Testo completo
OLG Wien 19Bs77/26a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00077.26A.0316.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über A* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit c StPO verhängt (ON 6 S 3; ON 7).
Nach Entscheidungsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte er, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 6 S 4). Dessen ungeachtet brachte er mit Eingabe vom 5. März 2026 eine Beschwerde gegen den Beschluss ein (ON 16).
Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Bei Prüfung der Zulässigkeit der nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht vom (nunmehr) Angeklagten erhobenen Beschwerde ist davon auszugehen, dass die prozessuale, nach einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung von einem Zurechnungsfähigen abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets und grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl RIS-Justiz RS0099945; vgl auch Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 57 Rz 53).
Der von A* abgegebene Rechtsmittelverzicht schließt somit die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung gemäß § 89 Abs 2 StPO aus, weshalb sein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.