OLG Innsbruck 6Bs39/26z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00039.26Z.0312.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über den Einspruch des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.12.2025, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Einspruch wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung
Begründung:
Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.12.2025 (ON 17) wurde A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Tagessätzen zu je EUR 10,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der Geldstrafe, nämlich 140 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Abwesenheitsurteil wurde dem Angeklagten durch die Polizei am 26.01.2026 eigenhändig zugestellt (ON 18).
Gegen dieses Abwesenheitsurteil erhob der Angeklagte rechtzeitig Einspruch mit dem Antrag, das Abwesenheitsurteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung aufzutragen, und meldete gleichzeitig die Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe an (ON 19). Als Einspruchsgrund machte der Angeklagte geltend, er habe an der Hauptverhandlung krankheitsbedingt nicht teilnehmen können. Aus diesem Grund sei die Hauptverhandlung zu wiederholen.
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck nahm von einer Stellungnahme zum Einspruch des Angeklagten Abstand.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf gemäß § 427 Abs 1 StPO bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und ein Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde.
Gemäß § 427 Abs 3 StPO kann der Angeklagte gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Urteil innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Der Angeklagte wurde ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen und hat die Ladung am 12.11.2025 persönlich übernommen (ON 11). Er wurde im Sinne des § 164 StPO zum Anklagevorwurf vernommen (ON 5.6), wobei hiefür eine gerichtliche Einvernahme nicht erforderlich ist.
Zur Hauptverhandlung ist der Angeklagte unentschuldigt nicht erschienen (ON 16 Seite 2). Dass er den Verhandlungstermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte, hat der Angeklagte lediglich behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. Der angebotene Beweis durch Vorlage einer Krankenstandsbestätigung wurde nicht erbracht.
Das Vorliegen eines unabweisbaren Hindernisses muss vom Einspruchswerber nicht nur behauptet, sondern auch nachgewiesen werden (RIS-Justiz RS0101596). Dies ist im gegenständlichen Fall unterblieben.
Über die Berufung des Angeklagten wird gesondert entschieden (§ 427 Abs 3 letzter Satz StPO).