OLG Linz 12Ra10/26s

12Ra10/26sCorte d'appello18 mar 2026

Testo completo

OLG Linz 12Ra10/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RA00010.26S.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel Merten (Kreis der Arbeitgeber) und Martin Niederhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN *, B, **straße *, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei C, M.Sc., geboren am *, Sachbearbeiter, B, **straße *, vertreten durch die Kühleitner Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schladming, wegen (eingeschränkt) Unterlassung (Streitwert: EUR 24.000,00) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Dezember 2025, Cga-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Punkt 1 zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, ab sofort bis 31. Dezember 2025 eine Tätigkeit in der Herstellung bzw im Handel mit Halbfertig- und Fertigprodukten (wie insbesondere Platten und Stangen sowie Zeichnungsteilen aus Aluminium und Aluminiumlegierungen) im Gebiet der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat eine Höhere Technische Bundeslehranstalt absolviert und war ab 14. Jänner 2013 bei der Klägerin zunächst als Techniker (Sachbearbeiter) in der Abteilung Industrie beschäftigt. Der im November 2012 abgeschlossene Dienstvertrag enthält in seinem Punkt V. (unter anderem) die Bestimmung, dass „ein direkter Übertritt zu einem unmittelbaren Mitbewerber im Verkaufsgebiet [der Klägerin] frühestens zwölf Monate nach Austrittsdatum erfolgen“ kann.

Am 28. April 2020 schlossen die Streitteile eine „Zusatzvereinbarung für die Tätigkeit als Produktmanager“; seit 1. Mai 2020 war der Beklagte als Produktmanager im Bereich Maschinenbau mit einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt EUR 5.770,08 tätig. Dabei hatte er in dem ihm zugewiesenen Verkaufsgebiet insbesondere neue Kunden zu akquirieren und bestehende zu betreuen und zu beraten, Anfragen und Angebote auszuarbeiten und zu kalkulieren und Produkte von der Anfrage bis zur Lieferung zu begleiten.

Am 21. November 2024 unterzeichneten die Streitteile eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2024, die – unter anderem – folgende Klausel enthält:

„Weiters verpflichtet sich [der Beklagte] ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Geschäftszweig der [Klägerin] weder selbständig noch unselbständig tätig zu sein und keinesfalls Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse der [Klägerin] weiterzugeben.“

Der Beklagte absolvierte berufsbegleitend einen Diplomstudiengang für Wirtschaftsingenieurwesen und schloss (kurz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) einen Masterstudiengang Industrial Management erfolgreich ab.

Seit 1. April 2025 ist er bei der D* E* GmbH (in der Folge kurz: „D*“) als Verkaufssachbearbeiter beschäftigt. Zu seinem Aufgabenbereich zählen (unter anderem) Verkauf, Angebotserstellung und -erfassung, Kundenkontakt und Preiskalkulationen.

Mit der am 28. Juli 2025 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort bis 31. Dezember 2025 zu unterlassen, im Geschäftszweig des Handels mit Aluminiumprodukten tätig zu sein. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung schränkte sie den räumlichen Geltungsbereich ihres Begehrens auf das „Bundesgebiet der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland“ ein. Dazu brachte sie vor, die Konkurrenzklausel sei wirksam vereinbart; der Beklagte sei trotz der in der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung getroffenen Konkurrenzklausel und trotz Aufforderung zur Unterlassung im selben Geschäftszweig tätig wie sie, nämlich im Handel mit Aluminiumprodukten.

Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, sein Tätigkeitsprofil bei der D* – die nicht im selben Geschäftszweig wie die Klägerin tätig sei – sei wesentlich umfangreicher als bei der Klägerin; die Konkurrenzklausel sei unwirksam und eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht den Beklagten verpflichtet, „es ab sofort bis 31. Dezember 2025 zu unterlassen, im Geschäftszweig des Handels mit Aluminiumprodukten im Bundesgebiet der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland tätig zu sein“. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:

Die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung wurde vom Prokuristen der Klägerin – der diese aufsetzte und dabei auch Anregungen des Beklagten berücksichtigte –, dem Vertriebsleiter der Klägerin und dem Beklagten unterzeichnet, der zum Zeitpunkt der Unterfertigung Kenntnis von der enthaltenen Konkurrenzklausel hatte.

Die Klägerin ist an zwei Standorten in Österreich mit etwa 200 Mitarbeitern in sieben Geschäftsbereichen – insbesondere im Maschinenbau, ihrem wichtigsten und relevantesten Geschäftsbereich, und im klassischen Handel – primär am lokalen Markt tätig, insbesondere in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Im Jahr 2023 hat sie einen Umsatz von etwa EUR 67 Mio erwirtschaftet. Zwischen 55 und 60 % der Erträge werden in Österreich erzielt.

Ihre Kunden in der Industrie beliefert sie im klassischen Handel mit Platten und Stangen vorwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen in Standardmaßen, die – jeweils mit dem eigenen Maschinenpark – im Bereich „advanced fabrications“ individuell gekürzt bzw formatiert und im Bereich „components“ gesägt, gefräst bzw oberflächenbehandelt werden (sogenannte „Zeichnungsteile“). Im klassischen Handel werden 15 % der Unternehmenstätigkeit entwickelt; Kerngeschäft der Klägerin ist der Bereich „components“.

Die Mitbewerber am Markt sind großteils im klassischen Handel und im Bereich „advanced fabrications“ tätig. Im Bereich „components“ besteht nur ein eingeschränkter Kreis von Mitbewerbern, zu dem auch die D* zählt, mit der die Klägerin in einem relevanten Wettbewerbsverhältnis steht.

Diese handelt mit Zeichnungsteilen aus unterschiedlichen Metallen, vor allem aus Aluminium, und beliefert – überschneidend mit der Klägerin – etwa 70 im Maschinenbau tätige Kunden. 70 bis 80 % der Produkte werden nach Deutschland exportiert, der Rest wird in Österreich abgesetzt. Im Jahr 2023 erzielte die D* mit vier Mitarbeitern – von denen drei zuvor bei der Klägerin beschäftigt gewesen waren – einen Umsatz von etwa EUR 3 Mio.

In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, der Beklagte verstoße gegen die wirksam vereinbarte Konkurrenzklausel.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Darüber hinaus erhebt er eine Berufung im Kostenpunkt

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1. 1Die Argumente der Berufung in der Hauptsache betreffen inhaltlich zwei Themen, und zwar (a) die Wirksamkeit (und Reichweite) der vereinbarten Konkurrenzklausel und (b) die ausreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens bzw des Spruchs. Sie sind daher zweckmäßigerweise nicht nach Berufungsgründen, sondern inhaltlich gegliedert zu behandeln. Dass der Beklagte trotz zwischenzeitigen Ablaufs der Frist, für den ihm die Tätigkeit untersagt wurde, durch die angefochtene Entscheidung formell und materiell beschwert ist, wird von der Klägerin – zu Recht (vgl RIS-Justiz RS0002396 [T12]) – nicht bestritten.

1. 2Keinem dieser Themen zugeordnet können die „abschließenden Bemerkungen“, der Zustellvorgang des erstinstanzlichen Urteils samt Verhandlungsprotokoll mute „einigermaßen eigenartig“ an. Deren Zweck ist nicht ersichtlich; jedenfalls scheint ihnen ein Missverständnis im Zusammenhang mit der Datierung gerichtlicher Entscheidungen zugrunde zu liegen:

Die Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen wird (grundsätzlich) in Senaten ausgeübt (§ 10 ASGG). In der Senatsgerichtsbarkeit erfolgt die Urteilsfällung durch den in der – der Beratung des möglichen Urteilsinhalts folgenden – Abstimmung gelegenen Willensentschluss der Mitglieder des Senats (vgl RIS-Justiz RS0041529). Das Datum der Beschlussfassung im Senat ist der Entscheidung beizusetzen (vgl RIS-Justiz RS0041612). Die Fertigstellung der Urschrift des Urteils und dessen Übergabe an die Geschäftsabteilung stehen mit der Fällung der Entscheidung als dem Erkenntnisvorgang im eigentlichen Sinn nicht mehr in Zusammenhang (vgl abermals RIS-Justiz RS0041529).

Weil die Beratung im Senat nach dem Akteninhalt im Anschluss an die Tagsatzung am 11. Dezember 2025 erfolgt ist, war dieses Datum auch auf der Entscheidung zu vermerken.

2Nach dem allgemeinen Verständnis ist eine Konkurrenzklausel eine Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, wobei die Beschränkung unternehmensbezogen – also bestimmte Unternehmen oder eine bestimmte Branche betreffend – oder tätigkeitsbezogen – also die Art der Arbeitsleistung betreffend – ausgestaltet sein kann (vgl dazu nur Löschnigg, Arbeitsrecht14 Rz 6/097 mwN). Eine solche Klausel kann nicht nur zugleich mit dem Arbeitsvertrag, sondern auch noch während des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden (vgl RIS-Justiz RS0029778).

Zur Bewältigung des Konflikts zwischen den Interessen des Arbeitnehmers, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses seine Kräfte und Kenntnisse ungehemmt entfalten zu können, und des Arbeitgebers, sich Konkurrenz vom Leib zu halten, seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen und die von ihm erarbeiteten wirtschaftlichen Werte zu seinen Gunsten zu nützen (vgl dazu nur Reissner in Auer-Mayer/Burgstaller/Preyer, AngG § 36 [45. Lfg] Rz 8; RIS-Justiz RS0029952), beschränken §§ 36 und 37 AngG die Möglichkeiten der Vereinbarung von Konkurrenzklauseln.

Darüber hinaus sind freilich auch die allgemein zivilrechtlichen Normen zu beachten.

2. 1Eine vereinbarte Konkurrenzklausel ist – unabhängig von einem Verstoß gegen die Maßstäbe des § 36 AngG – wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig und unwirksam, wenn sie etwa unter Druck zustande gekommen ist (vgl RIS-Justiz RS0029891, RS0029792). (Auch) darauf zielt wohl die Tatsachenrüge ab, mit welcher der Beklagte die kursiv wiedergegebene Feststellung bekämpft.

Abgesehen davon, dass er kein Vorbringen zu den Umständen des Zustandekommens der Konkurrenzklausel erstattet und insbesondere nie behauptet hat, die Vereinbarung sei unter Druck erfolgt – was für die Wahrnehmung der Sittenwidrigkeit erforderlich wäre (vgl RIS-Justiz RS0016435, insb [T6, T9], RS0016451) –, wäre für den Beklagten aus der begehrten einschränkenden Feststellung, seine Anregungen hätten sich ausschließlich auf den Ausbildungskostenrückersatz bezogen, nicht aber auf die Konkurrenzklausel, nichts zu gewinnen:

Daraus, dass der Beklagte – weil er „keine Ambitionen hatte, etwas zu tun, was dagegen verstößt“, sondern sein Masterstudium beenden und eine Auszeit nehmen wollte (vgl ausdrücklich PV ON 14.2 S 25) – nicht einmal den Versuch unternommen hat, Einfluss auf die Konkurrenzklausel zu nehmen, kann schon grundsätzlich nicht abgeleitet werden, dass er nicht Einfluss nehmen hätte können. Nach den Feststellungen hat er überdies erwirkt, dass die Klägerin – ohne Veranlassung dazu – auf die Hälfte der ihr von ihm (unstrittig) zu ersetzenden Ausbildungskosten verzichtet hat.

2. 2Eine Konkurrenzklausel ist gemäß § 36 Abs 1 AngG (insbesondere) nur insoweit wirksam, als sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des Angestellten in dem Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht (Z 2) und nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Arbeitgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält (Z 3).

Dass das vom Beklagten zuletzt bezogene Entgelt die in § 36 Abs 2 AngG genannte Grenze überschritten hat, ist unstrittig geblieben.

2. 3Auch Konkurrenzklauseln sind nach den für Verträge geltenden Bestimmungen auszulegen, also nach §§ 914 f ABGB (vgl nur RIS-Justiz RS0111387).

Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung der redlichen Verkehrs entspricht, sodass nicht das allein entscheidend ist, was schriftlich geäußert wurde (vgl nur RIS-Justiz RS0017797).

2.3. 1Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Konkurrenzklausel nicht erst in der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung enthalten war, sondern bereits – wenn auch sprachlich wenig geglückt – im Dienstvertrag.

Auch wenn die Begriffe „direkter Übertritt“ und „frühestens zwölf Monate nach Austrittsdatum“ einander widersprechen, ist für einen redlichen Erklärungsempfänger erkennbar, dass damit jeder Übertritt innerhalb von zwölf Monaten gemeint ist. Durch die Bezugnahme auf „einen unmittelbaren Mitbewerber im Verkaufsgebiet“ sind nicht nur die von der Klausel betroffenen Unternehmen, sondern auch deren örtliche Erstreckung ausreichend determiniert.

2.3. 2Anlässlich der Änderung des Tätigkeitsbereichs des Beklagten wurde nach den Feststellungen nicht der Dienstvertrag geändert, sondern lediglich eine „Zusatzvereinbarung“ dazu abgeschlossen. Redliche verständige Parteien wären daher von einer Anpassung der im Dienstvertrag vereinbarten Konkurrenzklausel auf die neue Tätigkeit ausgegangen. Damit war weiterhin ein Wechsel zu „einem unmittelbaren Mitbewerber im Verkaufsgebiet“ für zwölf Monate nach dem Ende des Dienstverhältnisses ausgeschlossen.

2.3. 3In der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung wurde die Konkurrenzklausel neu formuliert. Auch wenn eine Erweiterung insofern erfolgt ist, als nicht bloß der „Übertritt zu einem Mitbewerber“ – also eine unselbständige Tätigkeit –, sondern auch eine selbständige Tätigkeit untersagt ist, verstößt die neu formulierte Konkurrenzklausel nicht gegen § 36 Abs 1 Z 2 AngG, weil sie – dessen Wortlaut entsprechend – ausdrücklich eine Tätigkeit „im Geschäftszweig“ der Klägerin untersagt. Eine äußere Schranke für die zulässige örtliche Ausdehnung der Konkurrenzklausel enthält § 36 Abs 1 Z 2 AngG nicht (vgl Reissner in Auer-Mayer/Burgstaller/Preyer, AngG § 36 Rz 99).

Unter dem „Geschäftszweig“ ist der berufliche Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers zu verstehen (vgl nur Reissner in Auer-Mayer/Burgstaller/Preyer, AngG § 36 Rz 88). Weil dem Arbeitnehmer als Vertragspartner klar sein muss, auf welche Beschränkung er sich einlässt, ist der „Geschäftszweig“ des Arbeitgebers aus dem Blickwinkel des Arbeitnehmers zu definieren (vgl Resch in Löschnigg/Melzer, AngG11 § 36 Rz 37).

Dass einem redlichen Vertragspartner in seiner Lage (oder auch ihm selbst) nicht bekannt gewesen wäre, in welchem Geschäftszweig die Klägerin tätig ist, hat der Beklagte nie behauptet.

2.3. 4An ihrem am Unternehmen der Arbeitgeberin – und nicht an der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit – anknüpfenden Charakter hat sich durch die Neuformulierung der Konkurrenzklausel in der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung nichts geändert.

Welche konkreten Tätigkeiten der Beklagte bei der Klägerin ausgeübt hat und welche er bei der D* ausübt, ist daher nicht von Bedeutung.

Der Beklagte kritisiert die Feststellung nicht, dass die D* „in einem relevanten Konkurrenz- und Wettbewerbsverhältnis“ zur Klägerin steht. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die D* im selben Geschäftszweig tätig ist wie die Kläger, sodass eine Tätigkeit für diese vom Geltungsbereich der Konkurrenzklausel erfasst ist.

2.3. 5Soweit der Beklagte in der Mängelrüge eine „Diskrepanz zwischen Vorbringen und Feststellungen“ zur Geschäftstätigkeit der Klägerin kritisiert, behauptet er – unter Zitierung eines die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht betreffenden Rechtssatzes (RIS-Justiz RS0037095) – im Ergebnis die Verwertung überschießender Feststellungen und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0037972 [T11], RS0040318 [T2]).

Das Gericht darf zwar die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Vorbringen der Parteien Deckung finden. Bei der Beurteilung, ob eine überschießende Feststellung vorliegt, ist aber nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds halten (vgl RIS-Justiz RS0040318 [T16], RS0037972 [T22]).

Dass die Klägerin nicht nur vorgebracht hat, sie sei „unter anderem im Geschäftszweig des Handels mit Aluminiumprodukten“ tätig (ON 1 S 2), sondern auch ergänzt, dieser Geschäftszweig umfasse „naturgemäß nicht nur den reinen Handel nicht weiterverarbeiteter Aluminiumprodukte, sondern auch den Zukauf, die weitere Bearbeitung und den anschließenden Verkauf von Aluminium“ (ON 14.2 S 2), erkennt der Beklagte selbst. Die kritisierten Feststellungen überschreiten als (weitere) Konkretisierungen dieses Vorbringens dessen Rahmen nicht.

2. 4Unter Bedachtnahme auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Arbeitnehmer überblickbaren Umstände (RIS-Justiz RS0111388 = 9 ObA 209/98w) ist im Sinne des § 36 Abs 1 Z 3 AngG eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, und dem des Arbeitgebers, in seinen Erwerbsinteressen nicht geschädigt zu werden (vgl RIS-Justiz RS0029952).

2.4. 1Durch die mit einer Konkurrenzklausel verbundene Erwerbsbeschränkung darf der Angestellte nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brachliegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln (RIS-Justiz RS0029956). Die konkrete Möglichkeit des Wechsels in eine andere Sparte des erlernten und schon bisher ausgeübten Berufes schließt hingegen eine unbillige Erschwerung aus (vgl RIS-Justiz RS0029976). Nur wenn die Interessen des Arbeitnehmers wesentlich schützenswerter sind als die des Arbeitgebers, kommt eine Einschränkung der Konkurrenzklausel in sachlicher, örtlicher und auch zeitlicher Hinsicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0029952 [T4]).

Im Einklang mit den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ist es dabei Sache des Arbeitnehmers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die im Hinblick auf seine berechtigten Erwerbsinteressen eine Einschränkung der Konkurrenzklausel geboten erscheinen lassen (vgl RIS-Justiz RS0029952 [T1]).

2.4. 2Seinem Vorbringen zur Billigkeitsabwägung hat der Beklagte primär die seinem Dafürhalten nach „unpräzise Formulierung der Konkurrenzklausel“ zugrunde gelegt. Gerade aufgrund der von ihm in diesem Zusammenhang dargelegten Entstehungsgeschichte der Konkurrenzklausel ergibt sich jedoch für einen redlichen Erklärungsempfänger ein klares Verständnis (vgl dazu bereits oben Pkt 2.3.1-2.3.4):

Ursprünglich war der Übertritt zu einen „unmittelbaren Mitbewerber“ untersagt, zuletzt eine Tätigkeit „im Geschäftszweig“ der Klägerin; der Inhalt beider Begriffe musste dem für die Klägerin tätigen Beklagten jedenfalls klar sein.

Auch zum örtlichen Geltungsbereich der Konkurrenzklausel in der zuletzt vereinbarten Form hat der Beklagte zutreffend das aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers gebotene Verständnis dargelegt. Indem er betont hat, „ein derart ausuferndes Verständnis dieser Bestimmung [– gemeint: im Sinne einer Geltung im gesamten mittel- und osteuropäischen Raum –] könne von der Verfasserin der Konkurrenzklausel nicht gemeint gewesen sein“ (ON 6 S 7 [Pkt D.2]), geht er implizit von einer Beschränkung der Konkurrenzklausel auf jene Länder aus, in denen die Klägerin tätig war. Eine solche Klausel ist zulässig, auch wenn ihr Geltungsbereich über das österreichische Bundesgebiet hinausreicht (vgl OGH 9 ObA 2240/96v zur Geltung einer Konkurrenzklausel im Gebiet der Europäischen Union).

Der Beklagte ist zwar nach dem Abschluss seiner Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt – wobei offen bleibt, an welcher Abteilung – in das Arbeitsverhältnis eingetreten. Sein Vorbringen, die Konkurrenzklauseln kämen einem Berufsverbot gleich, weil er zwar „mehrere fachspezifische Zusatzausbildungen und Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen“ habe, aber über „keine nennenswerten Kenntnisse bzw Fähigkeiten in anderen Berufsfeldern“ verfüge (ON 6 S 8), ist jedoch offenkundig unrichtig: Der Diplomstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ ist „aufgrund des breiten Ausbildungsangebotes […] auf keinen bestimmten Wirtschaftszweig oder bestimmten Unternehmensbereich festgelegt, wenngleich naturgemäß der weitaus überwiegende Teil der Wirtschaftsingenieure im industriellen Umfeld, vorzugsweise in der mittelständischen Industrie, verantwortungsvolle Aufgaben findet“; mit dem Masterstudiengang Industrial Management „wird den Studierenden ein Ausbildungskonzept angeboten, das vielseitige Möglichkeiten bietet, um dem Anspruch globalisierter Märkte und der internationalen Verflechtung der Unternehmen gerecht zu werden“ (vgl https://www.aufbaustudium.at/studium/wirtschaftsingenieurwesen und https://www.ingenium.co.at/studium/industrial-management, jeweils abgefragt am 18. März 2026).

Die Behauptung, es sei ihm nicht möglich gewesen, in einem anderen Bereich der (metallverarbeitenden) Industrie in angemessener Zeit eine adäquate Anstellung zu finden, ist seinem Vorbringen letztlich nicht zu entnehmen. Damit steht im Einklang, dass er die in der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung enthaltene Konkurrenzklausel als „unproblematisch und belanglos“ erachtet hat (vgl PV ON 14.2 S 25).

2.4. 3Die vom Beklagten behaupteten sekundären Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Durchführung der Interessenabwägung liegen nicht vor:

Vom Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene Entscheidungen – nämlich die Beteiligung an einem Baulandsicherungsmodell, die eine Finanzierung erforderte – sind für die Interessenabwägung irrelevant.

Zumal das Arbeitsmarktservice dem Beklagten, der sich auf die Fertigstellung seiner Masterarbeit konzentrieren sollte, „die finanzielle Unterstützung bis Juli 2025 zusicherte“ (ON 6 S 11 [Pkt D.9]), ist für ihn nichts daraus zu gewinnen, wenn ihm „lediglich ein einziger Vermittlungsvorschlag“ unterbreitet wurde. Ob im folgenden Erstgespräch die Arbeitsmarktlage als – nach Einschätzung dieses Unternehmens – „kompliziert“ bezeichnet wurde, ist irrelevant.

Dass „im Bereich ‚components‘ […] nur ein eingeschränkter Kreis von Mitbewerbern [besteht], zu dem auch die D* zählt, mit der die Klägerin in einem relevanten Wettbewerbsverhältnis steht“, steht (unbekämpft) fest; einer Feststellung, wie viele CNC-Lohnfertiger bzw Unternehmen Dienstleistungen im Handel mit bzw Verkauf von Aluminium tätig sind, bedarf es nicht.

Feststellungen zur Anzahl der Kunden der D* und zur Exportquote nach Deutschland sowie zum örtlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin wurden ohnedies getroffen, sodass der insofern behauptete sekundäre Feststellungsmangel schon grundsätzlich nicht vorliegt. Auf die Anzahl der Kunden der Klägerin sowie das Ausmaß der (wann auch immer) bestehenden Überschneidung mit dem Kundenstamm der D* kommt es nicht an. Im Gegenteil impliziert eine höhere Kundenanzahl in Verbindung mit einer niedrigen (bestehenden) Überschneidung eine erhöhte Gefahr des Eindringens in den Kundenkreis. Dass die Klägerin ein (relativ) großer Marktteilnehmer ist und die D* ein kleiner, bewirkt im Übrigen keinen „Freibrief“ für die Konkurrenzierung und bedeutet nicht, dass diese keine relevante Konkurrenz darstellen könnte.

2.4. 4Schon ausgehend von ihrem – am Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers orientierten – Inhalt, wonach dem Beklagten eine (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit im Geschäftszweig und Geschäftsgebiet der Klägerin untersagt ist, bewirkt die von den Streitteilen vereinbarte Konkurrenzklausel unter Berücksichtigung der aus den Feststellungen ableitbaren Interessen der Streitteile keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten.

Einer geltungserhaltenden Reduktion bedarf es nicht; die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu deren unionsrechtlicher Zulässigkeit erübrigt sich schon grundsätzlich.

2.4. 5Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Konkurrenzklausel im Sinne eines örtlich unbeschränkten Verbots zu verstehen wäre.

Eine zu große örtliche Ausdehnung des Geltungsbereichs führt nicht zur (absoluten) Unwirksamkeit, sondern nur zu einer Einschränkung des Geltungsbereichs (hA; vgl nur RIS-Justiz RS0029973, RS0029977; Reissner in Auer-Mayer/Burgstaller/Preyer, AngG § 36 Rz 79, 90, 94; Resch in Löschnigg/Melzer, AngG11 § 36 Rz 65).

Die vom Beklagten gegen die Zulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen:

Die bloße Teilnichtigkeit ist schon im Wortlaut des § 36 Abs 1 AngG angelegt, nach dem eine Konkurrenzklausel „nur insoweit wirksam“ ist, als die in den drei Ziffern genannten Bedingungen erfüllt sind. Damit unterscheidet sich die Rechtslage maßgeblich von jener bei Klauseln über den Ausbildungskostenrückersatz. In diesem Bereich ist gemäß § 2d Abs 2 AVRAG eine Rückerstattung „nur hinsichtlich“ bestimmter Kosten zulässig, wobei eine Verpflichtung zur Rückerstattung in ausdrücklich genannten Konstellationen „nicht besteht“.

Zur angestrebten „Analogie zum Unionsrecht“ hat das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten zitierte Entscheidung (EuGH C625/21, Gupfinger Einrichtungsstudio) ausschließlich das Verbraucherrecht betrifft. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung zu C590/17, Dijoux, klar zwischen der Qualifikation als Arbeitnehmer einerseits und als Verbraucher andererseits unterschieden, was nicht erforderlich wäre, wenn beide Qualifikationen dieselben Rechtsfolgen nach sich ziehen würden.

2. 5Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Konkurrenzklausel wirksam vereinbart wurde und der Kläger durch seine Tätigkeit für die D* dagegen verstößt.

3Eine zentrale Rolle in der Argumentation des Beklagten nimmt die Frage der ausreichenden Bestimmtheit des Begehrens bzw des Spruchs des angefochtenen Urteils ein.

3. 1Jede Klage hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten (vgl § 226 Abs 1 ZPO), dem Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sein müssen (vgl RIS-Justiz RS0000466, RS0002023). Einem unbestimmten bzw zur Vollstreckung ungeeigneten Klagebegehren ist das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen (RIS-Justiz RS0000263), sodass die Unbestimmtheit und mangelnde Exekutionsfähigkeit eines Klagebegehrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0000245). Die Unbestimmtheit des Begehrens rechtfertigt aber nicht die sofortige Klagsabweisung; das Gericht hat vielmehr in Erfüllung seiner Prozessleitungspflicht nach § 182 ZPO auch einen anwaltlich vertretenen Kläger zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (RIS-Justiz RS0037407 [T2]).

3. 2Daraus ist für den Beklagten jedoch nichts zu gewinnen:

3.2. 1Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt „Handel“ vor, „wenn Marktteilnehmer Güter, die sie in der Regel nicht selbst be- oder verarbeiten (Handelswaren; Manipulationen wie zB Sortieren, Mischen, Abpacken gelten dabei nicht als Be- oder Verarbeitung), von anderen Marktteilnehmern beschaffen und an Dritte absetzen“; „Aluminiumprodukte“ sind Erzeugnisse aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen (vgl https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handel-35491, https://www.duden.de/rechtschreibung/Produkt [Bedeutung 1.a], jeweils abgefragt am 18. März 2026).

Der „Handel mit Aluminiumprodukten“ umfasst damit den Ein- und Verkauf von Produkten aller Art aus Aluminium(legierungen), also von Getränkedosen über Pfannen, Töpfe, Fahrradrahmen, Leitern, Fensterrahmen, Fassadenplatten und Sonnenschutzsysteme bis hin zu Komponenten für die Luft- und Raumfahrt.

Das erhobene Klagebegehren war daher zwar weit, aber keineswegs unbestimmt.

3.2. 2Von der Bestimmtheit des Klagebegehrens zu unterscheiden ist freilich das Verständnis, das diesem von den Streitteilen beigemessen wird.

Die Klägerin hat ihre (dem Beklagten bekannte) Tätigkeit beschrieben und (vom Beklagten nie bestritten) als „Tätigkeit im Geschäftszweig des Handels mit Aluminiumprodukten“ qualifiziert.

Die Streitteile sind damit übereinstimmend einerseits von einem zu weiten Verständnis des Begriffs „Handel“ ausgegangen, weil die Klägerin nicht nur („klassischen“) Handel betreibt, sondern – in den Bereichen advanced fabrications und components – auch selbst Produkte herstellt. Andererseits erweist sich ihr Verständnis des Begriffs der „Aluminiumprodukte“ als zu eng, weil sie darunter nur die von der Klägerin vertriebenen Produkte verstanden haben.

3.2. 3Dem ist durch eine Anpassung des Urteilsspruchs an den von seinem Wortlaut abweichenden sachlichen Inhalt des Klagebegehrens Rechnung zu tragen (vgl nur RIS-Justiz RS0041254, insb [T13,T16, T18, T35, T36], RS0039357, insb [T2]).

3.2. 4Inwiefern der Beklagte durch eine mangelnde Exekutionsfähigkeit des Spruchs und durch die unterbliebene Anleitung des Klägers zur Verbesserung des unbestimmten Klagebegehrens beschwert sein könnte, erschließt sich nicht. Wenn von keiner Seite eine Unbestimmtheit des Klagebegehrens behauptet wurde, kann auch eine Stattgabe dieses Klagebegehrens (ohne Erörterung zu dessen Bestimmtheit) für den Beklagten nicht überraschend gewesen sein. Im Gegenteil würde die von ihm geforderte Abweisung des Klagebegehrens im Berufungsverfahren ohne vorangegangene Erörterung gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung verstoßen (vgl RIS-Justiz RS0037300, insb [T29, T36]).

4In der Berufung im Kostenpunkt wendet sich der Beklagte gegen die Annahme eines bloß geringfügigen Unterliegens der Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt, in dem ein geographisch uneingeschränktes Verbot einer „selbständigen oder unselbständigen“ Tätigkeit begehrt worden sei.

4. 1Eine Bezugnahme auf eine „selbständige oder unselbständige“ Tätigkeit findet sich weder im ursprünglichen noch im eingeschränkten Klagebegehren (ON 1 S 3, ON 14.2 S 32). Abgesehen davon umfasst der Begriff der „Tätigkeit“ beide Formen.

4. 2Tatsächlich hat die Klägerin ursprünglich ein geographisch nicht eingeschränktes Unterlassungsgebot begehrt und dieses Begehren dann auf zwei Staaten eingeschränkt.

In Anbetracht des festgestellten Absatzmarkts der D* – der sich auf Österreich und Deutschland beschränkt – und des Umstands, dass der Beklagte vor und nach der Klagseinschränkung keinerlei Bestrebungen unternommen hat, zu einem anderen konkurrenzierenden Unternehmen zu wechseln, hat sich die wirtschaftliche Bedeutung des Begehrens durch die Einschränkung des geographischen Geltungsbereichs der Unterlassungsverpflichtung kurz vor Ablauf der Geltungsdauer nicht geändert.

Mit der Qualifikation dieser Einschränkung als „geringfügig“ hat das Erstgericht daher die ihm eingeräumte Ermessensbefugnis (vgl RIS-Justiz RS0035831, insb [T6]) nicht überschritten.

5Der Berufung musste somit insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

6Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

7Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war (vgl RIS-Justiz RS0101811, RS0029956 [T6], RS0040318 [T3]).

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