. Das Dienstverhältnis endete mit 25. 6. 2024. An den Tagen [erkennbar gemeint:] 20. bis 24. 6. 2024 konsumierte der Kläger fünf Tage Resturlaub. Der Kläger reiste am 26. 6. 2024 aus dem Hotel des Beklagten ab.

Der Beklagte rechnete die Ansprüche des Klägers zum 24. 6. 2024 ab. Für den Monat [erkennbar gemeint:] Juni 2024 erhielt der Kläger einen Lohn von EUR 1.824,66 brutto sowie Sonderzahlungen in Höhe von EUR 1.062,30 brutto. Im Monat Juni 2024 leistete der Kläger insgesamt 138 Arbeitsstunden.

In der rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht nach Darlegung des Rechtscharakters der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und nach wörtlicher Wiedergabe des zu RS0028520 veröffentlichten Rechtssatzes darauf, dass der Kläger nach vorheriger Bekundung seines Unvermögens zur Zubereitung von Ei-Gerichten und zur Verrichtung des Frühstücksdienstes seine Arbeitsleistung „mit 25. 6. 2024“ eingestellt habe, vor dem (wohl gemeint:) 25. 6. 2024 „freie Tage“ konsumiert habe und schließlich am 26. 6. 2024 abgereist sei. Ein Sonntagszuschlag stehe nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag nicht zu.

Gegen die Abweisung von (erkennbar richtig:) EUR 11.190,11 s. A. - nämlich gegen die Abweisung des Klagebegehrens in seinem nicht die Sonntagszuschläge betreffenden Umfang - richtet sich die Berufung des Klägers wegen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht; (erkennbar) hilfsweise wird die Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens im Umfang der Anfechtung nach Ergänzung des Beweisverfahrens beantragt.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung, über die entgegen dem Antrag des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, da eine mündliche Berufungsverhandlung nicht für notwendig erachtet wird (§ 480 Abs 1 ZPO), ist im Sinne des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt.

I. Zur Mängelrüge:

1. Die Berufung rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass die Einvernahme des Klägers unterblieben sei und das Erstgericht auch nach Einlangen der mit dem Schriftsatz vom 26. 6. 2025 vorgelegten ärztlichen Bestätigung die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Einvernahme des Klägers unterlassen habe. Der Kläger sei von der Tagsatzung nicht ohne unzureichenden Grund ferngeblieben, weil er aufgrund der akuten Erkrankung und daher aufgrund erschwerter, seine Gesundheit beeinträchtigender Verhältnisse nicht aus Kroatien zur Tagsatzung anreisen habe können. Die Vorlage einer diesbezüglichen ärztlichen Bestätigung sei ihm erst einen Tag nach der Tagsatzung möglich gewesen. Im Falle der Einvernahme des Klägers hätte sich mit der Folge der Berechtigung des von ihm erhobenen Anspruchs auf Kündigungsentschädigung gezeigt, dass das Dienstverhältnis bis (erkennbar gemeint:) 30. 9. 2024 befristet gewesen sei und durch eine Dienstgeberkündigung beendet worden sei.

Damit zeigt die Berufung mit Erfolg einen im Unterbleiben der Parteienvernehmung des Klägers liegenden primären Verfahrensmangel auf.

2. Eine Begründung für die Unterlassung der Einvernahme des Klägers ist dem angefochtenen Urteil zunächst nur insofern zu entnehmen, als das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung das Prozessvorbringen des Klägers als unglaubwürdig erachtet und im Lichte der aufgenommenen Aussagen des Beklagten und der Zeugin erwogen hat, dass die Rechtssache auch ohne Einvernahme des Klägers spruchreif gewesen sei, weil durch diese Einvernahme ohnehin nur dessen eigenes Vorbringen gestützt werden könne. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass - wie auch die Berufung zutreffend hervorhebt - mit einer solchen Begründung der Sache nach eine - jedenfalls unzulässige und sohin einen primären Verfahrensmangel bedingende - vorgreifende Beweiswürdigung zum Ausdruck gebracht wird, wären doch demnach gerade nicht verfahrensrechtliche Gründe hinter der Übergehung dieses Beweismittels gestanden, sondern bloß Erwägungen über die Ergiebigkeit oder Glaubwürdigkeit der tatsächlich gar nicht aufgenommenen Aussage des Klägers (vgl zB 3 Ob 210/05m; RS0043308; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 10, § 275 ZPO Rz 4; Rechberger/Koller in Klicka/Koller6 § 275 ZPO Rz 1; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm² § 496 ZPO Rz 7 f).

3. Aus dem vorangegangenen Ablauf des Verfahrens ist freilich immerhin zu erschließen, dass - wie auch die Berufung sowie ebenfalls der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung zugrunde legen - das Erstgericht die Abstandnahme von der Einvernahme offenbar als ein auf der Grundlage von § 381 ZPO gerechtfertigtes Vorgehen erachtete. Die Berufung macht jedoch zutreffend geltend, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 381 ZPO gegenständlich nicht gegeben waren:

3.1. Das Nichterscheinen einen Partei kann nur dann nach § 381 ZPO gewürdigt werden, wenn die Partei ohne genügende Gründe von der zu ihrer Vernehmung vorgesehenen Tagsatzung fernbleibt. Dabei ist ausgehend davon, dass das Gesetz an die Verpflichtung der Partei zum Erscheinen vor Gericht zur Ablegung der Aussage strenge Anforderungen stellt, einerseits darauf abzustellen, ob unter Hinweis auf Hinderungsgründe eine entsprechende Entschuldigung erfolgt, und andererseits zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Verpflichtung, alles zur Sicherstellung eines klaglosen und verzögerungsfreien Verfahrensablaufs vorzukehren, das Nichterscheinen rechtfertigen (RS0040670; Spenling in Fasching/Konecny³ § 381 ZPO Rz 8; Körber-Risak in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm² § 381 ZPO Rz 4 f; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 381 ZPO Rz 3 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]). Namentlich Krankheit kann in der Regel einen genügenden Entschuldigungsgrund bilden, sofern nicht nur eine bloß unspezifizierte Berufung auf Krankheit vorliegt und für das Gericht nachvollziehbar ist, warum ein Erscheinen unmöglich ist. Je nach Art der als Entschuldigungsgrund angegebenen Krankheit kann es zur Dartuung des darin bestehenden Hinderungsgrundes auch erforderlich sein, die zur Beurteilung erforderlichen Tatsachen näher vorzubringen, wenn etwa die angegebene Krankheit nach der Lebenserfahrung nicht den Ausschluss der Vernehmungs- oder Ausgehfähigkeit annehmen lässt (vgl Spenling aaO § 381 ZPO Rz 8; Körber-Risak aaO § 381 ZPO Rz 5 jeweils mHa LGZ Wien 48 R 939/93, MietSlg 45.685; Spitzer aaO § 381 ZPO Rz 3; vgl auch Buchegger in Fasching/Konecny³ § 134 ZPO Rz 14; Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 135 ZPO Rz 13 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]).

3.2. Dem Gericht kommt die Befugnis zu, der Partei die Bescheinigung der behaupteten Gründe für deren Nichterscheinen aufzutragen, indem es von der Partei etwa die Vorlage eines ärztlichen Attests über die angegebene Erkrankung bzw über die dadurch bedingte Verhinderung verlangt (vgl Spenling aaO § 381 ZPO Rz 10; LGZ Wien 48 R 939/93, MietSlg 45.685; LGZ Wien 39 R 432/97m, MietSlg 49.646).

3.3. Wenngleich der Kläger in seinem ursprünglichen Verlegungsersuchen vom 24. 6. 2025 die seinem Erscheinen vor Gericht am Folgetag entgegenstehende Erkrankung noch nicht näher konkretisiert hatte, hat dies doch sein Vertreter in der Tagsatzung vom 25. 6. 2025 nachgeholt, indem er das Fernbleiben des Klägers mit akut aufgetretenen, der Anreise nach Österreich entgegenstehenden gastrointestinalen Beschwerden begründet hat (ON 17.3, 2). Dass solche - notorisch den Verdauungstrakt betreffenden - Beschwerden schon ob ihrer nach der Lebenserfahrung insbesondere durch Übelkeit und Bauchschmerzen bis hin zu Durchfall und Erbrechen geprägten Symptomatik bereits dem bedenkenlosen Verlassen auch nur des unmittelbaren häuslichen Wohnbereichs entgegenstehen können und umso mehr die Fähigkeit zur Bewältigung längerer Reisestrecken auszuschließen geeignet sind, liegt auf der Hand und wird auch von der Berufungsbeantwortung ebenso wenig in Zweifel gezogen wie der anhand der bereits in der Klage enthaltenen Wohnsitzangabe naheliegende Umstand, dass die Anreise des Klägers von seinem im südlichen Dalmatien gelegenen Wohnort zu der für den 25. 6. 2025 vor dem Erstgericht anberaumten Tagsatzung eine mehrstündige Fahrt- bzw Reisezeit erfordert hätte. Somit lag jedenfalls seit der in der Tagsatzung vom 25. 6. 2025 insoweit vorgenommenen Substanziierung des Hinderungsgrundes eine für sich schlüssige Behauptung eines krankheitsbedingten Grundes für das Fernbleiben des Klägers von dieser Tagsatzung vor.

3.4. Vor diesem Hintergrund vermochte auch das bloße Unterbleiben der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung für den angegebenen Verhinderungsgrund bis zu dem am 25. 6. 2025 erfolgten Schluss der Verhandlung nicht die Anwendung des § 381 ZPO zu rechtfertigen. Denn wenngleich das Erstgericht den Klagevertreter am 24. 6. 2025 - dem Tag der Einbringung des Verlegungsersuchens des Klägers - zur Vorlage einer Krankheitsbestätigung noch am selben Tag („noch heute“; ON 16) aufgefordert hatte, ist es bei lebensnaher Betrachtung ohne weiteres einsichtig, dass - im Sinne auch der auf die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung verweisenden Argumentation in der Berufung - mit der Beischaffung und Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung ohne Überspannung der vom Kläger zumutbarerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht innerhalb einer so kurzen Zeitspanne (taggleich) oder selbst bis zum Schluss der Verhandlung am Folgetag gerechnet werden konnte. Vielmehr sind bei der Festlegung einer richterlichen Frist gerade die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und ist die Frist dabei jeweils so auszumessen, dass der Partei bei durchschnittlicher Sorgfalt die Fristwahrung überhaupt möglich ist und ihr sohin auch eine angemessene Zeit zur Erledigung des erteilten Auftrags zur Verfügung steht (vgl Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2 Rz 551; Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 123 ZPO Rz 15 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]). Ein allfälliges bloßes Bestreben nach Einhaltung des ursprünglich geplanten Prozessablaufs ist nach diesem Maßstab kein Kriterium, das für sich allein eine derart knapp bemessene Frist als angemessen erscheinen lassen würde.

3.5. Vielmehr wäre das Erstgericht gehalten gewesen, die bereits am 26. 6. 2025 - sohin schon am Folgetag nach dem am 25. 6. 2025 erfolgen Verhandlungsschluss - vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 25. 6. 2025 zum Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens zur Einvernahme des Klägers zu nehmen. Denn ungeachtet der überhaupt erst mit dem Beschluss vom 7. 10. 2025 vorgenommenen Zurückweisung dieser Urkundenvorlage ergab sich seit deren Einbringung daraus ein genügender Grund für das Fernbleiben des Klägers von der Tagsatzung, zumal selbst der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung nicht in Zweifel zieht, dass der in der ärztlichen Bestätigung inhaltlich auch näher beschriebene Zustand des Klägers einer Anreise von dessen kroatischem Wohnort nach Österreich entgegenstand. Damit ist im Sinne der auch insoweit zutreffenden Argumentation in der Berufung im Unterbleiben der Wiedereröffnung des bereits geschlossenen Verfahrens ein Verfahrensmangel zu sehen, weil schon die vorherigen Erklärungen des Klagevertreters Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verhinderung des Klägers bildeten und sich überdies sodann jedenfalls aus dem nur einen Tag später vorgelegten Attest ergeben hat, dass die von § 381 ZPO geforderten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Vernehmung des Klägers nicht vorgelegen haben (vgl OLG Wien 13 R 281/83, EFSIg 46.662; OLG Wien 14 R 189/90, EFSIg 64.061; Körber-Risak aaO § 381 ZPO Rz 4; Spenling aaO § 381 ZPO Rz 10).

3.6. Diesem Ergebnis steht auch nicht der von der Berufungsbeantwortung relevierte Umstand entgegen, dass der Kläger ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bestätigung bereits seit vier Tagen vor dem 25. 6. 2025 an entsprechenden Krankheitssymptomen gelitten hat. Denn zum einen ist nachvollziehbar und einsichtig, dass gerade auch eine an einem ungesäumten Verfahrensablauf interessierte, sorgfältige Partei nicht schon das erste Aufkommen von derartigen Krankheitsanzeichen zum Anlass für die Beischaffung eines einschlägigen ärztlichen Attests oder gar für ein Ersuchen um eine - objektiv verfahrensverzögernde - Verlegung einer erst in einigen Tagen bevorstehenden Tagsatzung nimmt, sondern angesichts der noch gegebenen zeitlichen Distanz zum vorgesehenen Tagsatzungstermin vorerst die Entwicklung ihrer Krankheitssymptome mit der Erwartung ihres Abklingens beobachtet, um den bereits festgesetzten Tagsatzungstermin nach Möglichkeit doch wahrnehmen zu können. Zum anderen wurde dem Kläger ein Auftrag zur Vorlage einer Krankheitsbestätigung überhaupt erst am 24. 6. 2025 erteilt, weshalb allein der Umstand, dass der Kläger sich nicht schon früher um eine solche bemüht hat, nicht dazu führt, dass der bereits am 26. 6. 2025 erfolgten Vorlage der entsprechenden ärztlichen Bestätigung die Eignung zur gehörigen Entschuldigung des Fernbleibens des Klägers abzusprechen wäre. Die von der Berufungsbeantwortung außerdem zitierte Entscheidung des OLG Wien zu 1 R 77/25p ist ohnedies nicht einschlägig, fehlte doch in der dort behandelten Konstellation - anders als hier - jegliche Dartuung von nachvollziehbaren Gründen für das Fernbleiben der nicht erschienenen Partei.

3.7. Zusammengefasst hat das Erstgericht daher bereits aus den dargelegten Gründen zu Unrecht von der Vernehmung des Klägers Abstand genommen. Dies begründet den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel (vgl RS0040679; Spenling aaO § 381 ZPO Rz 14), dem auch die in der Berufung aufgezeigte Entscheidungswesentlichkeit in Bezug auf die aus dem Titel der Kündigungsentschädigung geltend gemachten Ansprüche zukommt.

4. Soweit die Berufung im Rahmen der Mängelrüge im Übrigen die Einvernahme des Klägers überdies auch wegen der von ihr gesehenen Unschlüssigkeit der Angaben des Beklagten über die behauptete Urlaubsvereinbarung als erforderlich erachtet, zeigt sie jedoch eine auch in dieser Hinsicht gegebene Relevanz des Verfahrensmangels nicht auf. Die Berufung legt nämlich gar nicht dar, dass die Einvernahme des Klägers etwa zu einer anderen als der vom Erstgericht zum Thema der tatsächlichen Abrede einer Urlaubsvereinbarung getroffenen Tatsachenfeststellung geführt hätte, sondern sie argumentiert der Sache nach lediglich dahingehend, dass die vom Kläger in erster Instanz behauptete Vereinbarung einer Fünf-Tage-Woche und der von ihm ins Treffen geführte Anspruch auf Ersatzruhe der Rechtswirksamkeit der nach den Feststellungen eingegangenen Urlaubsvereinbarung entgegenstehe. Auf diese sohin inhaltlich dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Argumentation ist daher unten im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.

II. Zur Tatsachenrüge:

5. Aufgrund jener Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die im Unterbleiben der Einvernahme des Klägers zu den Themen der betreffend die Dauer des Dienstverhältnisses geschlossenen Vereinbarung und der Form seiner Beendigung liegt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Tatsachenrüge, soweit sie die Feststellungen über das Unterbleiben einer Befristungsvereinbarung und über die Einigung zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses samt dem davor liegenden Verhalten des Klägers bekämpft. Denn erst nach der Einvernahme des Klägers wird eine hinreichend vollständige Beweisgrundlage bestehen, die es ermöglicht, die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens zu treffen.

6. Im Übrigen wendet sich die Berufung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gegen die Feststellung, dass die Streitteile sich über den einen vom Kläger vorzunehmenden Konsum seines Resturlaubs geeinigt haben, und gegen die außerdem vom Erstgericht zugrundegelegte Annahme eines im Zeitraum vom 20. 6. bis 24. 6. 2024 erfolgten Verbrauchs von Urlaub im Ausmaß von fünf Tagen. An deren Stelle werden ersatzweise Feststellungen des Inhalts begehrt, dass zwischen den Streitteilen kein Verbrauch von Resturlaub vereinbart gewesen sei, dass der Kläger im genannten Zeitraum keinen Urlaub konsumiert habe, und dass der Kläger im Zeitraum vom 1. 4. bis (erkennbar gemeint:) 25. 6. 2024 einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 5,8 Arbeitstagen erworben habe.

6.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der - wenngleich vom Erstgericht im Rahmen der Sachverhaltsannahmen wiedergegebenen - Konstatierung, der Kläger habe im Zeitraum vom 20. 6. bis 25. 6. 2024 in einem bestimmten Ausmaß Urlaub konsumiert, nicht um eine - der Bekämpfung durch Beweisrüge zugängliche - Feststellung eines dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Umstandes handelt, sondern um eine rechtliche Beurteilung im Sinne der Ableitung rechtlicher Schlussfolgerungen aus dem (unstrittigen; vgl ON 1.1, 5 und ON 12.3, 2 sowie ON 7, 4) Unterbleiben einer Arbeitstätigkeit in der Zeit nach dem 19. 6. 2024 betreffend die Eigenschaft dieser Zeit als Urlaub bzw betreffend deren anspruchsmindernde oder -erfüllende Wirkung hinsichtlich des während des Dienstverhältnisses erworbenen Urlaubsanspruchs. Hierauf laufen auch die von der Berufung in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen hinaus, mit denen allein die Rechtsunwirksamkeit der diesbezüglichen Urlaubsvereinbarung vor dem Hintergrund der für den Kläger geltenden Fünf-Tage-Woche und eines dem Kläger gebührenden Anspruchs auf Ersatzruhe betont wird.

6.2. Auch bei der von der Berufung angestrebten Konstatierung über das nach Arbeitstagen bemessene Ausmaß des vom Kläger insgesamt erworbenen Urlaubsanspruchs handelt es sich nicht um eine - einer (Ersatz-)Feststellung zugängliche - Tatsache, sondern um eine rechtliche Beurteilung im Sinne der Bemessung des der allfälligen Berechnung der Urlaubsersatzleistung nach Maßgabe der Beschäftigungsdauer zugrunde zu legenden anteiligen bzw aliquoten (Natural-)Urlaubsausmaßes (vgl zB Reissner in ZellKomm4 § 2 UrlG Rz 24, § 10 UrlG Rz 12 ff; Drs, Urlaubsrecht11 § 2 Rz 144 ff, § 10 Rz 35 ff).

6.3. Damit besteht in Ansehung der vorliegend erhobenen Beweisrüge das vorauszusetzende Austausch- bzw Alternativverhältnis zwischen bekämpfter Tatsachenfeststellung und an deren Stelle ersatzweise angestrebter Tatsachenfeststellung (vgl RI0100145, RS0041835) nur insoweit, als der Kläger anstelle der Feststellung betreffend den Abschluss einer auf einen Urlaubsabtritt bzw -verbrauch abzielenden Übereinkunft die dem Wortlaut nach gegenteilige (Ersatz-)Feststellung wünscht, wonach es zu keiner diesbezüglichen Übereinkunft gekommen sei. Allerdings führt die Berufung die Beweisrüge auch in diesem Umfang in inhaltlicher Hinsicht nicht gesetzmäßig aus, weil sie gar nicht auf konkrete Beweisergebnisse verweist, die eine Grundlage für die Annahme des faktischen Unterbleibens einer solchen Übereinkunft zwischen den Streitteilen bilden würden (vgl RS0041835 [T2, T4, T5]; Kodek in Klicka/Koller6 § 471 ZPO Rz 15), sondern - entsprechend auch den sinngleichen Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge (S. 6 der Berufung) - vielmehr argumentiert, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung unter Berücksichtigung der geltenden Fünf-Tage-Woche und eines dem Kläger gebührenden Anspruchs auf Ersatzruhe die solcherart getroffene Urlaubsvereinbarung nichtig bzw unwirksam sei (siehe auch oben 6.1.). Schon aus diesem Grund muss sohin der vorliegend ausgeführten Beweisrüge der angestrebte Erfolg des Austauschs der bekämpften Tatsachenfeststellung gegen eine dazu gegenteilige Feststellung versagt bleiben.

6.4. Den von der Berufung (S. 9 f) im Rahmen der gegenständlichen Beweisrüge außerdem vermissten Feststellungen über das vom Kläger im Juni 2024 insgesamt geleistete Arbeitsstundenausmaß, über das Ausmaß der vom Kläger bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu leistenden Normalarbeitszeit, (ersichtlich) über die vom Kläger an den einzelnen Tagen im Juni 2024 geleisteten Arbeitszeiten, über das Ausmaß der dem Kläger bereits abgegoltenen Stunden sowie über die Anzahl der noch nicht abgegoltenen Stunden und über das Ausmaß des ihm hierfür noch gebührenden offenen Entgelts fehlt es - soweit es sich dabei nicht ohnedies wiederum um Fragen der rechtlichen Beurteilung handelt - gleichermaßen an dem für die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnis zu den bekämpften Feststellungen, welche insbesondere weder das vom Kläger im Juni 2024 täglich oder insgesamt geleistete Arbeitsstundenausmaß noch die ihm geleistete Entlohnung zum Gegenstand haben. Jedenfalls in Ansehung der Gesamtsumme der vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden liegt auch keine sekundäre Mangelhaftigkeit vor, weil hierüber ohnedies eine - wenngleich von den Vorstellungen des Klägers abweichende - Feststellung getroffen wurde (RS0053317 [T1], RS0043480 [T15, T19]). Soweit in der Kritik am Unterbleiben von Feststellungen über die an den einzelnen Tagen geleisteten Arbeitszeiten die Rüge eines sekundären Feststellungsmangels zu erblicken ist, wird hierauf sogleich im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge Bezug genommen.

III. Zur Rechtsrüge:

7. Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beanstandet die Berufung in Ansehung des auch im Berufungsverfahren noch strittigen Anspruchs auf Überstundenentgelt für 8 Überstunden im Juni 2024 zusammengefasst, dass das Erstgericht mit der allein getroffenen Feststellung über ein vom Kläger in diesem Monat geleistetes Ausmaß von insgesamt 138 Arbeitsstunden eine Auseinandersetzung über das Ausmaß von über die Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Überstunden unterlassen habe.

7.1. Damit macht die Berufung - auch unter Berücksichtigung der insoweit erkennbar der Rechtsrüge zuzuordnenden Ausführungen über das Fehlen von Feststellungen über die an den einzelnen Tagen geleisteten Arbeitszeiten (vgl oben 6.4.) - der Sache nach eine Unvollständigkeit der für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Überstundenentgelt erforderlichen Tatsachenfeststellungen im Sinne eines sekundären Feststellungsmangels geltend. Entgegen dem Standpunkt der Berufungsbeantwortung ist die diesbezügliche Rechtsrüge insoweit auch gesetzmäßig ausgeführt, da sie sehr wohl von der getroffenen Feststellung über eine im Gesamtausmaß von 138 Stunden im Juni 2024 erbrachte Arbeitsleistung ausgeht und ausgehend davon ins Treffen führt, dass der Kläger im Zuge der Leistung dieses Gesamtstundenausmaßes an mehreren Arbeitstagen auch mehr als 8 Stunden gearbeitet habe und das Erstgericht eine Auseinandersetzung darüber unterlassen habe, in welchem Umfang mit der im Gesamtausmaß von 138 Arbeitsstunden erbrachten Arbeitstätigkeit auch Überstunden geleistet worden seien.

7.2. Die vom Kläger bereits in erster Instanz (ON 1.1, 4 f) konkret vorgebrachten täglichen Arbeitszeiten im Juni 2024, deren Feststellung er auch in der nunmehrigen Berufung vermisst (S. 10 der Berufung), würden - ungeachtet des Umstandes, dass die Summierung der vorgebrachten täglichen Arbeitsstunden lediglich zu einem Gesamtausmaß von 138,5 Stunden im Juni 2024 führt - durchaus auf ein solches (aus Wochen- und zum Teil aus Tagesüberstunden zusammengesetztes) Ausmaß von Überstunden hinauslaufen, welches selbst unter Berücksichtigung der nach dem Klagsstandpunkt bereits erfolgten Abgeltung von 8 Überstunden den noch klagsgegenständlichen Anspruch auf Vergütung von weiteren 8 Überstunden schlüssig begründet erscheinen ließe, sofern man bei der diesbezüglichen Beurteilung davon ausgeht, dass keine Durchrechnung der Normalarbeitszeit stattzufinden hat und sohin entsprechend dem gesetzlichen Regelfall (§ 3 Abs 1 AZG) eine tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden sowie eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden zum Tragen kommt. Unter dieser Prämisse käme der von der Berufung vermissten Feststellung über die - vom Kläger auch konkret vorgebrachten - täglichen Arbeitszeiten im Juni 2024 sohin durchaus eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

7.3. Jedoch sieht der vorliegend unstrittig anwendbare Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in der bis 31. 10. 2024 in Kraft stehenden Fassung für Saisonbetriebe grundsätzlich eine - auch ohne gesonderte Vereinbarung vorzunehmende - Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem der Saisondauer entsprechenden Durchrechnungszeitraum vor (Pkt. 2. lit b., c. iVm Pkt. 5. KV; vgl Steinlechner/Weiß-Koppensteiner, Kollektivverträge für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter und Angestellte2, 15 ff). Bei Maßgeblichkeit einer solchen Durchrechnung würden Überstunden erst anfallen, wenn eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschritten wird (Tagesüberstunden), wenn eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird (Wochenüberstunden), oder wenn die Saldierung der während der Saison insgesamt geleisteten Arbeitsstunden mit der auf die Saisondauer bezogenen Sollarbeitszeit Saldoüberstunden ergibt (vgl Steinlechner/Weiß-Koppensteiner aaO 50, 53). Unter dieser Prämisse würden die vom Kläger für Juni 2024 vorgebrachten Arbeitszeiten sohin auf ein so geringes Ausmaß von Tages- bzw Wochenüberstunden hinauslaufen, dass dies nach Abzug des nach dem Klagsstandpunkt ohnehin bereits abgegoltenen Ausmaßes von 8 Überstunden keinen hinreichenden Raum für einen Anspruch auf Abgeltung von weiteren 8 Überstunden mehr ließe.

7.4. Der Beklagte hat vorgebracht, dass es sich bei dem von ihm betriebenen Unternehmen um einen Saisonbetrieb handle (ON 3, 2), was allenfalls die Maßgeblichkeit der soeben dargelegten erhöhten Normalarbeitszeitgrenzen von 9 Stunden täglich bzw 48 Stunden wöchentlich bedingen würde. Dass die solcherart behauptete Saisonbetriebseigenschaft unstrittig oder schlüssig zugestanden wäre, lässt sich jedoch anhand des Prozessvorbringens des Klägers unter der gebotenen Berücksichtigung von dessen gesamten Inhalt (vgl RS0040091; auch RS0040119 [T5]) nicht ohne weiteres zugrunde legen. Der Kläger hat lediglich sein eigenes Dienstverhältnis als „saisonal“ bzw als für die Saison abgeschlossen bezeichnet, aber weder ein Vorbringen über die Eigenschaft des Betriebs des Beklagten als Saisonbetrieb erstattet noch gar das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten ausdrücklich zugestanden (ON 1.1, 4; ON 5, 3). Zwar mag in dem im Klagsvorbringen immerhin gemachten Hinweis auf eine ab 1. 10. 2024 erfolgte Schließung des Betriebs (ON 5, 3) allenfalls ein Anhaltspunkt für seine solche Eigenschaft dieses Betriebs als Saisonbetrieb gesehen werden können. Dem steht allerdings wiederum die vom Kläger zugrunde gelegte Vorgehensweise (vgl oben 7.2.) entgegen, mit der er bei der Dartuung des von ihm im Juni 2024 geleisteten Überstundenausmaßes ersichtlich gerade nicht von den im Rahmen von Saisonbetrieben maßgeblichen - höheren - Normalarbeitszeitgrenzen (siehe oben 7.3.) ausgegangen ist.

7.5. Die in dieser Hinsicht gegebene Unklarheit der Klagsangaben und die unter der Prämisse einer Saisonbetriebseigenschaft anzunehmende Unschlüssigkeit des Klagebegehrens sind bisher unbeachtet geblieben und wurden weder vom Erstgericht noch vom Beklagten aufgezeigt. Damit erfordert dies zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung (vgl RS0037300 [T14, T16, T20, T22, T29]) die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch in seinem auf die Abgeltung von (weiteren) 8 Überstunden aus Juni 2024 bezogenen Umfang, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihm zu dem soeben dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt der bei einem Saisonbetrieb maßgeblichen Normalarbeitszeitgrenzen erheblich erscheinen.

8. Weiters moniert die Rechtsrüge in Bezug auf den im Berufungsverfahren ebenfalls noch strittigen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für 5,8 Arbeitstage zusammengefasst, dass die nach den Feststellungen getroffene Urlaubsvereinbarung nichtig sei. Wie sich aus jenen weiteren Ausführungen in der Berufung, die in dieser Hinsicht ebenfalls der Rechtsrüge zuzuordnen sind (S. 5 sowie S. 9), erschließt, steht die Berufung in diesem Zusammenhang auf dem Standpunkt, dass eine Urlaubsvereinbarung für den Zeitraum vom 20. 6. bis 24. 6. 2024 nicht wirksam abgeschlossen worden sei und daher mit der in diesem Zeitraum gewährten Freizeit kein Urlaub konsumiert worden sei, weil der Kläger im Hinblick auf seine zuvor vom 4. 6. bis 11. 6. 2024 sowie vom 13. 6. bis 19. 6. 2024 jeweils durchgehend erbrachte Arbeitstätigkeit Anspruch auf Ersatzruhe gehabt habe und nach Maßgabe der für ihn auch kollektivvertraglich geltenden Fünf-Tage-Woche im genannten Zeitraum Anspruch auf zwei arbeitsfreie Tage gehabt habe.

8.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (§ 6 ARG) keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden kann, weshalb mit der an einem solchen Tag gewährten bezahlten Freizeit nicht Urlaub verbraucht wird, sondern der Ersatzruheanspruch konsumiert wird. Dies ist Ausfluss des in § 4 Abs 2 UrlG normierten Verbots der Urlaubsvereinbarung für im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits bekannte Zeiten einer entgeltpflichtigen Arbeitsverhinderung (8 ObA 1/15b = RS0130025; Reissner aaO § 4 UrlG Rz 23, 25; Drs aaO § 4 Rz 74, 99; Lutz/Heilegger/Dunst, Arbeitsruhegesetz6 § 6 Rz 68). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auch im Falle der Urlaubsbemessung nach Arbeitstagen, wie sie bei einer Fünf-Tage-Woche zum Tragen kommen kann (vgl Drs aaO § 2 Rz 46 f; Reissner aaO § 2 UrlG Rz 13), der in Arbeitstagen berechnete Urlaub nur für Arbeitstage zu gewähren ist (9 ObA 350/93) und dementsprechend ein Verbrauch von Urlaub nur an jenen Wochentagen möglich ist, an denen der betreffende Arbeitnehmer ansonsten Arbeit zu leisten hätte, sohin nur an jenen Tagen, bei denen es sich um tatsächliche Arbeitstage handelt (vgl Drs aaO § 2 Rz 44, § 4 Rz 125; vgl dazu auch 9 ObA 172/90).

8.2. Gemäß §§ 3 f ARG hat ein Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf Wochenendruhe oder Wochenruhe im Sinne einer ununterbrochenen, einen ganzen Wochentag einschließenden wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden (vgl auch Pkt. 3. lit a. des hier anzuwendenden Kollektivvertrags). Sofern eine Wochenendruhe im Sinne des § 3 ARG nicht stattfindet bzw (wie etwa in Betrieben des Gastgewerbes nach Maßgabe der ARG-VO; vgl auch Steinlechner/Weiß-Koppensteiner aaO 40, 103) nicht vorgesehen ist und daher Wochenruhe im Sinne des § 4 ARG zu gewähren ist, ist die zeitliche Lage der jeweiligen Wochenruhe durch eine entsprechende Arbeitszeiteinteilung odgl in für den Arbeitnehmer vorhersehbarer Weise und sohin nicht bloß kurzfristig festzulegen (vgl Lutz/Heilegger/Dunst aaO §§ 2-5 Rz 116 ff; Pfeil in ZellKomm4 §§2-6a ARG Rz 12). Dem entspricht es, dass der vorliegend anwendbare Kollektivvertrag in seinem Pkt. 2 lit. a vom Arbeitgeber verlangt, eine Einteilung sowohl der Arbeitszeit als auch der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit jeweils mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt zu machen.

8.3. Wenn der Arbeitnehmer in einer Kalenderwoche während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt wird, hat er Anspruch auf entsprechende Ersatzruhe in jenem Ausmaß, in dem die von § 6 Abs 1 Satz 2 ARG vorgegebene „Kernzeit“ der wöchentlichen Ruhezeit durch die Arbeitsleistung gestört wurde (Lutz/Heilegger/Dunst aaO § 6 Rz 21 ff, 33 ff; Pfeil aaO §§ 2-6a ARG Rz 19 f). Diese Ersatzruhe ist nach der Grundregel des § 6 Abs 1 ARG in der folgenden Arbeitswoche zu gewähren. Geschieht dies jedoch nicht, so ist von einer Verschiebung des Ersatzruheverbrauchs auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt auszugehen (vgl Lutz/Heilegger/Dunst aaO § 6 Rz 38, 42, 59; Pfeil aaO §§ 2-6a ARG Rz 22, 24). Die zu gewährende Ersatzruhe hat - sofern keine andere Vereinbarung vor Antritt der den Ersatzruheanspruch auslösendem Arbeit getroffen wurde - unmittelbar vor Beginn der auf die Störung nächstfolgenden wöchentlichen Ruhezeit stattzufinden (Lutz/Heilegger/Dunst aaO § 6 Rz 39; Pfeil aaO §§ 2-6a ARG Rz 21).

8.4. Die Ersatzruhe ist gemäß § 2 Abs 1 Z 4 ARG als ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren, weshalb auch eine nur zum Teil erfolgte Störung der Ersatzruhe dazu führt, dass die Ersatzruhe in ihrem gesamten Ausmaß als gestört zu betrachten ist und daher zur Gänze in einem anderen Zeitraum nachzuholen ist. Der an Stelle der ursprünglich vorgesehenen Ersatzruhe zu wählende Ersatzruhezeitraum ist gemäß § 6 Abs 3 ARG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich festzulegen (Lutz/Heilegger/Dunst aaO § 6 Rz 58 f; Pfeil aaO §§ 2-6a ARG Rz 24).

8.5. Vorliegend läuft das vom Kläger erstattete Vorbringen zu seinen im Juni 2024 geleisteten Arbeitszeiten darauf hinaus, dass bei ihm hinreichend lange, zumindest 36 Stunden durchgehend umfassende Ruhezeiten lediglich im Zeitraum von Sonntag, 2. 6. 2024, um 21:30 Uhr bis Dienstag, 4. 6. 2024, um 11:00 Uhr - sohin in einer Dauer von 37,5 Stunden von Kalenderwoche 22 auf Kalenderwoche 23 - sowie im Zeitraum von Dienstag, 11. 6. 2024, um 21:30 Uhr bis Donnerstag, 13. 6. 2024, um 11:00 Uhr - sohin in einer Dauer von 37,5 Stunden in Kalenderwoche 24 - stattgefunden haben. Geht man angesichts der zeitlichen Lage des Beginns der ersten solchen Ruhezeitphase noch am Sonntag, 2. 6. 2024, davon aus, dass damit die Ruhezeit noch für die Kalenderwoche 22 (und sohin gerade nicht für die Folgewoche) konsumiert wurde (vgl Lutz/Heilegger/Dunst aaO §§ 2-5 Rz 3 ff), mangelt es sohin jedenfalls hinsichtlich der Kalenderwoche 23 an einer tatsächlich gewährten Ruhezeit. Dies würde einen Anspruch auf Ersatzruhe für die in der Kalenderwoche 23 entfallene Ruhezeit begründen, der nach Maßgabe des § 6 ARG grundsätzlich in der darauffolgenden Kalenderwoche 24 unmittelbar vor der in dieser Woche stattfindenden wöchentlichen Ruhezeit zu erfüllen gewesen wäre. Nach den vom Kläger vorgebrachten Arbeitszeiten wäre dies jedoch nicht erfolgt, da die in der Kalenderwoche 24 gelegene Ruhezeit von 37,5 Stunden nicht ein solches Ausmaß erreicht, das über die Erfüllung der für ebendiese Woche zu gewährenden Wochenruhe hinaus auch zur - vollständigen (siehe oben 8.4.) - Erfüllung der betreffend die Kalenderwoche 23 zu gewährenden Ersatzruhe ausreichen würde. Damit ließe sich aus dem Vorbringen des Klägers ein noch nicht befriedigter Anspruch auf Ersatzruhe im Ausmaß von immerhin einer wöchentlichen Ruhezeit (nämlich der Ruhezeit für die Kalenderwoche 23) ableiten.

8.6. Allerdings lässt sich aus dem bisher erstatteten Vorbringen nicht ableiten, dass schon vor dem Abschluss der festgestellten Urlaubsvereinbarung (siehe oben 8.1.) gerade die von dieser Vereinbarung erfassten Tage für die Inanspruchnahme dieser Ersatzruhe - sei es einvernehmlich zwischen den Arbeitsvertragsparteien (vgl oben 8. 3. f), sei es etwa durch die vom Beklagten vorgenommene Arbeitszeiteinteilung (vgl oben 8.2.) - festgelegt worden wären und daher hinsichtlich dieser Urlaubsvereinbarung das aus § 4 Abs 2 UrlG folgende Verbot der Vereinbarung von Urlaub für im Zeitpunkt der Urlaubsvereinbarung bereits bekannte bzw feststehende Ersatzruhetage zum Tragen käme. Damit genügt das bisherige Klagsvorbringen schon aus diesem Grund nicht zur schlüssigen Dartuung jener Voraussetzungen, unter denen die festgestellte Urlaubsvereinbarung im Sinne des Standpunktes des Klägers so weit unwirksam wäre bzw eine Wertung der dem Kläger im Zeitraum vom 20. 6. bis 24. 6. 2024 gewährten Freizeit als Urlaubsverbrauch so weit ausgeschlossen wäre, dass das dem Begehren auf Zahlung von Urlaubsersatzleistung zugrunde gelegte aliquote Urlaubsausmaß dennoch sogar zur Gänze als unverbraucht und somit ersatzpflichtig anzusehen wäre.

8.7. Da auch diese Mängel des Klagsvorbringens bzw der Schlüssigkeit des Klagebegehrens bisher weder vom Erstgericht noch vom Beklagten aufgezeigt wurden und bisher keiner Erörterung mit den Parteien zugeführt wurden, ist auch in Bezug auf den die Urlaubsersatzleistung (samt Sonderzahlungen hierzu) betreffenden Teil des Urteils mit Aufhebung vorzugehen, um zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung dem Kläger Gelegenheit zur Erstattung eines Vorbringens zu den ihm in diesem Zusammenhang erheblich erscheinenden tatsächlichen Umständen und rechtlichen Aspekten zu geben.

IV. Zusammenfassung und Kosten:

9. Zusammengefasst ist sohin das Urteil in seinem gesamten angefochtenen Umfang - einerseits aufgrund des dargelegten primären Verfahrensmangels (oben 3.7.), andererseits aufgrund des dargelegten Bedarfs nach Erörterung der aufgezeigten Aspekte (oben 7.5. und 8.7.) - aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

9.1. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zum einen die Vernehmung des Klägers nachzuholen haben und sodann unter Berücksichtigung auch der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme Feststellungen darüber zu treffen haben, ob das zwischen den Streitteilen ab 1. 4. 2024 bestandene Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (befristet bis zum 30. 9. 2024) oder auf unbestimmte Zeit (unbefristet) eingegangen wurde, und ob es durch eine zwischen den Streitteilen vereinbarte einvernehmliche Auflösung oder durch eine einseitige Erklärung des Beklagten beendet wurde. Sollte sich ergeben, dass zwischen den Streitteilen ein unbefristetes Dienstverhältnis bestanden hat und dieses einseitig durch den Beklagten aufgelöst wurde, wird das Erstgericht im Hinblick auf das diesbezügliche Beweisanbot des Klägers auch den von diesem beantragten Sachverständigenbeweis zur Frage des Überwiegens von Saisonbetrieben in der einschlägigen Branche aufzunehmen haben, um zu einer Grundlage für die Beurteilung darüber zu gelangen, ob die in Pkt. 21. lit a. des vorliegend anzuwendenden Kollektivvertrags enthaltene Kündigungsregelung mangels Erfüllung der von § 1159 Abs 2 letzter Satz ABGB in der vorliegend anwendbaren Fassung BGBl I 2017/153 (§ 1503 Abs 19, 30 ABGB) statuierten Voraussetzungen wirkungslos ist und daher die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen des § 1159 Abs 2 Satz 2 ABGB maßgeblich sind (vgl dazu insb 9 ObA 57/24h mwH; 8 ObA 33/24x). Wenn sich eine solche Wirkungslosigkeit der kollektivvertraglichen Kündigungsregelung nicht ergibt, wären die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine des § 1159 Abs 2 ABGB nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen (9 ObA 57/24h [Rz 46]).

9.2. Zum anderen wird das Erstgericht die oben aufgezeigten Aspekte betreffend die bei der Beurteilung der Arbeitsleistungen des Klägers als Überstundenarbeit heranzuziehenden Normalarbeitszeitgrenzen sowie betreffend die einem wirksamen Urlaubsverbrauch in der Zeit vom 20. 6. bis 24. 6. 2024 allenfalls entgegenstehenden Umstände einer Erörterung mit den Parteien zuzuführen haben und dabei insbesondere dem Kläger Gelegenheit zu entsprechenden Stellungnahmen zu geben haben. Abhängig vom dann maßgeblichen wechselseitigen Vorbringen wird das Erstgericht gegebenenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens entsprechende Feststellungen zu treffen haben, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, ob und in welchen Ausmaß der Kläger nach Maßgabe der von ihm im einzelnen verrichteten - erforderlichenfalls ebenso festzustellenden - Arbeitszeiten (noch nicht bereits abgegoltene) Überstundenarbeit im Juni 2024 geleistet hat, sowie ob und in welchem Ausmaß die oben dargestellte Rechtslage der Wertung der dem Kläger im Zeitraum vom 20. 6. bis 24. 6. 2024 gewährten Freizeit als - den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung mindernder bzw ausschließender - Urlaubsverbrauch entgegensteht.

10. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht, zumal die Weiterungen des Verfahrens durch die notwendigen Ergänzungen noch nicht abzusehen sind (RS0044905, RS0042125).

11. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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