OLG Innsbruck 6Bs64/26a

6Bs64/26aCorte d'appello16 mar 2026

Testo completo

OLG Innsbruck 6Bs64/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00064.26A.0316.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.02.2026, GZ **-32, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss in Pkt. I. a u f g e h o b e n und gemäß § 31a Abs 2 StGB die Höhe des Tagessatzes mit EUR 4,00 neu bemessen, wodurch sich hinsichtlich der zu Pkt. II. des angefochtenen Beschlusses gewährten Ratenzahlung die Höhe der einzelnen Rate auf EUR 48,-- reduziert.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

A*, geboren am *, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 01.12.2025 zu ** wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach dem ersten Strafrahmen des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 10,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 150,-- an den Privatbeteiligten B und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 22).

Das Erstgericht ging hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zum Urteilszeitpunkt in erster Instanz davon aus, dass er als Arbeiter bei der Firma C* ein Einkommen zwischen EUR 2.300,-- und EUR 2.500,-- monatlich erziele. Er habe kein Vermögen, für Schulden von ca. EUR 7.000,-- leiste er monatliche Rückzahlungen zwischen EUR 400,-- und EUR 500,-- und es träfen ihn keine Sorgepflichten (US 5).

Der Verurteilte beantragte mit Schreiben vom 06.02.2026 die Neubemessung des Tagessatzes sowie eine Ratenzahlung, da er kurz nach dem Urteil des Erstgerichtes seine Arbeit verloren habe und seitdem Arbeitslosengeld (Tagessatz iHv EUR 35,21) beziehe. Dazu legte der Verurteilte eine AMS-Bezugsbestätigung sowie eine Schuldenaufstellung vor (ON 31).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die beantragte Neubemessung des Tagessatzes mit der wesentlichen Begründung ab, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses wohl dem Umstand geschuldet sei, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Verurteilung erlangt habe. Somit habe der Verurteilte die Umstände, die zu einer Verschlechterung seiner persönlichen Verhältnisse und damit zusammenhängend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geführt haben, selbst vorsätzlich herbeigeführt. Gleichzeitig bewilligte das Erstgericht eine Ratenzahlung von 20 monatlichen Raten zu je EUR 120,-- beginnend mit 1.4.2026.

Gegen die Abweisung des Antrages auf Neubemessung des Tagessatzes richtet sich die rechtzeitige, schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten mit dem erneuten Antrag, den Tagessatz neu zu bemessen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber aufgrund der Auftragslage beendet worden. Die Verurteilung habe darauf keinen Einfluss gehabt. Somit habe es seitens des Verurteilten keine herbeigeführten Umstände oder Handlungen gegeben, welche als vorsätzliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation gewertet werden könnten. Mit der Beschwerde legte der Verurteilte ein Schreiben der Firma C*, worin die oben beschriebenen Umstände bestätigt werden (ON 36.2 Seite 3).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist gemäß § 19 Abs 2 StGB nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz innerhalb eines Rahmens von mindestens EUR 4,-- und höchstens EUR 5.000,-- festzusetzen. Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs 2 StGB neu zu bemessen, es sei denn, dass der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat (§ 31a Abs 2 StGB).

Das vom Verurteilten behauptete und bescheinigte aktuell bezogene Arbeitslosengeld unterscheidet sich nicht bloß unerheblich von dem zum Urteilszeitpunkt festgestellten Einkommen. Wie sich aus der im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers des Verurteilten ergibt, wurde das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber aufgrund der Auftragslage beendet und nicht aufgrund der Verurteilung oder sonstiger in der Person des Verurteilten gelegener Gründe. Dem Verurteilten sind daher keine Handlungen oder Unterlassungen vorzuwerfen, die eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation herbeigeführt hätten.

Aufgrund dieser geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten war der Tagessatz unter Berücksichtigung der vorgelegten AMS-Bezugsbestätigung sowie unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm als Orientierungshilfe mit EUR 4,-- neu zu bemessen.

Dadurch verringert sich hinsichtlich der rechtskräftig gewährten Ratenzahlung die rechnerische Höhe der einzelnen Rate auf EUR 48,--.

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