OLG Innsbruck 2R24/26k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00200R00024.26K.0325.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, 2. C* B*, und 3. D* B*, vertreten durch Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei E*, **, vertreten durch Mag. Dominik Brun, Rechtsanwalt in 6971 Hard, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 60.271,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 6.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 66.271,--) über die Berufung der erst- und der zweitklagenden Partei (Berufungsinteresse jeweils EUR 8.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die in der Berufung vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie (insgesamt unter Einschluss des bereits rechtskräftigen Teils) zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen der erstklagenden Partei EUR 18.449,80 samt 4 % Zinsen ab 27.03.2024, der zweitklagenden Partei EUR 18.456,00 samt 4% Zinsen ab 27.03.2024 und der drittklagenden Partei EUR 5.060,00 samt 4% Zinsen ab 27.03.2024 zu zahlen.
2. Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die beklagte Partei der erstklagenden und der zweitklagenden Partei für sämtliche künftigen Schäden aus dem Unfalltod ihrer Mutter am 25.03.2023 haftet.
3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei darüber hinaus schuldig, zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen der erstklagenden Partei EUR 8.003,20 samt 4% Zinsen ab 27.03.2024, der zweitklagenden Partei EUR 8.872,00 samt 4% Zinsen aus EUR 7.000,00 ab 27.03.2024 und aus EUR 8.872,00 ab 23.04.2025 und der drittklagenden Partei EUR 1.430,00 samt 4% Zinsen ab 23.04.2025 zu zahlen, wird abgewiesen.
4. Die beklagte Partei ist binnen 14 Tagen schuldig, jeweils zu Handen des Klagsvertreters der erstklagenden Partei die mit EUR 6.241,45 (davon EUR 1.040,24 USt), der zweitklagenden Partei die mit EUR 7.770,73 (davon EUR 1.295,12 USt) und der drittklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.475,78 (darin enthalten EUR 233,54 an USt und EUR 1.074,55 an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
5. Gemäß § 70 ZPO ist die Beklagte zum Ersatz der Beträge, von deren Bestreitung die erstklagende und die zweitklagende Partei aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit waren, im Ausmaß von 83 % in der ersten Prozessphase (bis zur Klagsänderung in der Streitverhandlung vom 22.4.2025, ON 70) und von 91 % in der zweiten Prozessphase verpflichtet.“
III.1. Die beklagte Partei ist schuldig, der erst- und zweitklagenden Partei zu Handen ihres Vertreters jeweils die mit EUR 1.076,87 (davon EUR 179,48 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III.2. Gemäß § 70 ZPO ist die Beklagte zum Ersatz der Barauslagen des Berufungsverfahrens, von deren Bestreitung die erstklagende und die zweitklagende Partei aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit waren, verpflichtet.
IV. Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die Beklagte für einen grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfall am 25.3.2023 haftet, bei dem die Mutter der Berufungswerber getötet wurde, als sie eine Straße auf einem Schutzweg überquerte.
Die Erstklägerin war im Unfallszeitpunkt 29 Jahre alt. Sie wuchs bei ihrer Mutter und ihrem Vater, dem Drittkläger, auf. Sie entwickelte aufgrund des Unfalltods ihrer Mutter eine Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt ICD 10: F43.22), aufgrund derer sie von 1.4.2023 bis 01.09.2023 komprimiert sieben Tage an leichten Schmerzen litt. Darüber hinaus litt sie an Beeinträchtigungen infolge Trauer, die keinen Krankheitswert erreichten.
Der Zweitkläger war im Unfallzeitpunkt 26 Jahre alt. Er wuchs bei seiner Mutter und seinem Vater, dem Drittkläger, auf. Aufgrund des unerwarteten Unfalltods der Mutter ist es beim Zweitkläger entweder zu einer Verstärkung einer vorbestehenden Angststörung oder zur Auslösung derselben gekommen. Ob die Angststörung des Zweitklägers bereits vorbestehend war oder nicht, kann nicht festgestellt werden.
Bei einer bereits vorbestehenden Angststörung erlitt der Zweitkläger aufgrund des Unfalltods seiner Mutter 4,8 Tage leichte Schmerzen in komprimierter Form. Wurde die Angststörung durch den Unfalltod der Mutter erst ausgelöst, litt der Zweitkläger aufgrund dessen komprimiert 9,6 Tage an leichten psychischen Schmerzen. Auch der Zweitkläger litt an Beeinträchtigungen infolge Trauer, die keinen Krankheitswert erreichten.
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 2, 5 – 10) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Die Erstklägerin begehrte zuletzt EUR 26.453,-- s.A. (Seelenschmerz mit Krankheitswert EUR 910,--; Trauerschmerzengeld EUR 25.000,--; Kosten Psychotherapie EUR 483,--; pauschale Unkosten EUR 60,--), der Zweitkläger EUR 27.328,-- s.A. (Seelenschmerz mit Krankheitswert EUR 1.872,--; Trauerschmerzengeld EUR 25.000,--; Kosten Psychotherapie EUR 140,--; Kosten psychologische Beratung EUR 256,--; pauschale Unkosten EUR 60,--) und der Drittkläger EUR 6.490,-- s.A.. Darüber hinaus begehrten die Erstklägerin und der Zweitkläger die Feststellung, dass die Beklagte ihnen für sämtliche künftigen Schäden aus dem Unfall haftet.
Die Kläger brachten vor, sowohl die Erstklägerin als auch der Zweitkläger befänden sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Zudem läge bei beiden ein Schockschaden vor, weshalb die Schmerzengeldansprüche auch darauf gestützt würden. Unabhängig von der eigenen Gesundheitsschädigung hätten nahe Angehörige Anspruch auf Entschädigung für Trauerschmerzen, wenn den Schädiger (wie hier) ein qualifiziertes Verschulden treffe. Bei den der Kernfamilie zuzurechnenden Personen werde eine intensive Gefühlsgemeinschaft vermutet, welche bei allen Klägern gegeben sei.
Die Beklagte bestritt dem Grund und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, bei den Klägerin liege keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vor.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 10.449,80 s.A. an die Erstklägerin, von EUR 10.456,-- s.A. an den Zweitkläger, von EUR 5.060,-- s.A. an den Drittkläger, stellte die Haftung der Beklagten gegenüber der Erstklägerin und dem Zweitkläger für sämtliche künftigen Schäden aus dem Unfalltod ihrer Mutter fest und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 16.003,20 s.A. an die Erstklägerin, von EUR 16.872,-- s.A an den Zweitkläger und von EUR 1.430,-- s.A. an den Drittkläger ab.
Es traf noch folgende Feststellungen:
Ob die Erstklägerin und der Zweitkläger im Unfallszeitpunkt im selben Haushalt mit ihrer Mutter wohnten, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, wie häufig und wie intensiv die Erstklägerin und der Zweitkläger zu ihrer Mutter Kontakt hatten.
In der umfassenden rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Lenker des Beklagtenfahrzeugs habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet. Ein Mitverschulden der Mutter der Berufungswerber liege nicht vor. Die den Zweitkläger betreffende Negativfeststellung, ob seine Angststörung vorbestehend gewesen oder erst durch den Unfalltod seiner Mutter verursacht worden sei, und die Negativfeststellungen zur Intensität der Gefühlsgemeinschaft zur Verstorbenen sowie zur Haushaltszugehörigkeit der Erst- und des Zweitklägers zur Verstorbenen gingen zu Lasten der Kläger.
Unter Berücksichtigung des „bloßen Trauerschadens“ ergäben sich aufgrund der festgestellten Schmerzperioden folgende angemessenen und global bemessenen Schmerzengeldbeträge (§ 273 ZPO):
Erstklägerin EUR10.000,--
ZweitklägerEUR10.000,--
Darüber hinaus habe die Erstklägerin Anspruch auf Ersatz der von ihr tatsächlich getragenen Kosten für die psychotherapeutische Behandlung in Höhe von EUR 389,80, der Zweitkläger auf Ersatz seiner Behandlungskosten in Höhe von gesamt EUR396,--. Die Kläger hätten weiters Anspruch auf Ersatz der pauschalen Unkosten in Höhe von jeweils EUR 60,--. Insgesamt ergäben sich daher folgende Ansprüche der Kläger:
Erstklägerin EUR10.449,80
ZweitklägerEUR10.456,--
Den Feststellungsbegehren sei stattzugeben.
Im Umfang des Zuspruchs, der den Drittkläger betreffenden Teilabweisung und im Umfang der Teilabweisung von EUR 8.003,20 hinsichtlich der Erstklägerin und von EUR 8.872,-- hinsichtlich des Zweitklägers wurde die Entscheidung unbekämpft rechtskräftig. Gegen die Abweisung eines Teilbetrags von jeweils EUR 8.000,-- richtet sich die rechtzeitige Berufung der Erstklägerin und des Zweitklägers, die unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung/Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragen, das Urteil dahin abzuändern, dass der Erstklägerin und dem Zweitkläger je EUR 8.000,-- zusätzlich zuzusprechen seien, gesamt somit EUR 18.449,80 und EUR 18.456,80 s.A., hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Urkunden sind als gegen gegen Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoßend zurückzuweisen (vgl RS0105484, RS0041965).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist berechtigt:
1.1. In der Mängelrüge werfen die Berufungswerber dem Erstgericht eine Verletzung der Anleitungspflicht nach § 182 ZPO vor. Es habe die Frage der Haushaltsgemeinschaft und Intensität der Gefühlsgemeinschaft nie erörtert, obwohl das für die Schadenshöhe entscheidungsrelevant gewesen wäre. Die getroffenen Negativfeststellungen seien ohne vorherige Erörterung erfolgt. Die Kläger seien nicht darauf hingewiesen worden, dass das Gericht Zweifel an der Haushaltsgemeinschaft oder Intensität der Gefühlsgemeinschaft habe. Die erkennende Richterin habe durch den Richterwechsel vom bisherigen Verfahren keine unmittelbare Wahrnehmungen gehabt.
1.2. Behauptet der Rechtsmittelwerber eine Verletzung der §§ 182, 182a ZPO, muss er darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (RS0037325 [T5], RS0120056 [T2, T7, T12], RS0037095 [T4, T5]).
Welches zusätzliche Vorbringen die Berufungswerber bei einer Erörterung erstattet hätten, führen sie nicht aus. Schon deshalb kann ihre Mängelrüge nicht erfolgreich sein. Die Prozessleitungspflicht geht außerdem nicht soweit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RS0036869). Das Erstgericht musste also nicht erörtern, von welchem Sachverhalt es ausgehen wird.
2.1. Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung/Aktenwidrigkeit führen die Berufungswerber nicht konkret aus, welche Feststellungen sie bekämpfen. Sie führen an, in der Klage hätten sie dieselbe Adresse wie jene der Verstorbenen angegeben. Das sei ein Indiz für die Haushaltsgemeinschaft. Das Gericht habe diese Tatsache nicht gewürdigt. Eine Negativfeststellung trotz dieser Aktenlage sei aktenwidrig. Die Beklagte habe nie substantiiert bestritten, dass eine intensive Gefühlsgemeinschaft vorgelegen oder eine Haushaltsgemeinschaft bestanden habe. Die Beklagte sei ihrer Prozessförderungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe nur eingewendet, dass keine gesundheitlichen Folgen mit Krankheitswert vorliegen würden. In der Rechtsrüge argumentieren die Berufungswerber außerdem, aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass sie gemeinsam mit der Verstorbenen im Haushalt gelebt hätten.
2.2. Bei großzügiger Betrachtung ist erkennbar, dass die Berufungswerber die Negativfeststellungen zur Haushaltsgemeinschaft und zur Gefühlsgemeinschaft bekämpfen.
2.3. Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (RS0043347; 9 Ob 28/12a).
Das ist hier nicht der Fall. Der Unfall ereignete sich am 25.3.2023, die Klage wurde am 12.3.2024 eingebracht. Die darin angegebene Anschrift ist also kein Widerspruch zur Negativfeststellung zur Frage eines gemeinsamen Haushalts zum Unfallzeitpunkt.
2.4. Die Kläger haben nie vorgebracht, im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter gelebt zu haben. Sie haben sich nur darauf berufen, bei Personen, die der Kernfamilie zuzurechnen seien, werde eine intensive Gefühlsgemeinschaft vermutet. Eine solche sei bei allen Klägern gegeben (ON 1, S 4).
2.5. Richtig ist, dass die Beklagten die Ansprüche nur grundsätzlich der Höhe nach bestritten und keine spezifischen Einwendungen zum Trauerschmerzengeld erhoben haben. Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise dann als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927).
Die Gefühlsgemeinschaft der Kläger zu ihrer Mutter betrifft ihre höchstpersönliche eigene Sphäre. Die Beklagte konnte darüber keine Kenntnis haben. Es handelt sich daher nicht um „offenbar leicht widerlegbare“ Umstände. Die behauptete intensive Gefühlsgemeinschaft gilt daher nicht als zugestanden.
2.6. Die Berufungswerber führen nicht an, welche konkreten Feststellungen zu treffen gewesen wären. Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber aber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welch unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS004183). Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht.
2.7. Die Negativfeststellungen sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Kläger haben auf ihre Einvernahme verzichtet (ON 82, S 2). Wie bereits angeführt, beweisen die Adressangaben in der Klage nicht, dass die Kläger dort auch bereits zum Unfallzeitpunkt lebten. Anhand der dem Erstgericht vorliegenden Aktenlage musste als zumindest möglich erscheinen, dass sie (wie beispielsweise der Drittkläger) erst nach dem Unfall dort einzogen, zumal bei Volljährigen keineswegs zwangsläufig von einem Zusammenleben mit einem Elternteil ausgegangen werden muss. Auch aus den Gutachten ergeben sich keine zwingenden Hinweise auf eine damalige Haushaltsgemeinschaft. Die Erstklägerin gab dem Sachverständigen gegenüber an, sie lebe „derzeit“ mit ihrem Vater und ihrem Bruder in der elterlichen Wohnung (ON 41, S 2). Auch in den weiteren Verweisen auf die elterliche Wohnung findet sich keine eindeutige Formulierung, dass sie auch zur Zeit des Unfalls dort lebte. Beispielsweise gab sie an, ihr Freund habe sie nach Hause geschickt und sie habe versucht, zu Hause ihre Mutter telefonisch zu erreichen. Die Angaben des Zweitklägers, das Kriseninterventionsteam sei „zu ihnen nach Hause gekommen“ (ON 47, S 2) indizieren zwar einen gemeinsamen Haushalt. Es ist aber nicht ungewöhnlich, dass Kinder die Wohnung, in der sie aufgewachsen sind, auch nach einem Auszug als „Zuhause“ bezeichnen.
Die Beweisrüge bleibt daher erfolglos.
3.1. In der Rechtsrüge vertreten die Berufungswerber den Standpunkt, das Erstgericht habe die Beweislast falsch verteilt. Bei Kindern werde eine intensive Gefühlsgemeinschaft vermutet. Die Beweislast für deren Fehlen liege bei der Beklagten. Die Gerichte im Strafverfahren hätten ein Trauerschmerzengeld von EUR 20.000,-- für angemessen erachtet. Zum Nachweis für den gemeinsamen Haushalt würden die historischen Meldebestätigungen vorgelegt. Das hätten die Kläger nicht früher getan, weil sie davon ausgegangen seien, dass der gemeinsame Haushalt unstrittig sei.
3.2. Dass die Vorlage der Meldebestätigungen gegen das Neuerungsverbot verstößt, wurde bereits dargelegt.
3.3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen global zu bemessen ist und zwar auch dann, wenn - wie hier - seelische Schmerzen mit Krankheitswert mit ersatzfähigen seelischen Schmerzen wegen „bloßer Trauer“ ohne Krankheitswert zusammentreffen (2 Ob 109/19x; 1 Ob 114/16w; 2 Ob 143/15s; 2 Ob 212,04x). Der Oberste Gerichtshof folgt bei der Bemessung des Trauerschmerzengelds einem schematischen Ansatz, der sich an den familiären Beziehungen zwischen dem hinterbliebenen Angehörigen und dem Unfallopfer orientiert (RS0031111 [T 31]). Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist demnach die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie typischerweise zwischen den nächsten Angehörigen innerhalb der Kernfamilie besteht (RS0115189 [T 2]). Eine intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind (anders als bei nicht im selben Haushalt lebenden Geschwistern, vgl 2 Ob 36/09p) ist - soweit nicht Gegenteiliges bewiesen wird - stets zu vermuten (T20). Dem Schädiger steht es allerdings frei, die Vermutung einer intensiven Gefühlsgemeinschaft durch den Beweis zu entkräften, dass eine solche Gemeinschaft trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand, wie dies zB bei verfeindeten Ehegatten im Scheidungsstadium vorstellbar ist (2 Ob 141/04f).
Den Berufungswerbern ist daher beizupflichten, dass die Negativfeststellung zur Gefühlsgemeinschaft nicht zu ihren Lasten geht. Vielmehr ist rechtlich zu unterstellen, dass die Erstklägerin und der Zweitkläger ein intensives Verhältnis zu ihrer Mutter hatten. Davon ausgehend ist der Senat der Ansicht, dass das in der Rechtsrüge noch aufrecht erhaltene Trauerschmerzengeldbegehren von jeweils EUR 18.000,-- (auch unter Berücksichtigung der krankheitswertigen Beeinträchtigungen der Kläger) als angemessen anzusehen ist.
3.4. Das Höchstgericht sprach beispielsweise einem 40-jährigen erwachsenen Sohn beim Tod der 61-jährigen Mutter ein Trauerschmerzengeld von EUR 13.000,-- (valorisiert ca EUR 23.000,--) zu (2 Ob 141/01f). Zu 9 Ob 12/24s sprach das Höchstgericht einem über 60-jährigen Mann beim Tod der 87-jährigen Mutter einen Betrag von (valorisiert) EUR 15.600,-- zu. In der Entscheidung 2 Ob 161/12h wurde bei Trauer ohne Krankheitswert über den Tod des Vaters ohne nähere Darstellung der Intensität ein Betrag von valorisiert EUR 22.300,-- als nicht korrekturbedürftig erachtet.
Der Berufung ist daher vollinhaltlich Folge zu geben.
4.1. Aufgrund der abändernden Entscheidung ist hinsichtlich der Berufungswerber eine neue Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren zu treffen. Die Kostenentscheidung hinsichlich des Drittklägers ist aufgrund des insofern rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von der Abänderung nicht berührt und außer Betracht zu lassen.
Beide Berufungswerber haben hinsichtlich des Trauerschmerzengelds nicht überklagt und sind mit diesem Begehren gemäß § 43 Abs 2 ZPO als zur Gänze erfolgreich anzusehen. Die Bemessungsgrundlage ist aber dem tatsächlich zugesprochenen Betrag entsprechend zu reduzieren, also auf EUR 52.700,82 in der ersten und auf EUR 48.059,-- in der zweiten Phase. Ausgehend von den fiktiven Bemessungsgrundlagen war die Erstklägerin in der ersten Phase mit rund 50 % und in der zweiten mit rund 45 %, der Zweitkläger mit rund 41 und 45 % beteiligt. Der Einfachheit halber wird (wie im Ersturteil) von einer durchschnittlichen Verfahrensbeteiligung von 47 % bei der Erstklägerin und von 44 % hinsichtlich des Zweitklägers ausgegangen, womit auch der vom Erstgericht (rechtskräftig) angenommenen Beteiligung des Drittklägers von 9 % Rechnung getragen wird.
4.2. Die Erstklägerin ist in der ersten Phase mit den Bestattungs- und einem Teil der Behandlungskosten unterlegen. Sie hat sich zu rund 82 % durchgesetzt, der Zweitkläger zur Gänze. Der Erstklägerin stehen daher 64 % ihrer Vertretungskosten zu. In der zweiten Phase ist die Klägerin nur mit einem geringfügigen Teil der Behandlungskosten unterlegen. Beide Kläger sind daher als voll obsiegend zu betrachten. Der Unterliegensanteil kann aufgrund seiner Geringfügigkeit bei der Bemessungsgrundlage vernachlässigt werden.
4.3. Zur Ersatzfähigkeit der verzeichneten Kosten schließt sich der Senat den Ausführungen des Erstgerichts (Urteil S 19 f) an, die im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt wurden. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist aber (entgegen der Aufstellung im Ersturteil) zu berücksichtigen. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.
Daraus ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der Erstklägerin von EUR 6.241,45 (davon EUR 1.040,24 USt) und des Zweitklägers von EUR 7.770,73 (davon EUR 1.295,12 USt). Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen:
F*
52700,82
Datum
12.03. 24
Klage
994,76
994,76
5,00
31.05. 24
TP 1
112,34
56,17
2,60
07.06. 24
VH
994,76
994,76
02.10. 24
TP 1
112,34
56,17
2,60
19.12. 24
TP 1
112,34
56,17
2,60
10.01. 25
TP 3
994,76
994,76
14.01. 25
TP 1
112,34
56,17
2,60
26.02. 25
TP 1
112,34
56,17
2,60
10.04. 25
TP 3
994,76
994,76
nach Erfolg
USt
Brutto
Summe
8818,61
Anteil K1
4766,46
VK K1
3050,53
610,11
3660,64
StGZ
1322,79
Anteil K2
4462,22
VK K2
4462,22
892,44
5354,66
Gesamt
10141,40
BMG
PHASE II
48059,00
22.04. 25
TP 3
994,76
994,76
17.09. 25
TP 3
994,76
994,76
Summe
3979,04
Anteil K1
2150,67
430,13
2580,81
StGZ
596,86
Anteil K2
2013,40
402,68
2416,08
Gesamt
4575,90
GESAMT
K1
5201,21
1040,24
6241,45
K2
6475,61
1295,12
7770,73
4.4. Infolge der den Berufungswerbern bewilligten Verfahrenshilfe, die auch die Befreiung von den in § 64 Abs 1 Z 1 und Z 5 ZPO genannten Beträge umfasst, ist (ungeachtet der Frage, ob ein Ausspruch in Folge der grundsätzlich verzeichneten Kosten überhaupt erfolgen muss, vgl etwa Schindler in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 70 Rz 4) zur Klarstellung (vgl auch § 545 Abs 6 Geo) auszusprechen, in welchem Umfang die Beklagte gemäß § 70 ZPO zum Kostenersatz verpflichtet ist, wobei sich dieser Ausspruch auch nach der aktuellen Rechtslage auf die grundsätzliche Ersatzquote beschränken kann (§§ 70 ZPO, 2 Abs 2 letzter Satz GEG idF der ZVN 2022; ErlRV 1291 BlgNr 27. GP, 33; GEG-Richtlinie III: Vorschreibung und Einbringung nach der ZVN 2022, 2022-0.260.825, Rz 28; Danzl Geo.11 § 545 Anm 23). Die Vorschreibung an die Beklagte hat (im Verwaltungsweg) mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs 1 GEG zu erfolgen.
4.5. Die Sachverständigengebühren wurden bislang nicht bestimmt. Die Pauschalgebühr von EUR 1.789,40 wurde zur Gänze eingezogen. Der Drittkläger genießt nämlich keine Verfahrenshilfe (vgl § 7 Abs 4 GGG, welcher eine solidarische Haftung aller Gebührenpflichtigen vorsieht). Ungeachtet der Frage der Notwendigkeit der Einbringung von Gebühren haftet iSd § 70 ZPO statt den Berufungswerbern die Beklagte im Ausmaß der Beteiligung und des Obsiegens von Erstklägerin und Zweitkläger auch für die Pauschalgebühr.
Auch im Rahmen des Ausspruchs nach § 70 ZPO ist für das ganze Verfahren von einer Beteiligung von 47 % der Erstklägerin und 44 % des Zweitklägers auszugehen. Hinsichtlich der Erstklägerin haftet die Beklagte aufgrund des teilweise Unterliegens in der ersten Phase nur für rund 39 % (82 % von 47 %). Unter Berücksichtigung der Beteiligung des Zweitklägers und dessen vollen Erfolgs haftet sie also zu 83 % für die Barauslagen der ersten Phase.
In der zweiten Phase haftet die Beklagte zu 91 % für die Barauslagen.
5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagte haben den Klägern die Kosten der erfolgreichen Berufung zu ersetzen. Da die Beteiligung beider Kläger am Berufungsinteresse gleich hoch ist, steht jedem von ihnen die Hälfte der korrekt verzeichneten Kosten zu. Die Beklagte haftet gemäß § 70 ZPO für die Pauschalgebühr.
6. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.