OLG Wien 17Bs336/25y

17Bs336/25yCorte d'appello4 mar 2026

Testo completo

OLG Wien 17Bs336/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0170BS00336.25Y.0304.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über Schuld, Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. Juli 2025, GZ *-77.3, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der am 4. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Patrick Skalitzky durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO; Punkte I./2./a)aa) und I./2./c)ca) der Rechtsmittelschrift) werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch I./A./ und B./ umfassten Tat nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie der nach § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit (Punkte I./2./a)bb) und cc), I./2./b)ba) und bb), I./2./c)cb), I./5./, I./7./ und I./8./ der Rechtsmittelschrift), Schuld (in Ansehung der aufgehobenen Qualifikation) und Strafe sowie mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Im Übrigen wird der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch ein Einziehungserkenntnis und einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* (zu I./) des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach „§§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15“ StGB (vgl hingegen 12 Os 4/12y mwN, wonach bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist, dass einige der gleichartigen Handlungen nur versucht wurden), (zu II./) „des“ (vgl hingegen US 6: „zwei Zulassungsscheine (Wechselkennzeichen)“; RIS-Justiz RS0118718) Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, (zu [gemeint:] III./A./2./:) „der“ (vgl jedoch US 7) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, (zu [gemeint:] III./A./1./) „der“ (vgl jedoch US 7) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG und (zu III./B./) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte überdies schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* 100 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Zugleich widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2019 zu AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er

I./in der Nacht von 20. November 2024 auf 21. November 2024 in ** Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch nach Überwindung eines ca 1,5 Meter hohen Zaunes aus unversperrten Fahrzeugen

A./weggenommen, und zwar

1. /einen iPod Classic im Wert von 50 Euro (vgl hingegen US 6: „100 Euro“) aus jenem der Marke Mercedes, Farbe grau, mit dem österreichischen Kennzeichen ** des B*;

2. /einen Fahrzeugschlüssel in nicht mehr feststellbarem Wert aus jenem der Marke Iveco, Farbe weiß, mit dem österreichischen Kennzeichen ** der C* GmbH;

3. /einen Fahrzeugschlüssel in nicht mehr feststellbarem Wert aus jenem der Marke VW, Farbe weiß, mit dem österreichischen Kennzeichen ** der D*;

B./wegzunehmen versucht, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er keine Wertgegenstände im Fahrzeug fand, und zwar indem er jenes

1. /der Marke Alfa Romeo, Farbe grau, mit dem österreichischen Kennzeichen ** des E* öffnete;

2. /der Marke Opel, Farbe schwarz, mit dem österreichischen Kennzeichen ** des F* öffnete;

3. /der Marke BMW, Farbe schwarz, mit dem österreichischen Kennzeichen ** des S* öffnete;

4. /der Marke Audi, Farbe schwarz (FIN: **) öffnete;

5. /der Marke Audi A8, Farbe schwarz, mit dem österreichischen Kennzeichen ** der G* GesmbH öffnete;

II./in der Nacht von 20. November 2024 auf 21. November 2024 in ** (richtig:) Urkunden, über die er nicht verfügen darf, unterdrückt, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er durch die unter I./A./1./ genannten Handlungen die Zulassungsscheine des B* an sich nahm;

III./in ** und weiteren nicht mehr feststellbaren Örtlichkeiten vorschriftswidrig

A./Suchtgift

1. /zu einem noch näher festzustellenden Zeitraum zwischen Anfang 2023 und Anfang Februar 2025 anderen überlassen, indem er zwei Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von 65 Euro an H* gewinnbringend verkaufte;

2. /von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 27. Dezember 2024 erworben und besessen, und zwar

i./ 3,5 Gramm netto Methamphetamin und

ii./0,5 Gramm Buprenorphin;

B./einen psychotropen Stoff im Zeitraum von Mitte 2023 bis Anfang Februar 2025 anderen überlassen, indem er in mehrfachen Tathandlungen insgesamt 500 Stück clonazepamhaltige Rivotril-Tabletten zum Stückpreis von 1 Euro an H* gewinnbringend verkaufte.

Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:

Feststellungen:

Der am ** geborene Angeklagte A* ist österreichischer Staatsbürger, ledig und hat Sorgepflichten für ein Kind im Alter von 15 Jahren. Er geht keiner Beschäftigung nach und bezieht deshalb monatlich EUR 1.000,- an Arbeitslosengeld. Weiters bezieht er jeweils monatlich EUR 200,- Pflegegeld der PVA und EUR 150,- Wohnförderung. Er hat finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 250,- monatlich für Alimente und hat Schulden in Höhe von EUR 20.000,- aufgrund rückständiger Unterhaltsleistungen. Er verfügt über kein Vermögen.

Der Angeklagte weist zehn Eintragungen auf, davon zwei Bedachtnahmen nach §§ 31, 40 StGB, weshalb er acht Vorstrafen hat, alle davon einschlägig. Der Angeklagte wurde unter anderem vom Landesgericht Wiener Neustadt am 11.01.2017, rechtskräftig mit 06.04.2017, zu ** ua wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 129 Abs 1 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt, die er am 19.08.2018 verbüßt hat. Unter Bedachtnahme auf dieses Urteil wurde er vom Landesgericht Wiener Neustadt am 22.09.2017, rechtskräftig mit 26.09.2017, zu ** unter anderem wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 15 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die er am 19.06.2019 verbüßt hat. Am 18.10.2019, rechtskräftig mit 22.10.2019, verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien zu ** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Mit Beschluss vom 11.10.2021 wurde gemäß § 40 Abs 1 SMG die Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zuletzt wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 23.02.2024, rechtskräftig am selben Tag, zu ** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (Tathandlung am 15.09.2023) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft vom 05.12.2023 bis 23.02.2024 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.

Zu I./ und II./:

In ** befindet sich ein Firmenareal, in welchem mehrere Unternehmen eingemietet sind, unter anderem das Speditionsunternehmen I* als Hauptmieter, sowie zwei KFZ-Werkstätten, eine davon die SC J*, welche den im Gelände befindlichen Park- bzw Abstellplatz zum überwiegenden Teil zum Abstellen auf längere Zeit sowohl von eigenen Betriebsfahrzeugen wie LKWs als auch von Kundenfahrzeugen der Werkstätten und Fahrzeugen die als „Ersatzteillager“ dienen, nutzen. Auch Mitarbeiter und Kunden des Werkzeuggeschäfts K*, ebenfalls im Firmenareal eingemietet, nutzen den Platz, wobei sich dort ein eigener Bereich mit der Aufschrift „Kundenparkplatz“ befindet.

Das Gelände ist gänzlich umfriedet, auf der Südseite durch einen festen Doppelstabmattenzaun aus Metall mit einer Höhe von 1,99m, auf der Ostseite durch einen auf einem Fundament stehenden Metallzaun mit einer Höhe von 1,60m, auf der Nordseite durch einen Holzzaun mit einer Höhe von ungefähr 1,64m und auf der Westseite durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ungefähr 1,50m, wobei dieser auf der Außenseite zusätzlich von dichten Sträuchern und Bäumen umsäumt ist, die höher gewachsen sind als der Zaun. Der Holzzaun auf der Nordseite des Geländes weist im letzten Abschnitt eine ca. 25cm breite Öffnung auf, da dort an den Zaun eine Gartenhütte anschließt. Auf der Ostseite befindet sich sein elektrisches Tor, welches an Werktagen von in der Früh zwischen 6:00-7:00 Uhr weg, bis abends zwischen 18:00-19:00 Uhr offen steht. Die restliche Zeit ist es geschlossen. Es befindet sich auf dieser Seite auch ein kleineres Eingangstor, das abends nach Dienstschluss von den Mitarbeitern des dortigen Büros händisch versperrt wird.

An Werktagen herrscht am gesamten Firmenareal ein stetiges Kommen und Gehen von Personen.

Zur Aufbesserung seiner prekären finanziellen Verhältnisse begab sich der Angeklagte in der Nacht von 20. auf 21.11.2024 zu diesem Firmengelände in ** und überkletterte den zumindest 1,5m hohen Zaun um zu den innerhalb des Geländes abgestellten Fahrzeugen zu gelangen. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Tor in der Nacht von 20. auf 21.11.2024 einen technischen Defekt hatte und offen stand. In Folge durchsuchte er – basierend auf einem Tatentschluss und unmittelbar nacheinander – die im Urteilsspruch zu I./A./ und I./B./ genannten, dort in unmittelbarer Nähe zueinander, unversperrt abgestellten Fahrzeuge nach Wertgegenständen und Bargeld, indem er teils Gegenstände aus den Handschuhfächern auf den Beifahrersitzen bzw auf die Böden auf der Beifahrerseite verstreute und die Handschuhfächer teils offen ließ. In den zu Spruchpunkt I./B./ genannten Fahrzeugen (wobei das zu I./B./4./ angeführte Fahrzeug ebenfalls in fremdem Eigentum stand) fand er jedoch keine Wertgegenstände.

In einem grauen Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen ** fand er im Handschuhfach den dort aufbewahrten iPod Classic des B* im Wert von EUR 100,- sowie zwei Zulassungsscheine (Wechselkennzeichen) lautend auf B* vor und nahm diese an sich. Weiters nahm er jeweils den Fahrzeugschlüssel in nicht mehr feststellbarem Wert aus einem weißen Fahrzeug der Marke Iveco mit dem Kennzeichen ** der C* GmbH sowie aus einem weißen Fahrzeug der Marke VW mit dem Kennzeichen ** der D* an sich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte aus dem VW auch einen Zulassungsschein lautend auf D* an sich nahm.

Ein paar Tage später, zwischen 26. und 28.11.2024, rief H* den Angeklagten oftmals pro Tag an, um von ihm Benzodiazepine „auf Kommission“ zu erhalten, also mit sofortiger Übergabe und späterer Zahlung, die er aufgrund seiner Suchtgiftabhängigkeit dringend brauchte. Er wandte sich deshalb an den Angeklagten, weil er kein Geld hatte und der Angeklagte ihm bereits in der Vergangenheit öfters Suchtgift auf Kommission übergeben hatte (siehe Feststellungen zu III./). Der Angeklagte traf sich daher mit H* bei ihm zu Hause, übergab ihm eine Flasche mit 100 Stück clonazepamhaltigen Rivotril-Tabletten, wobei sie vereinbarten, dass H* ihm das Suchtgift in ein oder zwei Tagen bezahlen werde. Dabei präsentierte der Angeklagte H* unter anderem den Tage zuvor von ihm gestohlenen iPod des B*. H* zeigte Interesse daran und sagte zu ihm diesen abzukaufen, wenn er ihm das Geld für das Suchtgift übergibt. Weil sich H* daraufhin nicht mehr bei ihm meldete, versuchte ihn der Angeklagte mehrmals vergeblich per WhatsApp-Anruf und zuletzt am 01.12.2024 um 12:29 Uhr per Anruf am Mobiltelefon zu erreichen, weshalb er noch am selben Tag um 18:13 Uhr den iPod schließlich auf Willhaben inserierte und in Folge um EUR 110,- verkaufte.

Der Angeklagte wusste bei den im Urteilsspruch zu I./A./ und I./B./ angeführten Handlungen, dass es sich bei dem iPod Classic bzw den von ihm erhofften Wertgegenständen um fremde bewegliche Sachen handelte, die er einer anderen Person wegnahm bzw wegzunehmen trachtete, und wollte dies auch. Er wusste auch, dass er keinen Anspruch auf diese Sachen hatte, wollte sich jedoch durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern. Er hielt es dabei zudem ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er zur Ausführung der Tat in einen Park- bzw Abstellplatz, auf dem zum überwiegenden Teil Fahrzeuge als Betriebsmittel für die jeweiligen Unternehmen für längere Zeit abgestellt werden, durch Überklettern eines zumindest 1,5m hohen Zauns einstieg.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem Angeklagten – in Zusammenschau mit der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.02.2024 zu ** – darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine längere Zeit von zumindest mehreren Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, nämlich ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt, zu verschaffen.

Der Angeklagte hielt es bei der im Urteilsspruch zu II./ angeführten Handlung ernstlich für möglich, dass es sich bei den Zulassungsscheinen um Urkunden handelte, über die er nicht verfügen darf und dass er mit dem Ansichnehmen deren Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis der aufrechten Zulassung des Fahrzeugs auf den Zulassungsbesitzer durch den Berechtigten B* verhindert und fand sich damit ab.

Zu III./:

Zudem überließ der Angeklagte H* in ** und anderen nicht mehr feststellbaren Orten vorschriftswidrig bereits zwischen Anfang 2023 und Anfang Februar 2025 zwei Gramm Methamphetamin gewinnbringend zu einem Preis von EUR 65,- pro Gramm sowie im Zweitraum Mitte 2023 bis Anfang Februar 2025 in mehrmaligen Angriffen – zusätzlich zu den bereits unter I./ festgestellten 100 Stück Rivotril-Tabletten im November 2024 – insgesamt zumindest weitere 400 Stück clonazepamhaltige Rivotril-Tabletten zum Stückpreis von EUR 1,-, dies ebenfalls gewinnbringend, da der Angeklagte diese teilweise verschrieben bekam.

Zudem erwarb und besaß der Angeklagte in ** in seiner Wohnung zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 27.12.2024 vorschriftswidrig 3,5 Gramm netto Methamphetamin und 0,5 Gramm Buprenorphin.

Der Angeklagte wusste bei den zu Spruchpunkt III./A./ angeführten Tathandlungen, dass es sich bei den angeführten Substanzen um Suchtgift handelte und wusste auch, dass das Überlassen an andere sowie das Erwerben und Besitzen von Suchtgift den österreichischen Gesetzen widerspricht und somit vorschriftswidrig war. Der Angeklagte wollte jedoch dennoch das zu III./A./1./ angeführte Suchtgift H* überlassen und das zu III./A./2./ erwerben und besitzen.

Der Angeklagte wusste bei den zu Spruchpunkt III./B./ angeführten Tathandlungen, dass Rivotril-Tabletten Clonazepam enthalten und es sich dabei um einen psychotropen Stoff handelt und wusste auch, dass das Überlassen von psychotropen Stoffen an andere den österreichischen Gesetzen widerspricht und somit vorschriftswidrig war. Der Angeklagte wollte jedoch dennoch H* die clonazepamhaltigen Rivotril-Tabletten überlassen.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und den Vorstrafen gründen auf dessen unbedenklichen Angaben und der eingeholten Strafregisterauskunft ON 45.

Zu I./ und II./:

Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen waren aus den polizeilichen Ermittlungsergebnissen sowie den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen, insbesondere jenen des B* sowie des H*, abzuleiten.

Dem Zeugen B*, der sein Auto von 20.11.2024, ca 17:00 Uhr bis 21.11.2024, am Firmengelände geparkt gehabt habe, sei am Vormittag des 21.11.2024 aufgefallen, dass die Türe seines Fahrzeugs nur angelehnt sei und er habe bemerkt, dass das Fahrzeug durchwühlt worden sei und sein iPod Classic fehle. Daher habe er einen Suchagenten auf Willhaben erstellt, woraufhin er den iPod am 01.12.2024 gefunden habe. Über die Mobiltelefonnummer des dem Inserat hinterlegten Userprofils konnte der Angeklagte ausgeforscht werden. Der Zeuge B* konnte bereits vor der Polizei (ON 2.2, S 8) als auch in der Hauptverhandlung (ON 51.2, S 30 ff) schlüssig darlegen, warum er genau den iPod im vom Angeklagten erstellten Inserat als seinen identifizierte, und zwar habe er einerseits auf einem Foto des Inserats gesehen, dass mittig im oberen Bereich des eingeschalteten iPods „Bs iPod Classic“ geschrieben stand (ersichtlich auf Bild Nr. 2 in ON 2.6) und andererseits, dass sich die Farbe des Gehäuses auf der Vorderseite von der Farbe des Knopfs in der Mitte unterschied, weil er das Gehäuse bei seinem iPod getauscht habe und sich so die farbliche Differenz ergebe (ersichtlich auf Bild Nr. 1 in ON 30.2, S 5 und Bilder Nr. 7 und 8 in ON 18.4). Zudem konnte sich der Zeuge auch noch erinnern, dass sein iPod noch eine freie Speicherkapazität von rund 15 Megabyte hatte, was für ihn ebenfalls ein Erkennungsmerkmal gewesen sei (ersichtlich auf Bild Nr. 1 in ON 2.6). Auch die im Inserat angegebenen Musikgenres passen laut dem Zeugen B auf seinen iPod.

Dass die in den Spruchpunkten I./A./ und I./B./ angeführten Fahrzeuge zum Tatzeitpunkt durchsucht wurden, ergibt sich aus den von den einschreitenden Beamten zu jedem Fahrzeug angefertigten Lichtbildern (ON 61) sowie den damit übereinstimmenden Angaben der als Zeugen vernommen Fahrzeugeigentümer und jenen der vor Ort ermittelnden Exekutivbeamtin Insp L*.

Dass die in Spruchpunkt I./A./ und II./ angeführten Gegenstände aus den dort genannten Fahrzeugen weggenommen wurden, ergibt sich aus den glaubwürdigen Schilderungen der Zeugen B* (zu I./A./1./ und II./), M* (zu I./A./2./) und Insp L* (zu I./A./3./), die angab, dass der Zeuge N* bei der Tatortarbeit ihr gegenüber angegeben habe, dass er die Schlüssel aller Fahrzeuge habe, die bei ihm abgestellt seien, jener des weißen VW jedoch nicht auffindbar sei. Zum Zulassungsschein dieses Fahrzeugs habe er keine Angaben machen können, weshalb im Zweifel auch nicht angenommen werden konnte, dass der Zulassungsschein durch den Angeklagten gestohlen wurde.

Zusammengefasst lassen sich aufgrund des einheitlichen modus operandi und der unmittelbaren örtlichen Nähe der durchsuchten Fahrzeuge die in I./A./ und I./B./ angeführten Tathandlungen zwanglos in Einklang bringen, wobei sich ein einheitliches Bild von durchwühlten Fahrzeugen abzeichnet. Daraus lässt sich auch ableiten, dass das Angeklagten mit einem einheitlichen Tatentschluss vorging.

Dass die Taten tatsächlich vom Angeklagten verübt wurden und nicht von jemand anderem wie bspw von H*, wie der Angeklagte oftmals anzudeuten versuchte, ist aus den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Zeugen H* vor der Polizei sowie in der Hauptverhandlung, wo er seine zuvor getätigten Angaben auch aufrecht hielt, zu schließen. Der Zeuge H* vermittelte einen glaubwürdigen und um Wahrheit bemühten Eindruck, seine Angaben wirkten nicht, als würde er sie einem erfundenen Geschehensablauf anpassen oder als wolle er dem Angeklagten bewusst schaden. Dass er sich an manche Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte, ist seiner Glaubwürdigkeit nicht abträglich. Er betonte zwar ausdrücklich, dass er auf den Angeklagten wütend sei, da dieser ihm Drogen verkauft habe, dies ist jedoch aufgrund der selbst angesprochenen Drogensucht des Zeugen verständlich. Die Richterin hatte jedoch keineswegs den Eindruck, als wolle sich der Zeuge deswegen am Angeklagten rächen, wie das der Angeklagte mehrmals versuchte darzustellen. Der Zeuge H* konnte nachvollziehbar schildern, dass er Ende November Benzodiazepine benötigte, kein Geld hatte und deswegen den Angeklagten oftmals anrief, der ihm auch schon in der Vergangenheit Suchtgift auf Kommission überlassen hatte. Es ergibt ein stimmiges Gesamtbild, dass der Angeklagte dem Zeugen bei ihm zu Hause Suchtgift übergab und dem Zeugen H* bei dieser Gelegenheit auch den iPod zeigte, welcher sich für diesen interessierte. Die Motivationslage dafür, dass der Zeuge im Begriff war eine Therapie zu beginnen und sich zum dortigen Zeitvertreib einen iPod zum Musik hören beschaffen wollte, weil ihm sein Mobiltelefon abgenommen werde, scheint plausibel. Auch ist der vom Angeklagten am 01.12.2024 um 12:29 Uhr getätigte Anruf mit den Schilderungen des Zeugen H* gut in Einklang zu bringen, da sich der Zeuge H* nicht mehr beim Angeklagten gemeldet hatte, obwohl sie vereinbart hatten, dass er ihm das Geld für das Suchtgift bringt und ihm bei dieser Gelegenheit den iPod abkauft. Es ist lebensnah, dass als der Angeklagte den Zeugen H* nicht erreichte, sich dieser entschloss, den iPod endgültig auf Willhaben zu stellen um ihn verkaufen zu können, was er noch am selben Tag um 18:13 Uhr erledigte. Auch die zeitliche Abfolge lässt sich lückenlos in die Darstellung des Zeugen H* einfügen.

Vor dem Hintergrund der angeführten Beweisergebnisse ist die Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung zu werten. In seinen Aussagen vor der Polizei, beim Pflichtverhör, bei der Haftprüfungsverhandlung sowie in der Hauptverhandlung sind einerseits Widersprüche zu verorten, andererseits ist seine Darstellung des Geschehensablaufes weniger nachvollziehbar als jene des Zeugen H*.

Bspw gab der Angeklagte vor der Polizei an, dass er den Zeugen H* (dort von ihm noch als „O*“ benannt) nur zwei Mal gesehen habe und ihn dieser nur einmal angerufen und zu ihm nach Hause gekommen sei, was das dritte Aufeinandertreffen gewesen sei (ON 6.4). In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte allerdings an, den Zeugen H* öfters gesehen zu haben, und zwar gelegentlich auf der **straße (ON 52.1, S 10).

Der Angeklagte widersprach sich auch, indem er beim Pflichtverhör angab, dass der Zeuge beim Anruf meinte, es wäre dringend und er ihm dann erzählt habe, dass er Geld brauche, ein Drogenproblem habe und von seiner Familie nicht unterstützt werde. In der Hauptverhandlung stellte der Angeklagte die Situation so dar, dass er bei dem Anruf eigentlich „was ganz was anderes geglaubt“ habe, nämlich dass der Zeuge H* „vielleicht was eingesteckt hat“ (ON 52.1, S 11), wobei er im Kontext gesehen Suchtgift meinte. Es ist aber in Hinblick auf die am Mobiltelefon des Angeklagten eingesehenen Anrufe mit über dreißig Mal an einem Tag wenig nachvollziehbar, dass der Zeuge H* Suchtgift für ihn haben sollte, viel lebensnäher scheint, dass der Zeuge H* selbst dringend Suchtgift gebraucht hat. In der fortgesetzten Hauptverhandlung gestand der Angeklagte dann auch zu, dem Zeugen H* 100 Stück Rivotril-Tabletten übergeben zu haben, weil ihn dieser darum gebeten hatte.

Ebenfalls vor der Polizei meinte der Angeklagte, dass der Zeuge H* so getan habe als wäre ihm der iPod sehr wichtig, es habe auf ihn so gewirkt als wären Erinnerungen darauf, was er sinngemäß auch in der Hauptverhandlung wiederholte. Dies widerspricht sich jedoch damit, dass der Angeklagte noch in der selben Vernehmung andeutet, dass H* den iPod gestohlen habe („O* hat dabei nichts davon erwähnt, dass die Gegenstände gestohlen sind.“, „[…] es wird sich alles aufklären, wenn man den O* schnappt, da ich von dem den IPod habe.“, ON 6.4). Es ist nämlich nicht erklärlich, warum Erinnerungen der Person mit dem iPod verknüpft sein sollen, die ihn ein paar Tage zuvor gestohlen haben soll.

Der Angeklagte gab auch an, dass sich „O*“ nach dem Tag der Übergabe nicht mehr bei ihm gemeldet und er ihn seitdem auch nicht mehr wiedergesehen habe, weshalb er am nächsten Tag so wütend auf ihn gewesen sei, dass er nicht auftauchte, dass er den iPod auf Willhaben zum Verkauf gestellt habe (ON 6.4; ON 52.1, S 8 f). Es ist jedoch wenig nachvollziehbar, warum der Angeklagte auf den Zeugen H* wütend gewesen sein soll, wenn er ohnehin den iPod von ihm bekommen habe und dieser sogar doppelt so viel wert war als die EUR 50,-, um die er den iPod als Pfand bekommen habe (der Angeklagte verkaufte den iPod schließlich um EUR 110,- [ON 18.4, 18.5]). Im Gegensatz dazu gab der Angeklagte bei seinem Pflichtverhör an, dass er sehr wohl Kontakt mit dem Zeugen gehabt habe, indem er versucht habe ihn anzurufen, welcher aber nicht abgehoben habe und ihm somit per WhatsApp geschrieben habe, dass er seine Sachen verkaufen werde (ON 10). Einerseits passte er seine Aussage dahingehend an, dass er mit keinem Wort mehr erwähnte, dass er auf den Zeugen wütend gewesen sei, andererseits konnte auf seinem Mobiltelefon kein ihn entlastender Chatverlauf mit dem Zeugen H* eingesehen werden, da der Angeklagten die automatische Löschung der Nachrichten nach 24 Stunden aktiviert hatte (ON 18.5, S 3), was im Übrigen auch der Zeuge H* bestätigte.

Anzumerken ist auch, dass sich der Angeklagte betreffend den Bargeldbetrag, den er vermeintlich dem Zeugen H* für den iPod übergeben habe, widersprach. In seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei spricht er von EUR 50,- (ON 6.4, S 5), im Pflichtverhör von EUR 100,- (ON 10, S 4) und in der Hauptverhandlung schließlich von EUR 75,- (ON 51.2, S 12 ff). Zudem gab er vor der Polizei und im Pflichtverhör jeweils an, dass er mit dem Zeugen vereinbart habe, dass er ihm das Geld am nächsten Tag bzw binnen 24 Stunden zurückgebe, in der Hauptverhandlung gab er jedoch an, dass zwei Tage ausgemacht gewesen wären (ON 51.2, S 13).

Zusammengefasst war die Verantwortung des Angeklagten nicht geeignet, die Schilderungen des Zeugen H*, welche stets in sich schlüssig und nachvollziehbar waren, zu entkräften.

Die Verantwortung des Angeklagten, dass der zum Tatzeitpunkt mit einer Freundin, nämlich P*, zusammen gewesen sei, konnte die dem entgegenstehenden Beweisergebnisse ebenso wenig entkräften. Der Angeklagte gab nämlich in der Hauptverhandlung zunächst an, dass er sich nicht genau an den Tag erinnern könne, er aber glaube, dass P* bei ihm übernachtet habe. Der Frage der Richterin, wie der Angeklagte denn gewusst habe, dass er sich genau an diesem Tag mit P* getroffen habe, wich der Angeklagte zunächst aus. Auf nochmaliges Nachfragen gab er erst an, dass er die Zeugin angerufen habe und gefragt habe, ob es sein könne, dass sie den Abend zusammen verbracht haben. Auffallend war, dass der Angeklagte auf weiteres Befragen der Richterin konkret schilderte, dass P* zu ihm kam als es noch hell gewesen sei, die dann gekocht und ferngesehen haben und sie dann in der Früh „abgerauscht“ sei. Vor allem die von sich aus angesprochenen Betonung, dass P* zu ihm gekommen sei als es noch hell gewesen sei, er aber eingangs seiner Einvernahme angab, sich nicht mehr genau an den Tag erinnern zu können, erweckt den Eindruck, als wäre der Angeklagte bemüht, sich bewusst für den Tatzeitraum – nämlich die Nacht von 20. auf 21.11.2024 – ein Alibi zu verschaffen.

Zudem bleibt abschließend zu erwähnen, dass in der Wohnung des Angeklagten ein Rucksack mit einem Dietrich-Set samt Einweghandschuhen sichergestellt worden, für dessen Innehabung er keine vernünftige Erklärung angeben konnte. Vor der Polizei meinte er angesprochen auf die Einweghandschuhe, dass er diese immer anziehe wenn er sich Suchtgift intravenös verabreiche, in der Hauptverhandlung gab er an, dass er diese brauche um seinen Scooter zu reparieren.

Die Feststellungen zu den Gegebenheiten am Firmengelände und dessen Nutzung ergeben sich einerseits aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen, insbesondere jenen des B* als Mitarbeiter einer Werkstätte im Areal, des N* als Geschäftsführer des Unternehmen I* und Hauptmieter des Areals und dessen Sohn Q* als Fuhrparkleiter von I*, andererseits auch aus den Lichtbilddokumentationen der Polizei (ON 52.3; ON 61) und dem Nachtragsbericht vom 08.04.2025 zur Umzäunung (ON 52.2). Dass der Park- bzw Abstellplatz im Inneren des Geländes erkennbar überwiegend zum Abstellen von Betriebsfahrzeugen, Kundenfahrzeugen und „Ersatzteilfahrzeugen“ diente, lässt sich auf die in der Lichtbilddokumentation ersichtlichen Verhältnisse stützen. Am Bild Nr. 2 in ON 61 sind alleine sieben LKWs sichtbar, die offensichtlich dem Unternehmen I* zuzuordnen sind und schon die meiste Fläche des Platzes in Anspruch nehmen. Dass der größte Nutzungsanteil des Park- bzw Abstellplatzes innerhalb des Geländes I* zufällt ist auch damit in Einklang zu bringen, dass I* der Hauptmieter des Areals ist. Weiters lassen die Bilder Nr. 14 ff in ON 61 erkennen, dass offensichtlich auch ein Großteil der anderen abgestellten Fahrzeuge Kundenfahrzeuge oder „Ersatzteillagerfahrzeuge“ der Werkstätten sind, die auf längere Zeit dort abgestellt sind, denn diese sind in einer engen Reihe voreinander aufgereiht, was ausschließt, dass sie bloß für kurze Zeit dort abgestellt sind, was zB für Mitarbeiterfahrzeuge oder Kundenfahrzeuge des dort ebenfalls dort angesiedelten Werkzeuggeschäfts gelten würde. Außerdem ist davon auszugehen, dass Kunden des Werkzeuggeschäfts oder Kunden der Werkstätten, die dort bloß schnelle Erledigungen machen, ihre Fahrzeuge in dem Bereich mit der Aufschrift „Kundenparkplatz“ abstellen (Bild Nr. 17 in ON 61).

Dass der Angeklagte in der Nacht von 20. auf 21.11.2024 den zumindest 1,5m hohen Zaun überkletterte, und so in das Firmengelände gelangte, erschließt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Es kann nämlich nicht ohne einen vernünftigen Grund angenommen werden, dass ein Täter am helllichten Tage auf einem Firmengelände Fahrzeuge durchsucht um aus diesen Wertgegenstände zu stehlen, da die Entdeckungsgefahr viel zu groß wäre, dies insbesondere auf dem gegenständlichen Firmengelände, auf welchem nach den Angaben der Zeugen an Werktagen reger Betrieb herrschte. Nachdem es sich beim Tatzeitraum um Werktage gehandelt hat und auf dem Parkplatz viel Betrieb herrscht, war jedenfalls von der Begehung in den Nachtstunden und der Notwendigkeit des Übersteigens der Umfriedung auszugehen, da das elektrische Tor und die Eingangstüre rechts des Tors in den Nachtstunden verschlossen sind und das gesamte Areal eingezäunt ist.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem äußeren Geschehensablauf in Zusammenschau mit der prekären finanziellen Lage des Angeklagten abzuleiten.

Die Negativfeststellung zur Absicht, sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen hatte zu ergehen, da der Angeklagte die Diebstahlshandlung der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.02.2024 zu ** bereits am 15.09.2023 setzte und dabei bei einer ** Abholstation ein Päckchen mit Kontaktlinsen von noch festzustellendem Wert an sich nahm. Da einerseits der Zeitraum zwischen den Tathandlungen mehr als ein Jahr beträgt, kann im Zweifel nicht angenommen werden, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich ein fortlaufendes Einkommen für mindestens mehrere Wochen zu verschaffen. Andererseits kann durch die Wegnahme eines Päckchen mit Kontaktlinsen und das Durchwühlen von mehreren Fahrzeugen in einer Nacht und die Wegnahme von zwei Fahrzeugschlüsseln und eines iPods im Wert von EUR 100,- auch nicht angenommen werden, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes, Einkommen zu verschaffen.

Zu III./:

Die Feststellungen zu Punkt III./A./2./ des Urteilsspruchs gründen auf der geständigen Verantwortung des Angeklagten sowie auf der Tatsache, dass das genannte Suchtgift in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt wurde (ON 47.2.8; ON 47.2.12).

Die Feststellungen zu den Suchtgiftübergaben vom Angeklagten an H* (III./A./1./ und III./B./) stützen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen H* sowohl vor der Polizei (ON 47.2.5) als auch in der Hauptverhandlung (ON 58.2, S 24). Der Zeuge gab – in Einklang mit seinen Angaben schon in der Hauptverhandlung vom 07.04.2025 – an, dass er Suchtgift vom Angeklagten auf Kommission bekommen habe und legte nachvollziehbar dar, dass dies allein schon darauf hindeutete, dass er öfters als drei Mal vom Angeklagten Suchtgift bezogen haben muss, da man nur dann Suchtgift auf Kommission bekommt, wenn der Übergeber dem Übernehmer vertraut und der Übergeber weiß, dass der Übernehmer öfters kommt (ON 58.2, S 29). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Zeugen in der Hauptverhandlung am 07.04.2025 sowie in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 23.04.2025 miteinander gut in Einklang zu bringen sind und ein schlüssiges Gesamtbild ergeben.

Es war im Zweifel jedoch nur von einer Übergabe von 500 Stück Rivotril-Tabletten auszugehen, da der Zeuge H* in der Hautpverhandlung angab, dass der vernehmende Beamte mit ihm die Berechnung vorgenommen und ihm dabei geholfen habe, er jedoch nicht mehr sicher angegeben könne, ob er insgesamt weniger oder mehr als 1.000 Stück Tabletten vom Angeklagten bekommen habe. Jedoch konnte er angeben, dass er mit Sicherheit insgesamt 500 Stück übergeben bekommen habe. Dass der Angeklagte die Rivotril-Tabletten mit Gewinn an H* verkauft hat lässt sich schon daraus schließen, dass er sie teilweise selbst verschrieben bekommen habe (ON 58.2, S 8).

Dass H* für beide Gramm Methamphetamin jeweils EUR 65,- Gramm bezahlte ergibt sich aus dessen Einvernahme vor der Polizei, weil aufgrund der prekären finanziellen Situation des Angeklagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass er H* ein Gramm Methamphetamin unentgeltlich übergeben hätte.

Der Angeklagte verantwortete sich zwar geständig, H* drei Mal Rivotril-Tabletten überlassen zu haben, nämlich zuerst 38 Stück, dann 20 Stück und schließlich an dem Tag im November 2024, an dem er sich mit dem Zeugen H* getroffen hat, und dieser ihm vermeintlich den iPod als Pfand übergeben habe, 100 Stück, nicht jedoch zur Übergabe von 1.000 Stück Tabletten. Seine Darstellung scheint widersprüchlich und insofern wenig glaubwürdig, als er erstmals in seiner Vernehmung in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 23.04.2025 zu den vorgeworfenen 1.000 Stück Rivotril-Tabletten angab, dass er an dem Tag, an welchem er sich mit H* getroffen hat, diesem Rivotril-Tabletten übergab, was in Einklang mit den Angaben des Zeugen H* steht. Zudem gestand er am 23.04.2025 zu, dass der Zeuge H* nicht wie von ihm bisher behauptet das erste Mal bei ihm gewesen sei (ON 51.2, S 12), sondern bereits zuvor bei ihm zu Hause gewesen sei (ON 58.2, S 6). Dies erweckte den Eindruck, dass der Angeklagte versuchte, seine Verantwortung erst dem Verfahrensstand anzupassen und mit seinen bisherigen Angaben bemüht war, seine Rolle herunterzuspielen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite lassen sich aus dem äußeren Geschehensablauf, der prekären finanziellen Lage sowie aus der teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten ableiten.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht acht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, den langen Deliktszeitraum (zu III./), die Tatwiederholung und den raschen Rückfall erschwerend, hingegen die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, das teilweise Verbleiben beim Versuch und das teilweise reumütige Geständnis als mildernd.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 77.4, 15), in weiterer Folge zu ON 83.2 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über Schuld, Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Weiters ist über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a StPO zu entscheiden.

Den Rechtsmitteln kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Die demnach zunächst zu behandelnde Verfahrensrüge (§§ 489 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 4 StPO) des Angeklagten verfehlt ihr Ziel bereits deshalb, weil gerade die Stellung des (Beweis-)Antrages in der Hauptverhandlung – vom Aufruf der Sache (§§ 488 Abs 1 iVm 239 erster Satz StPO) bis zum Schluss der Verhandlung (§§ 488 Abs 1 iVm 257 erster Satz StPO) einschließlich des Schlussvortrags (Ratz, WK StPO § 281 Rz 302) - eine unabdingbare Voraussetzung der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0099250; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302).

Eine entsprechende Antragstellung betreffend die kritisierte „Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme der Zeugin P*“ (Punkt I./1./1.1./ der Rechtsmittelschrift) erfolgte fallkonkret aber nicht, erfüllt doch die Verlesung (schriftlich) außerhalb der Hauptverhandlung gestellter Anträge diese Voraussetzung ebenso wenig wie die – auch gegenständlich erfolgte (vgl ON 77.4, 2) - bloße Erklärung, solche Anträge „aufrecht“ zu halten (RIS-Justiz RS0099049 [insb T12], RS0099099 [insb T13], RS0098869; vgl zum Ganzen 13 Os 13/20s).

Hinzugefügt sei, dass der hier vorliegende Mangel gehöriger Antragstellung auch durch das (dennoch gefällte) Zwischenerkenntnis (ON 77.4, 2) nicht saniert wird (RIS-Justiz RS0098869 [T7] und RS0099099 [T12]).

Ebenso gebricht es betreffend die gerügte „Nichterledigung des Beweisantrags auf Sicherstellung der Videoaufnahmen des Tatortes“ und die „Nichtauswertung der DNA-Spuren“ (Punkte I./1./1.2./ und 1.3./ der Rechtsmittelschrift) an der formalen Antragstellung im dargestellten Sinn.

Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Mängelrüge (nominell Z 5 erster und dritter Fall, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) auf, dass die Feststellung, wonach der Angeklagte in der Nacht von 20. auf 21. November 2024 den zumindest 1,5m hohen Zaun überkletterte, mangelhaft begründet geblieben ist.

Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall ist nämlich dann gegeben, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 53).

Solcherart hätte sich das Erstgericht jedoch einerseits damit auseinanderzusetzen gehabt, dass – wie der Rechtsmittelwerber zutreffend aufzeigt (Punkte I./2./a)aa) und I./2./c)ca) der Rechtsmittelschrift) - der auf der Westseite des Geländes befindliche Maschendrahtzaun mit einer Höhe von nur etwa 1,50m an manchen Stellen bereits (von Sträuchern und Bäumen) niedergedrückt war (ON 52.2, 2) und jener auf der Nordseite gelegene Holzzaun im letzten Abschnitt eine ca 25 cm breite Öffnung aufwies (ON 52.2, 2 und ON 52.3, 6 [= Bild Nr 11]).

Weshalb der Angeklagte den Lagerplatz daher nicht just an einer dieser Stellen (ohne nicht bloß unerhebliche Veränderung seiner Körperhaltung [vgl Stricker, WK2 StGB § 129 Rz 46 mwN]) betreten konnte, sondern dafür zumindest den Zaun in der genannten Höhe überklettern musste, blieb aber gänzlich unerörtert.

Maßgebliche Bedeutung kommt diesem Umstand insoweit zu, als das Durchzwängen durch einen kleinen Spalt oder idR das Überwinden einer Zaunhöhe ab 1,5m zwar ein Einsteigen begründet, bei – wie hier zumindest teilweise - darunter liegenden Höhen jedoch zweifelhaft ist. Ob ein ins Gewicht fallendes Hindernis überwunden wird, hat dabei jedenfalls aber jeweils im Einzelfall anhand der tatsächlichen körperlichen Verhältnisse des Täters (Stricker, aaO Rz 48), welche gegenständlich ebenfalls keine Erwähnung fanden, zu geschehen, weshalb das angefochtene Urteil in der Unterstellung des von I./A./ und B./ des Schuldspruchs erfassten Tat unter die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 1 StGB aufzuheben war.

Was den in der Berufung monierten Widerspruch zur Werthaltigkeit der Fahrzeugschlüssel anbelangt, ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass die Formulierung, ein Gegenstand weise „einen nicht mehr feststellbaren Wert“ auf, nicht dahingehend verstanden werden kann, dass er keinen wirtschaftlichen Wert repräsentiere. Ganz im Gegenteil, wird dadurch doch hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass der entsprechende Gegenstand einen (relevanten) Tauschwert aufweist, dessen genauer Betrag jedoch nicht feststellbar ist.

Inwiefern sich daher etwaige Feststellungen zum Wert der gestohlenen Schlüssel „in unauflösbaren Widerspruch zueinander“ befänden, kann der Berufung nicht entnommen werden.

Ebenso verschlägt der Einwand eines inneren Widerspruchs betreffend den Wert des gestohlenen iPods des B*, weil hiedurch keine entscheidende Tatsache angesprochen wird. Entscheidend sind nur jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben; nicht hingegen gehören hiezu Umstände, welche etwa nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Die konkrete Schadenshöhe – wie hier - ist jedoch bis zur Wertgrenze nicht subsumtionsrelevant (RIS-Justiz RS0099497 [T16], RS0106268, RS0116586 [T1, T3]).

Soweit die Mängelrüge schließlich eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Urkundenunterdrückung behauptet, ist darauf zu verweisen, dass sich die Begründung für die entsprechenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 13) – wie bereits anhand der auf US 8 befindlichen Teilüberschrift „Zu I./ und II./:“ unzweifelhaft erkennbar – nicht nur auf das Diebstahlsfaktum, sondern auch auf die Urkundenunterdrückung bezieht.

Mit dem Monitum, aus dem äußeren Geschehen (Ansichnahme der Zulassungsscheine) sei nicht zwingend ein Gebrauchsverhinderungsvorsatz des Angeklagten abzuleiten, bekämpft der Angeklagte im Übrigen lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer – der Mängelrüge entzogenen (RIS-Justiz RS0099599) – Schuldberufung.

Mit Blick auf die erfolgreiche Mängelrüge erübrigt sich folglich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Berufung wegen Nichtigkeit (Punkte I./2./a)bb) und cc), I./2./b)ba) und bb), I./2./c)cb), I./5./, I./7./ und I./8./ der Rechtsmittelschrift) sowie der Aussprüche über die Schuld gegen die rechtliche Unterstellung des von I./A./ und B./ des Schuldspruchs erfassten Tat unter die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 1 StGB und die Strafe.

Der Berufung wegen Schuld – soweit diese noch zu behandeln ist - ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, aaO § 258 Rz 45).

Angesichts dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses stellte – unter ersichtlicher Einbeziehung des vom Angeklagten und den Zeugen B*, H*, N*, Q*, R*, E*, F*, S*, M* und L* - den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass der Angeklagte die den Schuldsprüchen zu II./, III./A./1./, III./A./2./ und III./B./ zugrunde gelegten Tathandlungen als auch jenen zu I./A./ und B./ dargestellten Sachverhalt in der Unterstellung unter den Grundtatbestand des § 127 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.

Denn der Angeklagte weist für den genannten Tatzeitraum des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung gerade kein Alibi auf. Weder wurde er – entgegen seiner Darstellung – durch Chats auf seinem Mobiltelefon entlastet (ON 18.5, 3) noch konnte er zunächst im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmungen am 27. Dezember 2024 (ON 6.4) und am 29. Dezember 2024 (ON 10) einen ihn entlastenden Zeugenbeweis anbieten. Erst in seinem am 10. Jänner 2025 einjournalisierten Schreiben (ON 17) erwähnte er erstmals die Zeugin P*, welche am 20. Dezember 2024 bei ihm gewesen sei und ihm ein Alibi verschaffen könne. Auf den Umstand in der Haftverhandlung angesprochen, dass sich der Vorfall jedoch bereits am 20. November 2024 ereignet habe, betonte er explizit, an diesem Tag mit der Zeugin nicht unterwegs gewesen zu sein (ON 20, 2), wenngleich er dies später in der Hauptverhandlung vom 7. April 2025 revidierte und als Irrtum abtat (ON 51.2, 19 f). Dass er aber just die Nacht von 20. auf den 21. November 2024 mit P* verbrachte, vermochte er selbst im Rahmen dieser Vernehmung nicht dezidiert zu behaupten, stellte er einen Bezug zur Zeugin doch bloß durch eine Essensbestellung bei „**“ am 18. November 2024 her (dieser Umstand findet im Übrigen in seinem zuvor genannten Schreiben noch keine Erwähnung) und ergänzte, dass diese „zwei Tage später oder so“ bei ihm gewesen sei (vgl auch seine Angaben in ON 51.2, 3: „ich glaube, dass eine Freundin bei mir geschlafen hat an dem Tag“). Selbst seinen eigenen Ausführungen zufolge habe diese in einem Telefonat bloß bestätigt, „dies könne sehr gut sein“, wobei er bloß „hoffe“, dass sie noch Informationen auf ihrem Mobiltelefon habe.

Nachvollziehbar zeigte die Erstrichterin in diesem Zusammenhang bereits den Widerspruch auf, dass der Angeklagte einerseits eingangs seiner Aussage betonte, sich nicht mehr genau an den Tag erinnern zu können (ON 51.2, 3), umgekehrt aber doch detaillierte Ausführungen dazu machen konnte, wie er den Abend mit der Zeugin verbrachte (aaO S 7), sodass er den Eindruck erweckte, sich bewusst bemüht zu haben, für den gesamten Tatzeitraum ein Alibi zu verschaffen (vgl US 12).

Die Erstrichterin setzte sich zudem akribisch mit dem Aussageverhalten des Zeugen H* und jenem des Angeklagten auseinander, wobei sie – im Einklang mit dem Akteninhalt – einerseits die mehrfachen Widersprüche in der Verantwortung des Angeklagten herausarbeitete (US 10 f) und anderseits die im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen kongruenten Aussagen des Zeugen, die sich auch mit objektiven Beweisergebnissen (Anruf des Angeklagten beim Zeugen am 1. Dezember 12.29 Uhr [ON 51.2, 48 f], Sicherstellung des Suchtgiftes beim Angeklagten [ON 6.5, 5 {= Bild Nr 8}; ON 47.2.2, 2; ON 47.2.7]) in Einklang bringen lassen, herausarbeitete.

Dass das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, wonach er den iPod vom genannten Zeugen erhalten habe, sohin als unglaubwürdige Schutzbehauptung verwarf, begegnet keinen Bedenken. So betont der Angeklagte auch im Rahmen seiner Berufungsausführung, dass er zwei Tage nachdem ihm der iPod übergeben wurde – genau zu dem Zeitpunkt, als er feststellen musste, dass er das Geld (von H*) nicht mehr bekommen würde – erstmals Fotos des iPods zum Zweck des Verkaufs anfertigte (vgl ON 83.2, 19). Damit in Widerspruch steht jedoch, dass er seinen Ausführungen zufolge als Pfand nicht nur das genannte Medienabspielgerät erhielt, sondern zudem – neben einem leeren Parfum – eine Sonnenbrille der Marke RayBan (ON 6.4, 5 f; ON 51.2, 8). Von der genannten Brille fertigte der Angeklagte aber bereits am 28. November 2024 ein Lichtbild an (vgl ON 18.4, 6), also zwei Tage vor jenem des iPods (vgl aaO S 5) und damit an jenem Tag, an dem er die Gegenstände erhalten haben will, sohin zu einem Zeitpunkt, als er noch gar nicht wissen konnte, H* werde das Pfand nicht auslösen.

Im Übrigen gab er zunächst noch am 29. Dezember 2024 zu Protokoll die Gegenstände vor „ca 3 Wochen“ bekommen zu haben (ON 10, 4), sohin rund um den 8. Dezember 2024, während er in der Hauptverhandlung vom 7. April 2025 in diesem Zusammenhang ausführte, diese „so um den 30. [November 2024] herum“ erhalten zu haben (ON 51.2, 15).

Zudem berichtete der Zeuge H*, bereits mehrfach Suchtmittel auf Kommission vom Angeklagten erhalten zu haben (ON 51.2, 46), ohne dafür Wertgegenstände hinterlegen haben zu müssen, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb dieses Mal von dieser Praxis abgewichen hätte werden sollen. Gleichsam offenbart sich auch ein Motiv des Angeklagten, den Tatverdacht betreffend des Diebstahls auf den Zeugen zu lenken, gestand dieser doch ein, das auf Kommission erhaltene Suchtmittel tatsächlich nie bezahlt zu haben (ON 51.2, 41).

In Anbetracht der weiteren Umstände, dass gerade der Angeklagte am 1. Dezember 2024 – sohin tatsächlich nur wenige Tage nach dem Tatzeitpunkt - auf der Verkaufsplattform „Willhaben“ den iPod inserierte (vgl ON 2.2, 9; ON 2.6, 1 f), den das Diebstahlsopfer aufgrund individueller Merkmale (Name „B*s Ipod Classic“, Farbe, Gehäuse, [Rest-]Speicherplatz, IMEI-Nr [ON 2.2, 8; ON 51.2, 30 ff]) als sein Eigentum wiedererkannte, seinem mehrfach einschlägig getrübtem Vorleben (ON 45), seiner tristen finanziellen Situation (ON 6.4, 3) gepaart mit seiner Suchtgiftergebenheit (vgl die Therapieplatzzusage ON 69.1) und dem damit verbundenen finanziellen Aufwand, sowie dem Besitz eines Rucksacks, in dem sich ein Dietrich-Set, ein Schraubenzieher, Einweghandschuhe und Ersatzkleidung befanden (ON 6.6, 2; ON 6.5, 14 f [= Lichtbilder Nr 26 bis 28]), kam das Erstgericht daher nicht zu kritisieren zum Schluss der Täterschaft des Angeklagten, der dadurch, dass weder die Fahrzeugschlüssel noch die Zulassungsscheine im Rahmen der Hausdurchsuchung bei ihm aufgefunden werden konnten und er das Inserat unter Verwendung seines echten Namens und seiner echten Adresse geschaltet hat, nicht entkräftet werden konnte.

Aufgrund des einheitlichen modus operandi, der unmittelbaren örtlichen Nähe der durchsuchten Fahrzeuge und des einheitlichen Tatzeitraums konnte das Erstgericht das unter Spruchpunkt I./ und II./ angeführte Tatgeschehen insgesamt dem Angeklagten zuordnen und auch zutreffend einen einheitlichen Tatentschluss annehmen, mag auch ein (schlüssiges) Motiv für die Wegnahme der Fahrzeugschlüssel und der Zulassungsscheine nicht offensichtlich sein, wobei Anhaltspunkte dafür, die Fahrzeugschlüssel seien bloß verlegt worden, nicht bestehen.

Der (lediglich in der schriftlichen Berufungsausführung genannte [vgl aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 311; RIS-Justiz RS0099250 {T1}]) Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin P* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht am Tatort war, lässt einerseits jedwedes Vorbringen dazu vermissen, weshalb nunmehr in absehbarer Zeit doch mit der Durchführbarkeit der Beweisaufnahme zu rechnen sei, obwohl das Erstgericht trotz mehrfacher Ladungen, einem Vorführersuchen und zuletzt auch ihrer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (ON 1.67; ON 75) deren Einvernahme nicht bewerkstelligen konnte (Schmoller, WK-StPO § 55 Rz 61), und andererseits dazu, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, liegt der Tatzeitpunkt (20./21. November 2024) doch bereits mehr als ein Jahr zurück und führte der Angeklagte selbst – wie bereits erwähnt - aus, die Zeugin habe ihm in einem Gespräch bloß mitgeteilt, es sei möglich, dass sie an diesem Tag beim Angeklagten übernachtet habe, und er hoffe, sie habe diesbezüglich Informationen auf ihrem Mobiltelefon. Insoweit ist der Antrag jedoch auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (RIS-Justiz RS0118444 [T1 und T6]).

Gleiches gilt für die ebenfalls (wiederum nur in der schriftlichen Berufungsausführung) beantragte Auswertung sämtlicher am Tatort gesicherter DNA-Spuren, zumal die Nichtauffindung von dem Angeklagten zuzuordnendem DNA-Material keinen Entlastungsbeweis darzustellen vermag, muss doch der Angeklagte im Zuge des Einbruchs nicht zwingend molekulargenetische verwertbare Spuren am Tatort hinterlassen haben (vgl nur die in seinem Rucksack gemeinsam mit einem Dietrich-Set aufgefundenen Einweghandschuhe [ON 6.5, 14 f {= Bild Nr 26 bis 28}]).

Wie der Angeklagte in seiner Berufungsschrift unter Punkt II./5./ im Übrigen selbst einräumt, verantwortete er sich zu den Fakten III./ großteils geständig.

Soweit er in diesem Zusammenhang die vom Gericht angenommenen Mengen als überhöht kritisiert, ist ihm zu entgegnen, dass sich das Erstgericht insoweit auf den Bericht vom 11. März 2025 (ON 47.2.2, 2) und den Untersuchungsbericht vom 17. Februar 2025 (ON 47.2.12 [Proben 4 bis 7]) stützen konnte, die das Gewicht der sichergestellten Suchtmittel mit 3,5 Gramm netto Methamphetamin und 0,5 Gramm Buprenorphin ausweisen (Faktum III./A./2./), und betreffend die Fakten III./A./1./ und III./B./auf die Angaben des Zeugen H*, der insoweit ausführte, einerseits zwei Gramm Methamphetamin zu einem Grammpreis von jeweils ca 65 Euro gekauft zu haben (ON 47.2.5, 5) und in Summe mit Sicherheit insgesamt zumindest 500 Stück clonazepamhaltige Rivotril-Tabletten (ON 58.2, 27 f). Dass H* nicht nur 158 Stück in drei Angriffen vom Angeklagten erwarb, wie von diesem in der Hauptverhandlung zugestanden (ON 58.2, 10), erhellt im Übrigen daraus, dass der Zeuge gerade nachvollziehbar ausführte, nur deshalb Suchtmittel auch auf Kommission erhalten zu haben, weil sich ob der vielfachen Ankäufe bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihnen aufgebaut habe (ON 58.2, 29 f).

Auch der Umstand, dass der Angeklagte im Zeitraum zwischen 5. Dezember 2023 bis 14. März 2024 und nunmehr seit 27. Dezember 2024 in Haft befindlich war bzw ist, steht den vom Zeugen angeführten Mengen (dem Tatzeitraum kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu [RIS-Justiz RS0098557 {T10}], liegen die Tathandlungen gegenständlich doch auch noch im November 2024, sodass eine Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Februar 2024, AZ **, ohnehin nicht in Betracht kommt [RIS-Justiz RS0091039 [T2]) nicht entgegen, führte er doch selbst aus, lange keinen Kontakt zum Angeklagten gehabt , ihn anschließend wieder getroffen (aaO S 25) und das letzte Mal Suchtmittel von ihm erworben zu haben, als dieser ihm den iPod gezeigt habe (aaO S 26).

Auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde – neben der teilweise geständigen Verantwortung - vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem dargestellten äußeren Tatgeschehen in Verbund mit dessen prekären finanziellen Lage abgeleitet (vgl US 13; US 15), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar ist und in der Regel bei einem - wie hier zumindest teilweise - leugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch im spruchgemäßen Umfang Bestand.

Ebenso kommt dem im Rahmen der Rechts- und Subsumtionsrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b, Z 10 StPO) erstatteten Berufungsvorbringen des Angeklagten – soweit auf dieses mit Blick auf die erfolgreiche Mängelrüge überhaupt noch einzugehen ist - keine Berechtigung zu:

Nach den Konstatierungen des Erstgerichts (US 6, US 17) handelt es sich zu I./A./ und B./ um ein von einem einheitlichen Tatentschluss getragenes Tatgeschehen, sohin um einen als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilten Sachverhalt (Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 70 Rz 13/6; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 70 Rz 5).

Folgedessen liegt in casu nur eine Tat im materiellen und prozessualen Sinn vor (RIS-Justiz RS0130965 [T6]; Ratz, WK StPO § 281 Rz 521), weshalb fehlende Feststellungen (bloß) zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten in Bezug auf die gleichsam entwendeten Fahrzeugschlüssel angesichts der weiteren Konstatierungen zum Diebstahlsgeschehen (vgl US 6), nämlich dem entwendeten iPod Classic, dem Versuch weitere Gegenstände zu stehlen und dem darauf bezogenen Vorsatz, welche bereits für sich genommen eine Subsumtion nach § 127 StGB zu tragen vermögen, schon gar keine subsumtionsrelevanten Tatsachen ansprechen. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds erfordert demgegenüber das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810).

Inwieweit die weiteren gerügten – aus Sicht des Berufungswerbers fehlenden, aber indizierten - Feststellungen betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 SMG zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten, legt der Berufungswerber nicht dar (vgl hingegen RIS-Justiz RS0116565; Punkt I./4./ der Rechtsmittelschrift), sodass es an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes gebricht.

Die unter Punkt I./6./ der Rechtsmittelschrift dargestellte Subsumtionsrüge, die im Übrigen soweit sie von modernen, mit einem Chip ausgestatteten Fahrzeugschlüsseln ausgeht, die Sachverhaltsgrundlage unzulässig erweitert (vgl hingegen US 6: „Fahrzeugschlüssel“; RIS-Justiz RS0099671 [T3]), vermag auch mit Blick auf die stRspr, wonach ein Schlüssel ein taugliches Diebstahlsobjekt darstellt (RIS-Justiz RS0093696, RS0093599), nicht zu überzeugen.

Erfolglos bekämpft der Angeklagte letztlich auch den Privatbeteiligtenzuspruch an B*. Denn aus dem Zusammenhang des Spruchs mit den Urteilsgründen geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Erstgericht von einem strafrechtlich relevanten Wert des Diebsguts in Höhe von 100 Euro ausging (US 6), wofür im Übrigen auch der sogar höher gelegene Verwertungserlös von 110 Euro spricht (US 6 f; vgl ON 18.4, 11 f), und es sich bei dem im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) genannten Wert von 50 Euro bloß um ein Versehen handelte (RIS-Justiz RS0098734). Durch die vom Schuldspruch zu I./ erfasste Tat des Angeklagten hat der Privatbeteiligte sohin einen – gemäß § 1295 ABGB zu ersetzenden – Schaden in der von diesem geltend gemachten Höhe (vgl ON 51.2, 35) erlitten.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben.

Mit seiner (weiteren) Berufung wegen Nichtigkeit (Punkte I./2./a)bb) und cc), I./2./b)ba) und bb), I./2./c)cb), I./5./, I./7./ und I./8./ der Rechtsmittelschrift), Schuld (in Ansehung der rechtlichen Unterstellung der von I./A./ und B./ des Schuldspruchs erfassten Tat unter die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 1 StGB) und Strafe sowie mit seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO (vgl RIS-Justiz RS0101342).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.