OLG Linz 12Ra8/26x

12Ra8/26xCorte d'appello26 feb 2026

Testo completo

OLG Linz 12Ra8/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RA00008.26X.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Fenzl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Dorrer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, BEd, geboren am **, Coach/Energetikerin, **, vertreten durch Mag. Marcus Hohenecker, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, gegen die beklagte Partei Land ** (Bildungsdirektion für **), **, *, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, wegen Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses (Streitwert: EUR 100.280,88) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. August 2025, Cga-47, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen. Im übrigen Umfang wird der Berufung teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass es zu lauten hat:

„1.Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis der klagenden Partei zur beklagten Partei über den 29. Dezember 2023 hinaus bis zum 31. März 2024 aufrecht weiter bestanden hat.

2. Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass das Dienstverhältnis auch über den 31. März 2024 hinaus weiter besteht, wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 11.477,38 (darin EUR 1.906,65 USt und EUR 37,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.951,11 (darin EUR 325,19 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war ab [richtig wohl:] 4. April 2016 bei der Beklagten als Volksschullehrerin beschäftigt und unterrichtete Sport, hielt Sprachförderstunden und leitete eine Nachmittagsbetreuung; Sachunterricht erteilte sie nicht.

Mit – dem damaligen Rechtsvertreter der Klägerin am 29. Dezember 2023 zugestelltem – Schreiben vom 22. Dezember 2023 hat die Beklagte die Entlassung ausgesprochen, diese „insbesondere auf § 34 Abs 2 lit b und e VBG“ gestützt und unter Wiedergabe einzelner Beiträge der Klägerin in sozialen Medien ausgeführt, die Klägerin habe durch ihren auch für ihre Schülerinnen und Schüler an der Volksschule zugänglichen Auftritt in den sozialen Medien als „B*“ ein Verhalten gesetzt, das geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern, eine nicht gemeldete Nebenbeschäftigung betrieben und ihre „Accounts“ trotz mehrfacher Weisungen und Hinweise weder gelöscht noch privat eingerichtet, sondern weitere Beiträge veröffentlicht, sich uneinsichtig gezeigt und wissentlich und beharrlich weiterhin ihre Dienstpflichten verletzt.

Mit der am 9. Jänner 2024 eingebrachten Klage begehrte sie zunächst die Erklärung der Entlassung als unwirksam, später die Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses. Dazu brachte sie vor, sie habe keinen Entlassungsgrund gesetzt; die erteilte Weisung sei rechtswidrig und die Entlassung verspätet erfolgt.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, die Entlassung sei begründet und rechtzeitig erfolgt; jedenfalls sei ein Kündigungsgrund verwirklicht.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst, jedoch ergänzt um unstrittigen Urkundeninhalt (vgl RIS-Justiz RS0121557, insb [T3]) – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin besuchte in den Jahren 2016 bis 2018 einen energetischen Kurs; im März 2023 begann sie eine Ausbildung zum Coach. Eine Ausbildung zur Sexualtherapeutin oder -pädagogin hat sie nicht.

Im Februar 2023 meldete sie ein freies Gewerbe als Energetikerin an und erstattete beim Direktor der Volksschule, an der sie beschäftigt war (in der Folge kurz: „Direktor“), eine Meldung über eine Nebenbeschäftigung als Energetikerin, die jedoch in ihrem Personalakt bei der Beklagten nicht aufscheint. Der Grund dafür kann nicht festgestellt werden.

Die Klägerin veröffentlichte Beiträge auf verschiedenen sozialen Medien, bewarb von ihr angebotene – letztlich mangels Anmeldungen aber nicht zustande gekommene – Seminare (etwa eine „“ um monatlich EUR 49,00), bot ab November oder Dezember 2023 „Ratschläge“ und „Tipps“ für ein erfülltes Sexualleben, teilte Informationen zu ihrem eigenen Sexualleben und veröffentlichte unter den Namen „A*“, „“, „B*“ und „C*“ Beiträge mit – unter anderem (auszugsweise) – folgenden Inhalten. Diese konnten auch von Personen ohne Benutzerkonto auf der jeweiligen Plattform aufgerufen werden.

am 1. August 2023:

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am 30. November 2023 (Blg ./4 S 3 iVm ./12 S 2):

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Am Vormittag des 6. Dezember 2023 wurde der Direktor durch den Vater eines Volksschulkindes telefonisch vom Internet-Auftritt der Klägerin informiert und aufgefordert, „etwas zu unternehmen“. Nach einer kurzen Abklärung suchte er die Klägerin auf und verlangte von ihr, die Profile zu löschen oder zu filtern. Die Klägerin reagierte mit schweigendem Grinsen, woraufhin der Direktor ihr die dienstliche Weisung zum Löschen bzw Filtern erteilte, was die Klägerin wieder mit Grinsen beantwortete. Der Aufforderung kam sie nicht nach.

Noch am selben Tag gingen zahlreiche Anrufe weiterer Eltern beim Direktor ein. Von Schülern der Klasse ** erfuhr er, dass sie die „Sextipps“ der Klägerin angesehen hatten. Die Klägerin selbst hatte ihren Internet-Auftritt nicht an die Schüler herangetragen. Im Unterricht bemerkten die Lehrerkollegen und er, dass die Kinder unkonzentriert waren und die Klägerin dauernd Gesprächsthema war.

Am 9. Dezember 2023 veröffentlichte die Klägerin folgenden Beitrag:

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Die Beklagte verfasste am 7. Dezember 2023 eine – der Klägerin am 11. Dezember 2023 übergebene – schriftliche „Ermahnung und Weisung“. In dieser wird ausgeführt, die Auftritte der Klägerin in den sozialen Medien als „B*“ seien öffentlich zugänglich und auch von ihren Schülerinnen und Schülern an der Volksschule gesichtet worden, und die Klägerin „nochmals angewiesen, umgehend [ihre] sozialen Medien so zu gestalten, dass [ihre] Videos und Beiträge in Bezug auf [sie] als ‚B*‘ gelöscht werden, oder [ihre] Profile sich entsprechend nur Ihrem privaten Umfeld zeigen“, sowie darauf hingewiesen, dass bei einer fortgesetzten Missachtung der Weisung „mit dienstrechtlichen Konsequenzen bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses zu rechnen“ sei.

Die Klägerin stellte ihre Profile auch danach nicht privat und löschte diese nicht, sondern veröffentlichte weitere Beiträge, etwa am 14. Dezember 2023 (Blg ./ 4 S 1):

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In einem von der Klägerin initiierten Telefonat am 15. Dezember 2023 erklärte ihr die Leiterin der Abteilung „Personal Pflichtschulen“ der Beklagten (in der Folge: Abteilungsleiterin), dass ihr Internet-Auftritt nicht für eine Volksschullehrerin passend sei, und fragte nach, ob sie wisse, was im Raum stünde, was die Klägerin bejahte.

In einem persönlichen Gespräch am 22. Dezember 2023 – an dem die Klägerin, die Substitutin ihres damaligen Rechtsvertreters, der stellvertretende Vorsitzende des Dienststellenausschusses, die Abteilungsleiterin, die zuständige Schulqualitätsmanagerin sowie der pädagogische Leiter der Beklagten teilnahmen – wurde zunächst auf die Frage der Klägerin hin, „was eigentlich das Problem sei“, seitens der Beklagten erörtert, dass der konkrete Internetauftritt der Klägerin als „B*“ und die Aussagen betreffend die Sexualberatung – insbesondere bei breitem Zugang der Öffentlichkeit – nicht adäquat für eine Volksschullehrerin seien, wobei ein Teilnehmer demonstrierte, dass er durch eine Google-Abfrage ihres Namens auf ihre Profile stieß und diese auch ohne Account aufrufen konnte. Die Klägerin reagierte darauf mit Unverständnis und betonte, es liege in der Verantwortung der Kinder und Eltern, was sich das Kind im Internet ansehe. Das Gespräch mündete in die Diskussion unterschiedlicher Möglichkeiten der Beendigung des Dienstverhältnisses, wobei die Entlassung im Raum stand und letztlich – unter der Bedingung, dass die Klägerin „ihre Profile privat stellt“ – der Einsatz der Klägerin an einer anderen Volksschule mit einer einvernehmlichen Auflösung zum 31. Jänner 2024 angeboten wurde.

Nachdem die Klägerin dieses Angebot am Abend desselben Tages abgelehnt hatte, wurde seitens der Beklagten die Entlassung ausgesprochen.

In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, die Entlassung sei rechtzeitig und zu Recht ausgesprochen worden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- (gemeint wohl:) und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist teilweise berechtigt.

1In der Berufung wegen Nichtigkeit und in der Mängelrüge kritisiert die Klägerin, dass das Erstgericht die Verhandlung am 7. August 2025 (ausdrücklich) „nach § 193 Abs 3 ZPO zur Vorlage des Entlassungsschreibens in elektronischer Form“ geschlossen, ihr Vorbringen nach Vorlage des Entlassungsschreibens jedoch nicht berücksichtigt und ihr damit das rechtliche Gehör entzogen habe.

1.1. 1Nach § 193 Abs 3 ZPO kann die Verhandlung auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklärt werden, wenn nur mehr die außerhalb der Verhandlung zu bewirkende Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweise verzichten oder der Senat eine solche Verhandlung für entbehrlich hält.

Auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch; das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen (RIS-Justiz RS0036916).

1.1. 2In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch, auf Grund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (RIS-Justiz RS0037331; vgl auch RS0106638, OGH 2 Ob 212/08b). Allein das Vorbringen der Partei ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (RIS-Justiz RS0037870).

1.2. 1Die Klägerin hat in der Klage ausdrücklich vorgebracht, das Entlassungsschreiben sei ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am 29. Dezember 2023 zugestellt worden (ON 1 S 2). Ihr ursprünglich erhobenes Anfechtungsbegehren hat sie ausschließlich darauf gestützt, sie habe keinen Entlassungsgrund gesetzt und die Entlassung sei rechtswidrig erfolgt (ON 1 S 3). Einen Grund für eine Rechtsunwirksamkeit der Entlassung hat sie nicht behauptet, sondern vielmehr (implizit) die Rechtswirksamkeit anerkannt, weil mit der Erhebung eines Anfechtungsbegehrens die – eine Voraussetzung dafür bildende – Wirksamkeit der Auflösung unterstellt wird (vgl RIS-Justiz RS0028417, insb [T4]).

1.2. 2Zu dem von der Beklagten mit vorbereitendem Schriftsatz vom 4. März 2024 (ON 5) vorgelegten und vom Gericht in der vorbereitenden Tagsatzung am 12. März 2024 zum Akt genommenen Entlassungsschreiben (Blg ./12) hat die Klägerin kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern – ebenso wie zu den anderen 14 vorgelegten Urkunden – lediglich pauschal die Echtheit bzw Übereinstimmung mit dem echten Original anerkannt und zur Richtigkeit auf das eigene Vorbringen verwiesen (ON 6.2 S 2).

Kurz vor Schluss der (vierten und letzten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7. August 2025 hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass zur Frage des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses nach der mit Schreiben Blg ./12 ausgesprochenen Entlassung keine relevanten Beweise mehr ausständig sind (ON 36.4 S 10 f).

Daraufhin hat die Klägerin – offenbar bezugnehmend auf die erwähnte Urkunde – erstmals vorgebracht, das Entlassungsschreiben sei nicht ordnungsgemäß gefertigt; es fehle „jeglicher Nachweis der Identität und Authentizität im Sinne des § 2 Z 1 und 5 E-GovG und […] auch die Beglaubigung der Kanzlei [fehle und sei] auch nicht ersichtlich“ (ON 36.4 S 11).

Die Beklagte bestritt und legte das Entlassungsschreiben – nunmehr einschließlich der neunten Seite, auf welcher die Amtssignatur abgedruckt ist – als „ergänzende Beilage zu Blg ./12“ vor. Die Klägerin hat dazu keine Erklärung abgegeben.

Nach Erörterung, die Beklagte werde „im Hinblick auf die elektronische Aktenführung […] dieses Dokument auch in elektronischer Form im ERV“ einbringen und „im Hinblick auf die heutige Vorlage der Urkunde und ausschließliche elektronische Vorlage [seien] keine weiteren Beweise […] ausständig“, hat das Erstgericht die Verhandlung „nach § 193 Abs 3 ZPO zur Vorlage des Entlassungsschreibens in elektronischer Form“ geschlossen (ON 36.4 S 11 f), obwohl kein Anwendungsfall dieser Bestimmung vorgelegen hat.

1. 3Zumal das Entlassungsschreiben der Klägerin bereits seit der Zustellung an ihren damaligen Vertreter am 29. Dezember 2023 bekannt war und überdies im Verfahren mehrfach – und zwar (unvollständig, weil ohne die neunte Seite) im vorbereitenden Schriftsatz ON 5 und vollständig in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung – vorgelegt worden war, wurde durch die Vorlage in elektronischer Form kein neues Beweismittel in den Prozess eingeführt, sondern lediglich ein bereits vorhandenes in anderer Form vorgelegt.

Einer Wiedereröffnung bedurfte es daher nicht; ihr Unterbleiben begründet weder einen Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel.

1. 4Darüber hinaus hat das Erstgericht das – mehr als eineinhalb Jahre nach Zustellung des Entlassungsschreibens an den Rechtsvertreter der Klägerin, Einbringung der „Anfechtungsklage“ sowie 13 weiterer Schriftsätze unterschiedlichen Umfangs und etwa neun Stunden Verhandlungen – erstmals nach (impliziter) Ankündigung des Schlusses der Verhandlung erstattete Vorbringen der Klägerin zur Unwirksamkeit der Entlassung aus formellen Gründen zu Recht als grob schuldhaft verspätet qualifiziert.

Das weitere in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren – in wörtlicher Wiedergabe der nach Schluss der Verhandlung erfolgten Urkundenerklärung (ON 39) – erstattete Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO. Dass die (erst in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung) vorgelegte neunte Seite des Entlassungsschreibens (dem Vertreter) der Klägerin nicht zugestellt worden wäre, hat die Klägerin nie behauptet.

1. 5Nicht nur die Prüfung des wirksamen Ausspruchs der Entlassung – also der ordnungsgemäßen Fertigung durch die Beklagte bzw eine für sie Zeichnungsberechtigte –, sondern auch jene der wirksamen Zustellung an die Klägerin setzt in einem nicht vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägten Verfahren ein entsprechendes Tatsachenvorbringen der Klägerin voraus.

Ein solches wurde jedoch grob schuldhaft verspätet erstmals kurz vor bzw nach Schluss der Verhandlung erstattet. Eine amtswegige Prüfung hatte nicht zu erfolgen.

2In der Tatsachenrüge bekämpft die Klägerin den in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Satz „Im vorliegend zu beurteilenden Fall waren sämltiche Profile der Klägerin öffentlich für jeden aufrufbar und einsehbar“. Dieser fasst jedoch lediglich – unbekämpft gebliebene – Tatsachenfeststellungen zusammen.

Darauf muss daher an sich nicht näher eingegangen werden.

2. 1In ihrer Argumentation vermengt die Klägerin freilich (a) die Möglichkeit, ein eigenes Nutzerkonto bei den von ihr „bespielten“ sozialen Medien anzulegen, (b) die Möglichkeit, in diesen Medien veröffentlichte Inhalte auch ohne Nutzerkonto abzurufen, und (c) die Frage, ob Obsorgeberechtigte und Aufsichtspersonen den Abruf zu verhindern haben.

Die Feststellungen sowie die Ausführungen in der Beweiswürdigung, auf die das Erstgericht im bekämpften Satz in der rechtlichen Beurteilung Bezug nimmt, betreffen ausschließlich die faktische Möglichkeit des Abrufs ohne Nutzerkonto.

2. 2Die Klägerin kritisiert zwar in der Tatsachenrüge auch das Unterbleiben der Einvernahme eines der zahlreichen von ihr beantragten Zeugen, was allenfalls als dislozierter Teil der Mängelrüge qualifiziert werden könnte.

Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert jedoch die Anführung der für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen, die bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039). Die Klägerin begehrt zwar die Ersatzfeststellung, dass ihre Profile „für Kinder unter 14 Jahren nicht abrufbar und einsehbar“ waren, stützt diese aber ausschließlich auf den „Inhalt und Bedeutungsgehalt“ der vorgelegten Nutzungsbedingungen sozialer Medien (Blg ./B und ./C) sowie „das Wesen der Aufsichtspflicht“. Dass (auch) die Einvernahme des Zeugen zur begehrten Ersatzfeststellung geführt hätte, behauptet sie nicht einmal.

Abgesehen davon ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, zu welchen Zeitpunkten „vor dem Ausspruch der Entlassung“ der Zeuge „Google-Suchen“ mit dem Namen der Klägerin durchgeführt haben soll. Diese sind jedoch von entscheidender Bedeutung, weil die Klägerin etwa in einem Beitrag vom 9. November 2023 nur ihren bürgerlichen Namen verwendet hat (vgl Blg ./4 S 8), ihr Benutzerkonto mit den Namen „C*“ (erst) Ende November eröffnet hat (PV Klägerin ON 19.2 S 8) und in einem Beitrag vom 14. Dezember 2023 – entgegen ihren eigenen Behauptungen (PV ON 19.2 S 5) – sowohl ihren bürgerlichen Namen als auch die Bezeichnung „B*“ verwendet hat (vgl Blg ./4 S 1, 4).

3In der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Bejahung des Vorliegens eines Entlassungsgrunds.

3. 1Auf die als Vertragslehrerin beschäftigte Klägerin ist gemäß § 26 Abs 1 lit a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) das VBG anzuwenden. Dieses verweist zu den allgemeinen Dienstpflichten in seinem § 5 Abs 1 auf weite Teile des fünften Abschnitts des allgemeinen Teils des BDG, insbesondere auf § 43 BDG.

3.1. 1§ 43 Abs 2 BDG (in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl I 2009/153) bestimmt, dass „der Beamte […] in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen [hat], dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“. Weil die Verwaltung vom Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben getragen wird, hat sich der Beamte nach dieser Bestimmung dieses Vertrauen zu erhalten, was durchaus auch das außerdienstliche Verhalten betreffen kann, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl etwa VwGH 2004/09/0212). In den Materialien zum BDG werden „Trunkenheitsexzesse, Gewalttätigkeiten und Ähnliches“ als Beispiele für Verhaltensweisen genannt, welche „die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässliche Vertrauensbasis zwischen Beamten und der rechtsuchenden Bevölkerung zerstören“ (vgl die ErlRV 11 BlgNR 15. GP 85).

Erforderlich ist ein Bezug zum Dienst, der dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, der Beamte werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen, wobei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen und ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei dienstlichem Fehlverhalten (VwGH Ro 2023/09/0009). Das Verhalten muss geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit in Frage zu stellen (vgl VwGH 95/09/0153, 94/09/0056); eine tatsächliche Beeinträchtigung ist jedoch nicht erforderlich (vgl VwGH Ro 2019/12/0008 unter Hinweis auf 2013/09/0149 und Ra 2017/09/0049).

3.1. 2Die Vertragsbedienstete hat gemäß § 5a Abs 1 VBG die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Eine Weisung kann nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch das gemäß § 5 VBG in Verbindung mit § 43 Abs 1 BDG gebotene Verhalten außerhalb des Dienstes zum Gegenstand haben, ist in diesem Bereich jedoch nur in engerem Umfang zulässig als eine Weisung zu innerdienstlichem Verhalten und bedarf besonderer sachlicher Rechtfertigung (vgl VwGH 2001/12/0184).

3.2. 1Auf die Verpflichtung der Vertragsbediensteten zur Wahrung des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nimmt § 32 Abs 2 VBG Bezug und sanktioniert in seiner Z 6 ein Verhalten, das dazu nicht geeignet ist, ebenso mit der Kündigung wie in seiner Z 1 die gröbliche Verletzung anderer Dienstpflichten, „sofern nicht die Entlassung in Frage kommt“. Das wiederum ist dann der Fall, wenn „eine besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten“ die Vertragsbedienstete des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt (§ 34 Abs 2 lit b VBG).

3.2. 2Ob Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob – bei Anlegung eines objektiven Maßstabs – für den Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung der Gefährdung seiner Belange durch die Vertragsbedienstete besteht und das Verhalten der Vertragsbediensteten sein Vertrauen so schwer erschüttert hat, dass ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108229). Die Vertrauensunwürdigkeit kann auch auf außerdienstlichen Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl RIS-Justiz RS0080088, RS0115870).

3. 3Beim vorliegenden Sachverhalt ist zunächst zu prüfen, ob die Beklagte zur Erteilung der Weisung an die Klägerin berechtigt war, ihre Profile – letztlich eingeschränkt auf ihren Auftritt als „B*“ bzw dessen Verknüpfung mit ihrem bürgerlichen Namen – zu löschen oder so zu gestalten, dass sich diese nur ihrem privaten Umfeld zeigen.

3.3. 1Der Internetauftritt der Klägerin liegt als solcher an der Grenze des für eine Volksschullehrerin Akzeptablen, zumal dieser mit Begriffen versehen ist, die allenfalls verschiedene Auslegungen zulassen (etwa „Yang und Yin vereint ergibt ein explodierendes Sexualleben mit multiplen Orgasmen“). Ihre erstmals in der Berufung vorgetragene Argumentation mit dem (auch) möglichen Verständnis als Nutzung eines fernöstlichen Konzepts bzw mit dem wissenschaftlichen Ursprung der von ihr verwendeten Begriffe vermag an dem aus ihren Schilderungen von den Ereignissen im Vorfeld der Entlassung zu ziehenden Schluss nichts zu ändern, dass die Klägerin selbst die Inhalte ihrer Beiträge in den sozialen Medien als nicht für Kinder im Volksschulalter geeignet erachtet hat:

Zentral war dabei das Argument, es handle sich bei ihrem Internetauftritt um ihren privaten Bereich; darüber hinaus hat sie darauf verwiesen, dass ihre Beiträge erst „ab 14 zugänglich“ seien oder sein sollten und dass es „eine extremste Aufsichtspflichtverletzung durch die Eltern“ sei, wenn Jüngere Einsicht bekämen (vgl etwa PV ON 19.2 S 4-5, 6, 13, 15); Kinder seien auch nicht die Zielgruppe gewesen (PV ON 19.2 S 14).

3.3. 2Nach der allgemeinen Lebenserfahrung googelt mittlerweile jeder jeden, also auch Kinder im Volksschulalter Lehrerinnen.

Die von der Klägerin als „B*“ bzw unter ihrem bürgerlichen Namen unter Hinweis auf diese „Rolle“ öffentlich gestellten Beiträge sind – nicht nur nach ihrem eigenen Dafürhalten – für die von ihr betreuten Kinder ungeeignet. Dass diese nur dann die veröffentlichten Inhalte sehen können, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen, vermag daran nichts zu ändern.

Auch wenn durch den Internetauftritt allein weder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben gefährdet noch eine Dienstpflicht verletzt wurde, war doch die Weisung berechtigt, einen im Ergebnis kleinen und ihren öffentlichen Auftritt nur peripher tangierenden Teil ihres Internetauftritts – nämlich vor allem jenen, aus dem sich die Verknüpfung ihres bürgerlichen Namens mit ihrem „Künstlerinnennamen“ ergibt – nicht weiter allgemein zugänglich zu halten.

3. 4In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob der Internetauftritt der Klägerin in Verbindung mit dem von ihr in der Folge gesetzten Verhalten die Beklagte zur Entlassung berechtigt hat.

3.4. 1Die Klägerin hat auf die (zulässige) Weisung zunächst mit einem „schweigenden Grinsen“ und im weiteren Verlauf mit am Thema vorbeigehenden Argumenten reagiert, der Weisung jedoch nicht entsprochen und nach jeder Weisung die Ausdrucksweise eskaliert. Dies obwohl ihr bekannt war, dass ihr Internetauftritt von der Beklagten als problematisch erachtet wurde, sie aber nach eigenen Angaben „nicht wusste“, was „das Problem ist“, sodass von einer normgerechten Vertragslehrperson (zumindest) vorübergehende Zurückhaltung zu erwarten wäre. Dadurch hat sie ihre Dienstpflicht verletzt, was (auch) für sie erkennbar sein musste.

3.4. 2Eine – für die Erfüllung des Entlassungsgrunds nach § 34 Abs 2 lit b VBG erforderliche – „besonders schwere Verletzung“ liegt dennoch nicht vor. Eine solche wurde in der Rechtsprechung etwa bei der Weigerung einer Lehrerin, sich den von der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 vorgeschriebenen PCR-Tests zu unterziehen (OGH 9 ObA 79/22s), oder eines Lehrers, wieder in Präsenz zu unterrichten und dabei die geltenden Hygienebestimmungen einzuhalten (OGH 9 ObA 108/22f) bejaht, nicht aber etwa bei einem – diversionell erledigten – Ladendiebstahl (OGH 9 ObA 140/01f).

3.4. 3Eine entgegen den Vorschriften des § 34 VBG ausgesprochene Entlassung ist gemäß § 30 Abs 3 VBG nur rechtsunwirksam, wenn der angeführte Auflösungsgrund auch keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs 2 oder 4 VBG darstellt; ansonsten gilt sie als Kündigung.

3. 5Zu prüfen ist daher, ob das Verhalten der Klägerin einen Kündigungsgrund verwirklicht hat und – bejahendenfalls – wann die Kündigung wirksam wurde.

3.5. 1Ein Kündigungsgrund liegt gemäß § 32 Abs 2 VBG insbesondere dann vor, wenn die Vertragsbedienstete ihre Dienstpflicht gröblich verletzt (Z 1).

Während im Falle der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewichte nach die Weiterbeschäftigung der Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist dies bei der Kündigung zwar nicht erforderlich, das inkriminierte Verhalten der Dienstnehmerin muss jedoch die Dienstpflichten „gröblich“ verletzen und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen (RIS-Justiz RS0105940). Auch kleine Dienstpflichtverletzungen können bei Beharrlichkeit das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung erreichen (vgl etwa OGH 9 ObA 18/15k unter Hinweis auf 8 ObA 39/13p).

Ein Verstoß gegen eine sich auf den Unterricht beziehende Weisung wurde vom Obersten Gerichtshof als gröbliche Verletzung der Dienstpflichten qualifiziert, weil die Befolgung der Anordnungen der Vorgesetzten zu den wesentlichen Pflichten eines Lehrers zählt und gerade im schulischen Bereich, dem für die geistige und emotionale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen ein großer Stellenwert zukommt, besondere Sensibilität zu fordern ist (9 ObA 106/14z mwN).

Die von der Beklagten erteilte Weisung hat zwar nicht den Unterricht der Klägerin betroffen, sondern „nur“ ihren (für Schülerinnen und Schüler [auch] „ihrer“ Volksschule wahrnehmbaren) Auftritt in der Öffentlichkeit. Ihre – geradezu auf Provokation abzielende – Reaktion darauf ist aber insbesondere aufgrund ihrer Beharrlichkeit als gröbliche Verletzung der Dienstpflichten zu qualifizieren.

3.5. 2Das Dienstverhältnis der Klägerin hat nach den Feststellungen im April 2016 begonnen und somit im Zeitpunkt der Entlassungserklärung zwar mehr als fünf, aber weniger als zehn Jahre gedauert.

Die Kündigungsfrist hat folglich drei Monate betragen (§ 33 VBG), sodass das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung am 29. Dezember 2023 am 31. März 2024 geendet hat.

4Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

5Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, für das Berufungsverfahren auch auf § 50 ZPO.

Die Klägerin ist mit dem (zuletzt) erhobenen Begehren auf (uneingeschränkte) Feststellung des aufrechten Bestands teilweise – und zwar für den Zeitraum bis zum 31. März 2024 – durchgedrungen, für den darüber hinausgehenden Zeitraum jedoch unterlegen. Es ist dabei aber weder von einem geringfügigen Obsiegen bzw Unterliegen noch von einem solchen etwa zur Hälfte auszugehen (§ 43 Abs 2 ZPO). Vielmehr ist nach freiem Ermessen ein Obsiegen mit etwa einem Viertel anzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0035831; OGH 9 ObA 140/01f).

Die Klägerin hat daher der Beklagten die Hälfte der Vertretungskosten und im Verfahren erster Instanz auch Viertel der Barauslagen von EUR 50,00 – also EUR 37,50 – zu ersetzen. Ihr selbst sind keine Barauslagen entstanden.

6Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die maßgebliche Rechtsfrage in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht (vgl nur RIS-Justiz RS0108229, insb [T4], RS0106298, RS0105940 [T9]).

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