OLG Wien 21Fss1/26v

21Fss1/26vCorte d'appello16 mar 2026

Testo completo

OLG Wien 21Fss1/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:021FSS00001.26V.0316.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* über dessen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG).

Begründung

Begründung

Mit Eingabe vom 16. Februar 2026, eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 18. Februar 2026 (ON 1), erhob der Strafgefangene A* Beschwerde an das Vollzugsgericht unter Bezugnahme auf eine Beschwerde vom 20. Jänner 2026, eingebracht bei der Erstbehörde gemäß § 16 Abs 1 HO von 2024 zu GZ: **, betreffend einen Bescheid vom 15. Jänner 2026, in der er begehrt „das Oberlandesgericht Wien möge als übergeordneter Gerichtshof nach Abs 3 des § 91 GOG idF BGBl Nr. 343/1989 dem Landesgericht für Strafsachen Wien, als Vollzugsgericht am Sitz des OLG Wien (§ 16 Abs 3 StVG), eine angemessene kurze Frist setzen, über welche es einen Beschluss gemäß § 121b StVG, über meine Beschwerde vom 20. Jänner d.J., eingebracht bei der Erstbehörde (§ 11 StVG), zu fassen, und somit eine glorreiche Entscheidung, wenn möglich nicht durch Überschreiten des Ermessens, HAT!“.

Zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags beim Vollzugsgericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien lag keine Beschwerde vom 20. Jänner 2026 zu GZ **, betreffend einen Bescheid vom 15. Jänner 2026 vor, weshalb keine Beschlussfassung dazu erfolgen hätte können (ON 2 und ON 3).

Erst nach Vorlage des Fristsetzungsantrags an das Oberlandesgericht Wien übermittelte die Justizanstalt WienSimmering am 23. Februar 2026 die entsprechenden Akten dem Vollzugsgericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien (ON 5).

Nach Übermittlung der Stellungnahme des Anstaltsleiters erklärte der Beschwerdeführer in seiner Gegenausführung vom 20. Februar 2026, seinen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG aufrechtzuerhalten (ON 5.2, 12).

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass eine Behandlung der Beschwerde des Strafgefangenen durch den Vollzugssenat bereits vorgesehen ist und von den Mitgliedern des Vollzugssenats der 15. April 2026 als Termin für die nächste Vollzugssenatssitzung in Aussicht genommen wurde (ON 6).

Eine Säumnis des Vollzugsgerichts liegt unter diesen Umständen nicht vor.

Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist. Eine objektive Säumigkeit des Gerichts iSd § 91 GOG liegt dann vor, wenn das Gericht eine bestimmte, von ihm verlangte Verfahrenshandlung ohne objektiv gerechtfertigten Grund – und wäre es auch aus für den konkreten Richter unabwendbaren Gründen – nicht vornimmt (objektivabstrakter Maßstab; vgl RISJustiz RS0059248). Mit anderen Worten ist eine Säumigkeit des Gerichts nur dann gegeben, wenn das Verfahren nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit durchgeführt wird. Das übergeordnete Gericht hat die Frage des Vorliegens einer Säumnis zu prüfen und solcherart zu beurteilen, ob die verstrichene Zeit, während der die fehlende Verfahrenshandlung nicht vorgenommen wurde, bereits zu lange währt und bejahendenfalls die Vornahme dieser Verfahrenshandlung innerhalb angemessener Frist anzuordnen. Eine Frist kann nämlich nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist (RISJustiz RS0059274, RS0076084). Liegt keine Säumnis vor, ist das Fristsetzungsbegehren abzuweisen.

Da die Vorlage der Beschwerde des Strafgefangenen von der Justizanstalt WienSimmering samt dem angefochtenen Bescheid und den weiteren relevanten Verfahrensunterlagen erst am 23. Februar 2026 an das Vollzugsgericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien – sohin nach Einbringung des Fristsetzungsantrags – erfolgte und die nächste Vollzugssenatssitzung für den 15. April 2026 in Aussicht genommen wurde, ist eine Säumnis des Vollzugsgericht nach dem oben dargestellten Verfahrensablauf nicht zu ersehen.

Der Antrag war daher abzuweisen.

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