OLG Linz 10Bs60/26h

10Bs60/26hCorte d'appello25 mar 2026

Testo completo

OLG Linz 10Bs60/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0100BS00060.26H.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 6. März 2026, BE*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** den unbedingten Teil von sechs Monaten einer mit Urteil des Landesgerichts Linz zu Hv* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB über ihn ausgesprochenen zusätzlichen Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 11. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 11. März 2026 erfüllt, jene für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden voraussichtlich am 11. April 2026 vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Linz als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) - nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 8) - dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 9). Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (AS 2 in ON 8), schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Wird der Strafgefangene innerhalb des nächsten Vierteljahres die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben, ist über seine bedingte Entlassung von Amts wegen zu entscheiden (§ 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15, 15/1).

Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Insbesondere kam es rechtsrichtig zum Schluss, dass einer bedingten Entlassung beim Beschwerdeführer ein evidentes Rückfallrisiko, alleine begründet aus der massiven Vorstrafenbelastung, unüberwindbar entgegensteht. Wenngleich die österreichische Strafregisterauskunft des Strafgefangenen nur die aktuell in Vollzug stehende Verurteilung beinhaltet (ON 3), zeigt ein internationaler Abgleich von europaweit vorliegenden gerichtlichen Vorverurteilungen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die in der Vergangenheit in verschiedenen Europäischen Staaten vielschichtig strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist. Nur plakativ wird - in Konkretisierung der erstgerichtlichen Aufzählung (siehe Seite 2 der angefochtenen Entscheidung) – hervorgehoben, dass der Verurteilte alleine wegen Eigentumsdelikten am 7. Oktober 2015 und am 24. September 2019 in Deutschland, am 1. Dezember 2009 und am 17. Oktober 2017 in Italien, am 22. Juni 2022 in Spanien sowie am 17. Februar 2025 in Schweden gerichtlich verurteilt worden ist (ON 5, ON 7). Zieht man weiters in Kalkül, dass dem aktuell in Vollzug stehenden Urteil des Landesgerichts Linz vom 24. Februar 2026 zufolge, A* im April 2024 als Mitglied einer äußerst professionell agierenden kriminellen Vereinigung, anderen durch Einbruch Wertgegenstände im Gesamtwert von ca EUR 35.000,00 weggenommen hat, ist die Einschätzung des Vollzugsgerichts, wonach die Ausgestaltung und die Art der Tat das Vorhandensein von beträchtlicher krimineller Energie und einer deutlichen Negativeinstellung beim Strafgefangenen gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft erkennen lässt, nicht zu beanstanden. All dies spricht aber gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hinzu kommt, dass im Falle einer Entlassung weiterhin mit Beschäftigungs-, Einkommens- und Vermögenslosigkeit des A* zu rechnen ist (von ihm wurde behauptet, in „seiner eigenen“ Autowerkstatt tätig sein zu können, er gab aber gleichzeitig an, zuletzt in ** als Autoreiniger gearbeitet zu haben [AS 2 in ON 6.1]), sich sohin die Verhältnisse seit der Tat in keiner Weise positiv geändert haben.

Da der Strafgefangene die Gründe, die ihn zur Erhebung der Beschwerde veranlasst haben, nicht darlegte, kann auf solche nicht eingegangen werden. Dass er ein tadelloses Vollzugsverhalten aufweist (AS 2 in ON 2), stellt im Hinblick auf §§ 25 ff StVG den Normalfall im Vollzug dar.

Somit erweist sich die Einschätzung des Erstgerichts, wonach eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer nur durch die Fortsetzung des Strafvollzugs zu erreichen ist, im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen als unbedenklich, sodass eine bedingte Entlassung an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheiterte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

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