OLG Wien 21Bs394/25g

21Bs394/25gCorte d'appello11 mar 2026

Testo completo

OLG Wien 21Bs394/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00394.25G.0311.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2025, GZ **17.3, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss, gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO) und Schuld wird das angefochtene Urteil und der damit untrennbar verbundene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe sowie seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant - A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür „unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB“ und Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. April 2025, AZ **, nach dem Strafsatz des § 147 Abs 1 StGB zu einer zwölfmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Februar 2020, AZ **, und des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Februar 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. März 2021, AZ **, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und zu zweitgenannter Verurteilung gemäß (richtig:) § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 10. Dezember 2024 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag, nämlich mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 14.400 Euro am Vermögen schädigte, indem er den Kilometerstand bei dem durch ihn via Willhaben inserierten und schließlich dem Genannten verkauften Kraftfahrzeug der Marke ** schwarz mit der Fahrgestellnummer ** durch Austausch des Tachometers um zumindest 113.951 Kilometer „zurückdrehte“ bzw falsch darstellte und dadurch einen zu hohen Kaufpreis gemessen am wahren Kilometerstand verlangte, wobei er durch den manipulierten bzw getauschten Tachometer zur Täuschung ein falsches Beweismittel verwendete und wahrheitswidrig angab, das Fahrzeug weise zum Verkaufszeitpunkt nur einen Kilometerstand von rund 210.000 km auf und er als Gegenwert im Rahmen eines Tauschgeschäfts ein Fahrzeug der Marke ** im Wert von 30.000 Euro erhielt, obwohl der angemessene Kaufpreis für den wahren Kilometerstand lediglich 15.600 Euro betragen hätte.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht unter ersichtlicher Einbeziehung der im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen, die mehrfache Qualifikation und die Begehung innerhalb offener Probezeit, mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren und das teilweise Geständnis.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 16) und fristgerecht ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe des Angeklagten (ON 18) sowie die Beschwerde „gegen den Widerruf“, mit der er eine Aufhebung des Urteils und Freispruch, in eventu Rückverweisung an die erste Instanz, Ausschaltung der Qualifikation des § 147 Abs 2 StGB oder Herabsetzung, Umwandlung oder (teil)bedingte Nachsicht der Strafe begehrt.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführung (ON 1.19).

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 (ON 3.1 im BsAkt) – zusammengefasst - der Schuldberufung Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Was die Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, so geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 3) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9).

Schon der Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO, mit der der Angeklagte eine mangelhafte Begründung des festgestellten Differenzschadens von 14.400 Euro rügt, kommt Berechtigung zu.

Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RISJustiz RS0106268, RS0117264; Ratz, WKStPO § 281 Rz 399 ff). Das Gericht ist - bei gebotener gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommenen relevanten Beweismittel in Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen gewürdigt hat, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist (RISJustiz RS0098495).

Unvollständig nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) – seinen Feststellungen entgegenstehende - Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt, die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 53; Ratz, WKStPO § 281 Rz 421; RISJustiz RS00118316). Das gilt bei Widersprüchen zwischen Aussagen mehrerer Personen und auch innerhalb der Aussage eines Zeugen (Hager/Meller/Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung5, 61; Ratz, aaO Rz 425; RISJustiz RS0098646). Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO bedarf es eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand (RISJustiz RS0116767).

Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RISJustiz RS0099413). Keine Begründung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Urteil gar nicht entnommen werden kann, wie das Gericht zu seiner Feststellung gelangte. Es handelt sich um den Extremfall der Unterlassung, nämlich um das gänzliche Fehlen einer Begründung (Steininger, Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren7 § 281 Abs 1 Z 5 Rz 26). Offenbar unzureichend begründet ist eine Feststellung, wenn sie sich auf eine willkürliche Annahme des Gerichtes stützt, dh dieses ohne Begründung aus den konkreten Umständen des Falles nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebene Umstände einfach zum Nachteil des Angeklagten ergänzt hat. Gegenstand ist die Kontrolle der (vorhandenen) Argumente, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Erfasst ist auch das Verbot willkürliche Feststellungen zu treffen (Steininger, aaO).

Dieser Begründungsmangel folgt aus der Spezifikationspflicht des Gerichts. Es sind nämlich nicht nur die einzelnen Beweismittel (Erkenntnisquellen) anzugeben, sondern auch konkret deren jeweiliger Stellenwert und deren Bedeutung für die getroffenen Feststellungen offen zu legen (vgl §§ 260, 270 Abs 2 Z 5). Nur die Transparenz der aus dem Beweisverfahren gezogenen Schlüsse iVm den einzelnen Feststellungen ermöglicht die Überprüfung, ob das Beweisverfahren erschöpfend ausgewertet wurde bzw ob gegebenenfalls andere Beweisergebnisse hätten herangezogen oder genauer ausgewertet werden müssen. Eine Verletzung der Spezifikationspflicht liegt bei Behauptungen oder Scheinbegründungen, demnach lediglich verbalen Bekräftigungen ohne sachlichen Bezug zum Beweisverfahren, vor. Darunter fällt insbesondere der bloß summarische Verweis auf einzelne Beweismittel, weil daraus für die konkrete Ableitung der Tatsachen und deren Bedeutung keine Informationen entnommen werden können. Typische Beispiele sind Floskeln, die bloße Nacherzählung des Inhalts von Zeugenaussagen (vgl hiezu auch RISJustiz RS0129485) oder der undifferenzierte Hinweis auf Zeugenaussagen oder sonstige Beweismittel (Steininger, aaO Rz 27 ff).

Das Erstgericht folgte in seiner Beweiswürdigung zum Wert des eingetauschten ** den Angaben des Zeugen B*, wonach er dieses „um 30.000 Euro“ bei Willhaben „inseriert“ habe. Zudem ergebe sich der Differenzschaden aus der „nachvollziehbaren Berechnung der LPD **, SPK *, wonach (sich) Gutachtensauszüge des betroffenen KFZ der Marke ** auch im Akt befinden (ON 2.2)“ (US 7 f). Der ** des B sei mit „ungefähr 30.000 Euro“ bewertet worden, während der tatsächliche Marktwert des ** unter Berücksichtigung des tatsächlichen Kilometerstandes bei „etwa 15.600“ liege (US 8).

Zu Recht weist der Angeklagte jedoch darauf hin, dass es sich dabei um bloße Scheinbegründungen handelt, da sich keine Gutachten – oder auch sonstige Erhebungen - zum Wert der Fahrzeuge im Akt befinden.

Über eine bloß summarische Wiedergabe der Inhalte der Zeugenaussagen und einen Hinweis auf die im Akt erliegenden Beweisergebnisse unter – nicht näher begründeter - Beifügung, die Aussagen der Zeugen B* und C* seien „glaubwürdig“ und „nachvollziehbar“ und mit den beiden Kaufverträgen vom 10. Dezember 2024 und 8. Juli 2025 „in Einklang zu bringen“ (US 6), geht die Beweiswürdigung des Erstgerichts nämlich nicht hinaus. Bei den oben angeführten, im Akt erliegenden Prüfbefunden (ON 2.10) zum ** handelt es sich um bloße Gutachten iSd § 57a Abs 4 KFG, die zwar Fahrzeugdaten und Mängel ausweisen, jedoch keinerlei Aussage zum Wert treffen. Woher das SPK ** die vom Erstgericht unhinterfragt übernommene Bewertung des ** mit „etwa“ 15.600 Euro nimmt – Berechnungen sind entgegen den erstgerichtlichen Ausführungen im Abschlussbericht nicht enthalten (vgl ON 2.2, 3 erster Absatz) -, lässt sich weder dem Urteil noch dem Akt entnehmen. In der Hauptverhandlung wurde die Wertangabe der Polizei trotz mehrfachen Hinweises des Angeklagten, sein Auto sei gleich viel wert wie das Tauschauto (Hauptverhandlungsprotokoll ON 12.2, 3, 4, 5 und 12), nicht hinterfragt. Der bloße Verweis auf eine nicht näher dargelegte oder begründete Berechnung, die keinerlei empirische Grundlage nennt, wird den Begründungserfordernissen eines Urteils nicht gerecht (vgl den ähnlich gelagerten Fall 15 Os 75/16t, wo die Erfolgsquote von Cannabisstecklingen ausschließlich mit „Erfahrungswerten des langjährigen Suchtgiftermittlers“ und einem Verweis auf eine – ebenso nicht begründete – Passage im Abschlussbericht mit den angenommenen Prozentsätzen begründet wurde).

Zwar führt die Erstrichterin den in der Hauptverhandlung vorgelegten Kaufvertrag, mit dem der Zeuge B* das Auto einige Monate später (wiederum zu einem gänzlich anderen Preis) an einen Dritten weiterverkaufte, im Urteil an (US 6), setzte sich jedoch abermals damit inhaltlich nicht auseinander, sodass auch hieraus keine weiteren Erkenntnisse zu gewinnen sind. Ob der Weiterverkaufspreis dem Zeitwert des Fahrzeug entspricht und somit Anhaltspunkte für den Verkaufswert im gegenständlichen Verfahren bietet, oder mit Blick auf die Manipulationen am Tacho deutlich zu niedrig angesetzt wurde (vgl insofern Zeuge B*, Hauptverhandlungsprotokoll ON 17.2, 5 „Ich wollte auch keine Probleme mit anderen bekommen wegen dem falschen Tacho“), bleibt offen.

Die Annahme des – in concreto entscheidenden - Werts des vom Angeklagten übergebenen Fahrzeug ** erweist sich daher als willkürlich, sodass das Urteil schon aus diesem Grund mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO behaftet ist.

Darüber hinaus weist der Angeklagte zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Umstände in seiner Beweiswürdigung mit Stillschweigen überging. Damit, dass im Kaufvertrag vom Angeklagten und dem Zeugen B* ein Kaufpreis bzw Tauschwert von 20.000 Euro angeführt ist (ON 2.8), setzte sich das Erstgericht nämlich nicht auseinander, obwohl es beim ** einen rund 25% niedrigeren, beim ** hingegen einen 50% höheren Wert annahm.

Die angeführten Umstände wären jedenfalls in Zusammenschau mit der Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse geeignet, die Einschätzung des Gerichts über den konkreten Wert der Fahrzeuge maßgebend zu verändern, sodass schon aus diesen Gründen das Urteil mit Nichtigkeit behaftet ist.

Darüber hinaus bestehen auch sonst erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung.

Der Schuldberufung ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 45).

Selbst unter diesen Prämissen gelingt es dem Angeklagten aufzuzeigen, dass die Begründung des Werts des Fahrzeugs rein anhand der Angaben des Opfers, das im Übrigen noch nicht einmal den Wert seines Fahrzeugs mit 30.000 Euro behauptete, sondern lediglich angab, das Fahrzeug zu diesen Preis auf Willhaben „gestellt“ zu haben (Hauptverhandlungsprotokoll ON 17.2, 2), nicht überzeugt.

Das bloße Inserieren mit einem – vom Verkäufer gewünschten – Preis von 30.000 Euro auf einer privaten OnlinePlattform wie Willhaben kann ohne weitere Begründung keinesfalls ausreichend für einen in gleicher Höhe angenommenen Zeitwert sein. Belege wie Kaufanbote, frühere Kaufverträge, Eurotaxlisten odgl sind nicht vorhanden. Ob der vom Erstgericht ersichtlich als relevant eingeschätzte Umstand (vgl den entsprechenden an den Angeklagten gerichteten Auftrag, diesbezüglich Beweisfotos vorzulegen [Hauptverhandlungsprotokoll ON 12.2, 11]), dass es sich beim Fahrzeug des B* um ein Unfallfahrzeug handle, von diesem bei der Festsetzung des Preises berücksichtigt wurde – entgegen den erstgerichtlichen Erwägungen, er habe angegeben, dass dieser Umstand keinen Einfluss auf den Preis bzw Tauschwert gehabt habe (US 7 vorletzter Absatz, letzter Satz), ist eine solche Aussage seiner Vernehmung nicht zu entnehmen (HvProtokoll ON 17.2, 5) – ist ebenso offen wie die Frage, ob der am Tag nach dem Kauf vom ÖAMTC festgestellte Fehler (vgl ON 11.2; siehe auch Angeklagter, Hauptverhandlungsprotokoll ON 12.2, 3 „Der ** hatte auch etliche Fehler.“) schon bekannt war und/oder bei der Preisbestimmung Berücksichtigung fand. Dass auch das Fahrzeug des Angeklagten selbst ein Unfallauto sein soll (vgl Zeuge B*, Hauptverhandlungsprotokoll ON 17.2, 3), wurde gar nicht erörtert. Auch die Angaben des Zeugen C*, er habe den ** gegen den vom Angeklagten zuvor um 24.000 Euro inserierten ** unter Aufzahlung weiterer 2.000 Euro eingetauscht (Hauptverhandlungsprotokoll ON 12.2, 7), was möglicherweise Rückschlüsse auf dessen – bei tatsächlichem kmStand von über 320.000 (vgl Zeuge C*, aaO „ich habe das Auto abgegeben mit 314.000 am Tacho“) – Wert zulässt, findet im Urteil keine Erwähnung.

Beim Wert der beiden Fahrzeuge handelt es sich jedoch um eine entscheidende Tatsache, da derzeit nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt, gegebenenfalls in welcher Höhe, ein Vermögensschaden samt korrespondierendem Bereicherungsvorsatz vorliegt.

Da somit bereits vor Durchführung der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das angefochtene Urteil zu kassieren und die Verhandlung in erster Instanz unter zusätzlicher Aufnahme von Beweisen zu wiederholen ist, war nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO vorzugehen.

Im erneuerten Rechtsgang wird das Erstgericht jedenfalls nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage durch ergänzende Erhebungen zum Wert der beiden Fahrzeuge etwa durch Einholung einer Eurotax oder sonstigen AutopreisspiegelAbfrage unter Berücksichtigung des tatsächlichen sowie beim ** auch des fingierten kmStands und der Eigenschaft als Unfallauto(s), gegebenenfalls auch Einholung eines Sachverständigengutachtens und ergänzende Befragung der Verfahrensparteien zu den Wertvorstellungen, unter freier, vollständiger und inhaltlich begründeter Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse neu zu entscheiden haben.

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