OLG Wien 23Fss1/26h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:023FSS00001.26H.0311.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über den Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG des Genannten vom 11. Februar 2026 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG).
Begründung
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt WienSimmering zwei Freiheitsstrafen bei errechnetem Strafende am 3. Juli 2028. Am 26. Jänner 2026 (ON 1.1) legte die genannte Justizanstalt dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht eine gegen den von ihr erlassenen Bescheid vom 4. November 2025 (ON 1.3) gerichtete Beschwerde des A* vom 24. November 2025 (ON 1.5) vor.
Am 11. Februar 2026 (ON 2; beim Erstgericht eingelangt am 16. Februar 2026) brachte der Strafgefangene sodann einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG ein.
Bereits mit (am 19. Februar 2026 durch den Vorsitzenden des Vollzugssenats unterfertigtem) Beschluss vom 30. Jänner 2026 (ON 3) war der Beschwerde indes Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an den Anstaltsleiter zurückverwiesen worden.
Wie sich der Verfahrensautomation Justiz entnehmen lässt, wurde dem Strafgefangenen am 21. Februar 2026 (Zustellnachweis ON 4.2) offenbar irrig (vgl die Verfügung ON 4) lediglich eine Note zugestellt, derzufolge „mit Blick auf die Erledigung […] von einer Vorlage des Aktes an das OLG Wien Abstand genommen“ worden sei, nicht aber der angeführte Beschluss.
Mit Eingabe vom selben Tag (ON 5; beim Erstgericht eingelangt am 25. Februar 2026) teilte der Strafgefangene mit, den Fristsetzungsantrag – da ihm „keine nachweisliche Entscheidung bekannt“ sei - aufrecht zu halten.
Der in Rede stehende Beschluss wurde A* der Aktenlage zufolge sodann am 25. Februar 2026 zugestellt (ON 4.3)
Das Gericht ist seiner prozessualen Handlungspflicht somit vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vollständig nachgekommen.
Es fehlt damit an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer, weshalb der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen war (RISJustiz RS0059274, RS0076084, RS0059297).