OLG Wien 23Bs51/26g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00051.26G.0309.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB aufgrund der vom Vorsitzenden des Schöffengerichts des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach § 213 Abs 6 StPO geäußerten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des angeführten Gerichtshofs nichtöffentlich entschieden:
Spruch
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. Jänner 2026, AZ **, GZ **197 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, weist keine der in § 212 Z 1 bis Z 8 StPO genannten Mängel auf.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO fortgesetzt.
Gegen eine vom Erstgericht festzusetzende Kaution oder Bürgschaft sowie Ablegung des in § 173 Abs 5 Z 1 StPO erwähnten Gelöbnisses ist die Untersuchungshaft aufzuheben (§ 180 Abs 1 StPO).
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Begründung
Begründung:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. Jänner 2026, AZ ** (ON 197), legt A* zur Last, er habe in ** und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten oder unbekannt gebliebenen Tätern als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein redlicher Geschäftspartner zu sein, insbesondere durch die falsche Vorgabe, ein seriöser Kreditvermittler zu sein und Finanzierungen für Projekte und Kredite zu vermitteln, und in einem Fall durch die Vorgabe, ein (rück)zahlungsfähiger und williger Kreditnehmer zu sein, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe bzw Überweisung von „Anzahlungen“ bzw „Spesenzahlungen“ und eines Kredites in einer „meist EUR 5.000,00 und insgesamt EUR 50.000,00 übersteigenden Höhe verleitet oder dies versucht, die diese in einem insgesamt EUR 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten“, und zwar
1. im April 2010 B* (ON 4.1 S 2: zur Übergabe von) 20.000 CHF (ca. 16.338,53 Euro);
2. am 27. Jänner 2009 C* (ON 149 S 37: zur Überweisung von) 20.000 Euro;
3. im April/Mai 2009 D* (ON 159 S 34: zur Überweisung von) 8.000 Euro;
4. im April/Mai 2009 E* (ON 163 S 7: zur Übergabe von) 8.000 Euro;
5. im Herbst 2010 F* (ON 127 S 14 ff: zur Übergabe eines Sparbuchs und Bargeld im Gesamtwert von) 53.500 Euro;
6. Ende 2008/Anfang 2009 G* (ON 130 S 7: zur Überweisung von) 3.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb;
7. im November 2010 H*, I* J* und K* J* (ON 118.2 S 3: zur Übergabe von Sparbüchern und Bargeld im Gesamtwert) von 100.000 Euro;
8. im November 2010 Verfügungsberechtigte der L* zur Gewährung eines Kredites von 8.750 Euro.
A* habe hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB begangen.
Die Staatsanwaltschaft Wien beantragte – nicht näher begründet - die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht.
Die Anklageschrift wurde dem in Haft befindlichen Angeklagten am 14. Jänner 2026, seinem Verteidiger am 15. Jänner 2026 zugestellt (Zustellnachweise zu ON 1.12).
Nach Ablauf der ungenutzt verstrichenen Einspruchsfrist teilte der Vorsitzende des angerufenen Schöffengerichts dem Oberlandesgericht Wien gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO mit, Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu haben (ON 1.16; ON 200). Dies zusammengefasst mit der Begründung, ausschließlich die unter 7. des Anklagetenors angeführte Straftat begründe die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts, diesbezüglich sei „der letzte Täuschungsakt, der zur Übergabe der Sparbücher und damit zum Vermögensschaden“ geführt habe, jedoch „in ** gesetzt“ worden.
Die seitens der Oberstaatsanwaltschaft Wien geteilten Bedenken des Vorsitzenden des Schöffengerichts erweisen sich als unbegründet.
Zunächst ist der Behandlung der vom Vorsitzenden des angerufenen Schöffengerichts vorgebrachten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit vorauszuschicken, dass das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem allfälligen Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO zu prüfen hat, ob nicht ein anderer der in § 212 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt (RISJustiz RS0124585).
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Anklagebehörde bringt mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Die dem Angeklagten zur Last gelegten Lebenssachverhalte erfüllen – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer, WKStPO § 212 Rz 4) – den unter Anklage gestellten, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB.
Auch die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) liegen nicht vor. Denn die Anklageschrift bringt die im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalte in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung, auch die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind denkrichtig und möglich. Überdies liegt eine hinreichend geklärte Verdachtslage vor und ist auch die erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben.
Inwieweit die gegen den Angeklagten vorhandenen Verdachtsgründe ausreichen, um ihn im Sinne der Anklagevorwürfe zu überführen, bleibt den Ergebnissen der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten.
Da die Anklageschrift auch alle sonstigen Anforderungen an den Inhalt (§ 211 StPO) erfüllt, liegen Formgebrechen im Sinne des § 212 Z 4 StPO nicht vor.
Ferner stammt die Anklage, der auch keine unrechtmäßige Verfahrensfortsetzung nach Diversion entgegensteht (§ 212 Z 8 StPO), von der dafür zuständigen öffentlichen Anklägerin (§ 212 Z 7 StPO) und richtet sich an das – zufolge § 31 Abs 3 Z 6a StPO - sachlich zuständige Schöffengericht (§ 212 Z 5 StPO).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 6 StPO ist dann gegeben, wenn das Schöffen oder Geschworenengericht eines örtlich unzuständigen Landesgerichts in der Anklageschrift angegeben wird oder/und ein Schöffen oder Geschworenengericht örtlich zuständig ist, das außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts liegt (Birklbauer, WKStPO § 212 Rz 27).
Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder werden sollte. Zufolge § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen, wobei in einem solchen Fall gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO primär das Gericht höherer Ordnung den Ausschlag für die Zuständigkeit gibt. Richtet sich die Zuständigkeit infolge Konnexität danach, sind für die Frage der örtlichen Zuständigkeitsbegründung nur jene Straftaten (vgl zum hier vorliegenden Fall von zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Taten RISJustiz RS0131445) in den Blick zu nehmen, die sachlich in die Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts ressortieren (Oshidari, WKStPO § 37 Rz 4 mwN).
Vorliegendenfalls wurde durch die im Anklagetenor unter 1. bis 4., 6. und 8. inkriminierten Taten jeweils kein 50.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt, der unter 5. des Anklagetenors angeführte Schaden von 53.500 Euro wurde der Aktenlage (zu deren Maßgeblichkeit vgl RISJustiz RS0131309) zufolge durch mehrere, für sich genommen jeweils keinen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführende Einzeltaten verursacht (vgl zu den der Verdachtslage zufolge zu unterschiedlichen Zeitpunkten unter Tätigung verschiedener Vorgaben herausgelockten Beträgen ON 127 S 5 sowie S 13 ff). Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist somit alleine die unter 7. des Anklagetenors angeführte, der Aktenlage zufolge mehraktig (vgl zur der Verdachtslage zufolge in diesem Zusammenhang bereits vor Vertragsunterfertigung geäußerten Vorgabe des Angeklagten, 100.000 Euro an „Kreditanzahlung“ für „die Finanzierung“ zu „benötigen“, etwa die diesbezüglichen Angaben des M* N* ON 129.4 S 3) und solcherart im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit im engeren Sinn (vgl dazu Ratz, WK² StGB Vor §§ 2831 Rz 89 mwN) begangene Tat in den Blick zu nehmen, da diese alleine die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründet (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO). Mit anderen Worten ist jenes Landesgericht zur gemeinsamen Verfahrensführung örtlich zuständig, in dessen Sprengel die zu 7. dargestellte Tat ausgeführt wurde (vgl **).
Im Falle von mehreren – an verschiedenen Orten gesetzten – Täuschungshandlungen im Rahmen eines Betrugs ist in der Regel eine diese abschließende und dem Erfolgseintritt unmittelbar vorausgehende Vertragsunterzeichnung tatortbestimmend (RISJustiz RS0130107 [insb T1 und T5]). Maßgeblich ist also jene Täuschungshandlung, die bindende rechtliche Verhältnisse schaffen soll, die beim Getäuschten den Eindruck hervorrufen, zur späteren Vermögensverfügung verpflichtet zu sein, oder jener Täuschungsakt, durch den bereits faktisch die entscheidende Weichenstellung für die vom Täter angestrebte, den Schaden herbeiführende Vermögensverfügung getroffen wurde; spätere Täuschungsakte erscheinen dann nur noch als Ausnützung der bereits gelungenen Täuschung (Kirchbacher/Sadoghi, WK² StGB § 146 Rz 126 mwN).
Fallbezogen wurde – ihrem insoweit eindeutigen Inhalt zufolge – am 10. November 2010 in ** (also einen Tag vor Übergabe von Sparbüchern mit einem Einlagenstand von 65.000 Euro in ** [vgl zum Eröffnungsdatum der Sparbücher etwa ON 140.20 S 23] und wenige Wochen vor Übergabe von 35.000 Euro an Bargeld in ) eine schriftliche Vereinbarung (ON 118.5) getroffen, derzufolge K J „eine Akontozahlung in Höhe von 100.000,00,-- Euro […] in Bar bei Unterzeichnung“ zum Zwecke der Erlangung eines Kredits an ein dort näher angeführtes Unternehmen zu leisten hat. Angesichts dieser Urkunde – dem in diesem Zusammenhang einzig vorhandenen objektiven Beweismittel – ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die dem Erfolgseintritt vorausgehende Vertragsunterzeichnung in ** erfolgte und es diese Täuschungshandlung war, die bindende rechtliche Verhältnisse schaffen sollte. Daran ändert nichts, dass O* N* das Unterfertigen eines (zudem nicht näher spezifizierten) „Kreditvertrag[s]“ durch I* J* in ** schilderte (ON 129.3 S 2 f), gab Letztgenannter dies doch nicht einmal selbst an (vgl dazu ON 129.4 S 4, wonach er „als Beweis [die] vorgelegte Bestätigung“ [= ON 129.5] erhalten habe). Auch die Ausführungen des im Zuge des Treffens in ** gar nicht anwesend gewesenen H* (ON 118.3 S 2), denen zufolge sie nach Ausfolgung der Sparbücher „eine Übergabebestätigung in Form einer ‚Vereinbarung‘“ (ON 118.5) erhalten hätten, stehen dem nicht entgegen, wurde auf dieser (der Verdachtslage zufolge wie dargestellt zuvor in ** unterfertigten) „Vereinbarung“ vom 10. November 2010 doch erkennbar (offenkundig in **) nachträglich handschriftlich eine Ergänzung vorgenommen, mit welcher bloß der Umstand der Übergabe der Sparbücher in ** bestätigt worden sein dürfte (vgl auch die handschriftliche Bestätigung auf ON 129.5).
Da von alldem ausgehend der Verdachtslage zufolge die letzte Täuschungshandlung, die bindende rechtliche Verhältnisse schaffen sollte, in ** gesetzt wurde, und lediglich eine durch diese bereits gelungene Täuschung bewirkte Geldübergabe in ** stattfand, erweisen sich die durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts vorgebrachten Bedenken als unbegründet, weshalb die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen war.
Nach § 213 Abs 6 dritter Satz StPO gelten für eine gerichtliche Mitteilung nach § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß. Zu diesen zählt auch § 214 Abs 3 StPO, sodass das angerufene Oberlandesgericht von Amts wegen auch über die Haft zu entscheiden hat (**).
Über den am 8. Jänner 2026, 13.15 Uhr, nach Auslieferung aus der Türkei von der Kriminalpolizei festgenommenen (ON 190.9 S 2; Anordnung der Festnahme ON 150), am selben Tag um 15.05 Uhr in die Justizanstalt WienJosefstadt eingelieferten (ON 188.2) Angeklagten wurde am (richtig:) 10. Jänner 2026 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ **, über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach „§§ 146, 147 Abs 3, 148 4. Fall StGB“ aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 191 S 3 und ON 192).
Am 13. Jänner 2026 brachte die Staatsanwaltschaft Wien – unter gleichzeitiger Einstellung einzelner Fakten gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO - die vorliegende Anklageschrift ein (ON 1.11).
Die aus Anlass der gegenständlichen Entscheidung notwendig gewordene Prüfung der Haftfrage (§ 214 Abs 3 StPO) führte zu dem Ergebnis, dass dem anklagegegenständlichen, vorstehend angeführten Tatverdacht ausgehend von den in der Anklageschrift – in welcher auch die inhaltliche Verantwortung des Angeklagten zu einem Teil der Vorwürfe (ON 45 S 2 ff) Berücksichtigung fand - zutreffend dargestellten Ermittlungsergebnissen (auf die dortigen Ausführungen wird identifizierend verwiesen, zur Zulässigkeit vgl RISJustiz RS0124017) in objektiver und subjektiver Hinsicht auch das Prädikat der Dringlichkeit zukommt, wobei sich die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite zwanglos aus dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen ableiten lassen (vgl RISJustiz RS0116882, RS0098671). Solcherart besteht auch der dringende Verdacht, der Angeklagte habe die im Anklagetenor Genannten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wissentlich und willentlich durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese in einem (insgesamt und – mit Ausnahme von 6. des Anklagetenors – auch jeweils) 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten. Weiters besteht der dringende Verdacht, dass es ihm dabei darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien (mit einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Schaden) längere Zeit, nämlich jedenfalls mehrere Monate hindurch, ein nicht bloß geringfügiges, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro weit übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Ausgehend von dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB ist auch nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO, nicht jedoch jener der Tatbegehungsgefahr nach Z 3 lit a und b leg cit gegeben.
Denn eine Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der (hier:) Angeklagte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich stets auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 39 mwN). Fallbezogen weist der Angeklagte der Aktenlage zufolge einen bisher ordentlichen Lebenswandel auf, die der dringenden Verdachtslage zufolge durch ihn begangenen Betrügereien liegen (auch wenn „unklar“ sein mag, wie er in dieser Zeit „seinen Unterhalt bestritt“ [ON 1.4]) allesamt mehr als 15 Jahre zurück. Davon ausgehend stellt aber die hier alleine vorliegende „wiederholte[…] Tatbegehung über einen längeren Zeitrau[m]“ (ON 192 S 2) keine hinreichende Bedingung (bzw tragfähige Grundlage) für den in Rede stehenden Haftgrund dar (vgl RISJustiz RS0109321).
Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Angeklagte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe. Zu berücksichtigen sind, wenn auch keineswegs allein, Art und Ausmaß der dem Angeklagten voraussichtlich bevorstehenden Strafe. Dabei handelt es sich um keine Schuldvermutung, sondern bloß um eine abstrakte Prognose der zu verhängenden Strafe im Fall eines Schuldspruchs. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müssen auch die in § 173 Abs 3 erster Satz StPO genannten Umstände in Rechnung gestellt werden (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 31 f mwN).
Vorliegendenfalls war der keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweisende (nunmehr) Angeklagte nach seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27. Jänner 2010 (ON 45 S 2 ff) für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar (vgl etwa ON 86 und ON 100), weshalb er letztlich international zur Festnahme ausgeschrieben werden musste (ON 108 sowie ON 150 bis ON 152). Er entzog sich in der Folge in Kenntnis des Verfahrens selbigem über mehr als 15 Jahre hinweg, bis er Anfang des Jahres 2026 in der Türkei festgenommen werden konnte. Ausgehend von diesen Umständen besteht aber in Zusammenschau mit dem relevanten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die evidente Gefahr, A* werde sich auf freiem Fuß belassen der weiteren Strafverfolgung (abermals) entziehen bzw sich verborgen halten.
Angesichts des angeführten Strafrahmens steht die bislang erst etwa zwei Monate andauernde Untersuchungshaft im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte mit Blick auf § 175 Abs 5 StPO wegen der bereits eingebrachten Anklage zu entfallen.
Gemäß § 180 Abs 1 StPO ist gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung des in § 173 Abs 5 Z 1 StPO genannten Gelöbnisses die Untersuchungshaft aufzuheben, da die mutmaßlich begangenen Straftaten nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.