OLG Wien 32Bs18/26w

32Bs18/26wCorte d'appello9 mar 2026

Testo completo

OLG Wien 32Bs18/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0320BS00018.26W.0309.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2025, GZ **-136.2 (richtig: -136.2), nach der am 9. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwältin Mag. Holzmann, des Angeklagten A B und seines Verteidigers Mag. Gerhard Jarosch durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

I./ zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II./ den Beschluss gefasst:

Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO werden die A* B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 2019 (rechtskräftig am 6. Juni 2019), AZ C*, gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2021, AZ D*, gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird vom Widerruf der A* B* mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 23. März 2023 (rechtskräftig am 28. März 2023), AZ E*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche sowie Privatbeteiligtenzusprüche und einen Verfallsausspruch enthaltenden - Urteil wurde A* B* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und [richtig:] Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB (II./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 29 StGB sowie des § 39 [ergänze:] Abs 1 StGB - unter gleichzeitiger Vorhaftanrechnung - nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Gleichzeitig widerrief das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die A* B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 2019, AZ C*, gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2021, AZ D*, gewährte bedingte Entlassung.

Gemäß § 53 Abs 1 und 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO sah das Erstgericht hingegen vom Widerruf der A* B* mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 23. März 2023, AZ E*, gewährten bedingten Strafnachsicht – bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre - ab.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Genannte in **

I./ nachgenannte Personen gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, verleitet, die diese mit einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

A./ im Zeitraum Dezember 2023 bis Frühjahr 2025 durch die Vorgabe Kryptowährungstoken „Motus“, „Bullz“, „Bullz NFT“, „The Crypto Grid Token“ und „Anti Woke Token“ erstellt zu haben, in welche namhafte Investoren wie F* und G* investieren würden, wobei er zum Nachweis hierfür falsche Beweismittel, und zwar gefälschte Verträge und Emails verwendete, die Token bald gelauncht werden und dieser große Gewinne erbringen würden, zur Investition von zumindest 217.437,90 Euro und zwar

1. / H* zur Investition in Höhe von etwa 5.316,42 Euro;

2. / I* zur Investition in Höhe von etwa 7.218,41 Euro;

3. / J* zur Investition in Höhe von 8.267,80 Euro;

4. / K* zur Investition in Höhe von 1.500 Euro;

5. / L* zur Investition in Höhe von 2.691 Euro;

6. / M* Jr. zur Investition in Höhe von 22.507,55 Euro;

7. / N* zur Investition in Höhe von 947,21 Euro;

8. / O* zur Investition in Höhe von 6.262,12 Euro;

9. / P* zur Investition in Höhe von 6.000 Euro;

10. / Q* zur Investition in Höhe von 45.289,83 Euro;

11. / R* zur Investition in Höhe von 2.252,86 Euro;

12. / S* zur Investition in Höhe von 2.089,35 Euro;

13. / T* zur Investition in Höhe von 1.782,60 Euro;

14. / U* zur Investition in Höhe von 4.000 Euro;

15. / V* zur Investition in Höhe von 15.690 Euro;

16. / W* zur Investition in Höhe von 833 Euro;

17. / X* zur Investition in Höhe von 733,58 Euro;

18. / Y* Z* zur Investition in Höhe von 247,84 Euro;

19. / BA* zur Investition in Höhe von 2.700,91 Euro:

20. / BB* zur Investition in Höhe von 12.604,23 Euro;

21. / BC* zur Investition in Höhe von 7.351,33 Euro;

22. / BD* zur Investition in Höhe von 330,45 Euro;

23. / BE* zur Investition in Höhe von 9.495,41 Euro;

24. / BF* zur Investition in Höhe von 10.446,13 Euro;

25. / BG* zur Investition in Höhe von 9.801,59 Euro;

26. / BH* zur Investition in Höhe von 1.568,62 Euro;

27. / BI* zur Investition in Höhe von 700 Euro;

28. / BJ* zur Investition in Höhe von 28.809,66 Euro;

29. / zumindest 18 weiteren Opfern zur Investition in unbekannter Höhe;

B./ im Zeitraum von September 2023 bis Mai 2025 durch die Vorgabe für J* Gelder in Kryptowährungen zu investieren, J* zur Überweisungen von insgesamt 109.108,60 Euro;

C./ von 6. Dezember 2023 bis 10. Februar 2025 durch die Vorgabe kurzfristige Darlehen zu benötigen, dieses jedoch zurückzahlen zu können, J* zur Überweisung von insgesamt 4.247 Euro in mehreren Angriffen;

D./ im Zeitraum Oktober 2023 bis Mai 2025 Verfügungsberechtigte des AMS ** und der MA ** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, keine Einkünfte zu beziehen, obwohl er durch die unter I./A/, I./B./ und I./C./ angeführte Handlungen Gelder bezog, zur Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandsbeihilfe in Höhe von zumindest 11.855,56 Euro;

E./ im Frühjahr 2024 Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei BK* durch die Vorgabe ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kaufinteressent zu sein zur Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtwert von 9.208 Euro;

F./ im Frühjahr 2024 nachgenannte Personen durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Auftraggeber zu sein, zum Abschluss von Freelancer-Verträgen und Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtwert von 47.203,67 Euro, und zwar

1. / V* zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von 14.562,53 Euro;

2. / BB* zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von 5.885,12 Euro;

3. / H* zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von 14.072,28 Euro;

4. / BL* Z* zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von 3.796,99 Euro;

5. / T* zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von 3.724,55 Euro;

6. / BM* zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von 5.162,20 Euro;

7. / BE*, U* und BN* zur Erbringung von Dienstleistungen in nicht mehr feststellbarer Höhe;

II./ im Zeitraum von September 2023 bis Mai 2025 mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, J* dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusst hat, indem er durch die Vorgabe ihre Kryptowährungen in andere Kryptowährungen umzutauschen und Einzahlungen zur Beschleunigung der Auszahlung vornehmen zu müssen sowie durch die unter I./A./ angeführten Aussage Gelder in Motus zu investieren, Kryptowährungen im Wert von insgesamt 15.645,71 Euro von den Kryptowährungskonten von J* auf seine eigene Wallet überwies sowie 6.486,57 Euro auf das Presale-Wallte von Motus überwies, wodurch J* in einem Betrag von 22.132,28 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

III./ im Zeitraum von Jänner 2024 bis Mai 2025 Vermögensbestandteile in Höhe von insgesamt 303.093,08 Euro, die aus einer kriminellen Tätigkeit, und zwar aus den unter I./A./, I./B./ und I./C./ und II./ angeführten Handlungen herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt und übertragen, indem er Kryptowährungen in Wert von zumindest 255.862,54 Euro auf seine Bankkonten überwies, Zahlungen in Höhe von 35.809,21 Euro mit seiner Coinbase-Kreditkarte vornahm und Kryptowährungen im Wert von 11.421,33 Euro auf das Konto von BO* BP*-B* übertrug.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, den längeren Deliktszeitraum, die Begehung während offener Probezeit sowie die mehrfache Qualifikation zu Faktum I./ als erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung. Im Rahmen allgemeiner Erwägungen berücksichtigte das Erstgericht zudem, dass die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB nicht allzu deutlich überschritten worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 135.1) und fristgemäß ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Sanktion anstrebt (ON 137).

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO die strafbare Handlung insofern fehlerhaft als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, „Abs 2, Abs 3“, 148 zweiter Fall StGB bezeichnet (US 6), obwohl die Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB jene des Abs 2 zufolge Spezialität verdrängt (RIS-Justiz RS0132779; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 147 Rz 61). Eine Betrachtung von Urteilstenor und Entscheidungsgründen (vgl insb US 3 und 12) lässt jedoch zweifelsfrei erkennen, dass das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB als durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet angesehen wurde. Somit liegt kein – gegebenenfalls Nichtigkeit nach Z 10 begründender – Subsumtionsirrtum, sondern bloß ein Anlass zu – oben bereits erfolgter – Klarstellung vor (vgl 13 Os 104/20y; RIS-Justiz RS0116669; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 32; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 622 f).

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).

Davon ausgehend sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zunächst zu sämtlichen Fakten um die – hinsichtlich des Faktums I./ auch weit über die Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 3 StGB hinausgehende (RIS-Justiz RS0091375) - wiederholte Tatbegehung zu ergänzen. Dabei handelt es sich ebenso wie beim langen Tatzeitraum, dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie der mehrfachen Qualifikation um eine Variante des § 33 Abs 1 Z 1 StGB, die auch neben den genannten Umständen erschwerend berücksichtigt werden kann, weil § 33 Abs 1 Z 1 StGB mehrere erschwerende Umstände aufzählt, die verschiedene Kriterien gesteigerter (Strafbemessungs-) Schuld (demonstrativ) aufzeigen (Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 4). Bei Zusammentreffen der in § 33 Z 1 StGB genannten Umstände liegt demnach zwar nur ein einziger Erschwerungsgrund vor, dessen Gewicht jedoch – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot – durch das Zusammentreffen mehrerer Varianten entsprechend erhöht wird (vgl RIS-Justiz RS0091187; 11 Os 120/06s mwN; Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 4; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 33 Rz 3, 5a).

Ebenso ist, wie von der Staatsanwaltschaft aufgezeigt, der – mit Blick auf die zuletzt am 23. März 2023 (rechtskräftig am 28. März 2023) erfolgte Verurteilung des Angeklagten durch das Bezirksgericht Donaustadt, AZ E* (vgl Punkt 4 der Strafregisterauskunft ON 6 im Bs-Akt) - rasche Rückfall aggravierend zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0091041).

Schließlich sind die vom Schöffengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe dahingehend zu konkretisieren, dass zum Nachteil des Angeklagten insgesamt vier einschlägige Vorstrafen (auch das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht [Punkt 4 der Strafregisterauskunft ON 6 im Bs-Akt] ist gegen fremdes Vermögen gerichtet; vgl dazu 13 Os 95/09h; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 8) zu berücksichtigen sind. Der erfolgten Tatbegehung während offener Probezeiten (vgl insbesondere Punkt 2, 3 und 4 der Strafregisterauskunft ON 6 im Bs-Akt) kommt jedoch nicht das Gewicht eines eigenständigen Erschwerungsgrundes zu, sodass dieser Umstand lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen aggravierend zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0090597).

Im Rahmen allgemeiner Erwägungen ist zudem die beträchtliche Höhe des Schadens zu Faktum II./ zum Nachteil des Angeklagten in Anschlag zu bringen. Dieser übersteigt den tatrichterlichen Feststellungen zufolge selbst die Wertqualifikation des § 148a Abs 2 erster Fall StGB - wenngleich eine solche hier konkret (mit Blick auf die dazu getroffenen Feststellungen [vgl US 13] wohl irrig) nicht angenommen wurde - sowie vergleichbarer – die Wertung des Gesetzgebers widerspiegelnden und daher zur Orientierung dienender - Bestimmungen mehrfach (vgl zur Berücksichtigung des mehrfachen Überschreitens der Wertgrenze auch ohne Annäherung an die nächste Wertgrenze RIS-Justiz RS0091126, RS0091130 [insb T37, T43]; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 77).

Hingegen kommt dem Umstand, dass zu Faktum I./ die Wertgrenze des 147 Abs 3 StGB nicht um ein Mehrfaches (konkret um etwa 99.000 Euro) überschritten wurde, keine mildernde Wirkung zu, vielmehr hätte sich ein solches Überschreiten im Sinne der obigen Ausführungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Schließlich spricht der Angeklagte mit dem Verweis auf seinen massiven Geldbedarf, insbesondere infolge seiner Spielsucht und seine Probleme eine diesen Geldbedarf deckende Beschäftigung zu finden, keine weiteren mildernden Umstände an, liegt doch Vermögensdelinquenz typischerweise ein entsprechender – die vorhandenen Möglichkeiten übersteigender – Geldbedarf zugrunde. Der Umstand, dass diese Geldknappheit durch Frönen der Spielleidenschaft verursacht bzw verstärkt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl RIS-Justiz RS0091228; idS auch Mayerhofer, StGB6 § 32 E 14a).

Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die – ausgehend von einem unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe – mit drei Jahren Freiheitsstrafe, sohin im Ausmaß lediglich eines Fünftels der möglichen Höchststrafe ausgemessene Sanktion, bereits aufgrund der (teilweise spezifisch) einschlägigen Vorstrafenbelastung und des raschen Rückfalls des Angeklagten trotz der – auch mit Blick auf den dadurch vermiedenen Verfahrensaufwand - gebotenen besonderen Gewichtung des umfassenden reumütigen Geständnisses als zu gering bemessen und war daher spruchgemäß auf ein dem Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Taten gerecht werdendes sowie auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen Rechnung tragendes Ausmaß zu erhöhen.

Zum Beschluss:

Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht macht die Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung. Zufolge Abänderung des Strafausspruchs war der gemäß § 494a Abs 1 StPO gefasste Beschluss daher aufzuheben und neuerlich originär über den allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsichten sowie der bedingten Entlassung zu entscheiden (RISJustiz RS0101886, RS0100194 [insbesondere T1], [T2], [T5], [T7]; 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper, WK StPO § 498 Rz 8).

Wie bereits vom Erstgericht zutreffend erwogen (US 15), ist infolge Wirkungslosigkeit der in der Vergangenheit gewährten Resozialisierungschancen (Gewährung bedingter sowie teilbedingter Strafnachsichten, Anordnung von Bewährungshilfe, bedingte Entlassung), aber auch der Erfolglosigkeit des bereits erfolgten Strafvollzugs die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 2019, AZ C*, gewährte bedingte Strafnachsicht ebenso zu widerrufen wie die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2021, AZ D*, gewährte bedingte Entlassung.

Davon ausgehend sowie mit Blick auf die nunmehr zu verbüßende Freiheitsstrafe, die die Dauer der bisher vollzogenen Strafteile signifikant übersteigt und dem Angeklagten das Unrecht seiner Handlungen damit deutlich spürbar aufzeigen wird, konnte hingegen vom Widerruf auch der mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 23. März 2023, AZ E*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werden.

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