OLG Wien 3R7/26k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00300R00007.26K.0325.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag.a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache des Antragstellers A* B*, geboren am **, , wegen Verfahrenshilfe, über die Rekurse des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9.1.2026, C-7, und vom 23.1.2026, C-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jeweils jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Am 28.10.2025 begehrte der Antragsteller Verfahrenshilfe für seine Forderungsanmeldungen D* GmbH und B* GmbH, weil er sich die Möglichkeit offen lassen wolle, nach Eintritt der Rechtskraft Klage mit einem Wahlanwalt zu führen (ON 1).
Mit Beschluss vom 12.11.2025 trug das Erstgericht dem Antragsteller die Verbesserung seines Antrags auf und zwar durch Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses und die Angabe, welche Art von Forderung und in welcher Höhe geltend gemacht werde sowie aufgrund welcher Tatsachen diese als berechtigt erachtet werde (ON 3).
Nachdem die ursprüngliche Eingabe des Antragstellers vom 19.11.2025 (ON 3) gemäß § 86a ZPO zur Verbesserung zurückgestellt worden war (ON 4), legte der Antragsteller ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis mit vier Beilagen vor (ON 6).
Mit dem ersten angefochtenen Beschluss vom 9.1.2026 (ON 7) wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 28.10.2025, verbessert mit vorgelegtem Vermögensbekenntnis vom 28.12.2025, ab. Der Antragssteller begehre Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage in Zusammenhang mit den Insolvenzverfahren der D* GmbH und der B* GmbH. Aus seinem nach dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts konkretisierten Vorbringen ergebe sich aber keine Forderung gegen diese beiden Gesellschaften, sondern gegen die E* GmbH, über die zu hg F* ein Insolvenzverfahren anhängig sei, sodass der Verfahrenshilfeantrag schon aus diesem Grund nicht berechtigt sei.
Im Übrigen sei zu hg G* bereits ein Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Prüfungsklage betreffend das Darlehen von EUR 30.000,-- an die E* GmbH sowie vom Antragssteller bezahlte Spesen und rückzuzahlende Gehälter anhängig. Aus dem Insolvenzakt der E* GmbH gehe hervor, dass er das Gehalt von H* dort als Forderung angemeldet habe. Es sei daher bereits ein Verfahren betreffend diese Forderungen anhängig und werde dort über die Verfahrenshilfe betreffend Ansprüche gegen die E* GmbH bzw eine diese betreffende Prüfungsklage entschieden werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der erste Rekurs (ON 8) des Antragstellers mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihm die beantragte Verfahrenshilfe gewährt werde. Dabei beantragte der Antragsteller zur Ausführung des Rekurses die Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe.
Mit dem zweiten angefochtenen Beschluss vom 23.1.2026 (ON 9) wies das Erstgericht diesen zweiten Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Begründend führte das Erstgericht aus, gemäß § 72 Abs 3 ZPO bestehe für die Erhebung eines Rekurses in Verfahrenshilfesachen keine Anwaltspflicht. Der Antragsteller habe zudem den Rekurs bereits inhaltlich ausgeführt, sodass es keiner Beigebung eines Rechtsanwaltes bedürfe. Der Verfahrenshilfeantrag sei daher schon nach dem Vorbringen als mutwillig abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der zweite Rekurs (ON 16) des Antragstellers mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihm die beantragte Verfahrenshilfe gewährt werde, wobei er auch hier zur Ausführung des Rekurses die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt (ON 18).
Mit Beschluss vom 26.2.2026 wies das Erstgericht diesen dritten Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab (ON 19).
Im Verfahren G* des Landesgerichts Krems an der Donau wurde dem Antragsteller mit Beschluss vom 17.2.2026 Verfahrenshilfe bewilligt, wobei die Beigebung eines Rechtsanwalts für die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Masseverwalter im Konkurs der E* GmbH (hg F*) betreffend der dort angemeldeten, aber bestrittenen Forderungen bezüglich eines gewährten Darlehens iHv EUR 30.000,--, privat ausgelegter Spesen iHv EUR 2.265,40 und ein finanziertes Gehalt für H* für Juli 2023 iHv EUR 584,39 und für das weitere Verfahren (einschließlich eines nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens) gilt.
Beide Rekurse sind nicht berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass Rekurse weder einen Rekursantrag noch Rekursgründe zwingend enthalten müssen (stRsp; RS0006674, RS0043902 und RS0105337; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 526 ZPO E 6 und 11; Sloboda in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 514 ZPO Rz 69 ff uva). Es reicht vielmehr aus, wenn aus ihrem Inhalt der Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich hervorgehen (RS0006674 [insb T12, T18 und T30]; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 526 Rz 2 uva).
Es ist offensichtlich, dass der Antragsteller eine Überprüfung der Verfahrenshilfeentscheidung und eine Gewährung derselben bzw die Beigabe eines Rechtsanwalts zur Ausführung des Rekurses gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags anstrebt.
2. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3. § 66 Abs 2 ZPO bestimmt, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn es gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses Bedenken hat. Das Gericht hat das Vermögensbekenntnis zu überprüfen und kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Wie allerdings das Gericht vorzugehen hat, um zu ermitteln, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Diese Regelungslücke ist durch die eben genannte Vorschrift des § 66 Abs 2 ZPO auszufüllen, das heißt es ist auch bei der Prüfung, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar aussichtslos erscheint, die Bestimmung des § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden. Es ist einer Partei ohne weiters zumutbar, wenn sie Verfahrenshilfe beantragt, dem Gericht auch kurz mitzuteilen, warum und gegen welche Gesellschaft welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. Ohne analoge Anwendung des § 381 ZPO käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass es einer Partei ermöglicht würde, einfach durch Untätigbleiben oder Schweigen Ermittlungen des Gerichtes zu verhindern und rechtsmissbräuchlich Verfahrenshilfe zu bekommen (vgl OLG Wien 12 R 213/01h = RW0000548; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 22).
4. Wurde ein Verbesserungsauftrag vom Verfahrenshilfewerber nur unzulänglich beantwortet, dann bedarf es zur Aufklärung von Zweifelsfragen keines weiteren Verbesserungsauftrags (EFSlg 101.867; RL0000039).
Das Erstgericht hat den Antragsteller bereits mit Verbesserungsauftrag vom 12.11.2025 (ON 2) aufgefordert, nähere Angaben zur Forderung zu machen („welche Art von Forderung und in welcher Höhe geltend gemacht wird und aufgrund welcher Tatsachen (dh was ist passiert, warum wird der Betrag geschuldet) diese als berechtigt erachtet wird“), und es wies in der Begründung seines Verbesserungsauftrags darauf hin, dass bisher weder klar sei, welcher Anspruch konkret verfolgt werde, noch ob nicht bereits in Ansehung der beiden Gesellschaften schon Verfahrenshilfeanträge betreffend die verfolgten Ansprüche beim erkennenden Gericht gestellt worden seien.
Daraufhin legte der Antragsteller zwar ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis vor. Wie bereits das Erstgericht aufzeigt, passt aber das Vorbringen des Antragstellers im Vermögensbekenntnis, dass er der E* GmbH ein Darlehen von insgesamt EUR 30.000,-- gewährt, Auslagen (Spesen) von EUR 2.265,60 gehabt und das Gehalt von H* für Juli 2023 von EUR 584,39 aus privater Tasche gezahlt habe und sich daraus eine Gesamtrückforderung von EUR 32.849,99 exkl Zinsen ergebe (ON 6.1 S 2), nicht zu seinem ursprünglichen Verfahrenshilfeantrag, der die Forderungsanmeldungen in den Insolvenzverfahren der D* GmbH und der B* GmbH betrifft (ON 1). Die vom Antragsteller mit dem Vermögensbekenntnis vorgelegten Beilagen ON 6.4, 6.5 und 6.6 beziehen sich auf die D* GmbH und die B* GmbH.
Dadurch, dass er hier nur einen Anspruch gegen eine andere Gesellschaft behauptet (gegen die E* GmbH) als im ursprünglichen Verfahrenshilfeantrag (B* GmbH und D* GmbH), wäre ein Verfahren gegen die B* GmbH und die D* GmbH mutwillig und aussichtslos, weil es an einer Begründung für die Klagsführung fehlt. Der Antragsteller will offensichtlich Ansprüche gegen die E* GmbH geltend machen. Ohne Verfahrenshilfe würde der Kläger kein Verfahren gegen die B* GmbH und die D* GmbH führen, wenn er Ansprüche gegen die E* GmbH behauptet.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem Antragsteller mittlerweile im Zusammenhang mit den von ihm in seinem Vermögensbekenntnis genannten Forderungen zu G* des Landesgerichts Krems an der Donau für die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Masseverwalter im Konkurs der E* GmbH bereits Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
6. Das Erstgericht hat daher dem Antragsteller zu Recht die Verfahrenshilfe für Verfahren gegen die B* GmbH und die D* GmbH versagt.
7. Angesichts dieser Sachlage und weil in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Parteien einer Vertretung durch Rechtsanwälte gemäß § 72 Abs 3 ZPO nicht bedürfen, ist auch der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 9.1.2026 nicht berechtigt.
8. Beide Rekurse bleiben somit ohne Erfolg.
9. Der Revisionsrekurs ist in Verfahrenshilfesachen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Das bedeutet, dass gegen die Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.