OLG Wien 31Bs63/26f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00063.26F.0313.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Feber 2026, GZ **16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in Punkt 2 dahingehend abgeändert, dass die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Feber 2026 verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 31a Abs 1 StGB iVm § 410 Abs 1 StPO auf fünf Monate herabgesetzt wird.
Begründung
Begründung:
A* wurde mit oben genanntem Urteil wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Weiters wurde sie für schuldig erkannt, den Privatbeteiligten B* 2.650 Euro und C* 2.500 Euro binnen vierzehn Tagen zu zahlen. Darüber hinaus wurde ein Geldbetrag von 5.150 Euro gemäß § 20 Abs 3 StGB für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die Tatbegehung in zwei Angriffen gewertet, als mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel. Weiters wurde im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen die Ausnutzung der Stellung als Heimhilfe aggravierend berücksichtigt (ON 6).
In der Folge bezahlte die Verurteilte den Verfallsbetrag von 5.150 Euro (ON 10) und überwies an die beiden Privatbeteiligten den jeweils zugesprochenen Betrag (ON 12.2, 12.3 und ON 14).
Am 9. Feber 2026 beantragte die Verurteilte unter anderem die Milderung der Strafe gemäß § 31a Abs 1 StGB im Hinblick auf die vollständige Schadensgutmachung (ON 12.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde (soweit hier von Relevanz) die mit dem genannten Urteil verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Monate und zwei Wochen herabgesetzt (Punkt 2).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten (ON 17).
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die urteilsmäßig ausgesprochene Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Zu denken ist hierbei etwa an eine nachträgliche Schadensgutmachung (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 31a Rz 2). Die Wiedergutmachung des Tat und Tatfolgenschadens ist die für die Strafbemessung wichtigste Art strafmindernden Nachtatverhaltens und verringert daher den strafbemessungsschuldrelevanten Erfolgsunwert (Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 39 f).
Wie von der Verurteilten zutreffend vorgebracht, hat nunmehr die vollständige Schadensgutmachung als Milderungsgrund hinzuzutreten (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB). Bei Heranziehung der gesamten Strafzumessungslage und des nunmehr bestehenden Überwiegens der Milderungsgründe ist die vom Erstgericht gefundene Reduktion von bloß zwei Wochen insbesondere in Hinblick auf die vom Gesetzgeber immer stärker betonte Beachtung der Viktimologie zu gering bemessen, zumal die Schadenswiedergutmachung unverzüglich unter Einhaltung der vierzehntägigen Leistungsfrist erfolgte. Die Milderung der Strafe war daher im spruchgemäßen Ausmaß zu bestimmen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.