OLG Wien 20Bs16/26p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00016.26P.0310.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe und des Privatbeteiligten B* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 3. Dezember 2025, GZ **-26.5, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Stefan Pappel durchgeführten Berufungsverhandlung am 10. März 2026 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung des Angeklagten wird nicht, hingegen jener des Privatbeteiligten Folge gegeben und der Angeklagte schuldig erkannt, B* binnen 14 Tagen 22.500 Euro zu zahlen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Danach hat er hat in **
1. ) B* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen und unter Verwendung gefälschter Beweismittel zu einer Handlung verleitet, die diesen in einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden am Vermögen schädigte, und zwar am 27. März 2025 durch die Vorspiegelung, acht Fahrzeuge der Marke C* zu verkaufen, und unter Verwendung einer gefälschten Rechnung der rein fiktiven Firma „D*“ zur Überweisung von 30.000 Euro auf das vermeintliche Firmenkonto;
2. ) am 25. Juni 2025 eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er gegenüber E* eine von ihm zuvor an die F* GmbH ausgestellte gefälschte Rechnung der G* GmbH über vier Fahrzeuge der Marke C* über einen Kaufpreis von 74.040 Euro vorwies, wobei er damit seine Berechtigung zum Verkauf der genannten Fahrzeuge zum Ausdruck bringen wollte.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Verwirklichung zweier Qualifikationsformen eines Tatbestands sowie das Überschreiten der Wertgrenze um das Sechsfache, mildernd hingegen das reumütige Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung gewertet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe angemeldete (ON 26.2, 29) und unter Zurückziehung der „Nichtigkeitsbeschwerde“ (RIS-Justiz RS0099013) zu ON 33 fristgerecht wegen Strafe ausgeführte, auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren (teil)bedingte Nachsicht abzielende Berufung des Angeklagten. Der Privatbeteiligte B* erhob Berufung gegen den im Urteil unterbliebenen Zuspruch des geltend gemachten Betrags von 22.500 Euro (ON 26.2, 22; ON 27).
Die Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt, jene des Privatbeteiligten hingegen hat Erfolg.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Das Gericht hat dabei die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlichen geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet oder die er nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe für sein Begehren ins Treffen zu führen. Eine besonders verlockende Gelegenheit nach § 34 Abs 1 Z 9 StGB ist nur als mildernd anzunehmen, wenn sie ein deliktisches Verhalten in einem Maße nahe legt, dass auch ein sonst rechtstreuer Mensch der Versuchung erliegen könnte (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 34 Rz 8 und Riffel aaO Rz 22). Unter Berücksichtigung der Vorstrafenbelastung und der zweifachen Tatbegehung kann wiederum von „unbedachten“ Handlungen im Sinn des § 34 Abs 1 Z 7 StGB (vgl. Riffel aaO § 34 Rz 18) keine Rede sein.
Die erfolgte Schadensgutmachung in Höhe von 7.500 Euro wurde vom Erstgericht ohnehin mildernd gewertet, darüber hinaus ist die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung – auch wenn sie teils in Form eines Anerkenntnisses erfolgt kein besonders zu berücksichtigender Milderungsgrund (vgl. RIS-Justiz RS0091325; RS0091354; vgl Riffel aaO § 34 Rz 33, Rz 36; L/St/Tipold StGB4 § 34 Rz 23).
Das sechsfache Überschreiten der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB stellt zwar keinen besonderen Erschwerungsgrund dar. Bei Vermögensdelikten ist der (eingetretene oder beabsichtigte) Vermögensschaden jedoch immer nach § 32 Abs 3 zu berücksichtigen (Riffel aaO § 32 Rz 77; Mayerhofer, StGB6 § 32 Anm zu E 24).
Die vom Angeklagten geltend gemachte stabile Familien- und Wohnsituation und seine Verantwortung als Vater sind bei der Strafbemessung unbeachtlich, weil die Täterbetroffenheit aus der Verfolgung wegen der Tat keinen berücksichtigungswürdigen Umstand darstellt (vgl RIS-Justiz RS0130394).
Gelingt es dem Angeklagten sohin nicht, die Strafzumessungslage zu seinen Gunsten zu verändern, so erweisen sich auch seine Ausführungen über einen mäßigen Handlungs-, ausgebliebenen Erfolgsunwert sowie unauffälligen Gesinnungsunwert im Hinblick auf die Urkundenfälschung als irrelevant.
Bei objektiver Abwägung der Strafzumessungslage, wobei die Erschwerungsgründe gegenüber den Milderungsgründen sowohl an Anzahl als auch an Gewicht überwiegen, erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessene Sanktion, sodass eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt.
Die Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB), eine (teil)bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe (§§ 43 Abs 1, 43a Abs 3 StGB) wie auch ein Vorgehen nach § 43a Abs 2 StGB verbieten sich aus spezialpräventiven Gründen, vor allem mit Blick auf die massive, im engsten Sinne einschlägige Vorstrafe, die schon zuvor gewährten Resozialisierungschancen in Form einer bedingten Entlassung und der Beigabe eines Bewährungshelfers, insbesondere aber den Umstand, dass zuletzt auch ein Strafvollzug den Angeklagten nicht zu einem rechtstreuen Leben zu motivieren verstanden hat.
Zum Adhäsionserkenntnis:
B*, der durch die abgeurteilte Tat am Vermögen geschädigt wurde (US 3), schloss sich in der Hauptverhandlung mit einem Schadenersatzbetrag von EUR 22.500 als Privatbeteiligter an (ON 26.2, 22). Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung zu dem gegen ihn erhobenen Anspruch gehört (§ 245 Abs 1a StPO), anerkannte diesen auch und erklärte, den Schaden wiedergutmachen zu wollen. Damit wären bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Voraussetzungen dafür vorgelegen, den Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe zu verpflichten. Da das Erstgericht den Zuspruch an den Privatbeteiligten irrtümlich unterlassen hat (US 7), war er vom Berufungsgericht nachzuholen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.