OLG Wien 4R105/25b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00400R00105.25B.0225.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, *, vertreten durch die Reiffenstuhl Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, wider die beklagte Partei B AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Deckung (Streitwert: EUR 30.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Mai 2025, GZ **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin mietete mit Mietvertrag vom 28./29.1.1987 den damaligen Rohdachboden im Haus *. Für den mit Zustimmung der Vermietern sodann erfolgten Dachgeschoßausbau (einschließlich zweier Terrassen) zum nunmehrigen Top ** schloss die Klägerin bei der C-Aktiengesellschaft zur Polizzennummer **, für die Vertragsdauer von 5.8.1987 bis 5.8.1988 hinsichtlich des Risikos „Bauherr für Dachausbau (Umbau) in *“, einen Bauherrenhaftpflichtversicherungsvertrag ab. Die Beklagte ist Gesamtsrechtsnachfolgerin der C-Aktiengesellschaft.
Dem Versicherungsvertrag lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung AHVB 1986 zugrunde, welche auszugsweise lauten:
„Artikel 1
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsfall
1. 1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.
(…)
2. Versicherungsschutz
2. 1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1. 1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen*);
(…)
Artikel 4
Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 und 39 VersVG) eingetreten sind.
(…)
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 12. Pkt. 4.), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluß des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
(…)
Artikel 12
Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall
1. Vertragsdauer
Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist.
(…)
Dem Versicherungsvertrag lagen zudem die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung EHVB 1986 zugrunde, welche auszugsweise lauten (./E; ./4):
„Abschnitt A:
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1. (…)
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
(…)
2. 3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B. Z. 5 EHVB findet Anwendung);
(…)
Abschnitt B:
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
Vorbemerkung: Deckung reiner Vermögensschäden
Falls in den nachstehenden Bestimmungen die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind.
Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
(…)
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(…)
5. Haus- und Grundbesitz
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
(…)
1. 2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen S 100.000,— nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 2, Pkt. 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
(…)“
Die Klägerin wird im Verfahren zu ** des Bezirksgerichts Josefstadt von ihrer Vermieterin zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags von EUR 19.521,21 s.A. in Anspruch genommen. Dort behauptet die Vermieterin, dass im Zuge des Dachgeschoßausbaus beide Terrassen zum Zeitpunkt der Errichtung nicht dem geltenden Stand der Technik und auch nicht baukonsensgemäß hergestellt worden seien; überdies wären Ausführungsfehler in der Abdichtung (Terrassenisolierung) begangen worden. Im Jahr 2021 sei es deshalb zu Wassereintritten in der unter den beiden Dachterrassen liegenden Wohnung Top ** gekommen, weswegen der Mieter dieser Wohnung für den Zeitraum 06/2021 bis 12/2023 Mietzinsminderung geltend gemacht habe.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr die Beklagte aufgrund und im Umfang des zwischen der Klägerin und der C*Aktiengesellschaft am 11.8.1987 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin aus dem Schadensvorfall in dem vor dem Bezirksgericht Josefstadt zu ** geführten Rechtsstreit zur Abwehr der dort geltend gemachten Forderung(en) bedingungsgemäß bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Haftpflichtdeckung zu gewähren habe. Weiters begehrt sie den Zuspruch von EUR 600 samt Zinsen.
Dazu brachte sie zusammengefasst vor, sie habe damals einen Architekten und Ziviltechniker beauftragt, der die Planung und ÖBA bei dem Bauvorhaben innegehabt habe. Ein konzessioniertes Bauunternehmen habe den Dachgeschossausbau als Generalunternehmerin durchgeführt. Die bei der C*-Aktiengesellschaft abgeschlossene Bauherrenhaftpflichtversicherung habe als Vertragsgrundlage die AHVB, EHBV und die BB Nr 334 und 0398 gehabt. Bei der BB Nr 334 handle es sich um eine Besondere Bedingung, wo sich der Versicherungsschutz auf von einem Dritten gegen den Versicherungsnehmer als Bauherr von Bauarbeiten geltend gemachten Schadenersatz beziehe, wo die Planung, Leitung und Ausführung einem Ziviltechniker oder einem Gewerbetreibenden übertragen worden sei.
In einem vor dem Bezirksgerichts Josefstadt von der Vermieterin gegen die Klägerin geführten Verfahren behaupte die Vermieterin, im Zuge des versicherten Risikos (Ausbau Rohdachboden mit Herstellung von zwei Terrassen) seien die beiden Terrassen zum Zeitpunkt der Errichtung nicht dem geltenden Stand der Technik und auch nicht baukonsensgemäß hergestellt, sowie, dass Ausführungsfehler in der Abdichtung (Terrassenisolierung) begangen worden seien. Eine daraus resultierende und von Beginn an bestehende Undichtheit der Terrassen habe der Vermieterin zufolge von Beginn an zu einem primären Schaden an der Bausubstanz des Hauses **, (Sachschaden) geführt sowie Wassereintritte in der darunter liegenden Mietwohnung (Top **) zur Folge gehabt.
Die Klägerin habe sich in den Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Josefstadt eingelassen und die geltend gemachten Forderungen bestritten. Die Beklagte habe auf die Deckungsanfrage der Klägerin mitgeteilt, „eine Bauherren-Haftpflichtversicherung bestünde für das gegenständliche Bauvorhaben laut vorliegenden Vertragsunterlagen nicht“. Dies sei jedoch unzutreffend.
Der primäre (Sach)Schaden sei während aufrechter Versicherung im Zuge des Bauvorhabens hervorgerufen worden. Der daraus resultierende, nunmehr vom Versicherungsfall betroffene Vermögensschaden sei auf diesen (Sach)Schaden zurückzuführen. Der Begriff „Schadenereignis“ sei durch Auslegung des Versicherungsvertrages und der vereinbarten allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zu ermitteln. Hierbei sei das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde zu legen. Danach sei davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer in Bauherrenhaftpflichtsachen unter „Schadensereignis“ ein für den eingetretenen Schaden ursächliches Verhalten verstehe. Dies bedeute im Ergebnis, dass Versicherungsschutz bestehe, wenn der Versicherungsnehmer die zum Schaden führende Handlung oder Unterlassung während der Laufzeit des Vertrages begangen habe. Das gegenständliche Schadensereignis sei ein äußeres Vorkommnis, welches den Schaden letzten Endes ausgelöst habe. Durch die Ursache (Pflichtverstoß) sei ein länger andauernder Gefahrenzustand geschaffen worden, der dafür verantwortlich sei, dass nacheinander gleichartige (Serien-)Schäden eingetreten seien. Einer Bauherrenhaftverpflichtung sei immanent, dass nur einmalig in der Regel für die Versicherungsdauer von einem Jahr eine Prämie an den Versicherer entrichtet werde. Der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung habe den primären Schutzzweck, in dieser Sparte den Bauherren vor Schadenersatzverpflichtungen Dritter aus einem Bauvorhaben zu schützen, wo diesem als Versicherungsnehmer oder auch sonstigen Dritten (Architekt, Bauarbeiter, Bauunternehmen, etc) Pflichtverletzungen/gesetzliche Verstöße und dergleichen vorgeworfen würden. Nach der Eigenart und dem Zweck einer solchen Bauherrenhaftpflichtversicherung und dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers solle Letzterer nicht nur vor während der Bauphase eintretenden, sondern auch vor danach erst eintretenden und sich bemerkbar machenden (unter anderem vermögensrechtlichen) Nachteilen/Schäden nach den einschlägigen Bestimmungen der AHVB und EHVB abgesichert sein.
Konkret sei das maßgebliche „Schadensereignis“ einerseits weder bereits die Herstellung der Dachterrassen selbst noch andererseits der erst später von Dritten wahrgenommene Austritt von Wasser und erst recht nicht die noch spätere Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Klägerin, sondern die zwischen diesen Zeitpunkten liegende Fertigstellung einer nach den Behauptungen der Vermieterin in der Abdichtungsebene mangelbehafteten Dachterrassenkonstruktion, die seit dem Zeitpunkt der Abnahme durch die Klägerin Undichtheiten und somit in der Folge Wasserschäden am Gebäude bedingt habe, welche in der Folge zu wasserbedingten Schäden auch an anderen Gegenständen oder Vermögenswerten geführt haben soll. Das für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgebliche Schadensereignis sei hier in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das von der Klägerin beauftragte Fachunternehmen seine Arbeiten auf den beiden Dachterrassen abgeschlossen hatte und das Werk von ihr als Auftraggeberin abgenommen worden sei, was innerhalb der hier versicherten Zeit der Fall gewesen sei.
Gleichzeitigkeit von Schadenereignis und Schadeneintritt werde nicht gefordert, sodass zur Beurteilung des Schadenereignisses auch nicht auf den Schadenseintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen sei. Bei einem haftpflichtversicherten Bauvorhaben würden die Bautätigkeiten des Bauherren das risikoerhöhende Verhalten und somit das Schadensereignis darstellen. Im Gegensatz zu sonstigen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen, wo der Versicherungsschutz während der gesamten Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bestehe, sei der Versicherungszeitraum bei einer freiwilligen Bauherrenhaftpflichtversicherung auf ein Jahr beschränkt. Es wäre zudem nicht sachgerecht, erst Jahre später zu Tage tretende Schäden, deren Auslöser die Bautätigkeit gewesen sei, vom Versicherungsschutz auszunehmen.
Hilfsweise werde vorgebracht, dass eine unbeschränkte Nachhaftung vorliege, weil die Anwendung der reinen Ereignistheorie zu einer Deckungslücke führen würde.
Die Beklagte habe weiters der Klägerin als Vertragspartnerin außergerichtlich offenbar bewusst, sohin rechtswidrig und schuldhaft die Vertragsgrundlagen, insbesondere die Klauseln aus der Versicherungspolizze vorenthalten. Dadurch sei der Klägerin ein vermögensrechtlicher Nachteil von EUR 600 erwachsen, die sie außergerichtlich aufwenden habe müssen, um Informationen zum konkreten Inhalt der Besonderen Bedingungen zu erhalten. Andernfalls wäre für die Klägerin eine Klagsführung nicht möglich bzw wenig erfolgversprechend gewesen.
Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, ein in einem anderen Verfahren vorliegendes Gutachten habe ergeben, dass die damalige Ausführung des Dachbodenausbaus der Klägerin nicht den einschlägigen behördlichen Vorschriften entsprochen habe. Der im Verfahren ** des Bezirksgerichts Josefstadt geltend gemachte reine Vermögensschaden sei in dem Haftpflichtversicherungsvertrag nicht versichert. Darüber hinaus erstrecke sich gemäß Art 4.1 AHVG 1986 die Versicherung auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages) eingetreten seien. Das Schadensereignis, das Grundlage der Anspruchstellung der Vermieterin gegen die Klägerin sei, habe im Jahr 2021 stattgefunden und liege sohin außerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer. Weiters seien gemäß Art 7.1.2. AHVB 1986 vom Versicherungsschutz Ansprüche ausgeschlossen, soweit sie aufgrund eines Vertrages über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen. Der Anspruch der Klägerin gründe auf eine Verletzung einer vertraglichen Bestimmung im Mietvertrag, die über die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin hinausgehe. Daher sei auch dieser Risikoausschluss einschlägig. Darüber hinaus sei die Beklagte gemäß Art 7.2 AHVB 1986 und Abschnitt A.3 EHVB 1986 von der Leistung frei, weil sich die Klägerin offensichtlich einer besonders kostengünstigen Arbeitsweise bedient habe und damit zwangsläufig Spätschäden in Kauf genommen habe.
Es werde bestritten, dass der Klägerin ein Nachteil von EUR 600 entstanden sei, um den Inhalt der Besonderen Bedingungen zu erhalten. Allenfalls handle es sich dabei um einen Kostenersatzanspruch, sodass insofern die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewandt werde. Zudem sei das Vorbringen unschlüssig, weil nicht nachvollziehbar sei, wie sich dieser Vermögensnachteil zusammensetze.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Feststellungsbegehren ab, das Leistungsbegehren zurück und verhielt die Klägerin zum Kostenersatz. Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt sowie den auf der Seite 7 den Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, kam es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, das Schadenereignis sei allgemein der „äußere Vorgang“, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführe. Schadenereignis sei das Folgeereignis, das in der Regel mit dem Eintritt des realen Verletzungszustandes gleichgesetzt werde, also das äußere Ereignis, das den Personen oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst habe. Die Versicherungsbedingungen würden konkret an mehreren Stellen zwischen der Ursache und dem Schadenereignis selbst unterscheiden, wobei gemäß Art 1.1 AHVB nur das „Schadenereignis“ den Versicherungsfall darstelle. Der mangelhafte Dachgeschossausbau stelle somit nicht das versicherte Schadenereignis dar, sondern lediglich dessen Ursache. Als Schadenereignis sei vielmehr der durch diesen Mangel ausgelöste tatsächliche Schaden konkret der Wassereintritt bzw schaden in der darunterliegenden Wohnung anzusehen. Weshalb dies bei einem Bauherrenhaftpflichtversicherungsvertrag anders sein sollte, obwohl auch dieser zwischen Schadenereignis und Ursache differenziere, sei nicht nachvollziehbar. Dass eine Bauherrin ein Interesse daran habe, auch für erst nach der Bauphase eintretende Nachteile Versicherungsschutz zu genießen, würde gerade keine Eigenart der Bauherrentätigkeit darstellen bzw sich aus dem Zweck der Bauherrenhaftpflicht ergeben. Auch bei jeder anderen Haftpflichtversicherung könnte ein Interesse des Versicherungsnehmers argumentiert werden, für sämtliche aus der versicherten und während der Vertragslaufzeit ausgeübten Tätigkeit ergebenen Nachteile, selbst wenn diese erst nach Ablauf des Vertragszeitraums eintreten würden, Versicherungsschutz zu genießen. Dem stehe aber die klare Differenzierung zwischen Ursache und Schadenereignis in der Bedingungslage entgegen. Soweit die Klägerin unter Verweis auf deutsche Rechtsprechung argumentiere, dass das Schadenereignis (zwar) nicht in der „Herstellung“ der Terrassen liege, allerdings in der „Fertigstellung“, sei diese Differenzierung nicht nachvollziehbar. Sollte damit die „Abnahme“ des Dachgeschossausbaus durch die Klägerin als eingetretenes Schadenereignis gemeint sein, sei dies deshalb zu verneinen, weil die Abnahme kein äußeres Ereignis, sondern eine Rechtshandlung darstelle.
Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung würden vorprozessuale Prozesskosten darstellen. Auch bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten von EUR 600 zur Erlangung von Informationen hinsichtlich der Besonderen Bedingungen handle es sich um derartige vorprozessuale Aufwendungen zur Beweissammlung. Da deren Durchsetzung im ordentlichen Rechtsweg unzulässig ist, sei die Klage insoweit zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Im Rahmen der Verfahrensrüge argumentiert die Klägerin, sie habe zum Beweis dafür, dass sie EUR 600 für Informationen zum Inhalt der Vertragsgrundlagen zahlen habe müssen, die Aufnahme von näher bezeichneten Personalbeweisen beantragt. Da das Erstgericht diese Personalbeweise nicht aufgenommen habe, liege ein Stoffsammlungsmangel vor, der geeignet sei, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern.
1.2. Das Erstgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen sind. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304).
1.3. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Berufungswerberin darin, dass das Erstgericht mit ihr die Frage der Unschlüssigkeit des Leistungsbegehrens nicht erörtert habe. Die nunmehr vertretene Rechtsansicht sei für sie daher überraschend.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Da das Leistungsbegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde, kommt es auf die Frage der Schlüssigkeit nicht weiter an.
1.4. Ein primärer Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2.1. Mit ihrer Rechtsrüge wendet sich die Berufungswerberin gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach als Schadenereignis iSd Art 1.1 AHVB der durch den mangelhaften Dachgeschoßausbau (welcher lediglich die Ursache darstelle) eingetretene Wassereintritt bzw -schaden in der darunter liegenden Wohnung anzusehen sei und argumentiert unter Hinweis auf deutsche Rechtsprechung, das für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgebliche Schadenereignis sei in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Klägerin bzw die von ihr beauftragen Werkunternehmer die Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der beiden Dachterrassen abgeschlossen hatten.
2.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung, Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulierungen stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3], RS0112256). Die Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901 [T19]).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird - anders als bei der AVBV - in den Bedingungen über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung (AHVB) als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadenereignis definiert. Der Unterschied besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadenereignis dagegen der "äußere Vorgang", der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadenereignis ist also das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustandes gleichgesetzt wird (RS0081307; vgl die Beispiele in VVO, AHVB/EHVB 2005 – Erläuterungen zu den Haftpflichtversicherungsbedingungen 123). Durch die Differenzierung von Schadenereignis bzw Ursache in den AHVB (vgl Art 1.1 bzw Art 4.1 der hier unstrittig [RS0121557] gegenständlichen AHVB; vgl Blg ./E) werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass zwischen einem auslösenden Moment („Ursache") und einer dadurch veranlassten Folgewirkung („Schadenereignis") unterschieden werden müsse und nur Letztere den Versicherungsfall bildet. So wurde in 7 Ob 62/08f nicht die Lieferung der vertragswidrig gelieferten undichten Bodenlampen, sondern der veranlasste Sachschaden als Schadenereignis qualifiziert.
2.3. Auch in der deutschen Literatur wird überwiegend vertreten, dass in den AHB das Schadenereignis als Ereignis definiert werde, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden sei (Looschelders/Pohlmann, Versicherungsvertragsgesetz mit Nebengesetzen und systematischen Erläuterungen4 1064). Unter Schadensereignis werde der „äußere Vorgang“ verstanden, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführe (Lücke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz32 § 100 Rz 25). Die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers müsse also an einem Schaden anknüpfen, der während der (materiellen) Dauer der Versicherung eingetreten sei, möge auch die Ursache (Pflichtverletzung) vor dem Beginn der Versicherung liegen (Koch in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz10 § 100 Rz 69).
2.4. Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten und jeweils zu Betriebshaftpflichtversicherungen ergangenen Entscheidungen 6 O 205/14 des LG Hannover und 12 U 117/04 des OLG Karlsruhe vertreten jeweils den Standpunkt, es sei auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung (durch die Vornahme von Fliesenarbeiten bzw den Einbau von Türzargen) abzustellen. Dies widerspricht jedoch der zuvor unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowie jener des BGH (vgl Punkt 2.6.).
2.5. In der weiteren in der Berufung zitierten Entscheidung 14 O 322/12 des LG Saarbrücken ging dieses davon aus, das Schadenereignis sei weder die Herstellung der Dachkonstruktion noch der später von Dritten wahrgenommene Austritt von Wasser, sondern die Fertigstellung der mangelhaften Dachkonstruktion und die Abnahme des Werks durch den Auftraggeber. Ab diesem Zeitpunkt sei das Objekt mit einer mangelhaften und damit zu Schäden neigenden Dachkonstruktion bedeckt gewesen.
Gegen diese Ansicht spricht im konkreten Fall jedoch, dass sich mit der Fertigstellung des Dachgeschoßausbaus das Schadenereignis in Form von Wassereintritten noch nicht verwirklicht hat. In 7 Ob 62/08f nahm der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung. Dem wiedergegebenen Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass die Lieferung der (für die Terrasse bestimmten) undichten Bodenleuchten am 14.5.2003 erfolgte, der Haftpflichtversicherungsvertrag per 31.7.2003 storniert wurde, die Terrasse im August 2003 fertiggestellt wurde und im November 2003 der erste Wassereintritt bemerkt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wassereintritt und nicht die Fertigstellung als Schadenereignis anzusehen ist, weil die Fertigstellung den Schaden noch nicht konkret manifestiert, also in seinen Symptomen erkennbar und als eingetreten anzusehen ist.
2.6. Auch der BGH führte in seiner Entscheidung IV ZR 422/12 (in Abkehr der zuvor teilweise erfolgten Abstellung auf das Ursachen- oder Folgeereignis; vgl zur Entwicklung der Rechtsprechung in Deutschland Littbarski in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz II3 § 100 Rz 114 f; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch4 1382) im Zusammenhang mit mangelhaften Abdichtungs- bzw Fliesenarbeiten bei einem Pumpensumpf aus, der Zeitpunkt der Ausführung der Fliesen- und Abdichtungsarbeiten als Zeitpunkt der Schadenverursachung scheide aus. Das Schadenereignis müsse zwar zeitlich vor der Schädigung des Dritten liegen. Als mögliche Anknüpfungspunkte würden die Inbetriebnahme des Pumpensumpfes bzw der tatsächlich stattfindende Wasseraustritt verbleiben. Die letzte Tatsache, die den Schaden an den Sachen des Auftraggebers ausgelöste habe, sei jedoch erst der Austritt des Wassers selbst. Da der Kläger erst für diesen Umstand von seinem Auftraggeber haftbar gemacht werde, könne das Schadenereignis nur ein solches Ereignis sein, das zur Auslösung des gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Haftpflichtanspruchs geeignet sei.
2.7. Soweit die Berufungswerberin argumentiert, ein Bauherr habe ein berechtigtes Interesse und erwarte auch, dass in den Fällen, in denen das haftungsbegründende Ereignis in den versicherten Zeitraum fällt, der Versicherer vollen Versicherungsschutz gewähre und zwar dann auch, wenn die schädigenden Folgen erst nach Vertragsablauf hervortreten, ist ihr zuzugestehen, dass es bei der „Ereignistheorie“ zu Deckungslücken kommen kann, wenn zwischen dem Verstoß und dem Schadenereignis ein längerer Zeitraum liegt. § 149 VersVG stellt jedoch allgemein auf „während der Versicherungszeit eintretende Tatsachen“ ab, ohne zwischen freiwilliger und obligatorischer Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. § 158c Abs 3 VersVG ordnet für die – hier nicht vorliegende – Pflichtversicherung an, dass der Versicherer nur „im Rahmen[…] der von ihm übernommenen Gefahr haftet“. Danach stellt es der Gesetzgeber den Parteien des Versicherungsvertrags grundsätzlich frei, die Deckung an unterschiedliche zeitliche Momente anzuknüpfen. Sei es an das Kausalereignis, das Schadensereignis oder auch die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (Claims-made-Prinzip) oder etwa der erstmaligen Feststellung des Schadens (7 Ob 94/24k unter Hinweis auf Rubin in Berisha/Gisch/Koban, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Cyberversicherung 23).
Gegenständlich handelt es sich um keine Pflichtversicherung. Ohne besondere gesetzliche Anordnung oder einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen bedeutet dies jedoch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit dem üblichen Deckungsumfang (7 Ob 94/24k). Eine unbeschränkte Nachdeckung (wie sie Rubin [in Berisha/Gisch/Koban, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Cyberversicherung 26 f] bei Pflichthaftpflichtversicherungen aufgrund einer Rechtsanalogie zu Materiengesetzen argumentiert) kommt daher nicht in Frage.
2.8. Auch die Zugrundelegung des im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Inhalts der Besonderen Bedingungen (vgl Berufung Seite 7 f und Blg ./5) vermag an der Auslegung des Begriffs Schadenereignis nichts zu ändern.
2.9. Insgesamt ist daher das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Schadenereignis die behaupteten Wassereintritte im Jahr 2021 war, sodass der Versicherungsfall nicht während aufrechten Versicherungsschutz eingetreten ist. Das Erstgericht hatte daher auch keine Feststellungen dahin zu treffen, wann die Bauleistungen erbracht wurden.
3. Die Klägerin wendet sich im Rahmen der Rechtsrüge auch gegen die Zurückweisung des Zahlungsbegehrens. Sie brachte dazu vor, sie habe EUR 600 außergerichtlich aufwenden müssen, um Informationen zum konkreten Inhalt der Besonderen Bedingungen zu erhalten. Maßnahmen, die allein oder überwiegend der Vorbereitung eines konkreten Prozesses dienen, wozu auch Kosten der Beweissammlung zählen, sind jedoch immer vorprozessuale Kosten (RS0035826 [T11], RS0035770). Wie das Erstgericht bereits richtig erkannt hat, sind derartige vorprozessuale Kosten als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen), für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist (RS0035721, RS0035770). Da somit das Erstgericht das diesbezügliche Leistungsbegehren schon aus diesem Grund zurückgewiesen hat, war es auch nicht gehalten, Feststellungen zu den behaupteten aufgewendeten EUR 600 zu treffen. Auch auf die ebenfalls im Rahmen der Rechtsrüge monierte vom Erstgericht angenommene Unschlüssigkeit (vgl oben Punkt 1.3.) kommt es nicht an.
4. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
6. Der Bewertungsausspruch beruht auf den §§ 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO. Die Klägerin bewertete das Feststellungsbegehren mit EUR 30.000. In Anbetracht der Höhe des von der Klägerin begehrten Schadenersatzes sowie den im Falle des Prozessverlustes der Klägerin von der Beklagten für beide Parteien zu zahlenden Prozesskosten (einschließlich allfälliger Rechtsmittelverfahren) samt Gerichts- und Sachverständigengebühren war davon auszugehen, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 30.000 übersteigt.
7. Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens von Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten, die Bedeutung des Einzelfalles übersteigenden Qualität nicht zuzulassen. Der Versicherungsfall und damit die Beurteilung der Deckungspflicht richtet sich nach dem vom Kläger geltend zu machenden Anspruch und ist insofern eine Frage des Einzelfalls (RS0123775).