Testo completo
OGH 12Ns12/26z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00012.26Z.0225.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel LL.M. in der Maßnahmenvollzugssache betreffend * I*, AZ 181 BE 139/25x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Begründung
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.