OLG Graz 8Bs11/26t

8Bs11/26tCorte d'appello25 mar 2026

Testo completo

OLG Graz 8Bs11/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00011.26T.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindermissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellung minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 3 lit a StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Oktober 2025, GZ **54, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 25. März 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., in Abwesenheit des Angeklagten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Unterasinger und des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Mag. Filzmaier durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Aus Anlass der Berufung werden das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I.2. und damit auch im Straf und Konfiskationsausspruch und in der Vorhaftanrechnung sowie der Beschluss nach § 494a StPO aufgehoben und die Sache insoweit an das Landesgericht für Strafsachen Graz zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* zu I.1. der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB, zu I.2. der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellung minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 3 lit a StGB, zu I.3. (richtig: der) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, zu I.4. des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und zu II. des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 207a Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 38 (Abs 1) StGB wurde die erlittene Vorhaft von 11. April 2025, 17:20 Uhr bis 13. Mai 2025, 12:25 Uhr angerechnet. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* ein Teilschmerzensgeld in der Höhe von EUR 1.000,00 und einen Schadenersatzbetrag von EUR 300,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit dem „restlichen Betrag“ von EUR 4.000,00 wurde B* gemäß § 366 (Abs 2) StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gemäß § 19a StGB wurde ein Mobiltelefon konfisziert. Aus Anlass der Verurteilung fasste die Einzelrichterin auch den Beschluss, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Murau gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von vier Monaten) widerrufen, gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO von einem Widerruf der zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird.

Zufolge des Schuldspruchs hat A*

I. in **

1. zu mehreren unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum zwischen April 2024 und dem 31. Dezember 2024 mit B* gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er, obwohl sie ihm ihren Unwillen sowohl vor als auch teils während des Geschlechtsverkehrs durch ein deutliches „Nein“ kundtat, an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog;

2. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum zwischen April 2024 und 20. Februar 2025 in mehreren Angriffen wirklichkeitsnahe Abbildungen der Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an einer mündigen Minderjährigen, nämlich drei Videoaufnahmen, die ihn beim vaginalen Geschlechtsverkehr mit B* zeigen, (zu ergänzen:) hergestellt, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

3. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum zwischen April 2024 und dem 20. Februar 2025 in mehreren Angriffen B* mit einer Verletzung an ihrem bzw. dem Körper einer Sympathieperson gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die wiederholten Äußerungen, er werde sie „fertig machen“, er werde ihrem Vater „etwas antun“, wenn dieser aus dem Gefängnis heraußen sei und er werde ihren Großvater „zusammenschlagen“, wobei diese Aussagen ihrem Sinngehalt nach sowie aufgrund seines agressiven Verhaltens jeweils so zu verstehen waren, dass er willens und in der Lage sei, B*, ihrem Vater und ihrem Großvater zumindest Prellungen und Hämatome zuzufügen;

4. am 21. Februar 2025 B* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, ihm seine Fahrnisse zurückzubringen, genötigt, indem er ihr schrieb, dass sie es bereuen würde, wenn sie zu ihm kommen würde, da in diesem Fall „etwas passieren“ würde, wobei diese Aussage ihrem Sinngehalt nach sowie aufgrund seines agressiven Verhaltens so zu verstehen war, dass er willens und in der Lage sei, B* zumindest Prellungen und Hämatome zuzufügen;

II. in ** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner 2025 eine fremde Sache, und zwar das im Eigentum der B* stehende Fahrzeug der Marke **, beschädigt, indem er gegen die Windschutzscheibe im Bereich des Beifahrersitzes schlug, wodurch diese an einer Stelle einen Sprung davontrug und ein EUR 1.000,00, aber nicht EUR 5.000,00 übersteigender Schaden entstand.

Gegen das Urteil richtet sich die („volle“) Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 56; zur Anmeldung siehe ON 50).

Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachgeht, jedoch vor einer Rüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu behandeln ist (Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).

Der ausschließlich zu Punkt I.1. des Schuldspruchs erhobenen Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 iVm § 489 Abs 1 StPO) kommt keine Berechtigung zu. Der undifferenziert ausgeführten Mängelrüge ist voranzustellen, dass mit dieser ausschließlich formale Begründungsmängel in Ansehung entscheidender (schuldspruch oder subumtionsrelevanter) Tatsachen geltend gemacht werden können, in deren Rahmen jedoch eine – in der gegenständlichen Ausführung auch enthaltene – Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung unzulässig ist (vgl RISJustiz RS0098471 [T 2], [T 5] ua).

Im angefochtenen Urteil wurden entgegen dem Berufungsvorbringen bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung keine erheblichen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen, sodass die im Ergebnis reklamierte Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall; siehe dazu RISJustiz RS0118316) nicht vorliegt. In Anbetracht des Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben, weil nicht sämtliche Verfahrensergebnisse und Details der Aussagen im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (vgl Ratz, WKStPO § 280 Rz 421, 425 und 428; RISJustiz RS0106642). Insbesondere hat sich die Richterin mit den belastenden Angaben der Zeugin B* ausführlich auseinandergesetzt und konkret dargelegt, aus welchen Erwägungen sie diesen (auch in diesem Schuldspruchpunkt) folgte, hingegen die insoweit leugnende Verantwortung des Berufungswerbers als Schutzbehauptung verwarf. Das Erstgericht ging auch hinreichend auf die in der Berufung relevierten „Tagebucheintragungen“ des Opfers ein. Weiters liegt eine angesprochene Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung nicht vor, zumal bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung weder zwischen den schuldspruchtragenden Feststellungen noch zwischen diesen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch iSd § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO besteht. Mit behaupteten „aktenwidrigen“ „Überlegungen des Gerichts“ wird wiederum – im Rahmen der Nichtigkeit – unzulässig die Beweiswürdigung bekämpft.

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, die ausschließlich zum Schuldspruchfaktum I.1. auch ausgeführt wurde, kommt keine Berechtigung zu, zumal (auch) in diesem Punkt keine Bedenken gegen die plausible und gut nachvollziehbare Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil bestehen. Vorweg ist zu den weiteren Schuldspruchfakten – mit Ausnahme des wie nachfolgend ersichtlich amtswegig wegen Nichtigkeit aufzuhebenden Faktums I.2. – festzuhalten, dass sich der Angeklagte dazu in der Hautpverhandlung geständig verantwortete und die weiteren Beweisergebnisse damit in Einklang stehen, sodass weder in Ansehung der getroffenen Feststellung zu den objektiven Sachverhalten noch zu den subjektiven Tatseiten Bedenken bestehen. Beim ausdrücklich bekämpften Schuldspruchfaktum I.1. ist die Einzelrichterin des Landesgerichts – nach der unter zulässiger Verwertung des gewonnen persönlichen Eindrucks und Berücksichtigung der Gesamtsachverhalte – als glaubhaft beurteilten Aussage der B* in gut nachvollziehbarer Weise gefolgt. Der Schuldberufung gelingt es nicht, Argumente aufzuzeigen, warum das keine konkrete Gewaltanwendung schildernde und nicht zu Übertreibungen neigende Opfer in diesem Schuldspruchpunkt (im Gegensatz zu anderen, auch vom Angeklagten zugestandenen Tathandlungen) den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Vielmehr bestehen an der Beweiswürdigung in Anbetracht der den Schilderungen des Opfers zu entnehmenden aggressiven Verhaltensweisen des Angeklagten, die etwa auch durch weitere schuldspruchgegenständliche Fakten (Nötigung, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung) und insgesamt bereits vier Verurteilungen (wovon in einem Fall ein Zusatzstrafenverhältnis vorliegt) wegen Körperverletzungsdelinquenz des Anklagten zum Ausdruck kommt, an den Angaben der Zeugin zum teilweise (insbesondere bei Alkoholkonsum) rücksichtslosen Verhalten des Angeklagten beim Geschlechtsverkehr keine Bedenken. Der in der Schuldberufung relevierte Umstand, dass sich der Angeklagte zu den übrigen Spruchpunkten geständig gezeigt habe, lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass er die Taten zu I.1. nicht begangen hat, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass der Angeklagte die weiteren Taten im Ermittlungsverfahren noch weitgehend in Abrede gestellt hat (ON 13.3.2). Die Berufungsargumentation vermag insgesamt, auch nicht unter Bezugnahme auf das (auch in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung behandelte, im Ergebnis kein solches ieS darstellende) „Tagebuch“ keine Bedenken am angenommenen Sachverhalt zu erwecken. Aus dem objektiven Tatgeschehen konnte mit der erforderlichen Sicherheit auf die subjektive Tatseite beim Angeklagten geschlossen werden.

Gegenstand einer Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (vgl Ratz, WK StPO § 281 Rz 581). Da der Berufungswerber beim angefochtenen Schuldspruch zu I.1. die (deutlich und unmissverständlich) getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatbild und zur subjektiven Tatseite (US 5) ignoriert und auch an dieser Stelle Kritik an der Beweiswürdigung übt, ist diese nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Berufungsgericht, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu I.2. mit nicht geltend gemachter, gemäß § 290 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO amtswegig wahrzunehmender Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO zum Nachteil des Angeklagten behaftet ist. Nach den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe er sie (gemeint: B*) gefragt, ob sie einverstanden sei, dass „wir“ selber Videos machen, dies als Ersatz für die Pornos. Er habe die Videos dann gemacht, er habe aber ihr auch diese Videos zur Verfügung gestellt. Es sei die größte Lüge, die er je gehört habe, dass sie diese Videos nicht gewollt habe (ON 53, 3; angemerkt sei, dass zumindest bei dem seitlich liegend aufgenommenen Video die Wahrnehmbarkeit nahe liegt). Trotz dieser Indizien (vgl Ratz, WK StPO § 281 Rz 600, 604) wurde im angefochtenen Urteil nicht durch Feststellungen geklärt, ob eine zur Straflosigkeit führende Einwilligung nach § 207a Abs 5 Z 1 StGB vorliegt. Dazu wurde im Urteil (ohne beweiswürdigende Ausführungen) lediglich ein Nichtwissen der B* von den Videoaufnahmen vom Geschlechtsverkehr angenommen (US 6), ohne Feststellungen zur rechtlich relevanten Einwilligungsfrage zu treffen. Die zuvor angeführten Verfahrensergebnisse indizieren einen Lebenssachverhalt, nach dem eine Straflosigkeit (§ 207a Abs 5 Z 1 StGB) zum Tragen käme. Aufgrund dieses Feststellungsmangels war aus Anlass der Berufung das im Übrigen unberührt bleibende Urteil im Schuldspruch zu I.2. und damit auch im Straf und Konfiskationsausspruch und in der Vorhaftanrechnung sowie der Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben und die Sache insoweit an das Landesgericht für Strafsachen Graz zur neuerlichen Verhandlung zurückzuweisen, zumal mit Blick auf die Aufhebung des strafnormierenden Fakums mangels überwiegendem Interesse an einem sofortigen Strafausspruch zu den rechtskräftigen Schuldspruchpunkten der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 28 Abs 1 StGB, § 37 StPO) der Vorzug zu geben ist (vgl RISJustiz RS0100261).

Das Adhäsionserkenntnis, zu dem in der Berufung des Angeklagten keine näheren Ausführungen getätigt wurden, bleibt aufrecht, zumal sich die erfolgten Zusprüche auf bestätigte Schuldspruchfakten gründen. Der nach § 1328 ABGB zuerkannte Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000,00 (US 11 f) ist im Hinblick auf die Schuldspruchfakten I.1., I.3. und I.4 weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden, dem zum Faktum II. zuerkannten Schadenersatzbetrag von EUR 300,00 liegt ein Anerkenntnis des Angeklagten zugrunde (ON 53, 3).

Mit seiner weiteren Berufung ist der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO, wobei dem Angeklagten (nur) die durch sein Rechtsmittel verursachten Kosten zur Last fallen (vgl Lendl, WK StPO § 390a Rz 12). Die amtswegige Maßnahme zieht keine Kostenersatzpflicht nach sich (RISJustiz RS0101558).

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