OLG Linz 9Bs227/25h

9Bs227/25hCorte d'appello4 mar 2026

Testo completo

OLG Linz 9Bs227/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00227.25H.0304.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. A* B* gegen den Antragsgegner C* D* wegen §§ 6 ff MedienG über die Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit, des Ausspruchs über die Schuld und die Entschädigung gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 8. September 2025, Hv*-11, nach der in Anwesenheit des Antragstellervertreters Kramer, LL.M., des Antragsgegners C* D* und seines Vertreters Mag. Hager durchgeführten Berufungsverhandlung am 4. März 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Anträge des Dr. A* B* vom 14. Juli 2025, C* D* wegen nachstehender Postings in dessen Online-Forum mit dem Titel „E*“, und zwar

„Das auf YT ist nur indirekt er. Also die Accounts sind nicht von ihm erstellt und der Inhalt nicht von ihm gepostet

Lediglich die Firma die diese fakeaccounts betreibt wurde von ihm beauftragt in seinem Sinne zu posten.

Wow, das was hier geschrieben wird, ist schon allerhöchste Klasse an Nonsense und FakeContent.

Der „Beschluss“ geht ganz klar in Richtung § 223 StGB Urkundenfälschung.

Die Fotos sind nachweislich KI Generiert.

Dann noch die gefakten Gerichtsunterlagen und Drohungen.

Und die Polizei wird aufgrund selbstgebastelter Dokumente aktiv?

Und auf Seite 1 kein Datum, keine Kopfzeile, garnix..

Kein Wappen, keine Aktenzahl. Die Formulierungen sind „ok“ aber weit weg von einem offiziellen Gerichtsdokument.

Ich hoffe hier macht sich niemand der Dokumentenfälschung strafbar.

Das ist natürlich fake. Genau wie seine 10k Follower und 800 Mitarbeiter.

Nur seine Insolvenz ist nicht fake“,

gemäß § 8a MedienG iVm §§ 6 ff MedienG zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller und gemäß § 34 MedienG zur Veröffentlichung des Urteils und Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten, ab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Antragstellers Dr A* B* wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), des Ausspruchs über die Schuld und die Entschädigung, mit der dieser die Stattgabe seiner medienrechtlichen Anträge vom 14. Juli 2025, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt (ON 13). In seiner dazu erstatteten Gegenausführung beantragte der Antragsgegner C* D* die Be-stätigung des Ersturteils (ON 15).

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Nach den relevanten Feststellungen des Erstgerichts ist C* D* ehrenamtlicher Notfallsanitäter beim F*. Darüber hinaus betreibt er als Medieninhaber ein weltweit abrufbar gehaltenes und öffentlich einsehbares Online-Forum (abrufbar unter ). Ein kommerzielles Interesse am Betreiben des Online-Forums besteht seitens des Angeklagten nicht. Mitglieder und Poster sind vor allem Personen, die eine Nähe zum Rettungsdienst haben. Mit rund 170 wöchentlich aktiven Nutzern wird das Forum von einer Vielzahl an Menschen verwendet und gelesen. Forenbeiträge können durch den Medieninhaber bzw seine Vertreter kontrolliert werden. Nach der Veröffentlichung hat der Medieninhaber die Möglichkeit, Beiträge ohne Zustimmung des Posters zu entfernen. Der Medieninhaber hat daher die alleinige Gestaltungsmacht über die Inhalte der ihm zur Verfügung gestellten Foren. Dr. A B ist Obmann und Gründer des Vereins „E*“. Auf der Plattform des Angeklagten gab es ein eigenes Forum (Thread) über den Verein „E*“. Dieses Forum wurde durch die Mitglieder der Plattform genutzt, um sich über die Tätigkeiten des Vereins auszutauschen.

In diesem Forum wurden zwischen 25. März 2025 und 10. Mai 2025 von den Nutzern „“, „“, „“ und „“ die eingangs dargestellten Beiträge veröffentlicht. Dr. A* B* wurde dadurch eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem er zusammengefasst des Lügens bzw einer gerichtlich strafbaren Handlung (Täuschung über die Größe seines Vereins bzw Veröffentlichung falscher oder verfälschter Gerichtsdokumente) bezichtigt wurde. Die erwähnten Behauptungen entsprachen aber teilweise ihrem wesentlichen Inhalt nach der Wahrheit: So verwendete Dr. A* B* tatsälich KI-generierte Mitarbeiterfotos auf seiner Website und kaufte Follower auf Instagram zu. Zudem drohte er tatsächlich damit, einzelne Nutzer zu verklagen, sollten deren Postings nicht gelöscht werden.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Dr. A* B* einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, dass dieser als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte vor dem 26. Mai 2025 von der Existenz der gegenständlichen Postings wusste und deren Rechtswidrigkeit für ihn wie für jedermann leicht erkennbar war. Die Postings sind dem Angeklagten bei eigenständiger Durchsicht und Kontrolle des genannten Forums jedenfalls nicht in einem Maße aufgefallen, welches seiner Meinung nach deren Löschung erfordert hätte. Beginnend mit März 2025 hat Dr. A* B* den C* D* mehrmals aufgefordert, den gesamten Thread zu löschen. Eine substanziierte Beanstandung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der gegenständlichen Postings in concreto erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Der Antragsteller beantragte am 23. April 2025 beim Bezirksgericht Traun zu Gz C* die Erlassung eines Unterlassungsauftrags hinsichtlich des Antragsgegners. Am 15. Mai 2025 erging seitens des Bezirksgerichts Traun ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag an den Antragsteller, mit dem er zur Verbesserung seines Antrags dahingehend aufgefordert wurde, die Inhalte, deren Verbreitung unterlassen werden solle, unter der Rubrik „Wiedergabe/Beschreibung des rechtsverletzenden Inhalts“ des Formulars konkret anzuführen. Nach Verbesserung erging am 26. Mai 2025 an den Antragsgegner ein Unterlassungsauftrag, welcher auch die gegenständlichen Postings umfasste, mit welchem D* aufgetragen wurde, die weitere Verbreitung und wort- und sinngleiche Inhalte in einem elektronischen Kommunikationsnetz weltweit zu unterlassen. In unmittelbarer Reaktion auf den Beschluss des Bezirksgerichts Traun (spätestens in den Tagen danach) löschte der Angeklagte den gesamten Thread.

Beweiswürdigend führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass sich der Inhalt der in Rede stehenden Postings aus deren Wortlaut erschließe. Mit der in diesem Posting dem Antragsteller vorgeworfenen Täuschung über die Größe seines Vereins werde der Antragsteller als Lügner hingestellt. Hinsichtlich der Postings mit dem zusammengefassten Vorwurf der Veröffentlichung falscher oder verfälschter Gerichtsdokumente liege der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens vor, weil dem Antragsteller unterstellt werde, er habe eine gerichtlich strafbare Handlung begangen. Hiebei handle es sich nach dem Wortlaut des Postings um die bloße Äußerung eines Tatverdachts. Die Feststellungen zu den erwähnten Behauptungen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach teilweise (KI-generierte Mitarbeiterfotos, gekaufte Follower, Drohungen gegen einzelne Nutzer) der Wahrheit entsprachen, gründete das Erstgericht auf die Ausführungen des Antragstellers selbst. Die Negativfeststellungen stützte das Erstgericht auf die für glaubwürdig befundenen Angaben des Antragsgegners, der ausführte, bei Durchsicht des Forums einzelne Postings, die gegen den Anstand verstießen bzw das Kommunikationsklima verschlechterten, gelöscht zu haben, die gegenständlichen Postings ihm aber nicht aufgefallen seien. An dieser Einschätzung vermochte auch die Aufforderung des Antragstellers an den Antragsgegner, den gesamten Thread zu löschen, nichts zu ändern, weil gleichzeitig vom Antragsteller eingeräumt wurde, dass die gegenständlichen Postings in concreto nie von ihm gegenüber dem Antragsgegner substanziiert beanstandet worden seien.

Mit seiner Berufung wegen Schuld wendet sich der Antragsteller gegen die erstgerichtliche Negativfeststellung, demnach der Antragsgegner von der Existenz der gegenständlichen Postings vor dem 26. Mai 2025 nichts gewusst habe und deren Rechtswidrigkeit weder für ihn noch für jedermann leicht erkennbar gewesen sei. Entgegen der erstgerichtlichen Annahme habe der Antragsteller zum Themenkomplex des Vorwurfs der Urkundenfälschung eine substanziierte Meldung an den Antragsgegner verfasst. Er verwies auf ein von ihm an den Antragsgegner versandtes E-Mail vom 29. April 2025, in dem er dargestellt habe, dass er in den Postings als Urkundenfälscher dargestellt werde, was einem strafrechtlich relevanten Vorwurf gleichkomme. Außerdem habe er ausgeführt, dass der im Forum genannte Beschluss echt sei. Auch ohne wörtliche Zitierung der konkreten Postings sei für den Antragsgegner aufgrund der vorgenommenen Einschränkung auf den Inhalt der Postings und den Ort der Abrufbarhaltung leicht erkennbar gewesen, um welche Postings es sich gehandelt habe. Die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Postings sei für den Antragsgegner ebenso wie für jedermann leicht erkennbar gewesen, weil dem Antragsteller darin „gefakte Gerichtsunterlagen“, „selbstgebastelte Dokumente“ und „Dokumentenfälschung“ vorgeworfen worden sei.

Voranzustellen ist, dass nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs 1 MedienG dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dieser Ausschlussgrund gilt für Äußerungen des Medieninhabers, seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder verschiedener Dritter auf einer Website und setzt voraus, dass der Medieninhaber oder die ihm zurechenbaren Personen die gebotene Sorgfalt nicht vernachlässigt haben. Bei der Bestimmung der gebotenen Sorgfalt sind einerseits die Vielfalt an Websites, auf denen Äußerungen zugänglich gemacht werden, die rasche Entwicklung elektronischer Medien und deren technische Gegebenheiten, die Verkehrsauffassung sowie die Besonderheiten des Internets zu berücksichtigen. Andererseits sind die Sorgfaltsanforderungen – unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs – an der Diversität real existierender Medieninhaber abzustimmen. Und schließlich ist – unter dem Blickwinkel des Art 10 MRK – auf den Beitrag, den Diskussionsforen im Internet zu einer offenen und lebendigen Diskussion gesellschaftlich wichtiger Fragen in einer demokratischen Öffentlichkeit leisten, Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS01301015). Die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt verlangt vom Medieninhaber jedenfalls, bei Kenntnis von der Veröffentlichung einer den Entschädigungstatbestand des § 6 Abs 1 MedienG verwirklichenden Äußerung auf seiner Website diese unverzüglich zu entfernen. Bezugspunkt dieser Kenntnis ist zum einen in tatsächlicher Hinsicht die Existenz des entsprechenden Inhalts auf der Website, wofür Wissentlichkeit iSd § 5 Abs 3 StGB erforderlich ist, zum anderen dessen Rechtswidrigkeit, die bereits dann anzunehmen ist, wenn diese für den Medieninhaber wie für jedermann leicht erkennbar ist (vgl § 9 Abs 2 erster Halbsatz StGB). Ist die Rechtsverletzung zwar nicht offenkundig, wird sie aber gegenüber dem Medieninhaber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substanziiert beanstandet, so trifft diesen – zur Einhaltung der gebotenen Sorgfalt – die Obliegenheit zur unverzüglichen (Veranlassung einer) juristischen Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung. Die sodann gegebenenfalls notwendige Entfernung der Äußerung hat unverzüglich zu erfolgen, worunter Handeln ohne schuldhafte Verzögerung zu verstehen ist. Dabei ist einerseits auf die Schwere der Rechtsverletzung und die Dringlichkeit der Reaktion abzustellen und sind andererseits auch Umstände aus der Sphäre des Medieninhabers zu berücksichtigen, etwa ob es sich um eine professionell und auf kommerzieller Basis betriebene Website handelt, ob der Medieninhaber durch Art und Präsentation eigener Inhalte ein besonderes Risiko einer Rechtsverletzung gesetzt hat oder er sonst, etwa aufgrund früherer Vorkommnisse, mit dieser rechnen musste (15 Os 14/15w, 15/15t; 15 Os 26/18i). Die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG verlangt jedoch vom Medieninhaber in bestimmten Fällen weitgehende Überwachungs- und Überprüfungspflichten hinsichtlich der auf seiner Website von Dritten veröffentlichten Inhalte (15 Os 50/24b = EvBl 2025/99).

Das Wesen der freien Beweiswürdigung iSd § 258 Abs 2 StPO verpflichtet die Tatrichter, Beweise in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362; Lendl, WK-StPO § 258 Rz 25 f). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl, WK-StPO § 258 Rz 27). Den Vorschriften der §§ 258, 270 Abs 2 Z 5 StPO genügt hier regelmäßig die Urteilsfeststellung, das Gericht habe die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer bestimmten Aussage aufgrund seines persönlichen Eindrucks gewonnen (RIS-Justiz RS0098413).

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten (Negativ-)Feststellungen und Schlussfolgerungen zu erwecken. Der Erstrichter hat unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse plausibel dargelegt, warum der Antragsgegner trotz mehrmaliger Aufforderung des Antragstellers, den gesamten Thread zu löschen, vor dem 26. Mai 2025 keine wissentliche (§ 5 Abs 3 StGB) Kenntnis von der Existenz der dem Antragsteller unehrenhaftes Verhalten vorwerfenden Postings (Äußerung eines Tatverdachts zum Vergehen der Urkundenfälschung) unterstellt werden kann und deren Rechtswidrigkeit weder für ihn als Medieninhaber noch für jedermann leicht erkennbar war. Diese Feststellungen gründete das Erstgericht im Wesentlichen nicht nur auf die Angaben des Antragsgegners, sondern auch auf jene des Antragstellers selbst, der in der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass er in keinem seiner Mails an den Antragsgegner (zwischen März und Mai 2025) ein konkretes Posting genannt habe, das der Antragsgegner zu löschen gehabt hätte, und auch seitens des Bezirksgerichts Traun über seine Unterlassungsklage ein Verbesserungsauftrag ergangen sei, weil er die zu löschenden Postings nicht konkretisiert habe (ON 10, 6). Der Antragsgegner deponierte nachvollziehbar, dass ihm die E-Mails des Antragstellers Anlass dafür gegeben haben, den „Thread“ genauer durchzusehen, und er in diesem Zusammenhang auch Löschungen vorgenommen habe (ON 4, 11), während ihm die verfahrensgegenständlichen, dem Antragsteller unehrenhaftes Verhalten unterstellenden Postings nicht in dem Sinn aufgefallen seien, dass er sie löschen müsste (ON 10, 3 f). Ausgehend von den Angaben des Antragstellers selbst, den damit korrespondierenden Angaben des Antragsgegners, dem Inhalt der Mails des Antragstellers und vor allem dem Verbesserungsauftrag des Bezirksgerichts Traun gelangte das Erstgericht plausibel zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner erst mit dem bezirksgerichtlichen Unterlassungsauftrag, worin die zu löschenden Postings dem Antragsgegner gegenüber erstmals in einer Weise konkretisiert wurden, um eine Obliegenheit zur juristischen Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung und in weiterer Folge die Entfernung bestimmter Postings auszulösen, zum Handeln verpflichtet war. Schließlich leitete das Erstgericht die Feststellungen zum Wahrheitsgehalt der übrigen inkriminierten Postings unbedenklich aus den entsprechenden Zugeständnissen des Antragstellers selbst ab.

Die erfolgversprechende Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das Festhalten am gesamten im Urteil konstatierten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die methodisch fundierte Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810). Indem der Berufungswerber in seiner auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten Rechtsrüge einen Feststellungsmangel behauptet, der die Annahme des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG ausschließe, argumentiert er nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts, demnach der Angeklagte vor dem 26. Mai 2025 weder von der Existenz der gegenständlichen Postings wusste, noch deren Rechtswidrigkeit für ihn wie für jedermann leicht erkennbar war. Dem Berufungsvorbringen entgegen hat das Erstgericht festgestellt, dass der Antragsteller beginnend mit März 2025 den Antragsgegner mehrmals aufgefordert hat, den gesamten Thread zu löschen, ohne jedoch die inkriminierten Postings in concreto substanziiert zu beanstanden (US 4). Da die Website des Antragsgegners unstrittig ohne jegliche wirtschaftliche Interessen betrieben wurde, beurteilte das Erstgericht zu Recht den, den Medieninhaber treffenden Sorgfaltsmaßstab niedriger, sodass bei nicht offensichtlicher Rechtsverletzung eine substanziierte Beanstandung der zu löschenden Postings erforderlich gewesen wäre, die eben – wie bereits dargelegt – erst mit dem Unterlassungsauftrag des Bezirksgerichts Traun erfolgte. Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass das Erstgericht das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG bejahte.

Auf Basis der zeugenschaftlichen Angaben des Dr. B* gelangte das Erstgericht auch zur Urteilsannahme, dass die inkriminierten Postings teilweise der Wahrheit entsprachen, wobei ausdrücklich auf jene Postings Bezug genommen wurde, die dem Antragsteller zusammengefasst ein Täuschen über die Größe seines Vereins unterstellen (US 4), weshalb auch hier von einem Feststellungsmangel nicht ausgegangen werden kann und zutreffend der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 2a MedienG angenommen wurde.

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