OLG Wien 31Bs61/26m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00061.26M.0313.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 287 Abs 1 (§ 297 Abs 1 zweiter Fall) StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Feber 2026, GZ **7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 4 StPO aufgetragen.
Begründung
Begründung:
Am 9. Feber 2026 brachte die Staatsanwaltschaft Wien einen Strafantrag gegen A* wegen § 287 Abs 1 (§ 297 Abs 1 zweiter Fall) StGB ein (ON 6). Danach habe sich A* am 11. Dezember 2025 in , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und am 12. Dezember 2025 im Rausch Insp. B, Insp. C und Asp. D* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er nach einem Polizeieinsatz die einschreitenden Beamten Insp. B*, Insp. C* und Asp. D* im Zuge eines Notrufs gegenüber der Disponentin der Landesleitzentrale der LPD ** fälschlich einer Misshandlung zu seinem Nachteil bezichtigte, sohin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zugerechnet würde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien diesen Strafantrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es würden sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen sein könnte, weil dieser als stark alkoholisiert beschrieben worden und aufgrund seines Alkoholspiegels nicht mehr ansprechbar gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 8).
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und in den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 StPO den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen. § 212 Z 3 StPO zielt auf Verfahren ab, in welchen die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalts Anklage erhebt. Der genannte Einspruchsgrund liegt aber nicht vor, wenn die Ermittlungen so weit gediehen sind, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und eine zügige Durchführung ermöglicht wird (siehe Birklbauer in WKStPO § 212 Rz 16).
Im vorliegenden Fall bezweifelt die Einzelrichterin das Vorliegen der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten „im Tatzeitpunkt“. Mit der „Tat“ meint sie offenbar den hier zugrunde liegenden Verdacht der falschen Verdächtigung dreier Polizeibeamter.
Wie in der Beschwerde zutreffend ausführt, ging die Anklagebehörde aber ohnehin (zugunsten des Angeklagten) von einer fehlenden Zurechnungsfähigkeit zum genannten Zeitpunkt aus. Allerdings besteht die Tathandlung nach § 287 Abs 1 StGB im vorsätzlichen oder fahrlässigen Versetzen in einen Vollrausch, die sogenannte Rauschtat ist bloß eine objektive Bedingung der Strafbarkeit (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 287 Rz 4). Ebenso reklamiert die Beschwerdeführerin zu Recht, dass es für einen Ausschluss der Diskretions und/oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Versetzung in den Vollrausch keinerlei Anhaltspunkte gibt. Die Argumentation des erstgerichtlichen Beschlusses ist daher schon deswegen unschlüssig.
Zum Zustand des Angeklagten während der mutmaßlichen falschen Verdächtigung hat bereits das Erstgericht zutreffend auf die Umstände verwiesen, die für das Fehlen einer Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sprechen, so insbesondere die Beschreibung durch die einschreitenden Beamten als „stark alkoholisiert“ (ON 2.2, 2) und als „nicht mehr ansprechbar aufgrund des Alkoholspiegels“ (ON 2.4, 3) sowie das fehlende Erinnerungsvermögen des Angeklagten (ON 5.6, 4). Grundsätzlich sind typische Kennzeichen einer vollen Berauschung ungenügende Orientierung in Zeit und Raum, Sinnlosigkeit des Handelns, Erinnerungsverluste in Bezug auf die Tatereignisse und auffallender Gegensatz des Tatverhaltens zum sonstigen Charakter des Täters (Leukauf/Steininger/Tipold, aaO § 287 Rz 9). Von diesen Kriterien sind hier mehrere gegeben.
Letztlich ist zwar die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur gesicherten Klärung der Frage des Vorliegens einer vollen Berauschung indiziert. Doch könnte ein im Ermittlungsverfahren beigezogener Sachverständiger lediglich aus den Zeugenaussagen Schlüsse auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ziehen. Eine Befragung desselben wäre mangels ausreichender Erinnerung nicht zielführend. Hingegen kann eine Vernehmung der Zeugen durch einen Sachverständigen im Rahmen der Hauptverhandlung eine weitaus verlässlichere Basis für die Beurteilung dieser Frage und damit auch des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 287 Abs 1 StGB bieten (ebenso OLG Wien 31 Bs 31/23w, 23 Bs 375/15p). Im Übrigen steht ganz allgemein einer Anklageerhebung nicht entgegen, dass eine Verurteilung allenfalls aufgrund einer von der Subsumtion der Anklagebehörde abweichenden rechtlichen Beurteilung zu erfolgen hätte, sofern der angeklagte Sachverhalt nur irgendeinen anderen, in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes fallenden gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 4).
Da der Sachverhalt auch sonst ausreichend geklärt wurde und die Beiziehung eines Sachverständigen die zügige Durchführung der Hauptverhandlung nicht hindern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Strafantrages nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.