OLG Wien 33R140/25p

33R140/25pCorte d'appello26 feb 2026

Testo completo

OLG Wien 33R140/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:03300R00140.25P.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Tscherner und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. KR Ing. A*, geboren am **, *, vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B Gesellschaft m.b.H. Co. KG., FN **, **, vertreten durch die Gheneff-Rami-SommerSauerschnig Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Unterlassung (EUR 35.000), Widerruf (EUR 1.000), Urteilsveröffentlichung (EUR 1.000) und EUR 20.000 (Gesamtstreitwert EUR 57.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.7.2025, **8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.739,92 (darin enthalten EUR 623,32 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Der Kläger ist ein öffentlich bekannter erfolgreicher Industrieller und Investor.

Die Beklagte ist Medieninhaberin der InternetMedienplattform **, eines reichweitenstarken österreichischen Nachrichten und Unterhaltungsportals.

Seit 1.3.2025 veröffentlicht die Beklagte im Wirtschaftsteil ihres Portals folgenden Artikel:

[Bild entfernt]

C* ist ein russischer Oligarch, Gründer und Eigentümer von D*, einer der größten russischen Industriegruppen.

Der Kläger begehrte mit der am 27.3.2025 eingebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen,

1. es zu unterlassen, den Kläger darstellende Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn im Bildbegleittext im Zusammenhang mit angeblichen Investitionsvorhaben des Klägers in Österreich behauptet wird, mit dem Kläger würden auch immer wieder Gelder des russischen Oligarchen C* auftauchen;

in eventu

1. es zu unterlassen, auf ihrem Portal ** den Kläger darstellende Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn im Begleittext des Berichts, der sich mit der Schlagzeile „Raten Sie, wer Es Skandal-Chalet kaufen wollte“ auf das angebliche Interesse des Klägers am Erwerb des Chalets "**“ in ** bezieht, behauptet wird, mit dem Kläger würden auch immer wieder Gelder des russischen Oligarchen C auftauchen;

2. gegenüber dem Lesern des Portals ** die Verbreitung der Behauptung, im Zusammenhang mit angeblichen Investitionsvorhaben des Klägers in Österreich würden mit dem Kläger auch immer wieder Gelder des russischen Oligarchen C* auftauchen, als unwahr zu widerrufen und diesen Widerruf auf eigene Kosten binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils für einen Zeitraum von 30 Tagen auf der OnlinePlattform ** in jenem Teil der Rubrik „Wirtschaft“, der beim ersten Aufruf sofort sichtbar wird, mit Fettumrandung und Fettdrucküberschrift sowie gesperrt geschriebenen Parteien und Parteienvertretern, ansonsten in Normallettern, wie sie im Fließtext auf der Seite der Urteilsveröffentlichung üblich sind, zu veröffentlichen;

in eventu

2. gegenüber den Lesern des Portals H* die Verbreitung der in einem Bericht der Beklagten, der sich mit der Schlagzeile „Raten Sie, werE s SkandalChalet kaufen wollte“ auf das angebliche Interesse des Klägers am Erwerb des Chalets "**“ in ** bezieht, enthaltenen Behauptung, mit dem Kläger würden auch immer wieder Gelder des russischen Oligarchen C auftauchen, als unwahr zu widerrufen und diesen Widerruf auf eigene Kosten binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils für einen Zeitraum von 30 Tagen auf der Onlineplattform ** in jenem Teil der Rubrik „Wirtschaft“, der beim ersten Aufruf sofort sichtbar wird, mit Fettumrandung und Fettdrucküberschrift sowie gesperrt geschriebenen Parteien und Parteienvertretern, ansonsten in Normallettern, wie sie im Fließtext auf der Seite der Urteilsveröffentlichung üblich sind, zu veröffentlichen.

Der durchschnittliche Leser interpretiere die Wortfolge „Mit A* tauchen auch immer wieder Gelder des russischen Oligarchen C* auf, in dessen Konzern D* der österreichischen Manager nach seiner FZeit andockte.“ im Zusammenhang mit angeblichen Erwerbsinteressen des Klägers am Chalet der G Privatstiftung dahin, dass sich hinter dem Hinweis auf Investitionen des Klägers in Österreich C* verberge, dessen Strohmann der Kläger sei. Dies sei gleichermaßen ehrenbeleidigend wie kreditschädigend gemäß § 1330 ABGB, weil dem Kläger unterstellt werde, die vom Rat der Europäischen Union gegen Russland verhängten Sanktionen zu umgehen. Die Berichterstattung verletze außerdem das Recht des Klägers am eigenen Bild gemäß § 78 UrhG. Ihm würden daher Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs sowie ein Ersatz des immateriellen Schadens nach § 87 Abs 2 UrhG zustehen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung dieser Begehren und wandte im Wesentlichen ein, sie habe nur wahre Tatschen veröffentlicht. Die vom Kläger behauptete Aussage, er werde als Strohmann für C* tätig, um die EUSanktionen gegen Russland zu umgehen, enthalte der Artikel nicht, und sie könne diesem Artikel auch nicht unterstellt werden.

Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz nach § 41 ZPO.

Den eingangs dargestellten Sachverhalt würdigte das Erstgericht rechtlich dahin, dass die Auslegung des Bedeutungsinhalts der inkriminierten Äußerung nicht ergebe, dass dem Kläger unterstellt werde, als Strohmann für einen russischen Oligarchen aufzutreten und das Chalet für diesen mit dessen Geld zu erwerben. Man könne die Ausführungen zwar dahin verstehen, dass der Kläger seinen Reichtum (auch) auf C* zurückführen könne, nicht aber, dass er dessen Gelder als Stellvertreter ausgebe. Darüber hinaus und unabhängig von der Frage, ob dem Kläger vorgeworfen werden solle, ein Strohmann zu sein, sei jedenfalls aus dem gesamten Artikel keine Umgehung der EUSanktionen herauszulesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass „der Klage zur Gänze Folge gegeben werde“; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

Der Kläger moniert, dass das Erstgericht den Antrag auf seine Einvernahme abgewiesen habe. Wäre diese durchgeführt worden, hätte der Kläger darlegen können, dass mit der Ausnahme des HGeschäfts aus dem Jahr 2007 im Zusammenhang mit dem Kläger keinerlei Gelder von C in Österreich aufgetaucht seien. Damit wären die Unwahrheit des beanstandeten Artikels der Beklagten und die daraus resultierende Kreditschädigung bewiesen worden.

Dem Erstgericht ist der hier ins Treffen geführte Verfahrensfehler aber schon allein deshalb nicht unterlaufen, weil der Kläger seine Parteieneinvernahme nicht zu der – im Verfahren erster Instanz gar nicht aufgestellten – Behauptung beantragte, mit Ausnahme des HGeschäfts aus dem Jahr 2007 seien mit dem Kläger keinerlei Gelder von C in Österreich aufgetaucht.

2. Zur Aktenwidrigkeit:

Dem Kläger ist zuzustimmen, dass die in der Tagsatzung vom 29.4.2025 (ON 6, S 2 oben) vorgenommene Außerstreitstellung eigentlich lautet: „Der Kläger sei mit C* geschäftlich verbunden gewesen und habe diesem über seine Kontakte 2007 auch ermöglicht, Anteile an der H* zu erwerben.“ Mit der Außerstreitstellung gestand der Kläger daher nicht zu, nach wie vor mit C* geschäftlich verbunden zu sein. Eine entsprechende Korrektur (vgl RS0116014; RS0110055) erübrigt sich aber, weil sich die Aktenwidrigkeit auf die rechtliche Beurteilung nicht auswirkt (RS0043347 [T9]; RS0043271; siehe unten ad 3.).

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig und erachtet die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend; auf diese wird verwiesen (§ 500a ZPO).

3.2. Ergänzend wird folgendes klargestellt:

3.2.1. Das Klagebegehren stützt sich auf das Argument, die inkriminierte Passage weise im Zusammenhang mit dem angeblichen Kaufinteresse des Klägers an dem im Artikel genannten Chalet den Bedeutungsinhalt auf, der Kläger trete als Strohmann eines sanktionierten russischen Oligarchen auf, was angesichts der Unterstellung, die EUSanktionen zu umgehen, die Tatbestände des § 1330 ABGB erfülle.

Wie das Erstgericht richtig begründete, ist dem Artikel schon nicht der Bedeutungsinhalt zu entnehmen, der Kläger trete im Zusammenhang mit Investitionen in Österreich als Strohmann eines russischen Oligarchen auf. Damit geht auch die Argumentation des Klägers ins Leere, aus der im Artikel – vermeintlich - aufgestellten Behauptung, der Kläger trete als Strohmann eines russischen Oligarchen im Zusammenhang mit Investitionen in Österreich auf, ergebe sich die Unterstellung, der Kläger umgehe EUSanktionen.

3.2.2. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass der Artikel auch sonst nicht den Eindruck erweckt, dem Kläger werde unterstellt, EUSanktionen zu umgehen.

Richtig ist, dass C* mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 vom 8.4.2022 zur Durchführung der VO (EU) Nr 269/2014 des Rates vom 17.3.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, (EUSanktionsverordnung 2014) per 8.4.2022 in den Anhang der EUSanktionsVerordnung 2014 aufgenommen wurde, der die mit Sanktionen belegten Personen und Institutionen auflistet. Nach Artikel 2 Abs 1 EUSanktionsverordnung 2014 sind sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von im Anhang aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Nach Artikel 2 Abs 2 EUSanktionsverordnung 2014 dürfen den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen. Demnach verbietet die Verordnung seit 8.4.2022 einen Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Liegenschaften in einem Mitgliedstaat durch den Oligarchen.

Aus der Formulierung „Mit A* tauchen auch immer wieder Gelder des russischen Oligarchen … auf.“ lässt sich nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers nur ableiten, dass irgendeine Art von geschäftlicher Beziehung besteht oder bestand. Schon anhand der – vom Kläger nicht in Abrede gestellten – Tätigkeit des Klägers für den Konzern des Oligarchen „nach seiner FZeit“ (als er laut inkriminiertem Artikel beim Konzern des Oligarchen „andockte“) und der Außerstreitstellung, der Kläger sei mit dem Oligarchen geschäftlich verbunden gewesen und habe diesem über seine Kontakte 2007 auch ermöglicht, Anteile an der H zu erwerben, zeigt sich im Übrigen, dass eine derartige Behauptung wahr ist. Dass der Kläger damit Sanktionen umgehe, wird dadurch aber nicht unterstellt.

3.3. Auch die Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.

4. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

5. Der Bewertungsausspruch stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt den vom Kläger vorgenommenen unbedenklichen Bezifferungen.

6. Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu klären war, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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