OLG Graz 5R29/26p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00500R00029.26P.0313.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz) und Mag. Stadlmann sowie die Richterin Maga. Zeiler-Wlasich in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Georg S. Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Simone Hiebler ua, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 30.000,00), EUR 3.129,40 samt Anhang und Widerruf (Streitwert: EUR 500,00), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 6.981,07) gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 4. Februar 2026, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet:
„Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 6.339,02 (darin EUR 1.096,10 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.“
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
begründung:
Mit seiner am 15. Juli 2024 beim Landesgericht Leoben zu ** eingebrachten Klage begehrte der Kläger unter Bewertung der einzelnen Begehren wie in Klammern angeführt, den Beklagten schuldig zu erkennen,
1. es ab sofort zu unterlassen,
a) kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über den Kläger gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, aufzustellen und/oder zu verbreiten, insbesondere, dass er gegen Strafbestimmungen verstößt, insbesondere dadurch, dass er Marihuana konsumiert, nach Österreich importiert und/oder Dritten überlässt, und/oder die Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch nimmt und/oder vergleichbare Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten; (EUR 15.000,00)
b) beleidigende Äußerungen gegenüber dem Beklagten zu tätigen, insbesondere ihm in der Öffentlichkeit den ausgestreckten Mittelfinger („Stinkefinger“) zu zeigen und/oder ihn als „Dodel“ zu bezeichnen und/oder zu behaupten, dass das (ganze) Dorf bzw Kammern über ihn lacht, und/oder vergleichbare Äußerungen zu tätigen; (EUR 10.000,00)
c) Sachen, die dem Kläger gehören, insbesondere Baustellenabsicherungen, zu beschädigen; (EUR 5.000,00)
2. dem Kläger binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 3.129,40 samt 4 % Zinsen seit 11. August 2023 zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen;
3. die kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Kläger, dass er Marihuana konsumiert, nach Österreich importiert und/oder Dritten überlässt, und/oder die Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch nimmt, im nächsten nach Rechtskraft des Urteils erscheinenden Informationsblatt der Marktgemeinde ** auf eigene Kosten zu widerrufen. (EUR 500,00)
Zur Sicherung der Unterlassungsansprüche zu Punkt 1. a) und b) beantragte er die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung.
Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung sowie die Abweisung des Sicherungsantrags.
In der Tagsatzung vom 1. April 2025 zog der Kläger den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück, und die Parteien schlossen einen bedingten Vergleich (ON 17). Das Erstgericht schloss für den Fall des Widerrufs des Vergleichs die mündliche Streitverhandlung, und die Parteien legten Kostenverzeichnis. Einwendungen gegen die Kostenverzeichnisse wurden nicht erhoben. Mit Schriftsatz vom 29. April 2025 (ON 18) widerrief der Kläger den Vergleich.
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 29. Oktober 2025 (ON 19) gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren zu Punkt 1. b) der Klage statt (Spruchpunkt 1.) und wies das Klagemehrbegehren ab (Spruchpunkt 2.a bis d). Es behielt sich die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung vor (Spruchpunkt 3.).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 22) verpflichtet das Erstgericht den Beklagten zum Ersatz der mit EUR 396,00 bestimmten Prozesskosten (Barauslagen). Es gründet seine Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 und § 54 Abs 1a ZPO. Der Kläger habe sechs Unterlassungsbegehren erhoben, von denen er bei unterlassener Einzelbewertung mit der Hälfte durchgedrungen sei. Mit den weiters abgewiesenen Zahlungs- und Widerrufsbegehren würde sich seine Erfolgsquote mit 45 % errechnen, was zur Kostenaufhebung und nach § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO zum Ersatz der Hälfte der nachgewiesenen Barauslagen führe.
Mit seinem Kostenrekurs (ON 24) aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt der Beklagte die Abänderung dieser Kostenentscheidung dahingehend, dass anstelle des ihm auferlegten Barauslagenersatzes von EUR 396,00 der Kläger zu einem Kostenersatz ihm gegenüber in Höhe von EUR 6.822,67 und er selbst gegenüber dem Kläger zu einem Barauslagenersatz von EUR 237,60 verpflichtet werde.
Der Kläger erstattet eine Rekursbeantwortung (ON 26).
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Der Beklagte weist im Rekurs zutreffend darauf hin, dass der Kläger die Klagebegehren ausdrücklich wie eingangs dargestellt bewertete. Den Klagebegehren zu Punkt 1. a) bis c) und 3. lag keine ziffernmäßig bestimmte Forderung zugrunde, sodass der Kläger diese gemäß §§ 56 Abs 2, 59 JN frei zu bewerten hatte. Wegen des Verweises des § 4 RATG gilt dieser Betrag auch als Streitwert nach RATG (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 2.38). Die Bewertung bindet in der Folge die Parteien und das Gericht (vgl RS0046474; Obermaier aaO Rz 2.40). Der Gesamtstreitwert betrug EUR 33.629,40 (EUR 30.000,00 Unterlassungsbegehren, EUR 500,00 Widerruf, Zahlung EUR 3.129,40).
2. Die Parteien wenden sich nicht dagegen, dass das Erstgericht seine (gesamte) Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO gründet. Der Beklagte beantragt einen Kostenzuspruch seiner gesamten Prozesskosten auf Basis einer Kostenersatzquote von 40%. Der Kläger führt in seiner Rekursbeantwortung aus, die Kosten seien gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben, weil der Verfahrensaufwand für jenen Teil, mit dem er obsiegt habe, gleichwertig gewesen sei.
3. Der Kläger obsiegte mit dem Unterlassungsbegehren zu 1. b) der Klage, welches er mit EUR 10.000,00 bewertet hatte. Bezogen auf den Gesamtstreitwert errechnet sich daher eine Obsiegensquote des Klägers von gerundet (dazu Obermaier aaO Rz 1.130) 30 %. Der Beklagte hat somit nach Quotenkompensation gemäß § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz von 40 % seiner Prozesskosten.
4. Der Kläger verkennt mit seinen Ausführungen in der Rekursbeantwortung den streitwertabhängigen Prozesserfolg im Rahmen der Quotenkompensation (siehe dazu Obermaier aaO Rz 1.128ff). Die Quotenkompensation erfolgt unabhängig davon, in welcher Höhe Kosten auf beiden Seiten aufgelaufen sind (Obermaier aaO Rz 1.130). Nach der Rechtsprechung ist der Prozesserfolg nur dann ungefähr gleich groß, wenn er sich innerhalb eines Rahmens von 40 % bis etwas unter 60 % Klägererfolg bewegt (Obermaier aaO Rz 1.130), was hier nicht der Fall ist.
5. Der Kläger wendet sich in seiner Rekursbeantwortung gegen den Zuspruch der vom Beklagten verzeichneten Verbindungsgebühren, mit Ausnahme jener für die Klagebeantwortung. Es handle sich um eine von Amts wegen zu korrigierende „offenbare Unrichtigkeit“.
5.1. Wird mit der Klage eine einstweilige Verfügung beantragt, geht der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf § 22 RATG in analoger Anwendung der Anmerkung 4 zu TP 3 RATG von einer Pflicht zur Verbindung von Klagebeantwortung und Äußerung aus, bei der für die Äußerung nur die Verbindungsgebühr zu ersetzen ist (4 Ob 91/91; Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 393 EO Rz 6 [Stand 1.7.2015, rdb.at]). Dies gilt auch für Berufungs- und Rekursbeantwortungen (4 Ob 91/91). Bei allen verbunden eingebrachten Schriften sind die Verbindungsgebühren dem Provisorialverfahren zuzuordnen (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.557 mwN).
5.2. Der Beklagte hat neben der Klagebeantwortung auch für die Replik vom (richtig:) 16. September 2024, für die Streitverhandlung vom 9. Oktober 2024 und für die Mitteilung vom 28. Februar 2025 je 25% Verbindungsgebühr verzeichnet.
6. Erhebt der Gegner jener Partei, der ein Kostenersatzanspruch zusteht, keine begründeten Einwendungen, so hat das Gericht die verzeichneten Kosten seiner Entscheidung zugrunde zu legen; allerdings nicht „ungeprüft“ (§ 54 Abs 1a ZPO). Das Kostenverzeichnis bildet die Grundlage der Entscheidung, das Gericht hat aber „Schreib- und Rechenfehler und offenkundige Fehler“ zu korrigieren (VfGH G 280/09, G 84/11; Obermaier aaO Rz 1.70ff). Die Nichterhebung von Einwendungen hindert - mit Ausnahme von offenkundigen Fehlern - die amtswegige Wahrnehmung von Kürzungsgründen (Obermaier ÖJZ 2017/54 unter Verweis auf ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 31). Als Abgrenzungskriterium ist die klare Erkennbarkeit einer Unrichtigkeit anhand des Akts maßgebend, die kein eingehendes Aktenstudium und nicht die Lösung mehr oder weniger diffiziler Tat-, Rechts- und Wertungsfragen erfordert (OLG Wien 5 R 17/25v). Als Maß für die Überprüfungspflicht bietet sich daher an, offenkundige Fehler dort aufzugreifen, wo die Verzeichnung der Kosten offenkundig unrichtig gegen eine klare Gesetzesbestimmung oder gegen die ständige Judikatur erfolgt (OLG Graz 4 R 78/24h; 4 R 201/20s; so wohl auch Fucik in Klicka/Koller ZPO6 Rz 9 zu § 54 ZPO [Differenzierung danach, ob sich die Honorierbarkeit allein aus dem Vergleich der Kostennote mit dem Gesetz ergibt oder nur durch Recherchen aus dem gesamten Akteninhalt]). Fallkonkret bedeutet dies:
7.1. Da eine Verbindungsgebühr jedenfalls nur für Schriftsätze gebührt, ist die gesetzwidrige Verzeichnung einer Verbindungsgebühr für eine Tagsatzung als offenbare Unrichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und das Kostenverzeichnis des Beklagten um diese Gebühr (EUR 510,86 netto = EUR 613,03 brutto) zu kürzen.
7.2. Die Replik vom (richtig) 16. September 2024 enthielt auch ein Vorbringen zum Provisorialverfahren, die Mitteilung vom 28. Februar 2025, wonach keine außergerichtliche Einigung habe erzielt werden können, ist ebenso beiden Verfahren zuzurechnen. Zur Frage, ob Anmerkung 4 zu TP 3 RATG iVm § 22 RATG analog auf sämtliche (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige) schriftliche Eingaben, welche das Haupt- und das Provisiorialverfahren betreffen, anzuwenden ist, liegt soweit ersichtlich keine gesicherte Rechtsprechung und keine klare Gesetzeslage vor. Mangels korrespondierender Einwendungen des Klägers gegen das Kostenverzeichnis sind diese Positionen daher zu honorieren.
7.3. Jedenfalls offenbar unrichtig und daher amtswegig aufzugreifen ist die Verzeichnung von zweimal 0,30 EUR netto für „TLDZ“ (offenbar: „Teilnehmer-Direktzustellungen“: Sendungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs von ERV-Teilnehmern direkt an andere) und von EUR 1,15 netto für die elektronische Akteneinsicht. Beides ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu berücksichtigen (RS0132145; 5 Ob 170/11b) bzw vom Einheitssatz umfasst (OLG Wien 33 R 4/26i; OLG Graz 6 R 77/25b; RI0100089). Inklusive Umsatzsteuer ist das Kostenverzeichnis für diese Positionen um weitere EUR 2,10 zu kürzen.
8. Der Beklagte hat daher Anspruch auf Kostenersatz von 40 % seiner Prozesskosten von EUR 16.441,55 (EUR 17.056,68 – EUR 615,13) und somit von EUR 6.576,62.
9. Auf Seiten des Beklagten fielen keine Barauslagen an. Dem Kläger entstanden nachgewiesene Barauslagen im Umfang von EUR 792,00 (Pauschalgebühr). Die vom Kläger für die Tagsatzungen vom 9. Oktober 2024, 18. März 2025 und 1. April 2025 verzeichneten nicht nachgewiesenen Barauslagen von je EUR 72,00 wurden bereits vom Erstgericht unbekämpft nicht honoriert. Gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO hat der Beklagten dem Kläger dessen Barauslagen im Ausmaß von 30 % (EUR 237,60) zu ersetzen.
10. Nach Saldierung (vgl RS0035877) errechnet sich somit ein Kostenersatzanspruch des Beklagten für das Verfahren in erster Instanz von EUR 6.339,02 (darin EUR 1.096,10 Umsatzsteuer).
11. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO, weil der Beklagte nur hinsichtlich eines geringfügigen Teils, der keine besonderen Kosten verursacht hat, unterlegen ist (EUR 6.735,02 zu EUR 6.981,07 [vgl § 11 RATG]). Der Kläger hat dem Beklagten daher dessen Rekurskosten auf Basis des obsiegten Betrags (EUR 6.735,02) zu ersetzen, wobei sich kein Tarifsprung daraus ergibt.
12. Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.