OLG Graz 8Bs373/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00373.25A.0325.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Oktober 2025, GZ **-9, nach der am 25. März 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. und der Verteidigerin Rechtsanwältin Mag.a Kessler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
In teilweiser Stattgebung seiner weiteren Berufung wird bei A* gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB der Betrag von EUR 200,65 für verfallen erklärt und er zur Zahlung dieses Betrages verurteilt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Oktober 2025, GZ -9, wurde der am ** geborene A der Vergehen (zu 1./) der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB, (zu 2./) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, (zu 3./) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, (zu 4./) des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und (zu 5./) des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. A wurde weiters verpflichtet, den gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB für verfallen erklärten Betrag von EUR 230,65 zu bezahlen. Zudem wurde er schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 500,-- zu bezahlen.
Demnach hat A* in **
1. / am 9. August 2025 fremde Güter, die er gefunden hat, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die von B* auf einem Spielplatz vergessene Geldbörse samt Bargeldinhalt von EUR 80,-- an sich nahm;
2. / am 9. August 2025 sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich zwei Bankomatkarten der C* des B*, welche sich in der unter Punkt 1./ angeführten Geldbörse befanden, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;
3. / am 9. August 2025 Urkunden, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, nämlich den Führerschein, den Personalausweis, die Waffenbesitzkarte, die E-Card, den Zulassungsschein und ein (abgelaufenes) Klimaticket des B* mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der sich daraus ergebender Rechte, Rechtsverhältnisse oder Tatsachen gebraucht werden, durch Ansichnehmen unterdrückt;
4. / fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch, nämlich durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (Verwendung der NFC-Funktion der eingesetzten zuvor entfremdeten Bankomatkarte), Berechtigten des in der ** befindlichen Tabakwarenautomaten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
a/ am 9. August 2025 Waren im Gesamtwert von EUR 46,50,
b/ am 10. August 2025 Waren im Gesamtwert von EUR 54,80;
5. am 10. August 2025 in zwei Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen Angestellten der in der ** situierten ** Tankstelle durch Vorlage einer zuvor dem B* entfremdeten Kreditkarte (**) in Verbindung mit der wahrheitswidrigen (konkludenten) Behauptung, darüber verfügen zu dürfen, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines entfremdeten Zahlungsmittels, zur Gewährung der Bezahlung von Waren im Gesamtwert von EUR 19,35 (EUR 8,18 + EUR 11,17), mithin zu Handlungen verleitet, welche B* im angeführten EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.
Zu den Feststellungen, den beweiswürdigenden Erwägungen und den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 3ff verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 [zweiter Fall], Z 9 lit a [der Sache nach teils Z 10] StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 10).
Dem Rechtsmittel kommt in dem im Spruch ersichtlichen Umfang Erfolg zu.
Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachgeht, jedoch vor einer Rüge nach § 281 Abs 1 Z 9 und Z 10 StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu behandeln ist (Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).
Mit seiner Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) moniert der Angeklagte die Unvollständigkeit der Urteilsbegründung mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten. Ein formeller Begründungsmangel hinsichtlich des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen liegt jedoch nicht vor. Das Erstgericht setzte sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung hinreichend mit der Verantwortung des Angeklagten auseinander und legte – dem Gebot gedrängter Darstellung folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – formell mängelfrei dar, weshalb es dessen Angaben als lebensfremd, unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung wertete (US 5). Der Rechtsmittelwerber kritisiert im Ergebnis an dieser Stelle bloß – inhaltlich unzulässig (RIS-Justiz RS0098471 [T 2], [T 5] ua) – die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts siehe RIS-Justiz RS0132299). Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahm der Erstrichter auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine lebensnahe und gut nachvollziehbare Abwägung vor und legte insbesondere überzeugend dar, weshalb er aufgrund des zeitlichen und örtlichen Naheverhältnisses zwischen den einzelnen Tathandlungen von einer Tatbegehung durch den Angeklagten ausging und dessen Angaben als unglaubwürdige Schutzbehauptung erachtete. Aus dem objektiven Geschehen erschloss das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (RIS-Justiz RS0116882). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag insgesamt keine Bedenken an den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen aufzuzeigen.
Mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) moniert der Angeklagte fehlende Feststellungen zu den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat den gesamten Urteilssachverhalt zugrundezulegen und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810 ua). Da der Rechtsmittelwerber die diesbezüglichen (ausreichenden) Konstatierungen zum objektiven Tatbild (US 3 unten bis US 4 oben) sowie zur subjektiven Tatseite (US 4 Abs 3) ignoriert, ist diese nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Auch die (der Sache nach geltend gemachte; vgl RIS-Justiz RS0117437) Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), mit der sich der Angeklagte gegen die Annahme der Qualifikation nach § 129 Abs 1 Z 3 StGB wendet, ist nicht erfolgreich. Da die Verschaffung von Waren aus einem Automaten unter Einsatz einer vorher weggenommenen Bankomatkarte das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB erfüllt, wobei es auf die Eingabe eines PIN-Codes nicht ankommt (RIS-Justiz RS0134098, RIS-Justiz RS0132707 [T1]; vgl auch Schroll/Oberressl, WK2 StGB § 241e Rz 31 mwN), ist das Urteil mit keinem Subsumtionsfehler behaftet.
Ohne Erfolg bleibt auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe. Besondere Milderungsgründe liegen gegenständlich nicht vor. In der Verantwortung des Angeklagten (zu 5./), die vom Erstgericht als unglaubwürdig und bloße Schutzbehauptung gewertet wurde, kann weder ein reumütiges Geständnis noch ein sonstiger wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung erblickt werden (vgl Riffel, WK² StGB § 34 Rz 38). Erschwerend wirken hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatwiederholung sowohl beim Diebstahl als auch beim Betrug (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Abstellend auf die Strafdrohung des § 129 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und den genannten Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als schuld- und tatangemessen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe liegen im Hinblick auf die – wenngleich nicht einschlägige – gerichtliche Vorverurteilung des Angeklagten und die Mehrfachdelinquenz aus spezialpräventiven Gründen nicht vor.
Teilweise berechtigt ist die Berufung, soweit sie sich gegen das Verfallserkenntnis (Ausspruch des Wertersatzverfalls von EUR 230,65) richtet. Da der Angeklagte nach den Feststellungen insgesamt (richtig:) EUR 200,65 (Unterschlagung von Bargeld in Höhe von EUR 80,--, Diebstahl von Waren im Gesamtwert von EUR 101,30 und betrügerisch herausgelockte Waren im Gesamtwert von EUR 19,35; US 3f) durch die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erlangte und keine Sicherstellung oder Beschlagnahme von dem Verfall unterliegenden Vermögenswerten erfolgte, ist ein Wertersatz (bloß) in dieser Höhe auszusprechen. Ein Zuspruch an den Privatbeteiligten hindert dabei entgegen der Argumentation des Rechtsmittelwerbers die gleichzeitige Anordnung des Verfalls nicht (RIS-Justiz RS0129916; siehe Stricker in Leukauf/Steininger, StGB5 § 20a Rz 7; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 20a Rz 6).
Ohne Erfolg bleibt die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche. Der Zuspruch von EUR 500,-- findet im Schuldspruch und den darauf bezogenen Urteilsannahmen (US 3f) dem Grunde (RIS-Justiz RS0101311; Spenling, WK StPO § 366 Rz 14 mwN) sowie abstellend auf den Wert der unterschlagenen, gestohlenen und betrügerisch herausgelockten Güter, Sachen bzw. Waren von insgesamt EUR 200,65 und angesichts der Unterdrückung mehrerer unbarer Zahlungsmittel und Urkunden, die nach den Feststellungen einen Vermögensschaden (Kosten für die Neuausstellung) von zumindest EUR 340,-- (US 6; ON 8, 4) verursachte, auch der Höhe nach Deckung.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.