OLG Wien 9Rs131/25p

9Rs131/25pCorte d'appello26 feb 2026

Testo completo

OLG Wien 9Rs131/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0090RS00131.25P.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Christian Reichenauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte in Baden bei Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits und Sozialgericht vom 6.6.2025, **28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „- bzw Umschulungs“ zu entfallen hat.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 26.6.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22.2.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege. Es bestehe weder Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung noch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.

Dagegen richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, seine bisherige berufliche Tätigkeit als Frischdienstfahrer oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben.

Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei weder dauerhaft noch vorübergehend berufsunfähig.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.3.2023, in eventu Feststellung des Vorliegens vorübergehender Berufsunfähigkeit und des Bestehens eines Anspruchs auf Rehabilitationsmaßnahmen sowie Rehabilitations- bzw Umschulungsgeld gerichtete Klagebegehren ab.

Es legte dieser Entscheidung die aus den Seiten 4 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird. Daraus wird hervorgehoben:

„[…] Der Kläger weist bei und seit Antragstellung folgenden Gesundheitszustand auf:

Aus interner Sicht leidet der Kläger an Polycythämia Vera (Blutbildungsstörung im Knochenmark mit abnormer Vermehrung der roten Blutzellen), Zustand nach Aderlasstherapie Mai 2022, arterieller Bluthochdruck und BlueToeSyndrom (Mikroembolie an einzelnen Zehen).

An neurologischen Diagnosen findet sich eine sensorische Polyneuropathie, die derzeit noch keine wesentliche Kalkülsrelevanz hat.

Auf psychiatrischem Gebiet findet sich eine Anpassungsstörung, eine psychoreaktive Störung mit depressiver Symptomatik.

Aus HNOfachlicher Sicht besteht ein Zustand nach einem Hörsturz, eine Hörverminderung ist nicht mehr feststellbar.

Bei diesem Gesundheitszustand sind dem Kläger leichte körperliche Arbeiten im Sitzen (Hinweis auf Ausgleichsbewegungen), zweidrittelzeitig im Gehen und im Stehen mit durchschnittlichem psychischen Anforderungsprofil unter durchschnittlichem und drittelzeitig besonderem Zeitdruck in der normalen Arbeitszeit bei üblichen Arbeitspausen zumutbar. Der Kläger ist umschul und einordenbar. Mengenleistungs und Aufsichtstätigkeiten sind möglich.

Ausgeschlossen sind Nacht und Schichtarbeit, außer- gewöhnliche Hitzebelastung, Höhenexposition ausgenommen das Besteigen einer Zimmerleiter sowie ständige Nässe- und Kälteexposition und Hörvermögen über 8 Meter.

Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung bzw potentierung besteht nicht. Krankenstände über 7 Wochen sind nicht zu erwarten. Die Anmarschwege sind gewährleistet. Dieses Zustandsbild gilt ab Antragstellung.“

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, der Kläger sei unabhängig davon, ob er Berufsschutz als Angestellter genieße oder am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, weder dauerhaft noch vorübergehend berufsunfähig, weil er beispielsweise noch die Verweisungstätigkeiten eines Kassiers im Selbstbedienungshandel oder eines Kraftfahrers im Personentransport im Werksverkehr ausüben könne. Es seien auch keine Krankenstände von sieben Wochen jährlich zu erwarten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu, es aufzuheben.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1.1. Der Kläger macht als Begründungs und Stoffsammlungsmangel geltend, dass das Erstgericht die von ihm vorgelegten Befunde, insbesondere ./D, ./F bis ./I, ./L, ./O, /R bis ./V, unberücksichtigt gelassen habe. Es habe entgegen der in § 87 ASGG festgelegten Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Sachverständigengutachten unterlassen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten (Kassier, Werksfahrer) sei schematisch und ohne Bezug auf die konkreten Einschränkungen des Klägers erfolgt. Der aktuelle Krankheitsverlauf sei ungewürdigt geblieben; das Erstgericht habe sich ausschließlich auf ältere Gutachten gestützt.

Der Kläger wendet sich gegen die wesentlichen Feststellungen zu seinem medizinischen Leistungskalkül und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:

„Der Kläger leidet seit Antragstellung an einer chronischen myeloproliferativen Neoplasie (Polycythaemia Vera), die eine dauerhafte InterferonLangzeittherapie (Ropeginterferon alfa2b – Besremi) erfordert. Diese Therapie führt regelmäßig zu Fatigue, Schwindel, Leistungseinbrüchen, Konzentrationsstörungen und depressiver Verstimmung.

Darüber hinaus bestehen arterielle Hypertonie, ein BlueToeSyndrom mit schmerzhaften Mikrozirkulationsstörungen und eine sensorische Polyneuropathie, die sich in Parästhesien und Unsicherheiten beim Gehen äußert. Diese Erkrankungen verursachen eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und schließen Tätigkeiten mit längerem Stehen, Gehen oder Kälteeinwirkung aus.

Auf psychiatrischem Gebiet ist eine depressive Anpassungsstörung mit psychovegetativer Symptomatik und Schlafstörungen festgestellt. Aus HNOfachlicher Sicht besteht ein Zustand nach Hörsturz; eine verbleibende Hörminderung erschwert insbesondere Kommunikation bei Umgebungslärm.

Bei diesem Gesamtzustand sind dem Kläger keine Arbeiten mit regelmäßigem Zeitdruck, erhöhter Konzentrationsanforderung, Kundenkontakt oder körperlicher Beanspruchung mehr zumutbar. Selbst leichte Tätigkeiten im Sitzen sind nur mit häufigen Pausen und unter reduziertem Arbeitstempo durchführbar. Tätigkeiten im Sinne eines durchschnittlichen Leistungsprofils des allgemeinen Arbeitsmarkts – insbesondere solche, die Umschulung, Aufsicht, Mengen- oder Zeitdruck erfordern – sind medizinisch nicht mehr vertretbar. Nacht und Schichtarbeit, Tätigkeiten mit Hitze oder Kälteeinwirkung, Höhen oder Nässebelastung sowie regelmäßiges Heben und Tragen schwerer Lasten sind aus- geschlossen. Der Kläger ist aufgrund der fortschreitenden Erkrankung und der kumulativen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen dauerhaft außerstande, eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.“

1.2. Gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, die abstrakt geeignet waren, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).

Zu diesen primären Verfahrensmängeln zählt grundsätzlich auch eine Verletzung der Begründungspflicht, insbesondere der Mangel einer Begründung oder die Verwendung reiner Leerformeln (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 496 Rz 6 ff; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 Rz 3).

Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht in der Begründung der Entscheidung die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, anzugeben. Dabei ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1]).

Die Begründung des Ersturteils entspricht den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen. Insbesondere legte das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung dar, warum es hinsichtlich des medizinischen Leistungskalküls den überzeugenden Sachverständigengutachten gefolgt ist (Seiten 8 bis 9 der Urteilsausfertigung). Dass es in diesem Zusammenhang nicht auch jede von den Parteien vorgelegte Urkunde ausdrücklich erwähnte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, die einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründen könnte.

1.3.1. Die in § 87 ASGG statuierte Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme sowie zur darauf aufbauenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage besteht nur in Bezug auf Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RS0086455). Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren Umstände zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (RS0042477 [T4, T6, T7, T10]).

Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme zudem innerhalb der Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen (RS0109126, RS0042477 [T8, T14], RS0086455 [T6]).

Im Rahmen der gebotenen Gutachtenserörterung sind private ärztliche Befunde den gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit sie dazu überprüfbar Stellung nehmen können (Neumayr in ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 8 mN).

1.3.2. Im vorliegenden Verfahren wurden die Befunde ./D bis ./N vom durchgehend anwaltliche vertretenen Kläger bereits mit der Klage vorgelegt und sowohl vom internistischen Sachverständigen Dr. B* als auch vom neurologischen Sachverständigen Dr. C* in ihren ersten schriftlichen Gutachten (ON 5 und ON 10) berücksichtigt.

Zu den vom Kläger mit Schriftsatz vom 24.6.2024 (ON 13) vorgelegten Urkunden ./O bis ./Q sowie zur in der Tagsatzung vom 28.6.2024 vorgelegten Urkunde ./R nahm der Sachverständige Dr. B* in der Tagsatzung vom 28.6.2024 Stellung. Insbesondere erläuterte er dabei ausführlich die möglichen Nebenwirkungen der Einnahme des Medikaments Besremi (ON 14.2, Seiten 2 bis 6). Auf Anregung des internistischen Sachverständigen und Antrag des Klägers holte das Erstgericht sodann ein weiteres Gutachten aus dem Fachbereich der HNO ein (ON 16).

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 18.3.2025 (ON 21) vorgelegten Urkunden ./S bis ./Y stellte das Erstgericht den Sachverständigen zusammen mit der Ladung zur für 6.6.2025 ausgeschriebenen zweiten Tagsatzung zu (ON 22). Dr. C* erstattete zunächst eine schriftliche Gutachtensergänzung, in der er insbesondere zu ./U und ./W Stellung nahm, und erörterte sodann in der Tagsatzung mündlich sein neurologisches Gutachten, wobei zuletzt ausdrücklich festgehalten wurde, dass keine weiteren Fragen an ihn bestehen (ON 25.3, Seite 3). Dr. B* erörterte ebenfalls mündlich sein Gutachten und bezog dabei auch ausdrücklich den aktuellsten Befund (Ausdruck der Ambulanzkarte vom 10.3.2025, ./X) mit ein.

Das Erstgericht hat sich sohin keineswegs, wie in der Berufung behauptet, ausschließlich auf ältere Gutachten gestützt, weil die zugrundegelegten Gutachten alle aktuellen Entwicklungen berücksichtigt. Dass und warum diese zu keiner Änderung des zuvor im schriftlichen Gutachten beschriebenen Kalküls führen, haben die Sachverständigen dargelegt. Die Richtigkeit dieser Einschätzung ist im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge zu überprüfen, sodass auf Punkt 3. verwiesen wird.

Das Erstgericht ist durch die Einholung der genannten medizinischen Gutachten einschließlich deren Erörterung und Einholung gutachterlicher Stellungnahmen zu den vorgelegten Urkunden sowohl sämtlichen Beweisanträgen des anwaltlich vertretenen Klägers als auch seinen Verpflichtungen nach § 87 ASGG nachgekommen. Der vom Kläger behauptete Stoffsammlungsmangel in Form von unterlassener Gutachtenserörterung liegt somit nicht vor.

1.4. Sofern der Kläger durch die Behauptung, das Erstgericht hätte „neuerliche“ Gutachten einholen müssen, als Verfahrensmangel geltend macht, dass das Erstgericht die Anordnung einer neuerlichen Begutachtung durch andere Sachverständige iSd § 362 Abs 2 ZPO unterlassen hat, ist ihm entgegen zu halten, dass dies nur in Betracht kommt, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist, von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden oder ein Sachverständiger nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Liegt zu den behaupteten Tatsachen ein vollständiges und schlüssiges Gutachten vor, ist es Sache der Beweiswürdigung des Gerichts, daraus abzuleiten, ob der Beweis hergestellt ist. Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten und die Einholung weiterer Gutachten aus dem selben Fachgebiet hat daher grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels, sondern im Rahmen einer Beweisrüge zu erfolgen, weil damit inhaltlich die Beweiswürdigung bekämpft wird (RS0113643, RS0043168, RS0043163, RS0043414; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 360362 Rz 4; Schneider in Fasching/Konecny3 III/1 § 362 ZPO Rz 6). Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Beweisrüge in Punkt 3. verwiesen.

1.5. Den Berufungsausführungen, wonach die Beurteilung der Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten (Kassier, Werksfahrer) schematisch und ohne Bezug auf die konkreten Einschränkungen des Klägers erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass der Kläger auch damit weder einen Begründungs noch einen Stoffsammlungsmangel aufzeigt.

Bei der Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist zuerst das medizinische Leistungskalkül des Versicherten, also das Ausmaß der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, zu erheben (RS0084398, RS0084399, RS0084413). Danach ist das in Frage kommende Verweisungsfeld zu prüfen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit dem Berufsanforderungsprofil der möglichen Verweisungstätigkeiten ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413).

Das Erstgericht traf sowohl zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers als auch zum Berufsanforderungsprofil der herangezogenen Verweisungstätigkeiten (Kassier, Kraftfahrer) Feststellungen, die es in seiner Beweiswürdigung insbesondere mit den eingeholten Gutachten begründete.

2. Zur Aktenwidrigkeit:

Der Kläger macht ausdrücklich auch den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit geltend, ohne jedoch in der Berufung entsprechende Ausführungen zu tätigen. Sofern er sich damit auf das von ihm behauptete „aktenwidrige“ AußerAchtLassen der Einschränkungen der Belastbarkeit im Zusammenhang mit der Urkunde ./G1 bezieht (Seite 5 der Berufung), ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Aktenwidrigkeit nur gegeben ist, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung (RS0043347, RS0043298, RS0043256, RS0043277, RS0043397, RS0043203, RS004318,; RS0043421, RS0043324, RS0007251). Das Erstgericht hat weder den Inhalt der Urkunde ./G1 noch ein Sachverständigengutachten unrichtig wiedergegeben, sodass keine Aktenwidrigkeit vorliegt.

3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

3.1. In der Beweisrüge wendet sich der Kläger (inhaltlich) gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den bereits im Rahmen der Mängelrüge bekämpften Feststellungen zu seinem medizinischen Leistungskalkül. Das Erstgericht stütze sich auf ein Durchschnittskalkül, das auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Antragstellung (Februar 2023) abstelle. Insbesondere die Urkunden ./O bis ./X dokumentierten jedoch eine fortschreitende Verschlechterung.

Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:

„Beim Kläger liegt eine chronische, nicht heilbare Polycythaemia Vera mit dauerhafter Therapiepflicht vor.

Die laufende Behandlung mit Ropeginterferon alfa2b (Besremi) verursacht anhaltende Nebenwirkungen in Form von Erschöpfung, Schwindel und allgemeiner Leistungsminderung.

Zusätzlich bestehen eine arterielle Hypertonie, ein BlueToeSyndrom mit Durchblutungsstörungen, eine nicht operable Leistenhernie sowie eine depressive Anpassungsstörung infolge der chronischen Erkrankung.

Die Gesamtsituation führt zu einer dauerhaften Minderung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit; Tätigkeiten mit regelmäßigem Zeitdruck, Kundenkontakt, längerer Steh oder Gehbelastung sind nicht mehr zumutbar.

Der Kläger leidet seit Antragstellung an einer chronischen myeloproliferativen Neoplasie (Polycythaemia Vera), die eine dauerhafte InterferonLangzeittherapie (Ropeginterferon alfa2bBesremi) erfordert.

Diese Therapie führt regelmäßig zu Fatigue, Schwindel, Leistungseinbrüchen, Konzentrationsstörungen und depressiver Verstimmung.

Darüber hinaus bestehen arterielle Hypertonie, ein BlueToeSyndrom mit schmerzhaften Mikrozirkulationsstörungen und eine sensorische Polyneuropathie, die sich in Parästhesien und Unsicherheiten beim Gehen äußert.

Diese Erkrankungen verursachen eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und schließen Tätigkeiten mit längerem Stehen, Gehen oder Kälteeinwirkung aus.

Auf psychiatrischem Gebiet ist eine depressive Anpassungsstörung mit psychovegetativer Symptomatik und Schlafstörungen festgestellt.

Aus HNOfachlicher Sicht besteht ein Zustand nach Hörsturz; eine verbleibende Hörminderung erschwert insbesondere Kommunikation bei Umgebungslärm.

Bei diesem Gesamtzustand sind dem Kläger keine Arbeiten mit regelmäßigem Zeitdruck, erhöhter Konzentrationsanforderung, Kundenkontakt oder körperlicher Beanspruchung mehr zumutbar.

Selbst leichte Tätigkeiten im Sitzen sind nur mit häufigen Pausen und unter reduziertem Arbeitstempo durchführbar.

Tätigkeiten im Sinne eines durchschnittlichen Leistungsprofils des allgemeinen Arbeitsmarkts – insbesondere solche, die Umschulung, Aufsicht, Mengen oder Zeit- druck erfordern – sind medizinisch nicht mehr vertretbar.

Nacht und Schichtarbeit, Tätigkeiten mit Hitze- oder Kälteeinwirkung, Höhen oder Nässebelastung sowie regelmäßiges Heben und Tragen schwerer Lasten sind aus- geschlossen.

Der Kläger ist aufgrund der fortschreitenden Erkrankung und der kumulativen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen dauerhaft außerstande, eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.“

Die begehrten Ersatzfeststellungen ergäben sich aus ./D, ./F bis ./L und ./R bis ./V.

3.2. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15).

3.3. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in seiner Beweisrüge nicht. Er wendet sich zwar gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und begehrt Ersatzfeststellungen, unterlässt es aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen bekämpft werden.

Selbst wenn man in Zusammenschau mit den Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge dahingehend erblickt, dass der Kläger die Feststellungen zu seinem medizinischen Leistungskalkül bekämpft, ist für ihn nichts gewonnen, weil diese Feststellungen in unbedenklichen Beweisergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere den nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, Deckung finden. Dem Kläger gelingt es nicht, stichhaltige Gründe darzutun, die erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung durch die Sachverständigen und dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen könnten.

Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 Rz 1). Auch der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist von den Tatsacheninstanzen nach diesen allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (RS0043168 [T15], RS0040632, RS0043391).

Private ärztliche Befunde sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nehmen kann (Neumayr in ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 8 mN). Das Gericht kann sich sodann ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).

Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich alle medizinischen Sachverständigen ausführlich mit dem Vorbringen, den Fragen und den vorgelegten Befunden des Klägers auseinandergesetzt haben. Sie nahmen insbesondere nicht nur zu den älteren, sondern auch zu den aktuellsten Befunden Stellung (siehe Punkt 1.3.2.).

3.4. Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

4. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

4.1.1. Auch in seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, das Erstgericht habe nur auf den Stichtag 2023 und nicht auf seinen aktuellen Gesundheitszustand abgestellt. Es habe weiters § 273 ASVG zu eng ausgelegt. Bei chronischen, lebenslang therapiepflichtigen Erkrankungen wie Polycythaemia Vera sei eine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

4.1.2. Wie bereits in Punkt 1.5. dargelegt, ist bei der Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit das medizinische Leistungskalkül des Versicherten mit dem Berufsanforderungsprofil der möglichen Verweisungstätigkeiten zu vergleichen (RS0084398, RS0084399, RS0084413).

Da es ausschließlich auf das Ausmaß der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ankommt, bedarf es nicht der Feststellung ärztlicher Diagnosen. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann (RS0084399).

Aus dem Vorliegen einer bestimmten Erkrankung kann daher nicht auf die Arbeits(un)fähigkeit eines Versicherten geschlossen werden.

Das Erstgericht stellte den Gesundheitszustand des Klägers „bei und seit“ der Antragstellung (siehe Seite 4 der Urteilsausfertigung) fest. Dies deckt den gesamten relevanten Zeitraum vom Stichtag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ab.

4.2.1. In seinen Ausführungen zu einem sekundären Feststellungsmangel wendet sich der Kläger ein weiteres Mal gegen das festgestellte Leistungskalkül und begehrt neuerlich die in Punkt 3.1. wiedergegebenen „(fehlenden) Ersatzfeststellungen“.

4.2.2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]), nicht jedoch, wenn das Erstgericht zu einem Themenbereich ohnehin (auch abweichende) Feststellungen getroffen hat (RS0053317 [T1, T3]).

4.2.3. Das Erstgericht hat alle Feststellungen getroffen, die für den anzustellenden Vergleich zwischen medizinischem Leistungskalkül des Klägers und Berufsanforderungsprofil der möglichen Verweisungstätigkeiten erforderlich sind. Insofern der Kläger abweichende Feststellungen begehrt, macht er keinen sekundären Feststellungsmangel geltend, sondern wiederholt im Wesentlichen seine Mängel bzw Beweisrüge, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in Punkt 1. und 3. verwiesen wird.

5. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Das angefochtene Urteil war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass über Umschulungsgeld nicht abzusprechen war, weil dieses zutreffend (siehe § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG, vgl RS0131697) weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides noch des Klagebegehrens war. Die Erwähnung durch das Erstgericht im Spruch ist daher offensichtlich irrtümlich erfolgt, was klarzustellen war.

Ein Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt mangels tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens nicht in Betracht. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing.

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