OLG Linz 7Bs43/26m

7Bs43/26mCorte d'appello19 mar 2026

Testo completo

OLG Linz 7Bs43/26m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00043.26M.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. Februar 2026, BE*-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. November 2019 zu Hv* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen, weil er am 17. Juli 2019 in ** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit paranoiden, dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen, Taten begangen hat, die ihm, wäre er im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als die Verbrechen nach § 3g VerbotsG, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wären.

Die Maßnahme wird seit 3. August 2020 in der Abteilung für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt des B* des C* vollzogen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Februar 2026 (ON 13) stellte das Landesgericht Linz als Vollzugsgericht aus Anlass der alljährlichen Prüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Durchführung einer Anhörung (ON 12) fest, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen (ON 16) ist zulässig, weil sie innerhalb der Dreitagesfrist (anders gelagert im der Entscheidung 7 Bs 144/25p des Oberlandesgerichts Linz zugrunde liegenden Verfahren) in Anknüpfung an den Beschluss des Bezirksgerichts Linz, P*-64, und mit Blick auf den zu beurteilenden Wortlaut vom Erwachsenenverteter für den Betroffenen beziehungsweise in Vertretung für ihn angemeldet worden ist (ON 14).

Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, nach seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Es ist somit zu prüfen, ob die Befürchtung, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folge begehen, nach wie vor gegeben ist.

Zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass nach der Person des Betroffenen, seiner Entwicklung und seinem Gesundheitszustand die Voraussetzungen für eine (weitere) strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unverändert vorliegen, weshalb auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden kann (vgl dazu RIS-Justiz RS0124017).

Auf Basis des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D*, LL.M., vom 15. Dezember 2025 (ON 9) sowie der psychiatrischen Stellungnahme der behandelnden Ärzte des C* vom 30. Oktober 2025 (ON 5) liegen beim Betroffenen zusammengefasst (weiterhin) eine organisch-wahnhafte schizophrenieforme Störung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung (ON 9, 9, ON 5.1, 1), ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung [ON 5.1, 1] sowie (mittlerweile) eine (mittelgradige) Demenz vom Mischtyp (vaskulär und degenerativ [ON 9, 9; ON 5.1, 1]) vor. Nach den vorhandenen Entscheidungsgrundlagen hat sich bei Betrachtung des Verlaufs des Krankheitsbildes keine wesentliche Änderung seit dem Zeitpunkt der Einweisung ergeben, weshalb die einweisungsrelevante Problematik weiterhin besteht. Es ist jedoch eine wesentliche Verschlechterung der kognitiven Leistungen des Betroffenen eingetreten. Sowohl der Sachverständige als auch die Anstalt verweisen auf wiederholt delirante Zustände bedingt durch die Grunderkrankungen mit aggressiven Verhaltensauffälligkeiten Mitpatienten gegenüber. Nach den übereinstimmenden fachlichen Einschätzungen kann die spezifische Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht als ausreichend abgebaut betrachtet werden und somit eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nicht empfohlen werden.

Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene bei Wegfall der gegebenen Struktur im B* (vgl auch ON 12, 2) in absehbarer Zukunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, etwa schwere Körperverletzungsdelikte, begehen werde.

Unter Berücksichtigung der erstellten Diagnose und des Behandlungsverlaufs ist daher die Einschätzung des Erstgerichts, das sich in der Anhörung auch einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen konnte, die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, besteht beim Betroffenen nach wie vor, der Beschwerdeargumentation zuwider nicht zu beanstanden. Diese Gefährlichkeit kann derzeit außerhalb der Strukturen des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden. Nach Mitteilung des Vertreters der Anstalt in der Anhörung werde laufend diskutiert, ob für den Betroffenen auch ein anderer sozialer Empfangsraum in Frage käme, doch seien dahingehende Umsetzungsversuche bisher gescheitert. Vor diesem Hintergrund kann derzeit keine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum eröffnet werden. Die angestrebte bedingte Entlassung unter Auflage von Weisungen ist daher aktuell nicht möglich.

Mit seiner Kritik am Sachverständigengutachten und der psychiatrischen Stellungnahme, wonach von keinen konkreten Verhaltensweisen während des Vollzugs berichtet werde, welche auf eine Delinquenz im Sinne der Anlasstaten oder einer Tat mit schweren Folgen für Leib oder Leben deuten, ist der Betroffene auf die Stellungnahme des C* vom 30. Oktober 2025 zu verweisen. Demnach sind nach wie vor bei Eskalationen, welche mit körperlichen Übergriffen auf Mitpatienten und Pflegepersonal verbunden sind, unter anderem durch Einsatz seines Rollators, kurzzeitige Fünf-Punkt-Fixierungen im Bett oder zumindest Sicherungen in einem Mobilisationssessel zur Gefahrenabwehr notwendig. Überdauernde Verhaltensänderungen hätten sich dadurch nicht eingestellt und seien sie aufgrund der kognitiven Defizite auch nicht mehr zu erwarten (ON 5.1, 2). Soweit der Betroffene auch mit Blick auf die bei ihm diagnostizierte Demenz einen Feststellungsmangel zu orten vermeint, übergeht er, dass dieser Umstand naturgemäß ohnehin sowohl von den Fachärzten als auch vom Sachverständigen erörtert wurde und in deren Einschätzungen Eingang fand.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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