OGH 506Präs301/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:506PRA00301.25A.0324.000
Kopf
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs erlässt in der Rechtssache des Antragstellers *, wegen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte, 19 Ob 2/25w, den
Spruch
ZAHLUNGSAUFTRAG
Mandatsbescheid
In diesem Verfahren sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die * zahlungspflichtig ist:
PG TP 13a lit b GGG (28.03.2025) 5 89,00 EUR
Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG (17.09.2025) 8,00 EUR
offener Gesamtbetrag 597,00 EUR
Der Gesamtbetrag muss binnen 14 Tagen auf dem folgenden Konto einlangen, sonst wird ein Exekutionsverfahren gegen die zahlungspflichtige Person eingeleitet:
Empfänger: Oberster Gerichtshof
IBAN: AT72 0100 0000 0549 0048
BIC: BUNDATWW
Zahlungsreferenz: JJ1 5921 241
Rechtsgrundlage:
Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)
Gerichtsgebührengesetz (GGG)
Exekutionsordnung (EO)
Üblicherweise verwendete Abkürzungen:
Anm = Anmerkung zu den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes
EingabenG = Eingabengebühr
EintragG = Eintragungsgebühr
EntscheidungsG = Entscheidungsgebühr
PG = Pauschalgebühr
TP = Tarifpost des Gerichtsgebührengesetzes
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller war Rechtsanwalt mit Sitz in *. Zum 28. Juli 2017 verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Am 19. Oktober 2018 begehrte der Antragsteller die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer *.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * (Plenum) vom 16. Juli 2019 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit gemäß § 5 Abs 2 RAO abgewiesen.
Mit am 9. April 2024 beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * eingelangtem Antrag begehrte der Antragsteller die (Wieder- )Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in *.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * (Plenum) wies den Antrag ab.
Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Berufung, der mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Juli 2025, 19 Ob 2/25w, Folge gegeben wurde. Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * (Plenum) wurde aufgehoben und die Rechtssache an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer * (Plenum) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Mit Lastschriftanzeige * vom 30. Juli 2025 wurde dem Antragsteller gemäß PG TP 13a lit b GGG ein Betrag von 589 EUR vorgeschrieben. Dagegen erhob der Antragsteller mit Datum 12. August 2025 Einspruch.
Die zuständige Kostenbeamtin erließ daraufhin einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) und schrieb gemäß PG TP 13a lit b GGG den Betrag von 589 EUR sowie eine Entscheidungsgebühr von 8 EUR, insgesamt sohin 597 EUR, vor.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Antragsteller Vorstellung, die am 6. Oktober 2025 beim Obersten Gerichtshof überreicht wurde.
Der Antragsteller argumentiert im Wesentlichen, das Hauptverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Da das Gesamtverfahren noch andauere, sei eine endgültige Kostenentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig. Zudem sei der Antragsteller die obsiegende Partei, weil seinem Rechtsmittel Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Rechtsanwaltskammer * aufgehoben worden sei. Der Antragsteller beantragte daher die Aufhebung des Mandatsbescheids sowie die Feststellung, dass die Kosten des Berufungsverfahrens * bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens gemäß § 52 Abs 3 GEG beim Bund zu belassen seien und der Antragsteller derzeit nicht kostenpflichtig ist.
Hierzu war zu erwägen:
Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall gemäß § 6 Abs 1 Z 4 GEG der Präsident des Obersten Gerichtshofs.
Gem § 17 Abs 2 GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.
Zufolge des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. 3. 2026, W108 2327772-1/2E, war nunmehr im ordentlichen Verfahren zu entscheiden und auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers besteht (§ 7 Abs. 2 GEG).
Gemäß § 3 Abs 3 Z 6 GGG sind in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (TP 13a GGG) Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Die Zahlungspflicht trifft gemäß § 7 Abs 1 Z 1a GGG den Rechtsmittelwerber. Die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr entsteht bereits mit Erhebung der Berufung.
Aus diesem Grund hat der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht.
Die – in der Vorstellung nicht konkret bekämpfte – Höhe des vorgeschriebenen Betrags ergibt sich aus TP 13a lit b GGG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofs einzubringen.
Die Beschwerde hat zu enthalten
-
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids,
-
die Bezeichnung der belangten Behörde (jene Behörde, die den
Bescheid erlassen hat),
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
und die Erklärung über den Umfang der Anfechtung,
Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.